{"status":"available","doknr":"OLD311278","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.25UF179.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"25 UF 179/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien haben am 20.06.1994 vor dem Standesamt K. -\nHeiratsregister Nr. 2537 - miteinander die Ehe geschlossen, aus der\nals einziges Kind die am 17.06.1995 geborene Tochter U.\nhervorgegangen ist. Die Antragstellerin ist Deutsche. Der\nAntragsgegner ist Ägypter. Die Antragstellerin ist\nDiplomsozialpädagogin. Der Antragsgegner gibt an, in Ägypten zum\nBetriebswirt ausgebildet worden zu sein. In der Heiratsurkunde\nfindet sich die Berufsbezeichnung \"Buchhalter\". Während der Ehe war\ner zeitweise als Nachtportier tätig. Gegenwärtig absolviert er\neinen Lehrgang mit dem Ausbildungsziel: DV-Organisator für\nbetriebswirtschaftliche Anwendungen, der bis zum 29.08.1997\ndauert.\n\n3\n\nDie Parteien leben seit dem 05.11.1994 getrennt. An diesem Tage\nhat die Antragstellerin die eheliche Wohnung verlassen. Seitdem\nlebt sie mit einer Freundin, deren Kind und deren Lebensgefährten\nin einer Wohngemeinschaft, der auch das Kind der Parteien seit\nseiner Geburt angehört. Auch der Antragsgegner hat zwischenzeitlich\neine andere Wohnung bezogen.\n\n4\n\nSein Umgangsrecht mit U. wird seit geraumer Zeit alle 14 Tage\nfür die Dauer einer Stunde in den Räumlichkeiten der städtischen\nFamilienberatung K. im Beisein des dort angestellten Psychologen\nZ.-H. ausgeübt.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat vorgetragen, im Verlaufe der Ehe sei es\nalsbald zu sich mehrenden Auseinandersetzungen gekommen. Im August\n1994 habe der Antragsgegner sie ohne Rücksicht auf ihr\nSchlafbedürfnis wochenlang gegen 4 Uhr morgens geweckt, um mit ihr\nzu reden, und ihr bei einer dadurch ausgelösten Auseinandersetzung\nmehrere Faustschläge im Bereich des Genicks und eines Oberarms\nversetzt. Am 05.11.1994 habe er sie in das Gesäß getreten und sie\nmit der Hand heftig auf das rechte Ohr geschlagen. Bei der\närztlichen Untersuchung sei unter anderem eine Perforation des\nTrommelfells festgestellt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe\nsie jegliche eheliche Gesinnung, vornehmlich jegliches Vertrauen\ngegenüber dem Antragsgegner, verloren und wolle geschieden werden.\nDie nacheheliche elterliche Sorge müsse ihr übertragen werden, weil\nallein diese Lösung dem Wohlergehen des Kindes gerecht werde.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie am 20.06.1994 vor dem\nStandesbeamten in K. unter der Heiratsregister Nr. 2537\ngeschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, ihr die nacheheliche\nelterliche Sorge über das Kind U. zu übertragen, und den\nVersorgungsausgleich wegen kurzer Ehedauer auszuschließen.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n9\n\nden Ehescheidungsantrag der\nAntragstellerin zurückzuweisen;\n\n10\n\nhilfsweise: ihm die nacheheliche\nelterliche Sorge über U. zu übertragen und den\nöffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat vorgetragen, er habe die Antragstellerin\nniemals körperlich mißhandelt. Zu heftigen Streitigkeiten sei es im\nVerlaufe der Ehe, allerdings allein deshalb gekommen, weil sie\nsich, wie er aufgrund der Beobachtungen ihres Verhaltens und ihres\nUmgangs mit dritten Personen festgestellt habe, der Bhagwan-Sekte\nangeschlossen habe, womit er in seiner tiefen Sorge um den\nFortbestand der Ehe keinesfalls einverstanden gewesen sei. Infolge\nmassiver Beeinflussungen durch Angehörige dieser Sekte könne sie\nnicht mehr frei entscheiden. Die Lösung aus der Ehe habe sie sich\nregelrecht aufdrängen lassen, wie es dem familienfeindlichen\nCharakter dieser Bewegung entspreche. Gelinge es ihr, sich aus\ndiesen Verstrickungen zu lösen, was er für möglich halte, stehe der\nWiederaufnahme und Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft\nnichts entgegen.