{"status":"available","doknr":"OLD311295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0422.SS31.97.28.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"Ss 31/97 - 28 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30\nTagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt; zugleich wurde ihr die\nFahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine\nSperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 7 Monaten\nverhängt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das\nLandgericht als unbegründet verworfen.\n\n3\n\nDas Berufungsgericht, das im Rahmen der Feststellungen der\npersönlichen Verhältnisse der Angeklagten im einzelnen näher\ndargelegt hat, daß die Angeklagte bereits einmal wegen\nalkoholbedingter fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung einschlägig\nin Erscheinung getreten ist, hat zur Sache im wesentlichen folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n4\n\nDie Angeklagte nahm am 13. November 1995 gegen 6.45 Uhr mit\nihrem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl sie infolge\nvorausgegangenen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Sie fiel\nwegen ihrer unsicheren Fahrweise (sie fuhr in Schlangenlinien) zwei\nPolizeibeamten auf; ein sofort durchgeführter Alkoholtest ergab\neine BAK von 1,98 ‰. Die Polizeibeamten ordneten daraufhin\neine Blutprobe an, die um 7.05 Uhr entnommen wurde und eine BAK von\n1,90 ‰ ergab.\n\n5\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Hauptverhandlung durch das\nInstitut für Rechtsmedizin der U. zu K. ein Identitätsgutachten\neingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, die untersuchte\nAltblutprobe stamme mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 6,4\nMillionen von der Angeklagten.\n\n6\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der\nAngeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gerügt wird.\n\n7\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache selbst keinen\nErfolg.\n\n8\n\nDie materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils\nläßt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen, so\ndaß die Revision insoweit entsprechend dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet ist (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n9\n\nAuch die Verfahrensrügen, die allein Anlaß für eine nähere\nErörterung bieten, greifen im Ergebnis nicht durch. Im einzelnen\ngilt insoweit folgendes:\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nMit der Revision wird zunächst die Ablehnung eines\nBeweisantrages gerügt. Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, aber\nnicht begründet.\n\n12\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger folgenden\nBeweisantrag gestellt:\n\n13\n\n\"Es wird beantragt,\n\n14\n\nden Arzt Dr. F., S. in L., dazu zu vernehmen, daß der Arzt nicht\nder Angeklagten, sondern einer unbekannten dritten Person -\nentgegen den Angaben Bl. 4 d. Akte - Blut entnommen hat,\nmöglicherweise einer Frau G. oder einer Frau Gr.. Dr. F. wird\nbekunden, daß die Angeklagte am 13.11.1995 um ca. 7.00 Uhr nicht im\nR.-Krankenhaus in L. gewesen ist.\"\n\n15\n\nDer Antrag ist vom Landgericht mit folgender Begründung\nabgelehnt worden:\n\n16\n\n\"Der Beweisantrag wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als\nunzulässig verworfen.\n\n17\n\nGründe:\n\n18\n\nFür die behauptete Tatsache haben sich in der bisherigen\nBeweisaufnahme keine Anknüpfungstatsachen ergeben. Der Zeuge Dr. A.