{"status":"available","doknr":"OLD311275","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U167.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"19 U 167/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie in Liquidation befindliche Klägerin macht gegenüber dem\nBeklagten einen Differenzhaftungsanspruch nach §§ 9, 9a GmbHG und §\n3 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 199.999,-- DM geltend mit\nder Begründung, das von ihm eingebrachte Gebrauchsmuster erreiche\nden Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage von 200.000,-- DM\nnicht; der Wert des Gebrauchsmusters habe nur den Buchwert von 1,--\nDM.\n\n3\n\nDer Beklagte hatte im Jahr 1990 ein Kupplungssystem zur\nAufsattlung von Anhängern auf das G (=Geländewagen) -Modell von\nDaimler-Benz entwickelt. Er stellte das System auf der \"Equitana\n1990\" in E. unter Kostenbeteiligung der Daimler-Benz AG auf einem\nStand der Firma G. GmbH vor; diese Firma, an der der Beklagte\nbeteiligt ist, betreibt ein Chrysler-Autohaus. Auf der Camping- und\nFreizeitausstellung 1991 in Freiburg wurde der Prototyp auf dem\nDaimler-Benz-Stand vorgeführt. Der dazu erforderliche Geländewagen\nwurde dem Beklagten von Daimler-Benz kostenlos zur Verfügung\ngestellt. In einer Reihe von Pressepublikationen wurde über die\nErfindung des Beklagten berichtet, u.a. in dem offiziellen Magazin\ndes G-Clubs \"Der Geländewagen\". Die Eintragung des Gebrauchsmusters\nerfolgte auf den Sohn des Beklagten.\n\n4\n\nZur Vermarktung seiner Erfindung suchte der Beklagte, der über\nkeine nennenswerten finanziellen Möglichkeiten verfügte, einen\nGeschäftspartner; er fand ihn in Herrn H. S., der\nGesellschafter/Geschäftsführer eines Produktionsunternehmens in W.\nmit rund 400 Beschäftigten war. Als Komlementärgeschäft zur\nVermarktung des Gebrauchsmusters wurde der Vertrieb von Wohn- und\nPferdeaufliegern geplant.\n\n5\n\nDie Klägerin wurde am 30.8.1991 mit einem Stammkapital von\n404.000,-- DM gegründet. S. übernahm einen Geschäftsanteil von\n204.000,-- DM, die bar zu leisten waren; der Beklagte übernahm\neinen Geschäftsanteil von 200.000,-- DM, wobei die\nStammeinlageverpflichtung nach § 3 des Gesellschaftsvertrages durch\nÜbertragung des Gebrauchsmusters erfüllt werden konnte. Dessen Wert\nhatte der von Herrn S. beauftragte Wirtschaftsprüfer/Steuerberater\nB. unter dem 29.8.1991mit 200.000,-- DM als angemessen erachtet.\nWeiter heißt es in § 3:\n\n6\n\n\"... Stellt sich eine Überbewertung heraus, ist Herr K.-H. E.\nverpflichtet, die Differenzschuld durch eine Geldeinlage\nauszugleichen.\n\n7\n\nIm Fall einer Unterbewertung findet kein Ausgleich statt.\"\n\n8\n\nDas Gebrauchsmuster wurde am 30.8.1991 auf die Klägerin\nübertragen.\n\n9\n\nIn der Folgezeit, in der Geschäftsführer der Klägerin zunächst\nder Sohn des Beklagten war, wurde kein einziges Aufliegersystem\nverkauft; die Gründe hierfür sind streitig.\n\n10\n\nDie Klägerin hat behauptet, das ihr übertragene Gebrauchsmuster\nsei schon zum Zeitpunkt der Übertragung überholt gewesen. Es habe\nbereits - auch auf dem deutschen Markt - das aus den USA stammende,\ntechnisch weit fortentwickelte Aufliegersystem der Fa. C. T. GmbH\nals \"System CTSH 6000\" gegeben, das nicht nur beschränkt auf das\nG-Modell von Daimler-Benz, sondern auch für andere\nKraftfahrzeugtypen verwendbar gewesen sei; deshalb sei das\nGebrauchsmuster wirtschaftlich wertlos gewesen. Der Beklagte habe\nin den Vertragsverhandlungen erklärt, daß bereits über 200 Anfragen\nzum Kupplungssystem vorlägen; diese Angabe des Beklagten, die in\ndie Bewertung eingeflossen sei, sei falsch gewesen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, § 3 des\nGesellschaftsvertrages gehe über die gesetzliche Haftungsregelung\nhinaus und beschränke die Ausgleichspflicht ausdrücklich nicht auf\nden Anmeldungszeitpunkt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 199.999,00\nnebst 4 % Zinsen seit dem 31.3.1993 zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat die Behauptung der Klägerin, das Gebrauchsmuster sei\ntechnisch überholt gewesen, bestritten; das von der Klägerin\nangeführte CTSH-System sei zwar für verschiedene Modelle, aber\ngerade nicht für das G-Modell von Daimler-Benz geeignet gewesen.