{"status":"available","doknr":"OLD311251","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0429.16WX76.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-29","aktenzeichen":"16 Wx 76/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG in förmlicher\nHinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde der\nAntragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler (§\n27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 550 ZPO) hat das Landgericht den Antrag der\nAntragsteller auf Beseitigung des von den Antragsgegnern\nerrichteten Geräteschuppens zurückgewiesen.\n\n3\n\nDie Antragsgegner waren nämlich aufgrund des nicht angefochtenen\nBeschlusses der Eigentümerversammlung vom 23.01.1996, in der bei\nzehn \"Ja\"-Stimmen und zwei Enthaltungen die Errichtung eines\n\"überdachten Platzes zum Abstellen von Gartengeräten\" genehmigt\nworden war, berechtigt, den streitigen Geräteschuppen zu\nerrichten.\n\n4\n\nDieser Eigentümerbeschluß ist unabhängig davon wirksam, ob die\nErrichtung des Geräteschuppens eine bauliche Änderung darstellt und\ndaher nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Miteigentümer\nbedurfte. Nach ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom\n21.2.1997 -16 Wx 8/97; BayObLG NJW-RR 1992, 975 und NJW-RR 1988,\n591; KG OLGZ 1993, 52 (53)) beinhaltet das Sondernutzungsrecht an\neiner Gartenfläche zwar grundsätzlich nicht die Befugnis zur\nErrichtung eines Gartenhäuschens. Beeinträchtigt dieses den\noptischen Gesamteindruck des gemeinschaftlichen Eigentums nicht\nunerheblich, kann es nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet\nwerden.\n\n5\n\nEs kann dahin stehen, ob die Hilfserwägungen des Landgerichts,\nwonach im vorliegenden Fall die bauliche Änderung nicht über das\ngemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG hinzunehmende Maß\nhinausgeht, ohne Rechtsfehler ist. Denn selbst wenn dies so sein\nsollte, wäre der Eigentümerbeschluß vom 23.01.1996 auch dann\nwirksam, wenn er gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG verstoßen sollte.\nEine Mißachtung dieser Bestimmung macht den ohne Zustimmung aller\nMiteigentümer gefaßten Beschluß nämlich nicht nichtig (BayObLG NJW\n1988, 591 m.w.N.). Der Bestandskraft sind nämlich gemäß § 23 Abs. 4\nSatz 2 WEG nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer\nnicht zugänglich, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren\nEinhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. § 22 Abs. 1\nSatz 1 WEG beinhaltet jedoch keine den dinglichen Kernbereich des\nWohnungseigentums berührende, zwingende Regelung (BayObLG\na.a.O.).\n\n6\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß der von\nden Antragsgegnern errichtete Geräteschuppen vom Inhalt des\nbestandskräftigen Beschlusses der Eigentümerversammlung vom\n23.01.1996 gedeckt wird. Die Auslegung von Beschlüssen der\nWohnungseigentümerversammlung ist Sache des Tatrichters und kann\nvom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob die\ngesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die\nVerfahrensvorschriften beachtet wurden. Derartige Mängel sind\nindessen nicht festzustellen. Das Landgericht ist vielmehr\nzutreffend bei der Auslegung vom protokollierten Wortlaut des\nBeschlusses ausgegangen. Bei der Auslegung von\nEigentümerbeschlüssen ist wegen ihrer Drittwirkung (§ 10 Abs. 3,\nAbs. 4 WEG) der protokollierte Wortlaut und der Sinn maßgeblich,\nwie er sich bei unbefangener Sicht für einen objektiven Betrachter\nals nächstliegende Bedeutung ergibt (Senatsbeschluß vom 09.01.1995\n- 16 Wx 167/94 -; BGH NJW 1993, 1329 (1330) (für eine\nGemeinschaftsordnung)). Auf in dem Protokoll nicht angedeutete\nUmstände darf danach bei der Auslegung nur zurückgegriffen werden,\nwenn sie für den Außenstehenden offenkundig sind. Die Auslegung des\nLandgerichts wird von dem Wortlaut der Niederschrift der\nEigentümerversammlung und dem daraus ersichtlichen Sinnzusammenhang\ndes Beschlusses gedeckt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt,\ndaß die Formulierung des Beschlusses, nach der ein \"überdachter\nPlatz zum Abstellen von Gartengeräten\" genehmigt wurde, den\nerrichteten, allseits geschlossenen Geräteschuppen einschloß. Die\nbesondere Erwähnung einer Überdachung verbietet schon dem Wortlaut\nnach nicht die Errichtung von Seitenwänden. Eine lediglich\nüberdachte, aber im übrigen nicht umschlossene Abstellmöglichkeit\nfür Gartengeräte kann auch sinnvollerweise nicht gewollt gewesen\nsein. Die Formulierung erklärt sich vielmehr zwanglos mit der etwas\nanders lautenden Beschlussvorlage, die auf die \"Aufstellung eines\nGartenhäuschens\" abzielte. Durch die einschränkende\nBeschlußformulierung wollte die Eigentümerversammlung erkennbar die\nErrichtung für Aufenthalt von Menschen geeigneter, größerer\nGartenhäuser verhindern und lediglich dem Anliegen der\nSondernutzungsberechtigten an einer geeigneten Unterbringung von\nGartengeräten in einem Schuppen Rechnung tragen. Die Behauptung der\nAntragsteller, es sei demgegenüber nur die Möglichkeit, in der\nGarage Gartengeräte unterzubringen, gemeint gewesen, findet im für\ndie Auslegung allein maßgeblichen Protokoll der\nEigentümerversammlung keine Stütze.\n\n7\n\nEs begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, daß die\nEigentümerversammlung die äußere Gestaltung und die Bestimmung der\ngenauen Größe des Geräteschuppens dem Verwalterbeirat überlassen\nhat. Die wesentliche Grundentscheidung, an die sich der errichtete\nGeräteschuppen hält, war nämlich von der Eigentümerversammlung\ngetroffen worden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, daß die Antragsteller die Gerichtskosten im\nVerfahren der weiteren Beschwerde tragen, da das Rechtsmittel\nerfolglos geblieben ist. Die Regelung hinsichtlich der\naußergerichtlichen Kosten ergibt sich daraus, daß im\nWohnungseigentumsverfahren grundsätzlich jeder Beteiligte diese\nAuslagen selbst zu tragen hat und das Rechtsmittel nicht mutwillig\nerscheint.\n\n9\n\nWert des Beschwerdegegenstandes für das\nRechtsbeschwerdeverfahren: 2.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/16-wx-76-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-29/16-wx-76-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311251","retrieved":"2026-07-09 03:41:42.605942+00:00"}}