{"status":"available","doknr":"OLD311292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0423.5U198.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-23","aktenzeichen":"5 U 198/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1956 geborene Kläger war bis zur Aufgabe seiner\nBerufstätigkeit Geschäftsführer einer Werbeagentur. Im Jahre 1982\nwurde er wegen eines anaphylaktischen Schocks unklarer Genese bei\nZustand nach einer Infektionskrankheit stationär behandelt. Vom 19.\nbis 23. Februar 1987 war er erneut in stationärer Behandlung wegen\neiner Erkrankung, die als fieberhafte Gastroenteritis gedeutet\nwurde. Am 07. März 1990 wurde er als Notfall unter dem Bild eines\nseptischen Schockzustands in ein Krankenhaus eingeliefert. Die\nKörpertemperatur stieg kurzfristig auf 40,2 °C. Nach hochdosierter\nGabe von Pipril und Heparin sowie Flüssigkeitssubstitution war der\nKläger am Folgetag wieder beschwerdefrei und verließ am 09. März\n1990 gegen ärztlichen Rat das Krankenhaus. Eine Ursache für die\nErkrankung wurde nicht gefunden. Aufgrund der Anamnese, wonach der\nKläger seit etwa 5 Jahren \"meist einmal im Jahr, akut anfallartiges\nFieber bis 40 °C, beginnend mit heftigem Schüttelfrost, häufig\nverbunden mit starkem Erbrechen und Durchfall\" litt, ohne daß\nbisher eine Ursache gefunden worden sei und der erhobenen Befunde\nlautete die Diagnose \"periodisches Fieber unklarer Genese\".\n\n3\n\nLaut Auskunft seines Krankenversicherers war der Kläger 1989 bis\n1991 wie folgt in ambulanter ärztlicher Behandlung:\n\n4\n\nFebruar 1989 wegen akuter fieberhafter Gastroenteritis\n\n5\n\nAugust/Dezember 1989 wegen Enteritis\n\n6\n\nOktober 1989 wegen Vestibulus-Störung\n\n7\n\nJanuar/März 1990 wegen vegetativer Labilität, fieberhafter\nGastroenteritis\n\n8\n\nApril/Mai 1990 wegen Herzschwäche (heilpraktische\nBehandlung)\n\n9\n\nApril/Juni 1990 wegen praecardialen Syndroms, Hepathopathie\n\n10\n\nJuli 1990 wegen akuten ISG-Syndroms\n\n11\n\nSeptember/November/Dezember 1990 wegen Virusinfekts, Migräne\n\n12\n\nNovember 1990 bis Januar 1991 wegen eines thorakalen\nSchmerzsyndroms\n\n13\n\nJanuar/Februar 1991 wegen Cholelithiasis\n\n14\n\nMai 1991 wegen Laryngitis.\n\n15\n\nIm Dezember 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten den\nAbschluß einer Kapital bildenden Lebensversicherung über 100.000,--\nDM einschließlich Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung. Der\nAntrag wurde von dem Mitarbeiter der Z.-X. aufgenommen. Die \"Fragen\nan den zu Versichernden\" Nr. 1, 6 und 11 sind wie folgt\nbeantwortet:\n\n16\n\nNr. 1.\n\n17\n\nFrage: Welcher Arzt ist über ihre Gesundheitsverhältnisse am\nbesten unterrichtet? (Bitte Name und Anschrift angeben)\n\n18\n\nAntwort: Keiner.\n\n19\n\nNr. 6.\n\n20\n\nFrage: Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen,\nBeschwerden oder Verletzungen? Z.B. ...Infektionskrankheiten (z.B.\n...ungeklärte Fieberschübe)...\n\n21\n\nAntwort: Nein.\n\n22\n\nNr. 11\n\n23\n\nFrage: Wenn sie eine oder mehrere der Fragen 5 - 10 mit ja\nbeantwortet haben, benötigen wir noch folgende Angaben: Art,\nZeitpunkt, Dauer, Verlauf und Folgen der Krankheit, der Verletzung\netc. Erfolgten Operation, Bestrahlung oder Kur? Behandelnde Ärzte,\nKrankenhäuser usw. (Name und Anschrift)\n\n24\n\nAntwort: 19. bis 23.02.1987 Virusinfektion Krankenhaus\nWinterberg Saarbrücken.