\nAuch sei ein beträchtlicher Teil des vorhandenen Betriebskapitals\ndadurch gebunden worden, daß die Fa. F. einen Auftaktsauftrag über\n10 Auflieger zu einem Preis von etwa 200.000,-- DM erhalten habe;\ndeshalb habe zunächst der Verkauf dieser Auflieger in Angriff\ngenommen werden müssen. Bei den hierdurch entstandenen\nLiquiditätsengpässen habe S. aus Angst sein finanzielles Engagement\nzu früh reduziert, was der Klägerin die notwendige Luft zur\nEntwicklung ihres Geschäftsvorhabens genommen habe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines\nSachverständigengutachtens die Klage abgewiesen, weil nicht davon\nausgegangen werden könne, daß die Stammeinlage zum Zeitpunkt der\nAnmeldung überbewertet gewesen sei. § 3 des Gesellschaftsvertrages\nstelle auf diesen Zeitpunkt ab; eine von § 9 GmbHG abweichende\nRegelung über den Zeitpunkt der Bewertung sei auch unzulässig.\nWegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n19\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend:\n\n20\n\nDie Ansicht des Landgerichts, § 3 des Gesellschaftsvertrages\nkönne keine von der Regelung des § 9 GmbHG abweichende Regelung\ntreffen, sei unzutreffend, da diese Regelung die Sicherung der\nKapitalaufbringung erhöhe. Die über die gesetzliche Regelung\nhinausgehende Haftung des Beklagten sei ausdrücklich gewollt und\nBedingung für den Vertragsschluß gewesen. Das Gebrauchsmuster habe\nschon zum Zeitpunkt der Erstellung des Wertgutachtens keinen Wert\nbesessen. Der Beklagte habe dem Wirtschaftsprüfer B. falsche\nAngaben dadurch gemacht, daß er auf die große Zahl von angeblichen\nKaufinteressenten verwiesen habe; deshalb hafte er auch nach § 9a\nGmbHG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu\nverurteilen, an die Klägerin DM 199.999,00 nebst 4 % Zinsen seit\ndem 31.3.1993 zu zahlen.;\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet, die\nam Vertrag Beteiligten seien von einer Bewertung des\nGebrauchsmusters zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen, § 3 Abs. 2\ndes Gesellschaftsvertrages wiederhole nur die Regelung des § 9\nAbs.1 GmbHG mit anderen Worten. Die damalige Ertragsprognose sei\nauch zutreffend gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, daß\neine über § 9 GmbHG hinausgehende Dauergarantie des Beklagten\nhinsichtlich des Wertes des Gebrauchsmusters ausdrücklich gewollt\nbzw. dem Beklagten erkennbar Bedingung für S. gewesen sei. Die vom\nWirtschaftsprüfer B. getroffene Bewertung beruhe ausdrücklich auf\neiner vorsichtigen Schätzung. Alle Beteiligten seien damals\nzutreffend davon ausgegangen, daß sich das Gebrauchsmuster\ngewinnbringend verwerten lasse. Er habe auch keineswegs mitgeteilt,\ndaß bereits ca. 200 Anfragen vorlägen, zum damaligen Zeitpunkt\nhätten als Resultat der Messepräsentationen ungefähr 20 konkrete\nAnfragen vorgelegen. Unter federführender Beteiligung des Herrn B.\nhabe man sich dann verständigt, für die Wertermittlung von 100\nverkauften Systemen pro Jahr auszugehen; diese Einschätzung sei\nnicht unrealistisch gewesen vor dem Hintergrund, daß sonst kein mit\neiner Unbedenklichkeitsbescheinigung der Daimler-Benz AG\nausgestattetes Aufliegersystem für Mercedes-Geländewagen auf dem\nMarkt erhältlich gewesen sei; sie habe einem Marktanteil von etwa 1\n% entsprochen. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, auf die spätere\nEntwicklung nach dem Bewertungsstichtag komme es nicht an.\n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, ein\nDifferenzhaftungsanspruch gegenüber dem Beklagten sei deshalb nicht\ngegeben, weil nicht davon ausgegangen werden könne, das das auf die\nStammeinlage eingebrachte Gebrauchsmusterrecht überbewertet gewesen\nsei.