\nhat bekundet, daß der ärztliche Bericht über die Blutentnahme vom\n13.11.1995 (Blatt 3 Rückseite der Akte) von ihm ausgefüllt und\nunterschrieben worden ist und daß er die Blutentnahme vorgenommen\nsowie die numerierten Aufkleber auf dem Antrag auf Entnahme (Blatt\n3 d. A.) und dem Untersuchungsbefund (Blatt 17 d. A.) mit Datum und\nUhrzeit versehen und jeweils unterzeichnet hat. Soweit der Zeuge K.\nin seinem Beiblatt zur Anzeige (Blatt 4 d. A.) als blutentnehmenden\nArzt einen Dr. F. angegeben hat, beruht dies offensichtlich auf\neinem Hör- oder Übertragungs-fehler. Der Zeuge K. hat bekundet, daß\ner sich den Namen des Arztes nur über das Gehör gemerkt hat.\"\n\n19\n\nDie Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nAllerdings ist der Revision einzuräumen, daß die Ablehnung dieses\nAntrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war. Dies würde\ninsgesondere gelten, wenn es sich hierbei um einen echten\nBeweisantrag gehandelt hätte. In § 244 StPO ist Ablehnung eines\nBeweisantrages als unzulässig nicht vorgesehen; § 244 Abs. 3 Satz 1\nStPO betrifft nur Fälle, in denen die Erhebung des Beweises\nunzulässig ist (vgl. SenE vom 31. März 1987 - Ss 761/86 - = VRS 73,\n203 ff. = NStZ 1987, 341 f.; = OLGSt. § 244 StPO Nr. 10 mit\nkritischer Anmerkung J.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl.,\n§ 244 Rdn. 48 f.; zum Unterschied vgl. ausführlich:\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,\nSeite 425 ff.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 244\nRdn. 186). Allerdings ist anerkannt, daß gleichwohl unter\nbesonderen Voraussetzungen ein Beweisantrag auch unzulässig sein\nkann, etwa weil sein Inhalt völlig unverständlich ist\n(Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 425), weil ausschließlich\nprozeßfremde Zwecke verfolgt werden (Senat VRS 73, 204 m.w.N.) oder\nweil die Stellung des Beweisantrages sich als grober Mißbrauch\neiner verfahrensrechtlichen Befugnis darstellt (BGH NStZ 1986,\n371).\n\n20\n\nDie Begründung des Ablehnungsbeschlusses, die sich\nausschließlich dazu verhält, daß die bisherige Beweisaufnahme keine\nAnknüpfungstatsachen für die behauptete Tatsache ergeben habe,\nzeigt jedoch, daß das Berufungsgericht augenscheinlich nicht einen\nsolchen Ausnahmefall eines unzulässigen Beweisantrages angenommen\nhat.\n\n21\n\nDer Hinweis auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme wäre\nbei Vorliegen eines echten Beweisantrages auch wegen einer\nverbotenen Beweisantizipation fehlerhaft. Keinesfalls vermag allein\nder Umstand, daß ein Tatrichter die beantragte Beweisaufnahme nicht\nfür aussichtsreich erachtet (vgl. BGH NStZ 1989, 334 = StV 1989,\n287) oder aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme\nsogar das Gegenteil für naheliegend hält (vgl. BGH StV 1989, 237 =\nNStZ 1990, 26 (bei Miebach)) die Ablehnung eines Beweisantrages zu\nrechtfertigen (vgl. auch SenE VRS 1981, 285 = NZV 91, 397). Das\nBeweisantragsrecht, wie es sich aus § 244 Abs. 3 StPO ergibt, steht\nnicht unter dem Vorbehalt, daß der Tatrichter eine beantragte\nBeweiserhebung für erforderlich hält (vgl. BGH, Senat jeweils\na.a.O.). Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, der\nein selbständiges, vom Willen des Angeklagten unabhängiges\nAntragsrecht hat (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar, StPO, 3.\nAufl., § 244 Rdnr. 51), ist es nicht verwehrt, auch solche\nTatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist\noder nicht sicher sein kann (BGH, Senat jeweils a.a.O.).