{"status":"available","doknr":"OLD311273","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0425.19U111.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"19 U 111/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise, die\nAnschlußberufung der Beklagten keinen Erfolg.\n\n3\n\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr\ndurch die nicht (mehr) mögliche Einräumung der ihr vertraglich\nzugesagten Grunddienstbarkeit entstanden ist; hierüber besteht\nzwischen den Parteien auch kein Streit. Dieser auf das positive\nInteresse gerichtete Schadensersatz wegen Nichterfüllung (vgl.\nPalandt - Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 306 Rn 9) umfaßt u.a. die\ndurch die Errichtung einer selbständigen Stützmauer erforderlichen\nMehrkosten, aber auch die Sachverständigenkosten, die der Klägerin\ndurch das zur Ermittlung dieser Kosten von ihr vorprozessual\neingeholte Gutachten des Sachverständigen G. entstanden sind, wie\nschon das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat;\nauf sie wird in vollem Umfang Bezug genommen. Die Klägerin war,\nobwohl Architektin, auch keineswegs verpflichtet, zur Ermittlung\nder Kosten ihre eigene Arbeitskraft aufzuwenden, wie die Beklagten\nmeinen, sondern konnte sich hierzu eines Dritten bedienen. Die\ngegen die Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten gerichtete\nAnschlußberufung der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg\nhaben.\n\n4\n\nDie Mehrkosten der Stützmauer, die die Klägerin bei Bebauung\nihres eigenen Grundstücks als selbständige errichten muß, weil es\nihr verwehrt ist, die vorhandene Stützmauer mit zu benutzen,\nbetragen, wie der Sachverständige P. in seinem Gutachten vom\n16.1.1996 ausgeführt hat, 12.375,79 DM brutto. Hiervon sind der\nKlägerin 2.553,60 DM durch Teilanerkenntnisurteil vom 20.2.1991 und\nweitere 9.822,19 DM durch Teilanerkenntnisurteil des Senats vom\n8.11.1996, zusammen also 12.375,79 DM, zugesprochen worden. Ein\ndarüber hinausgehender Anspruch besteht nicht, weil der\nSachverständige P. die Mehrkosten für die Errichtung der Stützmauer\nin seinem Gutachten für die Parteien verbindlich festgelegt\nhat.\n\n5\n\nDie Parteien haben sich durch Zwischenvergleich vom 15.10.1993\n(Bl. 265 d.A.) unter Ziffer 3) dahingehend geeinigt, daß die\nMehrkosten durch Sachverständigengutachten ermittelt werden\nsollten, wobei unstreitig war, daß die Beklagten diese Mehrkosten\nzu tragen hätten. Der Senat hat die Parteien unter anderem durch\nBeschluß vom 8.11.1996 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (NJW 1990, 1231 f.) bereits darauf hingewiesen,\ndaß es sich hierbei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung handelt.\nDas Schiedsgutachten legt Tatsachen oder sonstige Umstände, die für\nArt und Umfang der Leistung von Bedeutung sind, verbindlich fest\n(vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 317 Rn 7). In entsprechender\nAnwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ist es nur dann unverbindlich,\nwenn es offenkundig unrichtig ist. Hiervon kann bei dem vom\nSachverständigen P. vorgelegten Gutachten keine Rede sein; der\nSachverständige hat die vom Senat in seinem Beschluß vom 8.11.1996\ngeäußerten Zweifel bei seiner Anhörung in der Sitzung vom 4.4.1997\nzur Überzeugung des Senats ausgeräumt. So hat er u.a. dargelegt und\nveranschaulicht, daß es sich bei der von ihm in seinem Gutachten\nangeführte \"Sidaros-Baupreisdatenbank\" um eine für jeden\nInteressierten im Handel erhältliche Loseblattsammlung handelt, die\nauf bundesweiten Erhebungen der die jeweiligen Baupreise beruht.\nWie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, liegen diese Preise\nnach seinen bei Ausschreibungen gewonnenen Erfahrungen im Vergleich\nmeist sogar höher als eine \"scharf \" kalkulierte Ausschreibung.