\n\n30\n\nNach § 9 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter in Höhe des\nFehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten, wenn der Wert einer\nSacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur\nEintragung in das Handelsregister nicht den Betrag der dafür\nübernommenen Stammeinlage erreicht. Als gesellschaftsrechtliche\nEinlagepflicht ist die Differenzhaftung unabhängig von einem\nVerschulden des Sacheinlegers hinsichtlich der Überbewertung. Für\ndie Berechnung des Fehlbetrages ist maßgebend der objektive\nWert der vom Sacheinleger eingebrachten Vermögensgegenstände.\nAnzusetzen ist der unter Berücksichtigung der bezweckten\nbetrieblichen Nutzung zu ermittelnde Zeitwert (vgl.\nHachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 5 Rn 68 f.; Scholz/Winter,\nGmbHG, 8. Aufl. 1993, § 9 Rn 10). Nach Hachenburg/Ulmer ist beim\nWertansatz immaterieller Vermögenswerte (Urheberrechte pp.)\nVorsicht geboten; das nicht durch bisherige Verwertungserfolge\nuntermauerte Vertrauen auf ihren etwaigen künftigen Nutzen soll\nhiernach regelmäßig nicht ausreichen, um ihnen mehr als einen nur\ngeringfügigen Wert zuzumessen. Demgegenüber hat der BGH (BGHZ 29,\n300 [309] - Nichtigkeit des Einlageversprechens bei Bewertung einer\nOperette) ausgeführt, daß die Übernahme eines Urheberrechts zur\nAuswertung stets sowohl die Möglichkeit wirtschaftlichen Erfolges\nwie auch der gegenteiligen Entwicklung bietet und daher stets ein\nRisiko bedeutet; eine Bewertung ausgerichtet an den Chancen sei\nzulässig, solange kein grober, offensichtlicher Verstoß gegen\nkaufmännische Bewertungsgrundsätze vorliege.\n\n31\n\nDiesen vom Bundesgerichtshof gebilligten Bewertungsprinzipien\nentspricht das von dem Wirtschaftsprüfer B. erstellte Gutachten,\nder das Gebrauchsmuster mit 200.000,-- DM bewertet hat. Daß dieses\nGutachten methodisch richtig ist, hat die Klägerin selbst betont;\nsie meint allerdings, es sei deshalb unrichtig, weil es allein auf\nden Angaben des Beklagten beruhe; auch zeige die Tatsache, daß kein\nAufliegersystem verkauft worden sei, dessen geringfügigen Wert; das\nLandgericht habe daher ein Sachverständigengutachten einholen\nmüssen. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n32\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung ist für die\nDifferenzhaftung nach § 9 Abs. 1 GmbHG der Zeitpunkt der Anmeldung;\nWertänderungen, die erst nach Anmeldung beim Einlagegegenstand\neintreten und deren rückwirkende Berücksichtigung auf den\nAnmeldungszeitpunkt nicht nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen\nveranlaßt ist, bleiben für die Berechnung der nach § 9 Abs. 1 GmbHG\nzu zahlenden Geldeinlage außer Ansatz (vgl. Hachenburg/Ulmer,\na.a.O., § 9 Rn 16). Deshalb kann die Klägerin den fehlenden\nVerkäufen allein nichts für eine Überbewertung herleiten, weil die\nGründe hierfür nach der Anmeldung liegen können, wie der Beklagte\nsubstantiiert dargelegt hat (z.B. fehlender Kapital- und\nWerbeeinsatz) und offensichtlich auch gelegen haben. Das wird\nbelegt durch die Ausführungen der Klägerin, der Entschluß,\nFeatherlite-Anhänger zu vermarkten sei eine kaufmännische\nFehlentscheidung des Beklagten, seine Geschäftsleitung sei völlig\nunkaufmännisch gewesen (Bl. 144 f. d.A.); in die gleiche Richtung\ngehen die von dem Gesellschafter S. im Schreiben vom 6.5.1992\ngegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwüfe, er entferne sich durch\ndie Konzentration auf Featherlite immer mehr von dem ursprünglichen\nund im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand\n(Bl. 205 d.A.); hierin sah S., wie seine weiteren Ausführungen\nzeigen, eine Gefahr für die Werthaltigkeit der Sacheinlage, die er\ngrundsätzlich offensichtlich auch als gegeben ansah. Angesichts all\ndessen hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, was sie\nalles unternommen hat, um das Gebrauchsmuster zu vermarkten und daß\ndies allein an dessen Wertlosigkeit gescheitert ist; das hat sie\nnicht getan. Ihre Behauptung, das