\n\n22\n\nDas Landgericht hat jedoch den Antrag nur scheinbar als\nBeweisantrag behandelt. Tatsächlich läßt sich der Begründung - auch\nfür den Antragsteller ohne weiteres erkennbar - zweifelsfrei\nentnehmen, daß das Berufungsgericht den Antrag in der Sache als\nBeweisermittlungsantrag angesehen hat, da es den Beweisantrag\nabgelehnt hat, weil Dr. A. die Blutentnahme durchgeführt und der\nName \"Dr. F.\" lediglich durch einen Fehler des Polizeibeamten K. in\ndie Akte gelangt sei. Die Wertung des Antrages als\nBeweisermittlungsantrag, den das Gericht auch ablehnen kann, wenn\nkeiner der Gründe des § 244 Abs. 3 und 4 StPO vorliegt (vgl. dazu\nnur Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O., S. 46 m.w.N.), und seine Ablehnung\nsind nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nVoraussetzung für die Pflicht des Gerichts, einen Antrag als\nBeweisantrag anzusehen, ist, daß der Antragsteller neben einer\nbestimmten Beweisbehauptung auch ein bestimmtes Beweismittel\nbenennt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 244 Rdnr. 21\nm.w.N.). Fehlt es an der Angabe eines hinreichend bestimmten\nBeweismittels, so liegt kein Beweis-, sondern lediglich ein\nBeweisermittlungsantrag vor (vgl. OLG Saarbrücken VRS 49, 45\nf).\n\n24\n\nHinsichtlich der Benennung von Zeugen als Beweismittel ist\nanerkannt, daß diese nicht unbedingt mit vollständigem Namen und\nAdresse benannt werden müssen (vgl. LR-Gollwitzer, a.a.0., § 244\nRdn. 108). Vielmehr genügt der Vortrag derjenigen Tatsachen, die es\ndem Gericht ermöglichen, das Beweismittel zu identifizieren und zu\nermitteln (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 21;\nAlsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 48 jeweils mit zahlreichen\nweiteren Nachweisen). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht von\nvornherein die Annahme berechtigt erscheint, daß die Person des\nZeugen aus der Luft gegriffen ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O.,\nS. 50). Das war hier der Fall.\n\n25\n\nAufgrund der ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge stand der\nInhalt der Akten dem Senat zur Prüfung dieser Frage zur Verfügung.\nDanach ist von folgendem auszugehen: Der Polizeibeamte K. hat zwar\nim Beiblatt zur Anzeige (HA Bl. 4) als blutentnehmenden Arzt \"Dr.\nF.\" angegeben. Dieser Bericht bezog sich auf die Entnahme der\nBlutprobe mit der Nr. 38156. Aus dem Blutentnahmeprotokoll (HA Bl.\n3) ergibt sich aber, daß die Blutprobe mit dieser Nummer von Dr. A.\nentnommen wurde. Ob die falsche Namensangabe darauf zurückzuführen\nist, daß der Zeuge K. sich verhört hat oder - was näher liegt - die\nUnterschrift (HA Bl. 3 R), bei der die ersten beiden Buchstaben\nundeutlich, die Buchstaben \"enz\" aber klar erkennbar sind, falsch\ngelesen hat, ist unerheblich. Jedenfalls steht fest, daß ein \"Dr.\nF.\" an der Entnahme der Blutprobe, um die es hier geht, nicht\nmitgewirkt hat. Daß das Landgericht sich später durch die\nVernehmung des Zeugen Gö. noch vergewissert hat (vgl. UABl 27), daß\nim St. R.-Krankenhaus kein Dr. F. tätig war, steht der\nursprünglichen Wertung des Antrages als Beweisermittlungsantrag\nnicht entgegen und bestätigt nur die Richtigkeit der im\nAblehnungsbeschluß dargelegten Überzeugung des\nBerufungsgerichts.\n\n26\n\nLiegt - wie hier - ein offenkundiger Irrtum bei der Angabe des\nFamiliennamens eines Zeugen vor, so braucht der Tat-\n\n27\n\nrichter nicht von vorneherein aussichtslose Ermittlungen nach\neinem Zeugen dieses Namens vorzunehmen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer,\na.a.O., S. 50).