\n\n12\n\nFalls die Ehe geschieden werde, müsse aus den vorgenannten\nGründen ihm die nacheheliche elterliche Sorge über U. übertragen\nwerden, anderenfalls das Wohlergehen dieses Kindes Schaden erleiden\nwerde.\n\n13\n\nDurch am 02.08.1996 verkündetes Urteil hat das Familiengericht\ndie Ehe der Parteien geschieden, der Antragstellerin die\nnacheheliche elterliche Sorge über U. übertragen und den\nöffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt.\n\n14\n\nDer Antragsgegner hat gegen dieses ihm am 20.08.1996\nzugestellte, hiermit in Bezug genommene Urteil am 19.09.1996\nBerufung eingelegt und das Rechtsmittel am 21.11.1996 begründet,\nnachdem die Berufungsbegründungsfrist am 16.10.1996 bis eben zu\ndiesem Tage verlängert worden war.\n\n15\n\nDer Antragsgegner wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen, wobei er sein Petitum für den Fall der Ehescheidung um\nzwei Hilfsanträge ergänzt, und beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils den Scheidungsantrag der Antragstellerin\nzurückzuweisen;\n\n17\n\nhilfsweise: die elterliche Sorge für\ndas am 17.06.1995 geborene Kind U. dem Antragsgegner allein zu\nübertragen;\n\n18\n\nweiter hilfsweise: das Sorgerecht für\ndas Kind U. Moussa beiden Parteien gemeinsam zu übertragen;\n\n19\n\nweiter hilfsweise: das Umgangsrecht des\nAntragsgegners mit dem Kind U. dahin zu erweitern, daß der\nAntragsgegner das Recht hat, das Kind alle zwei Wochen jeweils\nSamstags ganztägig von 9 Uhr bis 17 Uhr zu sich zu nehmen,\nbeginnend mit dem zweiten auf die Rechtskraft des Urteils in der\nvorliegenden Sache folgenden Samstag, nach Ablauf von sechs Monaten\nseit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der vorliegenden Sache\nan dem dann turnusmäßig folgenden nächsten Wochenende beginnend\nerweitert auf zwei Tage, Samstag und Sonntag mit Übernachtung,\nsowie jeweils in der ersten Hälfte der Oster-, Sommer- und\nWeihnachtsschulferien und am zweiten Osterfeiertag, zweiten\nPfingstfeiertag und zweiten Weihnachtsfeiertag.\n\n20\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n21\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie verteidigt mit näheren Ausführungen\ndas angefochtene Urteil.\n\n23\n\nDer Senat hat schriftliche Berichterstattung des\nverfahrensbeteiligten Jugendamtes veranlaßt, die Parteien zum\ngegenwärtigen Stand ihrer Ehe förmlich vernommen, und die\nzuständige Mitarbeiterin W. des verfahrensbeteiligten Jugendamtes\nsowie den zuständigen Mitarbeiter Z.-H. der Familienberatungsstelle\nder Stadt K. angehört.\n\n24\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der\nAmtsermittlungen wird auf die Berichte des Jugendamtes vom\n04.02.1997 - Bl. 178/179 - und vom 28.02.1997 - Bl. 188 bis 190 -\nsowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.03.1997 - Bl.\n191 bis 199 - verwiesen.\n\n25\n\nFerner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\nStreitstandes auf den Inhalt der zwischen der Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n26\n\nDas alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige, an sich statthafte sowie frist- und formgerecht\neingelegte Berufung (§§ 511, 516, 518, 519 ZPO) hat in sachlicher\nHinsicht keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil gegenüber\nsämtlichen Berufungsangriffen der Überprüfung durch den Senat\nstandhält.