{"status":"available","doknr":"OLD311280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.6U166.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"6 U 166/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\n4\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Unterlassung der im\nB. H. vom 11. Oktober 1995 erschienenen und im Tenor dieses Urteils\nin Ablichtung wiedergegebenen Zeitungsanzeige sowie auf Erstattung\nder ihm durch die Abmahnung dieses Wettbewerbsverstoßes der\nBeklagten entstandenen Aufwendungen in Anspruch.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2\nNr. 2 UWG erfolgreich. Das Unterlassungsgebot des Landgerichts war\ndeshalb zu bestätigen und lediglich der Neufassung des Klageantrags\ndurch den Kläger im Berufungstermin anzupasssen.\n\n7\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit der Unterlassungsklage\nbestehen nicht. Die Beklagte hat zwar zunächst in beiden Instanzen\ndie Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestritten. Nach Hinweis des\nSenats im Berufungstermin, daß angesichts der ihm bekannten\nzahlreichen Prozesse des Klägers bis in die jüngste Zeit aus seiner\nSicht kein Anlaß besteht, in Zweifel zu ziehen, daß der Kläger nach\nseiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der\nLage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung\ngewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, hat die Beklagte\ndas dahingehende Bestreiten im Berufungstermin fallenlassen. Ebenso\nhat die Beklagte nicht länger bestritten, daß unter anderem die in\nK. ansässigen und tätigen Firmen K. GmbH, H., S.\nElektro-Handelsgesellschaft mbH sowie das Versandhaus O.-Versand\nGmbH ##blob##amp; Co. KG und das Großversandhaus Q. S. KG Mitglieder des\nKlägers sind. Damit verfügt jedoch der Kläger auf dem im Streitfall\nin Rede stehenden örtlichen Markt (B. G., K. und Umgebung), wie von\n§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gefordert, über eine erhebliche Zahl von\nGewerbetreibenden als Mitglieder, die Waren gleicher oder\nverwandter Art wie die in der beanstandeten Anzeige angebotenen\nvertreiben. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für das\nVorliegen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers sind somit\ninsgesamt erfüllt.\n\n8\n\nDie Klage ist aber auch begründet.\n\n9\n\nDie beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995\nist gemäß § 3 UWG unlauter. Ein nicht unbeachtlicher Teil des\nVerkehrs wird dieser Anzeige nämlich nicht entnehmen, daß es sich\nbei der dort beworbenen Geschirrspülmaschine um ein Auslaufmodell\nhandelt, und deshalb durch die Werbung in relevanter Weise\nzurückgeführt. Dies können die Mitglieder des Senats, die zu den\nvon der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus\neigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.\n\n10\n\nWie bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, kann auch das\nVerschweigen einer Tatsache eine irreführende Angabe im Sinne von §\n3 UWG darstellen, wenn für den Werbenden eine entsprechende\nAufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der\nbesonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach\nder Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß zukommt, so daß\ndas Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise\nirrezuführen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\n§ 3 UWG Rdnr. 48 m.w.N.). Im Streitfall ist mit dem Kläger und dem\nLandgericht davon auszugehen, daß es sich bei der in der\nZeitungsanzeige der Beklagten beworbenen Geschirrspülmaschine um\nein sogenanntes Auslaufmodell handelt und dies einen für den Käufer\nbei Erwerb des Geräts wichtigen Umstand darstellt, um den er somit\nnach diesen Grundsätzen informiert werden muß.\n\n11\n\nUnter einem Auslaufmodell versteht der Verkehr ein Modell, das\nvom Hersteller nicht mehr produziert wird und von dem nur noch im\nVertrieb befindliche Reststücke an den Endverbraucher abgegeben\nwerden können (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdnr.\n49 b m.w.N.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien\nhatte aber der Hersteller (AEG) des von der Beklagten beworbenen\nGeräts die Produktion dieses Modelltyps schon zum Zeitpunkt der\nSchaltung der Anzeige endgültig eingestellt. Daß der Hersteller\neventuell bereit ist, das Gerät bei individueller Nachfrage eines\nKunden und einem entsprechend großen Auftrag wiewder zu\nproduzieren, steht dem nicht entgegen. Derartige Nachproduktionen\nsind immer möglich, auch noch von Vorkriegsmodellen, ändern aber\nnichts daran, daß der Hersteller von sich aus - endültig - keine\nProduktion des Gerätetyps mehr beabsichtigt, das Modell also\naufgrund dieser Entscheidung des Herstellers, es aus seinem\naktuellen Sortiment herauszunehmen, ein Auslaufmodell\ndarstellt.