\n\n25\n\nDer Antrag wurde durch Übersendung des am 27. Januar 1992\nausgefertigten Versicherungsscheins mit Wirkung ab 01. Dezember\n1991 angenommen. Wegen des Inhalts und Umfangs des\nVersicherungsschutzes und den zugrundeliegenden\nVersicherungsbedingungen wird auf Bl. 14, 15 sowie 35 bis 41 d.A.\nBezug genommen.\n\n26\n\nIm Juli 1992 unterzog sich der Kläger in der Universitätsklinik\ndes S. einer Varikozelenverödung links. Da es postoperativ zu\nSchweißausbrüchen, Herzklopfen, Übelkeit und wohl auch\nHauteffloreszenzen in Form von Quaddelbildung kam, wurde er\nanschließend einer internistisch-kardiologischen Untersuchung\nunterzogen. In dem Befundbericht von Prof. Dr. W. vom 31. Juli 1992\nheißt es zusammenfassend:\n\n27\n\nZusammenfassend ließ sich bei Herrn H. an den inneren Organen\nkein ernsthafterer krankhafter Befund objektivieren, insbesondere\nwaren die Herz - und Kreislaufverhältnisse intakt, lediglich bei\neiner gewissen vegetativen \"Dystonie\" konnten hypotone\nKreislaufregulationsstörungen hervorgerufen werden. Blutbild und\nblutchemische Parameter lagen alle im Normbereich.\n\n28\n\nIch empfahl dem Patienten, sich einem regelmäßigen Training für\nKörper und Kreislauf zu unterziehen, eine medikamentöse Therapie\nist nicht erforderlich\" (vgl. Bl. 76 d.A.).\n\n29\n\nIm Oktober 1993 wurde beim Kläger eine systemische Mastozytose\nunter Beteiligung von Haut und Knochenmark festgestellt.\nKrankheitsbedingt arbeitete er von Februar bis Juni 1994 nur noch\nhalbtags. Seit Oktober 1994 ist er arbeitsunfähig. Antragsgemäß\nwird ihm seit Februar 1995 von der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt.\n\n30\n\nIm Januar 1995 beantragte er bei der Beklagten Leistungen wegen\nBerufsunfähigkeit, die daraufhin einen Bericht der den Kläger\nbehandelnden Hautärztin Dr. M. einholte und sich bei dem\nKrankenversicherer des Klägers nach in der Vergangenheit erfolgten\närztlichen Behandlungen erkundigte. Mit Schreiben vom 08. Mai 1995\nerklärte sie wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht\nden Rücktritt vom Vertrag. Nach den bisherigen Unterlagen sei davon\nauszugehen, daß bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im\nVersicherungsantrag Umstände nicht angegeben worden seien, die für\ndie Entscheidung über die Antragsannahme erheblich gewesen seien.\nUnter dem 12. September 1995 focht sie außerdem ihre Erklärung über\ndie Antragsannahme sowohl zur Hauptversicherung als auch zur\nZusatzversicherung an, weil sie durch wissentlich falsch abgegebene\nGesundheitserklärungen über erhebliche Gefahrumstände getäuscht\nworden sei.\n\n31\n\nDaraufhin hat der Kläger im Dezember 1995 Klage erhoben, mit der\ner Zahlung seit Februar 1995 rückständiger Berufsunfähigkeitsrente\nund Feststellung begehrt hat, daß der von der Beklagten erklärte\nRücktritt unwirksam sei. Er hat behauptet, erstmals im Oktober 1993\nerfahren zu haben, daß er möglicherweise seit langem an Mastozytose\nleide. Bei früheren ärztlichen Untersuchungen sei er als gesund\neingestuft worden. Die ambulanten Behandlungen seien wegen Grippe,\nHalsweh, Schnupfen, Abgeschlagenheit usw. erfolgt, nicht wegen\nernsthafter Erkrankungen. Er habe Grippe gehabt, die mit\nAntibiotika behandelt worden sei, Fieber sei als Reaktion auf eine\nImpfung, eine Virusinfektion, einen verdorbenen Magen usw.\naufgetreten. Das sei ihm von den Ärzten so gesagt worden. Er habe\nmit Herrn St., der ihm gegenüber als Agent der Beklagten\naufgetreten sei, über die Krankenhausaufenthalte gesprochen. Dieser\nhabe erklärt, da keine Diagnose existiere, brauche auch nichts in\nden Antrag aufgenommen zu werden. Deshalb sei lediglich die 1987\ndiagnostizierte Virusinfektion aufgenommen worden. Er habe St.