\n\n29\n\nZum Scheidungsantrag:\n\n30\n\nDer Ehescheidungsantrag der Antragstellerin ist dem\nAntragsgegner am 01.02.1995 mit der Folge des Eintritts der\nRechtshängigkeit - §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO - zugestellt\nworden; Bl. 22. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt in K., also in Deutschland, wie es im\nübrigen auch jetzt der Fall ist. In Anknüpfung daran beurteilt sich\nder Ehescheidungsantrag der Antragstellerin gemäß Art. 17 Abs. 1\nSatz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nach deutschem materiellen\nRecht.\n\n31\n\nNach § 1565 Abs. 1 BGB muß eine Ehe vorbehaltlich des § 1568 BGB\nauf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wenn sie gescheitert\nist. Letzteres ist der Fall, wenn das sog. Trennungsjahr\nverstrichen ist - anderenfalls eine Ehescheidung nur unter den\nerschwerenden Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB möglich ist -,\ndie eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre\nWiederherstellung durch die Parteien nicht erwartet werden kann. So\nliegt es hier.\n\n32\n\nDie Parteien leben gemäß ihren übereinstimmenden Angaben seit\ndem 05.11.1994, also inzwischen weit länger als ein Jahr\nvoneinander getrennt. Bei dieser Trennung handelt es sich um eine\nfür den Ehescheidungsausspruch erforderliche Trennung im\nRechtssinne, nämlich um eine Trennung im Sinne des § 1567 BGB: Die\nhäusliche Gemeinschaft der Parteien besteht seit dem angegebenen\nDatum nicht mehr und die Antragstellerin will sie erkennbar nicht\nmehr herstellen, weil sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem\nAntragsgegner ablehnt. Desweiteren rechtfertigen das Vorbringen der\nAntragstellerin und das Ergebnis der in beiden Rechtszügen durch\nAnhörung/Vernehmung der Parteien durchgeführten Beweisaufnahme die\nFeststellung des Scheiterns der Ehe. Die Antragstellerin hat bei\nihrer förmlichen Parteivernehmung durch den Senat erklärt, sie sei\nvor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung von dem Antragsgegner\nwiederholt geschlagen worden. Dadurch sei das von ihr in die Ehe\ngesetzte Vertrauen restlos zerstört worden. Ihr Entschluß, sich\nscheiden zu lassen, sei endgültig. Für sie gebe es kein Zurück mehr\nzum Antragsgegner; die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm werde\nsie auf keinen Fall wiederaufnehmen und fortsetzen. Diese\nEntscheidung beruhe, so hat sie weiter erklärt, keineswegs auf\nBeeinflussung durch irgendwelche Angehörige der Bhagwan-Sekte, mit\ndenen sie nicht das Geringste zu tun habe, sondern auf ihrem freien\nWillen.\n\n33\n\nDiese Aussage ist glaubhaft. Sie spiegelt nachvollziehbar und\nsinnfällig wider, daß die Antragstellerin alle Brücken zum\nAntragsgegner abgebrochen hat. Die Ehe verkörpert für sie ein\nabgeschlossenes, nicht mehr rückholbares und nicht mehr\nerneuerungsfähiges Kapitel. Um diese Feststellung treffen zu\nkönnen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob nun die\nAntragstellerin, wofür nicht zuletzt angesichts der attestierten\nVerletzungen einiges spricht, vom Antragsgegner körperlich\nmißhandelt worden ist oder nicht. Tatsache ist, daß es zwischen den\nParteien in der Zeit vor der Trennung zu heftigen\nAuseinandersetzungen gekommen war, und daß die Antragstellerin mit\nihrem Auszug und der seitdem infolge ihrer