{"status":"available","doknr":"OLD311286","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0424.14WF19.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-24","aktenzeichen":"14 WF 19/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nG R Ü N D E\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nI.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nGemäß einem Prozeßvergleich beim\nAmtsgericht Rastatt vom 21.2.1990 hat der Kläger (nebst\nKindesunterhalt) 750,- DM nachehelichen Unterhalt an die Beklagte\nzu zahlen. Er hat Abänderungsklage mit dem Antrag erhoben, ab\nAugust 1996 nicht mehr zur Zahlung verpflichtet zu sein. Zur\nBegründung hat er geltend gemacht, sein Einkommen sei abgesunken,\nda er sich nach einer längeren Arbeitslosigkeit selbständig gemacht\nhabe, und das Einkommen der Beklagten sei gestiegen, so daß kein\nDifferenzunterhalt mehr geschuldet werde.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nEr hat die einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung aus dem Vergleich beantragt.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nMit Schreiben vom 17.12.1996 hat er dem\nGericht eine betriebswirtschaftliche Auswertung seines\nGeschäftsergebnisses bis einschließlich 30.9.1996 vorgelegt. Die\nBeklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 21.1.1997 Stellung\ngenommen.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDurch Beschluß vom 24.1.1997 hat das\nAmtsgericht die Zwangsvollstreckung eingestellt und zur Begründung\nausgeführt, daß durch die betriebswirtschaftliche Auswertung im\nRahmen der einstweilen nur möglichen summarischen Prüfung glaubhaft\ngemacht sei, daß der Kläger angesichts des Geschäftsergebnisses\nunter Berücksichtigung seines Selbstbehalts und des gezahlten\nKindesunterhalts zur Leistung von Ehegattenunterhalt nicht mehr in\nder Lage sei.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Beklagte wendet sich mit der\nsofortigen Beschwerde gegen die Einstellung der\nZwangsvollstreckung. Sie hält sie Entscheidung des Amtsgerichts für\ngreifbar gesetzeswidrig. Sie meint insbesondere, die\nbetriebswirtschaftliche Auswertung sei - bei fehlender\neidesstattlicher Versicherung - kein geeignetes\nGlaubhaftmachungsmittel, so daß die Entscheidung gegen § 294 ZPO\nverstoße.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nII.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n1)\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. §§\n769, 793, 323 ZPO nicht zulässig, denn sie ist in entsprechender\nAnwendung der §§ 707 II 2, 719 I ZPO nur statthaft, wenn schlüssig\nvorgetragen ist, daß die angefochtene Entscheidung die Grenzen des\nErmessens verkannt hat oder sonst \"greifbar gesetzeswidrig\" ist.\nBegründet ist die Beschwerde nur, wenn sich der schlüssige Vortrag\nals zutreffend erweist.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nDiese Auffassung wird, soweit\nersichtlich, bis auf den 19. Zivilsenat (FamRZ 1991, 1212 - für\nuneingeschränkkte Beschwerdemöglichkeit) von allen Familiensenate\nund allen allgemeinen Zivilsenaten des OLG Köln vertreten ( 1.ZS:\nFamRZ 1995, 1003 = OLGR 1995, 75; 2. ZS.: MDR 1989, 919 und\nständig; 7.ZS.: EzFamR aktuell 1995, 248; 11. ZS.: OLGR 1992, 162;\n16. ZS.: OLGR 1992, 223; 17. ZS.: AnwBl. 1989, 51; 18. ZS.: OLGR\n1994, 264 = VersR 1994, 1378; 27. ZS. FamRZ 1996, 1227). Diese\nAuffassung kann inzwischen auch als die sonst in Rechtsprechung und\nLiteratur herrschende angesehen werden ( vgl. nur aus neuester Zeit\nm.w.N.: OLG Rostock FamRZ 1996, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 1996,\n1486; OLG Celle NdsRpfl. 1997, 33; OLG Dresden OLGR 1996, 184 und\nFamRZ 1997, 509; Zöller/Herget, 20. Aufl. (1997), § 769 Rn. 13\nm.w.N.; Schuschke/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl.\n(1997); § 769 Rn. 14).\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nIm Fall der §§ 769, 323 ZPO handelt es\nsich ebenso wie im Fall des § 707 I ZPO um eine einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung. Für eine solche bloß\nvorläufige Entscheidung soll eine Präjudizierung durch die\nHauptsache seitens der nächsten Instanz vermieden werden und keine\nweitere Instanz in Anspruch genommen werden können, wie sich aus §\n707 II 2 ZPO ergibt. Anders ist es nur dann, wenn das Gericht die\nGrenzen seines Ermessens (\"kann\") verkannt hat oder sonst greifbar\ngesetzeswidrig entschieden hat. Wegen aller weiteren Einzelheiten\nder Begründung wird auf die zitierte Rechtsprechung Bezug\ngenommen.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n2)\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie angefochtene Entscheidung leidet\nweder unter Ermessensfehlern, noch ist sie sonst \"greifbar\ngesetzeswidrig\". Von einem Ermessensfehler ist nur zu sprechen,\nwenn das Gericht die Grenzen der Ermessensausübung verkannt hat\n(Ermessensmißbrauch) oder ein Ermessen gar nicht ausgeübt hat.\nDavon kann im Streitfall keine Rede sein.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nGreifbar gesetzeswidrig ist eine\nEntscheidung darüber hinaus allenfalls dann, wenn ihr jede\nrechtliche Grundlage fehlt und sie dem Gesetz inhaltlich fremd ist\n(BGH NJW 1993, 135; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 18a m.w.N.;\nabzulehnen daher die fast schrankenlose Ausweitung von\nRechtsmitteln, die Proske NJW 1997, 352 ff. (360 zu IV 4)\nvorschlägt; kritisch gegen Rechtsmittelausweitung bei \"greifbarer\nGesetzeswidrigkeit\" dagegen mit Recht Lotz NJW 1996, 2130 zum\nGanzen grundlegend Pawlowski, Festschrift für Egon Schneider (\n1997), S. 39 ff.)).\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDazu reicht in keinem Fall aus, daß nur\neine falsche Rechtsanwendung gerügt wird (OLG Stuttgart NJW 1997,\n64 m.w.N.). Hier ist die Rüge, das Gericht habe die Vorschrift des\n§ 294 ZPO nicht richtig angewandt, lediglich die Rüge einer\nfalschen Rechtsanwendung. Eine solche Rüge kann niemals eine an\nsich verschlossene Instanz eröffnen, denn damit würde die\ngesetzlich geregelte Begrenzung des Instanzenzuges gegenstandslos\n(vgl. auch OLG Köln (2.Zivilsenat) NJW-RR 1996, 1022 m.w.N.).\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nStreitwert für die Beschwerdeinstanz:\n1.800 DM (1/5 des Hauptsachewertes, vgl. Anders/Gehle, Handbuch des\nStreitwerts, Stichwort: Einstweilige Einstellung der\nZwangsvollstreckung m.w.N.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-24/14-wf-19-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-24/14-wf-19-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311286","retrieved":"2026-07-09 03:41:45.723796+00:00"}}