\n\n12\n\nDie Beklagte war daher gehalten, den Verbraucher bei der\nBewerbung der hier in Rede stehenden Geschirrspülmaschine über\ndiesen Umstand zu informieren. Zwar kann nicht generell bei jedem\nProdukt eine entsprechende Aufklärungspflicht des Werbenden bejaht\nwerden, wenn es dabei um ein sogenanntes Auslaufmodell geht.\nVielmehr ist dies für jedes Produkt nach den dabei bestehenden\nErwartungen des Verkehrs gesondert zu prüfen und festzustellen\n(vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 49 b m.w.N.). Bei\nAuslaufmodellen von Geschirrspülmaschinen besteht aber eine\nderartige Aufklärungspflicht des Werbenden. Geschirrspülmaschinen\nsind technische Produkte, die für eine längere Gebrauchsdauer\ngedacht sind. Wie bei allen derartigen technischen Geräten werden\ndaher viele Verbraucher auch bei dem Kauf einer\nGeschirrspülmaschine die Reparatur- und Ersatzteilfrage in ihre\nÜberlegungen mit einbeziehen und unter anderem davon ihre\nEntscheidung für ein bestimmtes Gerät abhängig machen. Kommt es\nnämlich zu Reparaturen, ist zumeist schon eine gewisse Zeit seit\ndem Kauf des Produkts vergangen. Bei einer Geschirrspülmaschine,\ndie aber bereits bei ihrem Kauf ein Auslaufmodell darstellt, werden\ndeshalb weite Verbraucherkreise erhöhte Probleme und Kosten bei der\nReparatur befürchten, und sei dies auch nur dadurch, daß der\nherbeigerufene Handwerker mit dem Gerät nicht vertraut ist und die\nentsprechenden Pläne für das Gerät nicht gleich bei der Hand hat\nbzw. sich die Beschaffung notwendiger Ersatzteile hinzieht. Nicht\nnur ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs wird folglich bei\ndem Kauf einer Geschirrspülmaschine Wert darauf legen, ein Gerät zu\nerwerben, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch zur aktuellen\nAngebotspalette des Herstellers gehört und erwarten läßt, daß es\nauch noch nach dem Kauf jedenfalls für eine gewisse Zeit vom\nHersteller weiter produziert und auf den Markt gebracht wird.\nZumindest wollen diese Verbraucher bei dem Angebot eines\nAuslaufmodells über diesen Umstand informiert werden, um dessen\nPreisgünstigkeit unter Berücksichtigung der befürchteten Nachteile\nbei der Reparatur und Ersatzteilbeschaffung zutreffend einschätzen\nzu können. Eine fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über den\nAuslaufmodellcharakter eines Geräts kann zudem Verbraucher auch\ndavon abhalten, sich darüber zu informieren, ob es nicht eventuell\nbereits technisch weiterentwickelte Modelle gibt. Dies ist gerade\nfür diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die bei derartigen\nGeräten zum Beispiel aus Gründen des Umweltschutzes das Produkt\nerwerben wollen, das sich auf dem neuesten Stand der Technik\nbefindet. Begründen schon die vorstehend erörterten\nVerbrauchererwartungen die Verpflichtung des Werbenden, über den\nAuslaufmodellcharakter einer Geschirrspülmaschine aufzuklären, kann\ndahinstehen, ob es ebenfalls relevante Verkehrskreise gibt, die wie\nbei anderen technischen Geräten auch bei Geschirrspülmaschinen\ngrundsätzlich jeweils nur das neueste, aktuelle Gerät kaufen wollen\nund nicht ein Modell, das der Hersteller allein durch seine\nEntscheidung, es zukünftig nicht mehr zu prodozieren, aus ihrer\nSicht zu einem \"Altmodell\" gestempelt hat.\n\n13\n\nIst somit der Verbraucher bei der Bewerbung von\nGeschirrspülmaschinen über den Auslaufmodellcharakter der Geräte zu\ninformieren, war daher die Beklagte im Streitfall zu einer\nentsprechenden Aufklärung der Leser der Anzeige vom 11. Oktober\n1995 verpflichtet. Dabei war es der Beklagten freigestellt, ob sie\ndieser Informationspflicht durch die Angabe \"Auslaufmodell\" oder in\nanderer Weise nachkam, wie es ihr auch nach dem\nUnterlassungsbegehren des Klägers und dem gerichtlichen\nUnterlassungsgebot zukünftig freigestellt ist. Die in der\nbeanstandeten Zeitungsanzeige enthaltene Angabe \"Restposten\" stellt\njedoch keine ausreichend deutliche Aufklärung des Verbrauchers dar,\nabgesehen davon, daß ein Großteil der Leser diese Angabe bei der\nüblichen flüchtigen Beurteilung derartiger