Entschließung, nicht\nmehr zum Antragsgegner zurückzukehren, kontinuierlich andauernden\nTrennung ein sichtbares Zeichen dafür gesetzt hat, daß die Ehe\nzerrüttet ist. Seit der Trennung sind über zwei Jahre vergangen. In\nder gesamten Zwischenzeit hat es keine wie auch immer gearteten\nschriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakte zwischen\nden Parteien gegeben, die auch nur halbwegs berechtigte Hoffnung\nauf Wiederannäherung und Aussöhnung zu wecken vermöchten. In dieses\nBild einer gescheiterten Ehe paßt letztlich auch das, was der\nAntragsgegner bei seiner Parteivernehmung durch den Senat erklärt\nhat: Er mußte einräumen, daß die Antragstellerin die Ehe mit ihm\nnicht fortsetzen will, und sieht den Sinn der Wiederaufnahme und\nFortsetzung der Ehe letztlich allein darin, dem Kind seine Eltern\nin einer familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft zu erhalten, ein\nanerkennenswerter, aber die zwischen den Parteien als Ehegatten\nzerbrochene Lebens- und Schicksalsgemeinschaft und damit das\nScheitern der Ehe nur bestätigender Standpunkt. Glaubhaft ist auch,\ndaß die Antragstellerin in ihrer endgültigen Abkehr von der\nehelichen Partnerschaft mit dem Antragsgegner entgegen seiner\nAnnahme nicht von fremden Einflüssen - Bhagwan-Sekte - beherrscht\nwird, sondern die Scheidung aus ihrem eigenen und freien Willen\nverlangt. So hat sie bei ihrer Parteivernehmung durch den Senat auf\nwiederholtes Befragen unmißverständlich erklärt, daß sie mit zwei\nFreunden in einer Wohngemeinschaft lebe, von denen keiner\nAngehöriger der Bhagwan-Sekte sei oder dieser Bewegung auch nur\nnahestehe. Ihre im ersten Rechtszug vorgetragene Behauptung, der\nAntragsgegner sei nicht der Vater des Kindes U., hat sie\nnachvollziehbar damit erklärt, sie habe damals Angst gehabt, daß er\naus Enttäuschung über ihren endgültigen Weggang dem Kind\nmöglicherweise etwas antun werde. Auch diese - ersichtlich falsche\n- Behauptung kann deshalb nicht als ein Indiz dafür gewertet\nwerden, die Antragstellerin habe unter fremden Einfluß gestanden\nund sozusagen nicht mehr gewußt, was sie vortragen lasse. Auch die\nGlaubwürdigkeit der Antragstellerin begegnet zur Überzeugung des\nSenats keinen stichhaltigen Bedenken. Sie hat bei ihrer Vernehmung\nden Eindruck einer recht selbstsicheren, im Leben stehenden Frau\ngemacht, die dem Antragsgegner ohne jeden Haß und Groll\ngegenübersteht, aber einen endgültigen Schlußstrich unter ihre Ehe\ngezogen hat, der es ihr gegenwärtig erlaubt, ihm vorurteilsfrei und\nregelrecht gelassen gegenüberzutreten. Ihre Entscheidung, mit\nFreunden in einer Wohngemeinschaft zu leben, und ihr freimütig\nbekundetes Interesse an, schlagwortartig ausgedrückt, esoterischen\nPraktiken und Lebensformen wird von vielen jüngeren Leuten geteilt,\nwogegen nichts einzuwenden und worin vornehmlich nichts zu finden\nist, was die Feststellung oder auch nur den Verdacht rechtfertigen\nkönnte, die Antragstellerin sei infolge Fremdbeeinflussung nicht\nmehr Herrin ihrer Entscheidungen.\n\n34\n\nGleichwohl könnte die nach alledem zur Überzeugung des Senats\ngescheiterte Ehe wegen § 1568 BGB nicht geschieden werden, wenn und\nsolange ihre Aufrechterhaltung im Interesse des Kindes U. aus\nbesonderen Gründen ausnahmsweise notwendig wäre oder wenn und\nsolange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt,\naufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte\ndarstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter\nBerücksichtigung der Belange der Antragstellerin ausnahmsweise\ngeboten erscheint. Nach Ansicht des Senats liegen die\nVoraussetzungen des § 1568 BGB jedoch nicht vor.