{"status":"available","doknr":"OLD311264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0428.12W19.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-28","aktenzeichen":"12 W 19/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des angefochtenen\nBeschlusses verwiesen.\n\n3\n\nDas Landgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung\nder Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO\nauferlegt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nach § 91 a Abs.\n2 ZPO zulässig, aber unbegründet.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Landgerichts berücksichtigt den Sach- und\nStreitstand und entspricht billigem Ermessen. Die Klägerin hätte in\ndem Rechtsstreit voraussichtlich obgesiegt.\n\n5\n\nDie Beklagte war gemäß §§ 675, 667 BGB nach Beendigung des\nSteuerberaterverhältnisses zur Zustimmung zur Überspielung der\nDATEV-Bestände an den neuen Steuerberater verpflichtet. Die bei der\nDATEV gespeicherten steuerrechtlich relevanten Daten sind der\nBeklagten als Steuerberaterin überlassen worden. Sie sind daher\nnach Beendigung des Mandats zurückzugewähren. Auch soweit sie\nArbeitsergebnisse der Beklagten enthalten, war diese zur Zustimmung\nverpflichtet. Unstreitig war ihr Steuerberaterhonorar\nbeglichen.\n\n6\n\nDie Klägerin konnte aufgrund ihrer unbestrittenen Erbenstellung\nnach dem verstorbenen M. C. auch Herausgabe bzw. Zustimmung zur\nDatenübertragung bezüglich der Mandate des Verstorbenen und seines\nEinzelunternehmens H. ##blob##amp; C. verlangen. Nicht der neue\nSteuerberater ist anspruchsberechtigt, sondern der Auftraggeber\nbzw. dessen Erbin. Nur der Mandant kann aufgrund des früheren\nVertragsverhältnisses den gekündigten Steuerberater zur Zustimmung\nverpflichten. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung\nzwischen dem neuen und dem früheren Steuerberater ist nicht wegen\nihrer Mitgliedschaft bei der D. gegeben.\n\n7\n\nDas Verlangen der Klägerin war auch nicht rechtsmißbräuchlich,\nweil sie über entsprechende schriftliche Unterlagen verfügte. Die\ngespeicherten D.-Daten gewährleisten die sofortige Fortsetzung der\nberatenden Tätigkeit durch einen anderen Steuerberater, ohne daß\ndieser - auf Kosten des Mandanten - den Datenbestand neu eingeben\nmuß. In der Regel ist ein Zugriff auf frühere Daten auch noch nach\nWechsel eines Steuerberaters erforderlich. Der frühere\nSteuerberater kann daher nicht verweigern, den Datenbestand bei der\nD., dessen Eingabe der Mandant bezahlt hat, herauszugeben.\n\n8\n\nDie Beklagte konnte sich auch nicht auf ein\nZurückbehaltungsrecht berufen. Das von ihr angegebene, noch nicht\nausgeglichene Testamentvollstrecker-Honorar begründet ein solches\nnicht. Wegen Ansprüchen außerhalb des Auftragsverhältnisses kann\nder Beauftragte gegenüber Herausgabeansprüchen des Auftraggebers\ngrundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen\n(Palandt-Thomas, BGB 56. Aufl., § 667 Rdn. 9). Aus der Eigenart des\nSteuerberaterverhältnisses ergibt sich zudem, daß die Herausgabe\nvon Steuerunterlagen des Mandanten nicht verweigert werden kann.\nEntsprechendes gilt für die Zustimmung zur Überspielung der\nD.-Daten.\n\n9\n\nLetztlich hat die Beklagte diesen Anspruch auch anerkannt,\njedoch ausweislich ihres Schreibens vom 27.8.1996 erst nach\nKlagezustellung (24.7.1996) und nachdem sie zuvor die Zustimmung\nverweigert hatte. Daher war auch für eine entsprechende Anwendung\ndes § 93 ZPO kein Raum.\n\n10\n\nBezüglich der mit Schriftsatz vom 26.7.1996 erhobenen\nStufenklage hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand\nebenfalls in erster Stufe Erfolg gehabt. Insoweit wird auf die\nAusführungen im Beschluß des Landgerichts Bezug genommen. Auch\ngegenüber dieser nachvertraglichen Nebenpflicht auf\nAuskunftserteilung konnte ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend\ngemacht werden.\n\n11\n\nSchließlich erscheint es unter den gegebenen Umständen als\nangemessen, daß das Landgericht der Beklagten alle Kosten des\nRechtsstreits auferlegt hat, obwohl der mit der Stufenklage geltend\ngemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht bzw. nicht\nweiterverfolgt wird. Einer Stellungnahme zu der umstrittenen Frage,\nob stets so zu verfahren ist, \"auch wenn kein Zahlungsanspruch\nbesteht\"( vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 91 a Rdn. 58\nStufenklage), bedarf es im konkreten Fall nicht.\n\n12\n\nDas Landgericht hat den Streitwert vor Erledigungserklärung auf\nDM 20.000 festgesetzt. Die Parteien haben keine Tatsachen\nvorgetragen, die eine andere Bewertung der Anträge veranlassen.\nWertbestimmend für das Zustimmungsverlangen sind die Kosten einer\nerneuten Dateneingabe an die D., die das Landgericht auf DM 12.000\ngeschätzt hat.\n\n13\n\nDas Auskunfts- und das unbezifferte Schadensersatzverlangen\nbeziehen sich auf eine Zahlendifferenz in den Bilanzen in Höhe von\nDM 18.780, die ggfls. als steuerpflichtiger Mehrgewinn anzusehen\nsind. Die diesbezüglichen Steuern hätten ein der Klägerin zu\nersetzender Schaden sein können. Der sollte ersichtlich mit der\nStufenklage geltend gemacht werden, nicht aber Schäden, die bereits\nGegenstand eine anderen Rechtsstreits waren. Angesichts dieser\nmitgeteilten Fakten ist die Streitwertfestsetzung auf insgesamt DM\n20.000 nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nFür den Streitwert des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der\nI. Instanz nach einem Streitwert von DM 20.000 maßgebend.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-28/12-w-19-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-28/12-w-19-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311264","retrieved":"2026-07-09 03:41:43.687214+00:00"}}