\nseine Beschwerden, ärztlichen Behandlungen und\nKrankenhausaufenthalte angegeben. Mangels ärztlicher\nUrsachenfeststellung habe St. diese als bedeutungslos nicht in den\nAntrag aufgenommen. Der Rücktritt sei unwirksam, von arglistiger\nTäuschung könne keine Rede sein. Im übrigen sei der Rücktritt\naußerhalb der in § 6 Abs. 3 AVB 16 vereinbarten 3-Jahres-Frist\nerfolgt. Schließlich werde vorsorglich mit Nichtwissen die\nEinhaltung der Monatsfrist (§ 6 Abs. 3 S. 2 AVB) bestritten. Er hat\nbeantragt,\n\n32\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n18.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n33\n\n2. festzustellen, daß der von der\nBeklagten mit Schreiben vom 08. Mai 1995 an ihn erklärte Rücktritt\nvon dem Lebensversicherungsvertrag mit\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. x rechtsunwirksam sei.\n\n34\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie hat bestritten, daß der Kläger bei Antragsaufnahme die\nzahlreichen Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen offenbart\nhabe. Darauf komme es im übrigen aber auch nicht an, weil sie sich\neine etwaige Kenntnis des Mitarbeiters der selbständigen\nMaklerfirma, der Z.-X, nicht zuzurechnen lassen brauche. Zwar hätte\nsie bei Kenntnis aller Umstände möglicherweise nicht auf das\ntatsächliche Krankheitsbild schließen können; sie hätte den Antrag\njedoch nicht ohne weitere Nachprüfung angenommen. Daher sei die\nTäuschung auch erheblich für das Zustandekommen des Vertrags. Der\nRücktritt sei fristgerecht erfolgt.\n\n37\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger im\nVersicherungsantrag erhebliche Umstände über seinen damaligen\nGesundheitszustand arglistig verschwiegen habe. Auf eine etwaige\nKenntnis des Mitarbeiters der Z. GmbH komme es nicht an, weil jener\nnicht Agent der Beklagten gewesen sei. Der Rücktritt sei allerdings\nverspätet.\n\n38\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er\nbehauptet, daß er dem Vermittler St. die Behandlungen und\nKrankenhausaufenthalte mitgeteilt habe. Dieser habe erklärt,\nmangels klarer Diagnose sei es nicht erforderlich, die Behandlungen\nin dem Antrag aufzunehmen. Die Frage nach ungeklärten Fieberschüben\nsei ihm überhaupt nicht gestellt worden. Von Arglist könne nach\nallem keine Rede sein. Da im übrigen auch Nachforschungen seitens\ndes Beklagten keinen krankhaften Befund ergeben hätten - selbst\neine gründliche Untersuchung durch die Universitätsklinik des S.\nhabe im Juli 1992 keinen krankhaften Befund ergeben - hätte die\nBeklagte die Versicherung in jedem Fall abgeschlossen. Er\nbeantragt,\n\n39\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\nnach seinen Schlußanträgen I. Instanz zu erkennen.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil, soweit es ihr günstig ist. Sie meint, auch der Rücktritt\ngreife durch, weil der Versicherungsfall bereits im Oktober 1994\neingetreten sei. Die unzutreffenden bzw. unterlassenen Angaben des\nKlägers im Versicherungsantrag seien für den erstrebten\nVertragsabschluß ursächlich gewesen. Dafür spreche indiziell die\nStellung der Frage 6 (Infektionskrankheiten, ungeklärte\nFieberschübe). Wären der Beklagten die zutreffenden Beantwortungen\nder Gesundheitsfragen 7, 6, 1 bei Entscheidung über den Abschluß\ndes Versicherungsvertrages bekannt gewesen, hätte sie eine weitere\nNachprüfung der Symptome bzw. des Krankheitsbildes für erforderlich\ngehalten und infolge dessen den Versicherungsvertrag nicht\nabgeschlossen.