\n\n35\n\nDiese Vorschrift umfaßt zwei selbständige Einwendungen in\nGestalt der genannten Kinderschutzklausel einerseits und der sog.\nEhegattenschutzklausel andererseits, die enge, nur ganz\nausnahmsweise eingreifende Ausnahmetatbestände verkörpern. Was\nzunächst die Kinderschutzklausel angeht, darf nicht aus dem Blick\nverloren werden, daß § 1568 BGB angesichts des unumstößlichen\nEntschlusses der Antragstellerin, nicht mehr zum Antragsgegner\nzurückzukehren, nur die - längstens bis zur Volljährigkeit des\nKindes - zeitlich befristete Aufrechterhaltung der Ehe ihrem\nrechtlichen Bande nach ermöglichen könnte, was für ein Kind\njedenfalls in der Regel nicht vorteilhaft sein dürfte (vgl.\nStaudinger-Rauscher, BGB, 12. Auflage, § 1568 Rz. 32; Rolland,\nFamilienrecht, § 1568 Rz. 30 mit weiteren Nachw.). Anhaltspunkte,\naus denen sich ergeben könnte, daß es sich hier ausnahmsweise\nanders verhält, lassen sich nicht ausmitteln, geschweige denn\nverbindlich feststellen. U. ist etwa ein Jahr nach der Trennung\nihrer Eltern geboren worden. Seit ihrer Geburt befindet sie sich\nständig in der Obhut ihrer Mutter, der Antragstellerin, bei der sie\ngemäß den auf eigenen, sachkundigen Beobachtungen fußenden\nFeststellungen des Mitarbeiters Zimmerman-Höreth der\nFamilienberatungsstelle der Stadt K. in kindgerechten, geordneten\nund fürsorglichen Beziehungen aufwächst. Die zuständige\nMitarbeiterin W. des verfahrensbeteiligten Jugendamtes hat U. bei\nihrem Hausbesuch als freundliches, offenes und ausgeglichenes Kind\nerlebt, und die Beziehungen zwischen dem Kind und der Mutter\ngestalten sich nach ihren dabei gewonnenen Eindrücken innig und\nliebevoll. Damit ist klar, daß niemand anders als die\nAntragstellerin von Geburt des Kindes an für dieses die mit Abstand\nwichtigste Kontaktperson war und ist, in deren Obhut es\nuneingeschränkt zu seinem kindlichen Recht kommt. Das wird auch im\nFalle der Ehescheidung so bleiben. Allerdings muß befürchtet\nwerden, daß der Antragsgegner nach der rechtskräftigen Ehescheidung\nDeutschland verlassen muß, in welchem Falle das Kind mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für viele Jahre,\nvoraussichtlich bis zu seiner Volljährigkeit, alle persönlichen\nKontaktmöglichkeiten zu einem Elternteil verliert und\nvoraussichtlich seinen Vater als solchen nicht wird erleben können.\nAuch diese Gesichtspunkte rechtfertigen aber nach Ansicht des\nSenats nicht die Anwendung der Kinderschutzklausel. Diese, dem\nkindlichen Wohlergehen möglicherweise abträgliche Folge ist nämlich\nkeine ganz außergewöhnliche, sondern nicht gerade seltene\nFolgewirkung der Ehescheidung an sich, so beispielsweise auch in\ndenjenigen Fällen, wo der Elternteil, der die nacheheliche\nelterliche Sorge ausübt, nach Scheidung und seiner\nWiederverheiratung seinen Wohnsitz entweder in das Ausland oder\njedenfalls in weite Entfernung zum bisherigen Domizil verlegt, was\ndann dazu führen kann, daß das Umgangsrecht des anderen Elternteils\nentweder nicht mehr oder nur noch selten ausgeübt werden kann. Vor\nallem aber scheidet die Anwendung dieser Härteklausel aus, wenn\nsich das Kind dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, nicht\nbesonders verbunden fühlt (vgl. OLG Celle FamRZ 1978, 509;\nStaudinger-Rauscher a.a.O., § 1568 Rz. 50). So liegt es hier. U.