Gebrauchsmuster sei wegen des\nbereits existierenden Aufsattelsystems CTSH der Fa. Featherlite\nschon bei der Anmeldung überholt gewesen, wird schon durch die als\nunstreitig zu behandelnde Tatsache widerlegt, daß das\nAufliegersystem des Beklagten nur für das Mercedes G-Modell\nentwickelt und das einzige dieser Art ist, für das Mercedes seine\nFreigabe erteilt hat; das hat auch der vom Landgericht beauftragte\nSachverständige Schmitt in seinem Gutachten vom 9.10.1995\nfestgesstellt, in dem er zu dem Ergebnis gelangt ist, das\nCTSH-System, wie es im Jahr 1991 angeboten worden sei, sei für die\nG-Modelle von Daimler-Benz nicht geeignet gewesen (Bl. 173 d.A.).\nAuch hat der Beklagte unwidersprochen vorG.gen, daß Mercedes die\nEntwicklung und Präsentation des Systems 1990 und 1991 mit\nerheblichen Mitteln gesponsert hat (Bl. 113, 114 d.A.); auch das\nbelegt, daß das System keinesfalls technisch veraltet und deshalb\nwertlos gewesen sein kann. Schließlich kann die insoweit\nbeweisbelastete Klägerin (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 9 Rn 14)\nauch mit ihrer weiteren Behauptung, der Beklagte habe dem Gutachter\neinen Ordner mit ca. 200 Anfragen von Interessenten gezeigt, darauf\nhabe B. abgestellt, die von ihr behauptete Überbewertung nicht\nbeweisen; hierfür findet sich im Gutachten kein Hinweis, dort ist\nnur von \"mir von Herrn E. übergebenen optimistischen und\npessimistischen Schätzungen der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben\"\ndie Rede (Bl. 49 d.A.). Auch ist mangels anderslautendem Vortrag\nder Klägerin davon auszugehen, daß der von ihr beauftragte\nGutachter selbständig ihm vorgelegte Unterlagen auf ihre\nPlausibilität überprüft hat, so daß ausgeschlossen werden kann, daß\ner sich auf Unterlagen gestützt hat, die überhaupt nicht\nexistierten. Hierfür spricht auch, was der Beklagte unwidersprochen\nvorG.gen hat, daß nämlich die von dem Geschäftsführer der Klägerin,\ndem Zeugen H.-J. E. vorgelegten Zahlen in den Vertragsverhandlungen\nausführlich zwischen den Gesellschaftern besprochen und für\nprognostisch zutreffend gehalten worden seien. Der Einholung des\nvon der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es\nnach alledem nicht, eine Differenzhaftung des Beklagten nach § 9\nAbs. 1 GmbHG ist nicht gegeben.\n\n33\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein\nSchadensersatzanspruch nach § 9 a Abs. 1 GmbHG zu, wie schon aus\ndem vorher Gesagten folgt. Bei den Ansprüchen aus § 9 a handelt es\nsich um verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche (vgl. § 9a\nAbs. 3). Gehaftet wird für falsche Angaben zum Zweck der Errichtung\nder Gesellschaft; hierunter fallen nach wohl überwiegender Meinung\nauch Angaben gegenüber Sachverständigen, die mit der Bewertung von\nSacheinlagen befaßt sind (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 9a Rn 13\nm.w.N.). Davon, daß der Beklagte gegenüber dem Sachverständigen B.\nfalsche Angaben gemacht hat, die zu einer unzutreffenden Bewertung\nder Sacheinlage geführt haben, kann nicht ausgegangen werden;\ninsbesondere steht nicht fest, daß sie wertlos war und deshalb die\nim Gesellschaftsvertrag vorgenommene Bewertung unvertretbar gewesen\nist; das Gebrauchsmuster bot die Möglichkeit des wirtschaftlichen\nErfolgs unabhängig davon, wieviele Interessenten sich bereits\ngemeldet hatten. Wie diese Möglichkeit zu bewerten war, oblag dem\nGutachter; war diese auf den verfügbaren und zutreffenden Angaben\nberuhende Bewertung falsch, so brauchte der Beklagte es bei\nAnwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebensowenig zu\nerkennen, wie dies bei dem im Handel erfahrenen Gesellschafter S.\nder Fall war.