\n\n43\n\nIm übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n44\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n46\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist auch in der Sache gerechtfertigt.\n\n47\n\nI. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger seit Februar 1995\ndie bedingungsgemäße Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen (§ 1\nAbs. 1 b), Abs. 2 AVB - BUZ).\n\n48\n\na) Der Kläger ist jedenfalls seit Februar 1995 infolge Krankheit\n(Mastozytose) voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außer\nStande, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2\nAVB - BUZ auszuüben. Da die Beklagte dies nicht bestreitet, kann\nsich der Senat insoweit eine Begründung ersparen.\n\n49\n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsfall\nwährend der Dauer der Zusatzversicherung eingetreten, denn der\nVertrag ist weder durch Rücktritt noch Arglistanfechtung\nerloschen.\n\n50\n\nEs kann offenbleiben, ob der Rücktritt nach §§ 6 Abs. 3 S. 1, 2\nAVB 16, 9 Abs. 10 AVB - BUZ verspätet ist, wie das Landgericht\nmeint, oder Rücktritt und Anfechtung ausscheiden, weil der Kläger\nnach seiner Behauptung dem den Antrag aufnehmenden Vermittler St.\nsämtliche Gefahrumstände offenbart hat, wie der Kläger meint.\nAllerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts,\ndie Beklagte brauche sich die bei Antragsaufnahme erlangten\nKenntnisse des Vermittlers nicht zurechnen zu lassen. Insoweit\nfolgt er dem OLG Hamm VersR 1996, 6979, wobei die\nSenatsentscheidung VersR 1995, 946 unberührt bleibt, weil es sich\ndort um eine besonders gelagerte Fallgestaltung handelte, die mit\ndem in Rede stehenden Streitfall nicht vergleichbar ist. Es bedarf\nindessen keiner Beweisaufnahme, weil nicht feststeht, daß die vom\nKläger angeblich verschwiegenen Umstände im Sinne von §§ 16 Abs. 1\nVVG, 6 Abs. 1, 4 AVB 16 gefahrerheblich sind.\n\n51\n\nNach § 16 Abs. 1 S. 2 VVG sind die Gefahrumstände erheblich, die\ngeeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag\nüberhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen\nEinfluß auszuüben, wobei nach der Zweifelsregel Abs. 3 ein Umstand\nals erheblich gilt, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und\nschriftlich gefragt hat. Hier hat die Beklagte im Antragsformular\nunter Nr. 1, 6 und 11 die oben im einzelnen wiedergegebenen\nGesundheitsfragen gestellt, so daß sie - sofern die Fragen dem\nKläger zur Kenntnis gebracht worden sind - an sich die\nZweifelsregel für sich in Anspruch nehmen kann. Der\nBundesgerichtshof hat indessen mehrfach entschieden, daß nicht jede\nErkrankung und frühere Behandlung eines Antragstellers geeignet\nist, einen Versicherer zu veranlassen, den Abschluß eines Vertrages\nüber eine Berufsunfähigkeit abzulehnen oder sich auf einen Vertrag\nnur mit einem vom üblichen abweichenden Inhalt einzulassen (vgl.