\nhat bislang überhaupt noch keine Möglichkeit gehabt, den\nAntragsgegner als ihren Vater zu erleben und eigene, gefestige\nBeziehungen zu ihm aufzubauen; das Kind ist, wie schon erwähnt,\nerst annähernd zwei Jahre alt und hat den Antragsgegner infolge der\nbisherigen Besuchskontakte, die zwar regelmäßig, aber nur in engen\nzeitlichen Grenzen stattgefunden haben, mehr oder weniger nur als\neinen Spielpartner erlebt, wie der Mitarbeiter Z.-H. der\nFamilienberatungsstelle der Stadt K. aufgrund seiner persönlichen\nBeobachtungen und seiner Sachkunde als Psychologe anschaulich und\nglaubhaft bei seiner Anhörung durch den Senat berichtet hat. Dies\nerscheint derart lebensnah und einleuchtend, daß es nach Auffassung\ndes Senats nicht der Einholung des vom Antragsgegner beantragten\nSachverständigengutachtens bedarf, um die Feststellung treffen zu\nkönnen, daß sich die Zurückweisung des Ehescheidungsantrages der\nAntragstellerin nicht mit dem Interesse des Kindes an der\nAufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen läßt.\n\n36\n\nProblematischer ist es demgegenüber um die Beantwortung der\nweiteren Frage bestellt, ob die Ehegattenschutzklausel des § 1568\nBGB dem Hauptantrag der Berufung zum sachlichen Erfolge verhilft.\nNach Auffassung des Senats dringt der Antragsgegner indessen auch\nmit diesem Einwand nicht durch, wobei aber die Revision zugelassen\nworden ist, weil es sich dabei in Fällen der hier einschlägigen Art\nnach Ansicht des Senats um eine Rechtsfrage von grundlegender\nBedeutung handeln dürfte, die, soweit ersichtlich, bislang noch\nnicht höchstrichterlich entschieden worden ist. Es wurde bereits\nerwähnt, daß der Antragsgegner voraussichtlich nach rechtskräftiger\nEhescheidung Deutschland aus ausländerrechtlichen Gründen auf Dauer\nwird verlassen müssen. Ob es sich wirklich so verhält, kann\nfreilich gegenwärtig nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden.\nEine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen und sie wird auch\nvor dem rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsrechtsstreits\nnicht ergehen, so daß es auch keinen Sinn macht, das vorliegende\nVerfahren auszusetzen oder eine amtliche Auskunft der zuständigen\nAusländerbehörde einzuholen. Von daher kann für den vorliegenden\nFall dahinstehen, ob die Ausländerbehörden ansonsten schon in\nFällen eines dauernden und längeren Getrenntlebens - und nicht erst\nnach Rechtskraft der Scheidung - üblicherweise den ausländischen\nEhegatten ausweisen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 35; OLG Köln [4.\nSenat] FamRZ 1995, 997; OLG Karlsruhe FamRZ 1990,630) und ob dies\nauch für solche Fälle gilt, in denen ein Kind aus der Ehe\nhervorgangengen ist, für das dem ausländischen Ehepartner die\nelterliche Sorge nicht zusteht. Jedoch läßt sich folgendes mit\neinem gewissen Maß an Verläßlichkeit prognostizieren: Dem\nAntragsgegner sind bislang jeweils befristete, nach ihrem Ablauf\njeweils erneuerte Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Es spricht\nalles dafür, daß er die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse\nallein seiner Verheiratung mit einer deutschen Staatsangehörigen\nverdankt. In solchen Fällen wird die befristet erteilte\nAufenthaltserlaubnis in der Regel nicht mehr verlängert, wenn die\neheliche Lebensgemeinschaft rechtskräftig aufgelöst worden ist.