\nDamit besteht kein Zweifel daran, daß die Grundlagen des Gutachtens\nnachvollziehbar sind und das vom Sachverständigen gefundene\nErgebnis die Entwicklung des Marktes berücksichtigt hat. Der\nSachverständige hat dem Senat auch den Eindruck vermittelt, daß er\nbei seiner Gutachtenerstattung von den tatsächlichen Gegebenheiten\nausgegangen ist und diesen ausreichend Rechnung getragen hat. So\nist er dem von der Klägerin immer wieder vorgetragenen Argument,\ndie ermittelten Kosten seien \"nicht auskömmlich\" überzeugend mit\ndem Hinweis begegnet, daß die Errichtung der Stützmauer nicht\nisoliert zu betrachten sei, wie dies die Klägerin tue, sondern als\nTeil einer Gesamtbaumaßnahme (Hausbau); daß dann die Kosten für\nPlanung, Statik und Ausführung als anteilige geringer zu\nveranschlagen sind, leuchtet unmittelbar ein. Gleiches gilt für den\nErdaushub, von dem die Klägerin behauptet hat, er könne nicht auf\ndem Grundstück gelagert werden, so daß entsprechende\nTransportkosten entstünden. Auch hier hat der Sachverständige\nzutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin zum einen bei den\nvon ihr angeführten Massen offensichtlich von dem Aushub für die\nStützmauer und das Haus ausgegangen ist, während es hier allein um\ndie Mehrkosten für die Errichtung der Stützmauer geht;\ndarüber hinaus hat der Sachverständige an Hand des Geländeprofils\ndargelegt, daß der - wesentlich geringere - Aushub für die\nStützmauer bei entsprechender Ablaufplanung nicht abgefahren zu\nwerden braucht, sondern in vollem Umfang zum Verfüllen verwendet\nwerden kann.\n\n6\n\nDie Stellungnahme der Klägerin im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 15.4.1997 gibt keine Veranlassung zu einer\nabweichenden Beurteilung, die von ihr erneut vorgetragenen\nArgumente waren im wesentlichen schon Gegenstand der Erörterung mit\ndem Sachverständigen und sind bereist vorstehend abgehandelt. Die\nKlägerin verkennt bei ihrer Argumentation auch, daß es hier nicht\ndarum geht, das Gutachten des Sachverständigen auf der Grundlage\neiner von ihr favorisierten Planung zu beurteilen, sondern allein,\nob sich dessen offenbare Unrichtigkeit feststellen läßt. Diese\nFrage ist auch dann zu verneinen, wenn sich in einzelnen Positionen\ngegenüber den Berechnungen der Klägerin Abweichungen ergeben,\nsolange sich hieraus nicht offensichtliche Fehler bei der\nLeistungsbestimmung aufdrängen, was hier nicht der Fall ist. Die\nAbweichungen beruhen im wesentlichen auf einer unterschiedlichen\nAuffassung darüber, wie zweckmäßig vorzugehen ist und wie die\nAusführung zu erfolgen hat; wenn der Sachverständige hierbei\nanderer Auffassung als die Klägerin ist, diese seine Auffassung\naber wohl begründet hat, macht dies sein Gutachten nicht offenbar\nunrichtig. Das gilt auch, sofern sich in einzelnen Positionen bei\nder Berechnung der Klägerin und des Sachverständigen\nMassenabweichungen ergeben; diese haben, wie die Erörterung vor dem\nSenat verdeutlicht hat, zudem meist nur marginalen Charakter oder\nberuhen auf nicht überprüfbaren Vorgaben der Klägerin, wie dies\nz.B. bei der Frage, wieviel Bewehrungsstahl erforderlich ist,\nerkennbar wurde.\n\n7\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB; einen\nhöheren Zinsschaden als die gesetzlichen 4 % hat die Klägerin weder\nsubstantiiert dargelegt noch belegt, so daß ihr weitergehender\nZinsanspruch abzuweisen war.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100\nAbs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n9\n\nBeschwer: für beide Parteien unter 60.000,-- DM\n\n10\n\nBerufungsstreitwert: a) Berufung Klägerin 16.446,40 DM\n\n11\n\nAnschlußberufung 1.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-111-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-25/19-u-111-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311273","retrieved":"2026-07-09 03:41:44.571343+00:00"}}