\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nMit der Revision wird ferner die Ablehnung eines weiteren\nBeweisantrages gerügt. Auch diese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben,\naber nicht begründet. Dieser Beweisantrag, der unmittelbar im\nAnschluß an die Ablehnung des unter 1) abgehandelten Antrages\ngestellt worden ist, hatte folgenden Wortlaut:\n\n30\n\n\"Es wird beantragt, die zuständige Mitarbeiterin des Instituts\nfür Rechtsmedizin der U. K. , deren Name durch einen Anruf bei\nProf. Dr. S. zu erfahren ist, dazu zu vernehmen, daß sich der\nUntersuchungsbefund in der Akte nicht auf eine Untersuchung einer\nBlutprobe der Angeklagten, sondern einer Frau Gr. bezieht.\"\n\n31\n\nDas Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung\nabgelehnt:\n\n32\n\n\"Der Beweisantrag gemäß Anlage 4 zum Protokoll wird gemäß § 244\nAbs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen.\n\n33\n\nGründe:\n\n34\n\nEs handelt sich um einen Beweisermittlungsantrag, da die\nbisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, daß\ndie benannte Zeugin Sachdienliches zum Thema bekunden kann.\n\n35\n\nDie Mitarbeiter des Instituts für Rechtsmedizin erhalten die\nBlutproben und Anlagen zum Untersuchungsauftrag von der Polizei.\nDie Personen, denen die Blutproben entnommen worden sind, sind\nihnen in der Regel unbekannt. Anhaltspunkte dafür, daß ein\nMitarbeiter der Gerichtsmedizin in K. eigene Kenntnisse über die\nPerson hat, der die hier untersuchte Blutprobe entnommen worden\nist, sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n36\n\nDer Umstand, daß bei der büromäßigen Bearbeitung des\nUntersuchungsantrages Differenzen in der Schreibweise des Namens\nder Person aufgetreten sind, der die Blutprobe entnommen worden\nist, geben keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung; denn die\nBlutproben wiesen nach dem bisherigen Beweisergebnis die Nummern\nauf, mit denen sie vom blutentnehmenden Arzt versehen worden\nsind.\"\n\n37\n\nDer Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Ablehnung\ndieses Beweisantrages als unzulässig rechtsfehlerhaft war, weil es\nsich auch insoweit erkennbar nicht um einen Ausnahmefall eines\nunzulässigen Beweisantrages handelt (s.o.). Die\nverfahrensfehlerhafte Bescheidung dieses Antrages ist jedoch\nausnahmsweise unschädlich, weil der Ablehnungsbeschluß den mit dem\nAntrag verfolgten Beweiserhebungsanspruch der Revisionsführerin\nnicht beeinträchtigt haben kann. Dem Beweisbegehren hat die\nStrafkammer nämlich im Ergebnis dadurch Rechnung getragen, daß sie\nauf einen weiteren Beweisantrag hin ein Identitätsgutachten durch\ndas Institut für Rechtsmedizin der U. K. eingeholt hat.\n\n38\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Tatrichter in engen\nGrenzen nicht verwehrt werden kann, sich statt des genannten\nBeweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen\nBeweismittels zu bedienen (vgl. BGHSt. 22, 347 ff.; BGHSt. 27, 135\nff.; BGH NStZ 1982, 432; BGH NJW 1983, 126 ff.; Senat VRS 73, 203\nff. (207 f.); so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 421;\nKleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 47; LR-Gollwitzer,\na.a.O., § 244 Rdn. 159). Trotz aller in der Literatur hiergegen\ngeäußerten Kritik (vgl. insbesondere Herdegen in Karlsruher\nKommentar, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdn. 63; Hanack JZ 1970, 561 ff.,\nJZ 1971, 55 f.; Schulz StV 1983, 341 ff.; Sieg MDR 1983, 505; J.,\nAnmerkung zu OLG Köln in OLGSt. § 244 StPO Nr. 10; Dahs-Dahs, Die\nRevision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rdn. 