\nRegelmäßig wird sich der rechtskräftig geschiedene ausländische\nEhegatte auch nicht auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG\nberufen können, und die Ausländerbehörden sind nicht gehindert, bei\nihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu berücksichtigen,\ndaß die eheliche Lebensgemeinschaft schon seit Jahren nicht mehr\nbesteht und der deutsche Ehegatte, wie es auch hier der Fall ist,\ndie Ehescheidung beantragt hat (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,\n2. Auflage, Rz. 342 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der\nFußnote 41 a.a.O.). Zwar wird im Schrifttum ein Bleiberecht des\nausländischen Mitbürgers für den Fall befürwortet, daß aus der\nrechtskräftig geschiedenen deutsch-ausländischen Ehe ein\nminderjähriges Kind hervorgegangen ist (vgl. Zuleeg NJW 1980, 1185;\nHuber, Ausländer- und Asylrecht, Rz. 161), jedoch muß damit\ngerechnet werden, daß das sehr geringe Lebensalter des Kindes U.\nund das Fehlen einer gefestigten Kind-Vater-Beziehung zwischen ihm\nund dem Antragsgegner die zuständigen Behörden dazu veranlassen\nwird, die Aufenthaltserlaubnis nach rechtskräftiger Ehescheidung\nnicht mehr zu verlängern. Kommt es - aller Voraussicht nach - dazu\nund muß der Antragsgegner deshalb Deutschland auf Dauer verlassen,\nwird er bei realistischer Einschätzung keine Chance haben, sein\nUmgangsrecht mit dem Kind weiterhin auszuüben und dieses Recht im\nLaufe der Zeit so zu vertiefen und zu verfestigen, wie es zur\nBegründung und Aufrechterhaltung einer echten Vater-Kind-Beziehung\nunabweisbar erforderlich ist. Der Senat ist davon überzeugt, daß\ndas den Antragsgegner ganz besonders hart trifft, denn nach\ngesamter Aktenlage und vornehmlich nach dem persönlichen Eindruck,\nden er auf den Senat gemacht hat, ist davon auszugehen, daß er sein\nKind abgöttisch liebt, wobei er glaubhaft versichert hat, die Ehe\nmit Rücksicht auf U. unbedingt fortsetzen zu wollen, und bei allen\nbisherigen Besuchen zu seiner Tochter eine auf ihn als Vater\nbezogene Beziehung aufgebaut hat, die angesichts der atypischen,\ngeradezu extrem ungünstigen Rahmenbedingungen - sehr kurze\nZeitspanne der einzelnen Besuchsdauer in Amtsräumen im Beisein\nDritter - gemäß den Beobachtungen und Erklärungen des Psychologen\nZ.-H. nur als optimal bezeichnet werden kann. Diese besondere\nHärte, die das Scheitern der Ehe aus den dargelegten Gründen\ndeshalb für den Antragsgegner voraussichtlich mit sich bringen\nwird, erweist sich aber als eine durchaus nicht ganz ungewöhnliche\nFolgewirkung der Scheidung einer deutsch-ausländischen Ehe, so daß\ndas allenfalls schutzwürdige Tatbestandsmerkmal des\naußergewöhnlichen Umstandes im Sinne des § 1568 BGB nach der zur\nhöchstrichterlichen Nachprüfung gestellten Ansicht des Senats\nhierdurch nicht ausgefüllt werden kann. Es reicht auch nicht aus,\nwenn der Antragsgegner zufolge der Notwendigkeit, Deutschland nach\nrechtskräftiger Ehescheidung auf Dauer verlassen zu müssen,\nvermögensrechtliche Nachteile erleiden sollte (vgl. OLG Karlsruhe\nNJW RR 1990, 1476; OLG Köln FamRZ 1995, 997; Staudinger-Rauscher\na.a.O., § 1568 Rz. 129; Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 1568 Rz.\n14).\n\n37\n\nNach alledem mußte dem Hauptantrag der Berufung sachlicher\nErfolg versagt bleiben.\n\n38\n\nZur nachehelichen elterlichen Sorge:\n\n39\n\nMaßgeblich ist - dasselbe gilt bezüglich des Umgangsrechts -\ngemäß Art. 1, 2 MSA materielles deutsches Recht.