{"status":"available","doknr":"OLD311276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U201.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"19 U 201/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 539 ZPO zur\nAufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung, weil\ndas landgerichtliche Verfahren an einem wesentlichen\nVerfahrensmangel leidet.\n\n3\n\nDer Kläger verlangt restliche Bezahlung eines von ihm für das\nFitneßstudio des Beklagten gelieferten Softwareprogramms namens\n\"Easy Fit Software\" sowie die Übertragung von Daten aus dem\nbisherigen EDV-System des Beklagten in das neue Programm. Die\nSoftware wurde am 21.10.1995 in den Geschäftsräumen des Beklagten\ninstalliert, die Datenübernahme am 28.10.1995 abgeschlossen. Unter\ndem 26.10.1995 stellte die Klägerin dem Beklagten hierfür brutto\n13.754,00 DM in Rechnung, auf die der Beklagte im Januar 1996 DM\n1.500,00 zahlte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der\ngelieferten Software zugesicherte Eigenschaften fehlen und ob sie\nmangelhaft ist. Mit Fax vom 2.1.1996 machte der Beklagte Mängel der\ngelieferten Software geltend, mit Schreiben vom 30.1.1996 erklärte\ner die Wandlung des Vertrages, wobei er zur Begründung 10 von ihm\nbehauptete Mängel des Programms aufführte.\n\n4\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben,\nder Beklagte habe Fehler des Programms oder die Zusicherung\nbestimmter Eigenschaften nicht substantiiert vorgetragen.\n\n5\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten als\nunsubstantiiert angesehen und deshalb von der erforderlichen\nBeweisaufnahme abgesehen; das stellt einen wesentlichen\nVerfahrensmangel dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung nach §\n539 ZPO führt.\n\n6\n\nDer Beklagte hat in seiner Klageerwiderung insgesamt 10 Punkte,\nin denen das Programm nach seiner Ansicht entweder nicht den\nZusicherungen entsprach oder fehlerhaft war (Bl. 11, 12 d.A.).\n\n7\n\nSo hat er unter Ziffer 2) aufgeführt, daß eine Mitgliedersuche\nnur nach Familienname und Mitgliedsnummer möglich sei, obwohl der\nKläger ihm zugesichert habe, daß auch eine Suche nach Vorname,\nAdresse, Bankverbindung möglich sei. Das hat das Landgericht\nfehlerhaft mit der Begründung abgetan, es könne nicht festgestellt\nwerden, daß ein Programm für ein Fitness-Studio derartiges können\nmüsse, es handele sich deshalb um keinen Fehler. Eine derartige\nArgumentation verkennt schon, daß Eigenschaft i.S. des § 459\nAbs. 2 BGB nicht nur alles ist, was einen Fehler ausmacht, sondern\ndarüber hinaus auch jedes der Sache anhaftende Merkmal, das ihren\nWert oder ihre Gebrauchstauglichkeit nicht beeinflußt, für den\nKäufer aber von Interesse ist (vgl. Palandt - Putzo, BGB, 56.\nAufl., § 459 Rn 20). Wenn der Beklagte sich also, aus welchen\nGründen auch immer, die von ihm angeführten Sortierfunktionen hat\nzusichern lassen, so fehlte dem Programm, da es diese Funktionen\nunstreitig nicht erfüllte, eine zugesicherte Eigenschaft, die den\nBeklagten zur Wandlung berechtigte. Im übrigen ist die Ansicht des\nLandgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß ein Verwaltungsprogramm\nderartiges können müsse, auch unzutreffend, wie der Hinweis des\nBeklagten, sein Datenbestand von 4.000 Mitgliedern umfasse allein\n57 verschiedene Müller (Bl. 68 d.A.), zeigt; die erweiterte\nSortierfunktion ist daher wesentlich für ein effizientes Arbeiten\nmit dem Programm.\n\n8\n\nUnbeschadet dieser Überlegungen hatte der Beklagte auch\nbehauptet, ihm sei zugesichert worden, daß das neue Programm alle\nFunktionen könne, die auch sein altes beherrsche; hierzu zählte\nauch die erweiterte Sortierfunktion, wie sich aus seinen\nAusführungen im Schriftsatz vom 24.6.1996 (Bl. 27, 28 d.A.) ergibt.\nWenn dem Landgericht dieser Vortrag zusammen mit den Mängelpunkten\nnicht genügte, so hätte es den Beklagten hierauf hinweisen (§ 139\nZPO) und um eine gegenüberstellende Aufzählung nachsuchen müssen\noder um Konkretisierung, welche Punkte zugesichert worden seien und\nwelche der Beklagte als Fehler ansehe.