328) hält der Senat in\nÜbereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung\nfest. Entscheidender Gesichtspunkt dafür ist, daß das dem\nBeweisantragsteller zustehende Recht, auch das Beweismittel zu\nbenennen, kein Selbstzweck ist, sondern lediglich Mittel, um den\nBeweiserhebungsanspruch des Antragstellers zu gewähren (vgl. BGH\nNJW 1983, 127). Dieser Anspruch wird aber gerade nicht verkürzt,\nsondern erfüllt, wenn das Gericht statt des angebotenen ein\nanderes, aber zweifelsfrei gleichwertig oder besseres Beweismittel\nzur Klärung der Beweisfrage benutzt (vgl. BGH a.a.O.). Die\nnotwendige Gleichwertigkeit, zu der der Antragsteller jederzeit\nStellung nehmen kann, führt freilich dazu, daß ein Austausch eines\nBeweismittels nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt.\nKeinesfalls darf ein erreichbarer Zeuge durch ein anderes\nBeweismittel ersetzt werden, wenn es darum geht, daß der Zeuge über\nein eigenes von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis\nberichten soll; ein Austausch durch ein anderes Beweismittel kommt\nvielmehr nur in Betracht, wenn es um die Feststellung einer\nbestimmten, jederzeit nachprüfbaren objektiven Gegebenheit geht\n(vgl. BGHSt. 22, 347; NJW 1983, 127; Senat VRS 73, 208).\n\n39\n\nNach Auffassung des Senats (vgl. VRS 73, 208) ist die Einholung\neines Identitätsgutachtens nicht nur ein gleichwertiges, sondern\nsogar ein erheblich besseres und zuverlässigeres Beweismittel, das\ngeeignet ist, eine Zeugenvernehmung zur Frage einer möglichen\nVerwechslung von Blutproben zu ersetzen (so auch Hentschel-Born,\nTrunkenheit im Straßenverkehr, 6. Aufl., Rdn. 123 b). Hieran hält\nder Senat trotz der von J. (a.a.0. Seite 19/20) geäußerten Kritik\nfest. Soweit dessen Kritik darauf fußt, daß das Identitätsgutachten\ndem Gericht bereits vorlag, als der Verteidiger den fraglichen\nBeweisantrag auf Zeugenvernehmung stellte, liegt der Fall hier\nschon vom Sachverhalt her anders. Im übrigen überzeugt dieser\nHinweis auch im Ergebnis nicht. Für die Frage, ob ein Beweismittel\ngleichwertig oder überlegen ist, kann es nicht auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung oder der Durchführung der Beweisaufnahme\nankommen. Entscheidend ist vielmehr stets eine Gesamtabwägung\naufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung. Soweit J. die\nAuffassung vertritt, die Einordnung der behaupteten\nBlutprobenverwechslung als eine jederzeit nachprüfbar objektive\nGegebenheit trage dem Sinn eines auf Aufklärung der Umstände einer\nBlutentnahme durch Vernehmung von Zeugen gerichteten\nBeweisbegehrens nicht hinreichend Rechnung, hält der Senat diese\nKritik gleichfalls für unberechtigt. Richtig ist allerdings, daß\ndie Einzelheiten beim Ablauf einer Blutentnahme für anwesende\nZeugen ein von subjektiven Vorstellungen geprägtes Erlebnis\ndarstellen. Wenn es dem Antragsteller daher darum ginge, durch die\nBenennung eines bestimmten Zeugen bestimmte näher aufgezeigte\nUmstände der Blutentnahme, wie etwa die Anwendung verbotener\nMethoden oder ähnliches, unter Beweis zu stellen, wäre die\nAnordnung einer Sachverständigenbegutachtung sicher nicht\ngleichwertig und daher unzulässig. J. verkennt allerdings, daß es\ndem Antragsteller darum überhaupt nicht geht. Beweisthema ist\nallein die behauptete Verwechslung. Die Frage, ob es bei der\nBlutentnahme (oder im späteren Verlauf der Untersuchung der\nBlutprobe) zu einer Verwechslung gekommen ist, ist aber durch\nentsprechende labortechnische Untersuchungen jederzeit objektiv\nnachprüfbar. Der Vergleich einer einem Angeklagten zu entnehmenden\nBlutprobe mit der auf den Blutalkoholgehalt untersuchten Altprobe\ndurch einen Sachverständigen ist daher das gegenüber dem ohnehin\nstets mit vielen Unsicherheiten zu versehenden Zeugenbeweis\nüberlegenere Beweismittel.