\n\n40\n\nDie Parteien haben keinen gemeinsamen Vorschlag zur Regelung der\nnachehelichen elterlichen Sorge unterbreitet. Deshalb mußte das\nFamiliengericht nach § 1671 Abs. 2, Abs. 4 BGB ohne Bedachtnahme\nauf einen solchen, gemäß § 1671 Abs. 3 BGB prinzipiell maßgeblichen\nVorschlag diejenige Regelung treffen, die dem Wohlergehen des\nKindes am besten gerecht wird. Dieses Kindeswohl ist die oberste\nRichtschnur der zu treffenden Entscheidung, der sich alles andere,\nvornehmlich auch die Wünsche und Erwartungen der\nverfahrensbeteiligten Eltern unterordnen muß. Eine Übertragung der\nnachehelichen elterlichen Sorge auf beide Parteien ist schon\ndeshalb nicht möglich, weil die Antragstellerin diesem Antrag des\nAntragsgegner entgegengetreten ist, und es dann an einem für eine\nsolche Entscheidung unverzichtbar erforderlichen gemeinsamen Willen\nder Eltern fehlt, weiterhin gemeinschaftlich elterliche\nVerantwortung zu tragen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt\nFamRZ 1983, 758; KG FamRZ 1983, 1055; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284;\nBGB - RGRK - Adelmann, 12. Auflage, § 1671 Rz. 24). Das\nFamiliengericht hat mit der Übertragung der nachehelichen\nelterlichen Sorge auf die Antragstellerin zur Überzeugung des\nSenats die Entscheidung getroffen, die nach Lage des Falles aus\nGründen des Kindeswohls unabweisbar geboten ist. U. ist\ngegenwärtig, wie schon erwähnt, noch keine zwei Jahre alt und hat\nseit ihrer Geburt ununterbrochen die Antragstellerin als ihre\nallein maßgebliche Bezugsperson erlebt, bei der sie in jeder\nHinsicht zu ihrem kindlichen Recht kommt. Würde die nacheheliche\nelterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen, hätte das\ntiefgreifende Veränderungen im Lebensbereich des noch sehr kleinen\nKindes zur Folge, die schlechterdings nicht verantwortet werden\nkönnen, weil es sich in eine für es abgesehen vom Verlust der\nbisher dominanten Bezugsperson völlig neue Umgebung einleben müßte,\nwobei es den Antragsgegner bislang noch nicht als seinen Vater\nwahrgenommen hat und zumindest zeitweise von für es völlig fremden\nPersonen betreut werden müßte, während ihr die Mutter, die nur\nTeilzeitarbeit verrichtet, und deren näheres Umfeld -\nWohngemeinschaft - von Grund auf vertraut sind. Schließlich sind\ndie zukünftigen Lebensverhältnisse des Antragsgegners, vornehmlich\nsein Bleiberecht in Deutschland, zur Zeit ganz ungewiß und erlauben\ndeshalb nicht die Feststellung, daß er den Belangen des Kindes auf\nDauer gerecht werden kann, während die Verhältnisse bei der Mutter,\nalso der Antragstellerin, stabil sind.\n\n41\n\nZum Umgangsrecht:\n\n42\n\nEntgegen der Meinung des Antragsgegners besteht zur Zeit kein\nsachlich gerechtfertigter Gesichtspunkt, sein Umgangsrecht mit dem\nKind auf der einschlägigen gesetzlichen Grundlage des § 1634 BGB\nzeitlich und räumlich gegenüber der zur Zeit praktizierten Regelung\nzu verändern und zu erweitern, weil U. dafür einfach noch zu klein\nist und abgewartet werden muß, wie sich das persönliche\nLebensschicksal des Antragsgegners in der Zeit nach der\nrechtskräftigen Ehescheidung entwickeln wird. Erst dann, wenn\ngewährleistet sein sollte, daß er weiterhin in Deutschland leben\nkann, wird eine schrittweise Ausdehnung des Umgangsrechts in\nBetracht kommen können.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n44\n\nGegenstandswert des Berufungsverfahrens: 8.000,00 DM (4.000,00\nDM + 1.500,00 DM + 1.500,00 DM + 1.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/25-uf-179-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1568","ref_norm":"1568","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/25-uf-179-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311278","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.999524+00:00"}}