{"status":"available","doknr":"OLD311277","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U32.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"19 U 32/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegenden, die\ndes Klägers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDaß dem Kläger grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch gemäß §\n847 BGB und ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 833 Satz 1, 249 ff.\nBGB zusteht, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen\nbejaht. Der Kläger wurde unstreitig durch Anspringen und Beißen des\nHundes \"R.\" des Beklagten am 6.5.1989 am Körper verletzt. Damit\nrealisierte sich die typischerweise von einem Hund ausgehende\nTiergefahr.\n\n5\n\nDen ihm als Halter obliegenden Entlastungsbeweis nach § 833 Satz\n2 BGB hat der Beklagte nicht geführt. Nicht ganz unzweifelhaft ist\nschon, ob der Hund \"R.\" als Haustier, das der Erwerbstätigkeit des\nBeklagten diente, anzusehen ist. Dient die mit dem Halten des\nHundes bezweckte Bewachung dem privaten Lebensbereich des Halters,\nkann eine Nutztier-Eigenschaft nicht angenommen werden. Ob \"R.\"\nausschließlich als Hofhund gehalten wurde, bedarf indes keiner\nabschließenden Klärung. Denn jedenfalls hat der Beklagte bei der\nBeaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt\nnicht beobachtet. Soweit das Tier als Wachhund eingesetzt wurde,\nhätte es im Stall angekettet sein müssen; sein Bellen hätte den\nHofherrn auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht. Durfte der Hund\ndagegen im Stall frei herumlaufen, hätte er beim Öffnen der\nStalltüre durch die Ehefrau des Beklagten angeleint sein müssen, da\n- unstreitig war kein Hinweis auf den Hund erfolgt - nicht\nsichergestellt war, daß die Stalltüre erst geöffnet wurde, wenn der\nHund angeleint oder eingesperrt war. Solche Sicherungsmaßnahmen\nwären angesichts des fehlenden Hinweises auf den Hund und den\nungehinderten Zutritt auf den Hof des Beklagten notwendig gewesen,\num Besucher vor dem Hund zu schützen. Zu Recht hat das Landgericht\ndarauf hingewiesen, daß der Halter eines Wachhund eingesetzten\nHofhundes damit rechnen muß, daß dieser Hund Besucher angreift; er\nmuß deshalb Vorsorge treffen, um die Besucher vor Angriffen des\nTieres zu schützen, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände\nbetreten. Das gilt auch im Falle des Klägers, der das von ihm\nreparierte Auto dem Beklagten zurückbrachte.\n\n6\n\nEin Mitverschulden des Klägers an der Schadensverursachung ist\nnicht gegeben. Unstreitig war eine Warnung vor dem Hund\nunterblieben. Mit einem frei laufenden Hund mußte der Kläger vor\ndem Betreten des Stalles nicht ohne weiteres rechnen.\n\n7\n\nDer von dem Hund ausgehende Biß in den Hodensack des Klägers ist\neine Körperverletzung, für die der Beklagte grundsätzlich\neinzustehen hat.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nAls Folge des Hundebisses erlitt der Kläger unstreitig eine\nschmerzhafte blutende, klaffende Wunde am Skrotum. Er leidet\nseitdem unter einem Taubheitsgefühl im Bereich der linken\nSkrotalhälfte, wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung des Herrn\nDr. K. vom 7.5.1991 ergibt. Für vier Wochen war der Kläger\narbeitsunfähig krankgeschrieben, nachdem er 10 Tage stationär im\nKrankenhaus verbrachte. Die durch den Biß des Hundes verursachte\nNarbe ist ausgeheilt.\n\n10\n\nAuch wenn man die besondere Empfindlichkeit des von dem Hundebiß\nbetroffenen Körperbereichs berücksichtigt, erscheint dem Senat zum\nAusgleich des immateriellen Schadens des Klägers der vorprozessual\ngezahlte Betrag von 5.000,-- DM angemessen und ausreichend.\n\n11\n\nEin höheres Schmerzensgeld - wie mit der Klage geltend gemacht -\nkann dem Kläger nicht zugesprochen werden. Denn die von ihm\nbehauptete bißbedingte Impotenz und Zeugungsunfähigkeit ist nicht\nbewiesen. Die Bekundungen der vom Landgericht zeugenschaftlich\nvernommenen Ehefrau des Klägers reichen nicht aus für den vom\nKläger zu erbringenden Nachweis, daß der Hundebiß zu seiner\nZeugungsunfähigkeit und einer erheblichen Einschränkung in seiner\nPotenz geführt hat. Das vom Senat eingeholte Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. M. vom 26.11.1996 kommt zu dem Ergebnis,\ndaß bei dem Kläger zwar eine erektile Dysfunktion vorhanden, diese\naber auf venöser Insuffizienz beruht und nicht auf den Hundebiß\nzurückzuführen ist. Eine Verletzung des Hodens hat nicht\nvorgelegen. Wenn auch das von dem Sachverständigen erstellte\nSpermiogramm sich eine Subfertilität abzeichnet, hat eine\nVerletzung der für die Spermiogenese relevanten Struktur nicht\nstattgefunden, so daß eine Ursächlichkeit des Bisses für die\nSubfertilität nicht festzustellen ist. Nach dem erstellten\nSpermiogramm kann von Zeugungsunfähigkeit keine Rede sein; vielmehr\nist es nach dem Gutachten noch durchaus möglich - bei nicht\nabgeschlossener Familienplanung - ein Kind zu zeugen. Unter diesen\nUmständen können weder eine bißbedingte Potenzstörung, noch eine\nZeugungsunfähigkeit des Klägers festgestellt werden.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nDen materiellen Schaden hat das Landgericht zu Recht mit 298,80\nDM als erstattungsfähig festgesetzt. Es sind dies Verdienstausfall\nin Höhe von 270,-- DM , der durch Arbeitgeberbescheinigung vom\n28.4.1989 (Bl. 8 d.A.) belegt ist, sowie Fahrtkosten zu Ärzten, die\nzu Recht auf 28,80 DM geschätzt worden sind. Zur Vermeidung\nunnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen\ndes landgerichtlichen Urteils verwiesen, denen die Berufung des\nBeklagten nichts Substantiiertes entgegengesetzt hat.\n\n14\n\n4.\n\n15\n\nDen materiellen Schaden von 298,80 DM kann der Kläger vom\nBeklagten erstattet verlangen, ein höheres Schmerzensgeld als die\nbereits gezahlten 5.000,-- DM dagegen nicht.\n\n16\n\n5.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO;\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 45.298,80 DM\n\n19\n\nBeschwer des Klägers: 45.000,--- DM\n\n20\n\nBeschwer des Beklagten: 298,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-32-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-32-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311277","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.915520+00:00"}}