\n\n40\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrages kann daher\ndas Urteil keinesfalls beruhen.\n\n41\n\n3.\n\n42\n\nDie Rüge, das Gericht habe die Verteidigung durch Ablehnung\neines Antrages auf Aushändigung einer Fotokopie des schriftlichen\nIdentitätsgutachtens in einem wesentlichen Punkt unzulässig\nbeschränkt, greift gleichfalls nicht durch.\n\n43\n\nNachdem der Sachverständige Dr. F. das Identitätsgutachten im\nTermin mündlich vorgetragen hatte, hatte er ein entsprechendes\nschriftliches Gutachten zur Gerichtsakte gereicht. Daraufhin hat\ndie Verteidigung folgenden Antrag gestellt:\n\n44\n\n\"Es wird beantragt,\n\n45\n\nder Verteidigung eine Fotokopie des schrift-lichen Gutachtens\ndes Instituts für Rechtsmedizin (heute mündlich vorgetragen von Dr.\nF.) auszuhändigen. Nur durch Überprüfung des vollständigen,\nschriftlichen Gutachtens kann festgestellt werden, ob das Gutachten\nFehler enthält.\"\n\n46\n\nDer Vorsitzende hat daraufhin angeboten, er gebe dem Verteidiger\nGelegenheit, das Gutachten in einer einstündigen Unterbrechung\neinzusehen. Der Verteidiger hat daraufhin erläutert, daß er unter\ndiesen Bedingungen das Gutachten nicht einsehen werde, weil die\nZeit nicht ausreichend sei. Er hat deshalb eine Entscheidung des\nGerichts beantragt, woraufhin die Kammer folgenden Beschluß\nverkündet hat:\n\n47\n\n\"Es ist nicht zu beanstanden, daß der Vorsitzende dem\nVerteidiger die Überlassung des Originals des\nSachverständigengutachtens auf dessen Antrag hin angeboten hat, ihm\neine Kopie zu überlassen. Die angebotene Unterbrechung der\nHauptverhandlung von einer Stunde muß ausreichen, daß der\nVerteidiger Einsicht in das Gutachten nimmt und sich selbst eine\nFotokopie fertigt.\"\n\n48\n\nInsoweit bestehen schon Bedenken, ob der Vortrag der Revision\nüberhaupt dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentspricht. Diese Rüge, die auf eine Verletzung der Vorschrift des\n§ 338 Nr. 8 StPO gestützt wird, kann - wie sich aus den Worten \"in\neinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt\" ergibt - nur zum\nErfolg führen, wenn die Sachentscheidung möglicherweise auf der\nVerteidiungsbeschränkung beruht (vgl. nur BGHSt. 30, 131 ff. (135)\n= NJW 1981, 2267 = NStZ 1981, 361 mit Besprechung Meyer-Goßner;\nDahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 213). Auch wenn der Revisionsführer nicht\ngehalten ist, sich mit der demnach erforderlichen Kausalitätsfrage\nim einzelnen auseinanderzusetzen, so muß er aber doch die Tatsachen\nvortragen, aufgrund derer die Möglichkeit des Beruhens durch das\nRevisionsgericht geprüft werden kann (vgl. BGH a.a.0.).\n\n49\n\nOb dies vorliegend noch in ausreichender Form geschehen ist,\nbedarf allerdings letztlich keiner Entscheidung, weil diese Rüge\njedenfalls im Ergebnis unbegründet ist.\n\n50\n\nInsoweit ist zunächst klarzustellen, daß dem Gericht nicht\nvorgeworfen werden kann, es habe der Verteidigung entgegen § 147\nStPO Einsicht in der Hauptverhandlung zugrunde gelegte Akten\n(-Teile) versagt. Vielmehr hat das Gericht dem Verteidiger die\nzeitlich beschränkte Überlassung der Akte zunächst ausdrücklich\nangeboten. Soweit das Gericht den Verteidiger aufgefordert hat,\nsich selbst um die Fertigung einer Fotokopie zu bemühen, ist dies\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Fertigung\nvon Ablichtungen besteht auch für die Verteidigung nicht; vielmehr\nist diese gehalten, sich selbst Fotokopien anzufertigen (vgl. BGH\nbei Dallinger: MDR 1973, 371; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §\n174 Rdn. 6 m.w.N.).