Zeitungsanzeigen nicht\nbemerken wird. Ein Restposten kann, wie bereits zutreffend vom\nLandgericht ausgeführt, auch Ware bezeichnen, die zwar noch vom\nHersteller produziert wird, von der aber der werbende Anbieter nur\nnoch einige Stücke auf Lager hat, weil er zum Beispiel diese Marke\noder auch generell derartige Produkte zukünftig nicht mehr führen\nwill. Der in der Anzeige der Beklagten ausgewiesene, im Verhältnis\nzur ebenfalls angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung niedrige\nPreis für die Geschirrspülmaschine führt - auch unter\nBerücksichtigung der Angabe \"Restposten\" - zu keiner anderen\nBeurteilung. Schon der Hinweis auf den \"Restposten\" erklärt aus der\nSicht der Verbraucher zwanglos den niedrigen Preis. Im übrigen\nkönnen viele Umstände die Beklagte veranlassen, mit Preisen zu\nwerben, die beachtlich unterhalb der unverbindlichen\nPreisempfehlung liegen.\n\n14\n\nNach alledem wird nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der\nvon der Beklagten umworbenen Verbraucher durch die beanstandete\nAnzeige gemäß § 3 UWG irregeführt, wobei diese Irreführung aus den\nvorstehenden Erwägungen auch relevant im Sinne von § 3 UWG ist,\ndenn sie ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu\nbeeinflussen.\n\n15\n\nDie Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des sich\ndanach aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der\nBeklagten ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neben den bereits\neingangs der Entscheidungsgründe diskutierten Tatbestandsmerkmale\ndieser Vorschrift ist ebenfalls das weitere Erfordernis des § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt, wonach der Verstoß der Beklagten geeignet\nsein muß, den Wettbewerb auf dem betroffenen örtlichen Markt\nwesentlich zu beeinträchtigen. Eine derartige wesentliche\nBeeinträchtigung ist schon im Hinblick auf die erhebliche\nIrreführung der Verbraucher zu bejahen, die von der beanstandeten\nWerbung ausgeht und viele Verbraucher veranlassen wird, sich mit\ndem Angebot der Beklagten zu befassen, was sie andernfalls, bei\ngehöriger Aufklärung über den Auslaufmodellcharakter der\nstreitgegenständlichen Geschirrspülmaschine, nicht getan hätten.\nVon einem geringfügigen Gesetzesverstoß, durch den die Interessen\nder Allgemeinheit nicht ernstlich betroffen werden, wie er nach der\namtlichen Begründung zum UWG-Änderungsgesetz vom 25. Juli 1994\ndurch die mit diesem Gesetz geschaffenen Einschränkungen des § 13\nAbs. 2 Nr. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden soll (vgl. dazu\namtliche Begründung zum UWG ÄndG, abgedruckt in WRP 1994/369, 377),\nkann danach keine Rede sein.\n\n16\n\n2.\n\n17\n\nDer Kläger ist schließlich gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB\nauch berechtigt, von der Beklagten Erstattung der ihm durch\nAbmahnung dieses Verstoßes entstandenen Aufwendungen in Höhe von\n207,00 DM zu verlangen und gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB eine\nVerzinsung dieses Betrags in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit\n(22. Januar 1996) zu beanspruchen. Insoweit wird auf die\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung Bezug genommen.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Neufassung des landgerichtlichen Unterlassungsgebots\nbeinhaltet kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern wurde,\nwie bereits erwähnt, ausschließlich durch die Neufassung des\nKlageantrags im Berufungstermin veranlaßt. Diese Neufassung des\nUnterlassungsbegehrens stellt aber auch keine teilweise\nKlagerücknahme dar, denn diese Neufassung besteht nur darin, daß\nanstelle des bis zum Berufungstermin im Klageantrag wiedergegebenen\nAusschnittes der Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995\ndie gesamte Werbeanzeige zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens\ngemacht wurde. Diese Anzeige war jedoch von Anfang an nach dem\nVerständnis beider Parteien Anlaß und Gegenstand der\nUnterlassungsklage, so daß die Neufassung des Unterlassungsantrags\nim Berufungstermin zu keiner Änderung des ursprünglichen\nRechtsschutzziels des Klägers geführt hat.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\nDie Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/6-u-166-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/6-u-166-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311280","retrieved":"2026-07-09 03:41:45.196997+00:00"}}