\n\n34\n\nDer Anspruch der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht aus § 3\nZiffer 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Beklagte im Fall\neiner Überbewertung verpflichtet sein sollte, die Differenzschuld\ndurch eine Geldleistung auszugleichen, während im Fall der\nUnterbewertung kein Ausgleich stattfinden sollte. Der Senat vermag\nwie schon das Landgericht der Ansicht der Klägerin, schon aus dem\nWortlaut ergebe sich, daß damit auch eine nachträgliche, über den\nRegelungsgehalt des § 9 GmbHG hinausgehende Bewertung gemeint sei,\nnicht zu folgen; es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß\neine über § 9 GmbHG hinausgehende Haftung des Beklagten von diesem\ngewollt war.\n\n35\n\nGrundsätzlich können die Gesellschafter einen vom Anmeldetag\nabweichenden Bewertungsstichtag vereinbaren; eine derartige\nVereinbarung kann allerdings nicht zum Nachteil der Gesellschaft\nerfolgen und steht deshalb unter dem Vorbehalt, daß der Wert der\nSacheinlage bei der Anmeldung nicht unter den Nennbetrag der\nStammeinlage abgesunken ist; auch können sie im Rahmen\nschuldrechtlicher Nebenabreden einen internen Ausgleich für den\nFall der Wertminderung zwischen Vertragsschluß oder Einbringung und\nAnmeldung zusagen (vgl. Hachenburg/Ulmer, a.a.O. § 5 Rn 69 u. § 3\nRn. 120 ff.). Aber auch wenn man noch weitergehende Vereinbarungen\nfür zulässig hält, läßt sich aus dem Wortlaut des\nGesellschaftsvertrages und des notariellen Gründungsvertrages vom\n30.8.1991, die beide die Vermutung der Vollständigkeit und\nRichtigkeit für sich haben, nichts für die Behauptung der Klägerin\nherleiten. Die in beiden Verträgen behandelte Ausgleichspflicht\nknüpft erkennbar an die Regelung des § 9 GmbHG an und geht über\ndiese nicht hinaus; klar gestellt werden sollte lediglich, daß der\nBeklagte das Risiko einer falschen Bewertung bis zu Anmeldung,\nallenfalls bis zur Eintragung (§ 9c GmbHG) tragen und entgegen der\nvereinbarten Sacheinbringung zur Geldleistung verpflichtet sein\nsollte. Hierfür spricht auch, daß er im Fall der Unterbewertung\nleer ausgehen sollte; für eine solche dem Beklagten nachteilige und\nvon den normalen Gepflogenheiten abweichende Regelung (vgl. hierzu\nScholz/Winter, a.a.O. § 9 Rn 12) ist kein Grund ersichtlich und von\nder Klägerin auch nicht benannt, wenn er andererseits das Risiko\nder Überbewertung auch über die nach dem Gesetz maßgeblichen\nZeiträume hinaus tragen sollte. Weiter spricht entscheidend gegen\ndie von der Klägerin behauptete Garantieübernahme, daß der\nGesellschaftsvertrag keinerlei Hinweis dazu gibt, auf welchem\nStichtag, wenn nicht auf den in § 9 GmbHG genannten, abgestellt\nwerden sollte; sollte die Gesellschaft auch dann vom Beklagten Geld\nfordern dürfen, wenn sich die Sacheinlage nach Anmeldung und\nEintragung innerhalb des ersten Jahres als werthaltig, danach (z.B.\nwegen einer neuen Erfindung oder weil das G-Modell nicht mehr\ngebaut wurde) als überbewertet herausstellte? Sollte die Haftung\ndes Beklagten auch dann gegeben sein, wenn die Sacheinlage infolge\nVerschuldens der Gesellschaft an Wert verlor? Zu alledem steht\nnichts im Gesellschaftsvertrag, obwohl es sich hierbei um\nmitgliedschaftliche Pflichten handeln dürfte, die nur im\nGesellschaftsvertrag begründet werden können, Abreden außerhalb\ndesselben entbehrten daher der Wirksamkeit. Letzteres kann aber\ndahingestellt bleiben, weil zu all diesen Punkten konkrete und\nnachvollziehbare Ausführungen der Klägerin fehlen, wie sie auch\nnichts dazu vorG.gen hat, warum derartig gravierende Punkte, so sie\nbesprochen waren, nicht in den notariellen Vertrag eingeflossen\nsind und warum der Beklagte bereit gewesen sein sollte, ein so\nweitgehendes finanzielles Risiko zu übernehmen, obwohl er über\nkeine ausreichenden Mittel verfügte, sein Gebrauchsmuster allein zu\nverwerten.\n\n36\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.\n\n37\n\nBeschwer für die Klägerin: 199.999,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-167-96","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9c","ref_norm":"9c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-167-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311275","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.748394+00:00"}}