\nVVGE § 16 VVG Nr. 23 unter Hinweis auf BGH VersR 1984, 629; 1984,\n855; VVGE § 16 VVG Nr. 13). Die Vermutung des § 16 Abs. 1 S. 3 VVG\nkommt dem Versicherer danach nur zugute, wenn die\nGefahrerheblichkeit auf der Hand liegt. Davon kann im Streitfall\nnicht ausgegangen werden. Bis zu Antragstellung war bei dem damals\n35 Jahre alten Kläger keine Erkrankung diagnostiziert worden, die\noffensichtlich in bezug auf die hier zu versichernden Risiken eine\nGefahrerhöhung darstellten. Die 3-tägige stationäre Behandlung im\nJahre 1990 war wegen Fiebers unklarer Genese erfolgt, eine\nbestimmte Krankheitsursache war nicht festgestellt. Der ebenfalls\nkurze stationäre Aufenthalt im Jahre 1987 beruhte auf einer\nVirusinfektion. Die weiter zeitlich zurückliegenden, ebenfalls\nkurzfristigen stationären Behandlungen hatten auch keine klaren\nKrankheitsbilder ergeben und sind deshalb im Zusammenhang mit von\nInfekten ausgegangenem Fieber gesehen worden. Die von 1989 bis 1991\ndurchgeführten ambulanten Behandlungen erfolgten im Wesentlichen\nunter Verdachtsdiagnosen, die sich nicht nachhaltig verifizieren\nließen (Hepatopathie, Herzschwäche/praecardiales Syndrom,\nColelithiasis) und wegen wiederkehrender Gastroenteritiden, eines\nVirusinfektes und Laryngitis. Die Beklagte behauptet selbst nicht,\ndaß sie in Kenntnis dieser Erkrankungen und der stattgefundenen\nBehandlungen die ihr angetragene Versicherung von vornherein\nabgelehnt oder nur mit abweichendem Inhalt abgeschlossen hätte. Bei\ndieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte\nbei Kenntnis der genannten Umstände nach ihren\nRisikoprüfungsgrundsätzen Veranlassung gehabt hätte, den\nVertragsschluß abzulehnen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen\nabzuschließen, als tatsächlich geschehen (vgl. BGH a.a.O.).\nLetzteres läßt sich nicht feststellen, was zu ihren Lasten geht\n(vgl. BGH VersR 1984, 629).\n\n52\n\nEs mag sein, daß sie bei Kenntnis aller Umstände eine weitere\nNachprüfung der Symptome bzw. des Krankheitsbildes für erforderlich\ngehalten hätte, wie sie mit ihrer Berufungserwiderung vorgetragen\nhat (Bl. 192 d.A.). Dies würde indessen zunächst nur zu einer\nVerzögerung des Abschlusses geführt haben. Wieso sie \"infolge\ndessen den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen\" hätte (vgl.\nBl. 192 d. A.), erschließt sich daraus aber nicht. Die behauptete\nAblehnung wäre nur plausibel, wenn der Kläger eine\nGesundheitsprüfung abgelehnt oder die Nachprüfung den Befund einer\nMastozytose (oder einer sonstigen erheblichen Erkrankung) ergeben\nhätte. Solches behauptet die Beklagte aber nicht einmal. Sie räumt\nvielmehr ein, daß sie möglicherweise \"nicht auf das tatsächliche\nKrankheitsbild hätte schließen können\" (Bl. 29 d.A.). Es spricht im\nübrigen auch nichts dafür, daß eine von ihr veranlaßte Nachprüfung\nzu einem anderen Ergebnis geführt hätte, als die Untersuchung in\nder Universitätsklinik des S. vom Juli 1992. Obwohl für diese\nUntersuchung ein konkreter Anlaß bestand (Schweißausbrüche,\nHerzklopfen, Übelkeit, Quaddelbildung) und den Untersuchern der\nBefundbericht des Kreiskrankenhauses R. vom 27. März 1990 über die\nstationäre Behandlung vom 07. - 09. März 1990 vorlag, hat die\numfassende internistische Abklärung keinen ernsthaften Befund\nergeben. Warum sich bei einer von der Beklagten veranlaßten\nUntersuchung etwa Anfang 1992, als sich der Kläger zudem in einem\nbeschwerdefreien Zustand befunden hatte, ein anderes Bild hätte\nergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Nach allem ist davon\nauszugehen, daß eine Gesundheitsprüfung gerade keine\ngefahrerheblichen Befunde ergeben hätte. Daß die Beklagte auch dann\ngleichwohl den Antrag abgelehnt oder nur zu anderen als den\nüblichen Bedingungen angenommen hätte, ist nicht dargetan. Der im\nSenatstermin erschienene Sachbearbeiter der Beklagten hat die Frage\ndes Senats, ob die Beklagte für solche Fälle\nRisikoprüfungsgrundsätze habe, verneint, jedenfalls sei ihm\nderartiges