\n\n9\n\nGleiches gilt zu der Behauptung, ein Vor- und Zurückblättern der\nMitglieder sei nicht möglich (Ziffer 3) und das Programm trenne\nnicht nach aktiven und passiven Mitgliedern (Ziffer 4); konnte das\nalte Programm dies, dann war diese Funktion ohnehin nach der\nBehauptung des Beklagten zugesichert; das hat auch das Landgericht\nzu Ziffer 3) erkannt aber zu Unrecht gemeint, der Vortrag des\nBeklagten biete keine hinreichende Grundlage für eine Überprüfung;\nzu Ziffer 4) fehlen konkrete Ausführungen im Urteil.\n\n10\n\nZu Unrecht hat das Landgericht auch der Behauptung des\nBeklagten, der Kläger habe entgegen seiner Zusage im September 1995\nkein kostenloses Programm-Update geliefert, keine Bedeutung\nbeigemessen; der Beklagte hatte behauptet, der Kläger habe die\nLieferung des Updates nach Mängelrügen zugesichert (Bl. 12 d.A.);\ntrifft dies zu, dann haben sich die Parteien auf einen anderen\nLieferungsgegenstand geeinigt, so daß dem Beklagte, solange diese\nLieferung nicht erfolgt ist, die Einrede des nichterfüllten\nVertrages aus § 320 BGB zustand.\n\n11\n\nSchließlich hat der Beklagte schon erstinstanzlich gerügt, bei\nden monatlichen Beitragsabbuchungen fehlten regelmäßig\nMitgliedsbeiträge in der Abbuchungsliste, es handele sich um etwa\n50 Abbuchungen und Differenzen von bis zu 4.000,-- DM; das\nMahnprogramm lasse fällige Außenstände unberücksichtigt. (Bl. 12,\n30 d.A.). Er hat für seine Behauptung Zeugen- und\nSachverständigenbeweis angetreten. Das genügte zunächst, die\nFehlerhaftigkeit des Programms darzutun; genügte ihm dies nicht,\nhätte das Landgericht den Beklagten auffordern können, die\nentsprechenden Abbuchungslisten mit Kennzeichnung der Fehlbuchungen\nvorzulegen.\n\n12\n\nZusammenfassend steht damit fest, daß das Landgericht\nwesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen und damit seinen\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat; das stellt einen\nerheblichen Verfahrensmangel dar, auf dem auch die angefochtene\nEntscheidung beruht. Der Umfang der noch erforderlichen Aufklärung\nläßt es als sachdienlich erscheinen, diese vom Landgericht\nvornehmen zu lassen (§ 540 ZPO), dem auch die Entscheidung über die\nKosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten war.\n\n13\n\nHierbei wird das Landgericht auch den in der Berufungsbegründung\nsubstantiiert angeführten weiteren Programmfehlern nachzugehen\nhaben, da diese, liegen sie vor, den Beklagten ebenfalls zur\nWandlung berechtigten. So behauptet der Beklagte beispielsweise,\ndaß die Datenübernahme fehlerhaft erfolgt sei; es sollen 2371 von\n4113 Mitgliedern älter als 86 Jahre sein (Bl. 69 d.A.), was für\neinen Fitness-Club mehr als ungewöhnlich sein dürfte. Die\nMitgliederdaten sind -unstreitig - über den vorgesehenen Button\nnicht druckbar (Bl. 70, 109 d.A.), Beitragsbuchungen, Mahnungen und\nVertragsverlängerungen fehlerhaft (Bl. 70 d.A.). Soweit es sich\nhierbei um Mängel handelt, die erstmals im Berufungsverfahren\nkonkret vorgetragen werden, hindert dies ihre Geltendmachung\nentgegen der Ansicht des Klägers nicht; diese Fehler sind Teil der\n\"Programmierfehler\", die der Beklagte schon in nicht verjährter\nZeit gerügt und auf die er sein Wandlungsbegehren gestützt hat;\neine Beschränkung auf die vom Beklagten in seinen Schreiben vom\nJanuar 1996 konkret aufgezeigten Mangelerscheinungen findet nicht\nstatt, vielmehr genügt es, daß die geltend gemachten Mängel z.Zt.\nder Geltendmachung der Wandlung vorlagen (vgl. Palandt - Putzo,\nBGB, 56. Aufl., § 462 Rn 9; vgl. auch BGH - VII ZR 14/88 - 15.06.89\nDRsp-ROM Nr. 1992/1832 = BB 1989, 2003 = BGHZ 108, 65 = BauR 1989,\n606 = DB 1989, 1867 = DRsp I (138) 568 a-b = MDR 1989, 1094 = NJW\n1989, 2753 = WM 1989, 1609).\n\n14\n\nBeschwer: 12.254,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-201-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-201-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311276","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.834634+00:00"}}