nicht bekannt, man richte sich dann im wesentlichen nach\nden Empfehlungen des Vertragsarztes. Danach haben sich im Ergebnis\nfür den konkreten Fall keine Risikoprüfungsgrundsätze feststellen\nlassen. Da auch keine allgemein anerkannten Regeln einer\nvernünftigen Versicherungstechnik (vgl. dazu Benkel/Hirschberg,\nALB- und BUZ-Kommentar, § 6 ALB Rdn. 6) vorgetragen sind, wonach\nder Antrag auf Lebensversicherung und/oder\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Fällen der vorliegenden\nArt abgelehnt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nvom Kläger angeblich verschwiegenen Vorerkrankungen und ärztlichen\nBehandlungen gefahrerheblich sind.\n\n53\n\n2. Der Höhe nach beläuft sich die bedingungsgemäße Barrente nach\ndem Anpassungsbescheid der Beklagten vom 04. Oktober 1994 seit 01.\nDezember 1994 unstreitig auf 1.854,64 DM monatlich, so daß dem\nKläger für die Zeit vom Februar bis Oktober 1995 einschließlich ein\nBetrag von 16.691,76 DM und - wie ferner beantragt - für November\n1995 ein Teilbetrag von 1.308,24 DM zuzuerkennen ist.\n\n54\n\n3. Das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren hat der Senat\ndahin ausgelegt, es werde die Feststellung begehrt, daß der\nLebensversicherungsvertrag einschließlich\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zu unveränderten Bedingungen\nfortbestehe und nicht durch Rücktritt vom 08. Mai 1995 oder\nAnfechtung vom 12. September 1995 aufgelöst worden sei. Daß der\nWille des Klägers hierauf gerichtet ist, ergibt sich unzweifelhaft\naus Klage- und Berufungsbegründung, wonach der Kläger Rücktritt und\nAnfechtung für rechtsunwirksam hält und Leistungen aus dem\nfortbestehenden Versicherungsvertrag verlangt. Zwar kommt dieser\nWille im Wortlaut des Klageantrags zu 2 nicht klar zum Ausdruck,\nzumal darin nur vom Rücktritt die Rede ist; maßgebend für das\nGericht ist indessen nicht der Wortlaut, sondern der wirkliche und\nauch klar zum Ausdruck gekommene Wille des Klägers, so wie er sich\nim Wege der verständigen Auslegung ergibt. Ein Verstoß gegen § 308\nAbs. 1 ZPO liegt darin nicht.\n\n55\n\nDie Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich aus den\nobigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen wird.\n\n56\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n57\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.\n\n58\n\nDer Streitwert für die I. und II. Instanz wird auf jeweils\n124.638,00 DM festgesetzt, und zwar:\n\n59\n\nfür den Klageantrag zu 1: 18.000,00 DM\n\n60\n\nfür den Feststellungsantrag bezogen auf die Lebensversicherung\n62.906,00 DM (50 % von 125.812,00 DM), auf die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung 38.948,00 DM (22.255,71 DM x\n3,5, davon 50 %) zuzüglich Wert der Beitragsbefreiung 4.784,00 DM\n(227,80 DM x 12 Monate x 3,5 Jahre, davon 50 %).\n\n61\n\nDa auch dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 1997 nicht zu\nentnehmen ist, welche Risikoprüfungsgrundsätze bei ihr für den Fall\nbestehen, daß eine umfassende Gesundheitsprüfung trotz bekannter\nüberwundener Fieberschübe keinen krankhaften Befund ergibt, braucht\nnicht entschieden zu werden, ob der nicht nachgelassene Vortrag zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Anlaß gibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-23/5-u-198-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-23/5-u-198-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311292","retrieved":"2026-07-09 03:41:46.144095+00:00"}}