\n\n51\n\nDamit könnte eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung\nallenfalls darin zu sehen sein, daß das Berufungsgericht die\nÜberlassung des schriftlichen Gutachtens nur für einen\nUnterbrechungszeitraum von einer Stunde angeboten hat.\n\n52\n\nAber auch dies war hier nicht rechtsfehlerhaft. Das von der\nVerteidigung selbst beantragte Identitätsgutachten war\nverhältnismäßig kurz (drei Seiten) und übersichtlich gehalten. Es\nbetraf eine einem in verkehrsrechtlichen Fragen erfahrenen\nStrafverteidiger vertraute Materie. Der Verteidigung war daher ohne\nweiteres zumutbar, in der zur Verfügung stehenden Zeit eine\nFotokopie zu fertigen, das Gutachten zu prüfen und der Angeklagten\ndie wesentlichen Punkte hinreichend zu erklären.\n\n53\n\n4.\n\n54\n\nMit der Revision wird ferner die Ablehnung des Antrages auf\nVernehmung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. beanstandet.\nDiese Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, jedoch gleichfalls nicht\nbegründet.\n\n55\n\nDieser Beweisantrag hatte folgenden Wortlaut:\n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\n\"Es wird beantragt,\n\n62\n\nden sachverständigen Zeugen Prof. Dr. S. dazu zu vernehmen, daß\ndie (zweite) untersuchte Blutprobe nicht von der Angeklagten\nstammt. Der Zeuge ist als Leiter des Institutes über alle Vorgänge\nim Institut wegen seiner Aufsichtsfunktionen und aufgrund eigenen\nErlebens informiert und wird deshalb bestätigen können, daß eine\nVerwechslung im Institut vorliegt. Der Sachverständige Dr. F. war\nan der Entnahme und Untersuchung der zweiten Probe nicht beteiligt,\nwie er bekundet hat.\"\n\n63\n\nDieser als Anlage 7 zum Protokoll genommene Beweisantrag ist mit\nfolgendem als Anlage 8 zum Protokoll genommenen Beschluß\nzurückgewiesen worden:\n\n64\n\n\"Der Beweisantrag gemäß Anlage 7 zum Protokoll wird als\nunzulässig verworfen.\n\n65\n\nGründe:\n\n66\n\nEs handelt sich um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag,\nweil die bisherige Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür\nergeben hat, daß Prof. Dr. S. als Leiter des gerichtsmedizinischen\nInstituts bei der Blutentnahme am 20.0.1996 zugegen gewesen ist.\nDas Blutentnahmeprotokoll ist mit dem Zusatz i.A. \"Össenich\"\nunterzeichnet. Hätte Prof. Dr. S. die Blutentnahme selbst\nentnommen, hätte er diese ohne einen Zusatz unterschrieben. Im\nübrigen besteht kein Grund zu der Annahme, die Blutprobe vom\n20.09.1996 stamme nicht von der Angeklagten. Das dabei gefertigte\nLichtbild stimmt mit der Angeklagten überein, insbe-sondere die\novale Gesichtsform, die gerade Nase, der schmale Mund, die hohe\nStirn und die gesträhnten Haare. Insoweit wird auf das zum\nProtokoll genommene Lichtbild verwiesen.\"\n\n67\n\nAuch bezüglich dieses Antrages gilt zunächst das oben Gesagte:\nHätte es sich bei diesem Antrag um einen echten Beweisantrag\ngehandelt, so hätte das Landgericht diesen ebensowenig als\nunzulässig verwerfen dürfen, wie den Antrag, der der ersten\nVerfahrensrüge zugrundeliegt.\n\n68\n\nTatsächlich ergibt sich jedoch aus der Begründung des\nAblehnungsbeschlusses, daß das Berufungsgericht den Antrag der\nSache nach als Beweisermittlungsantrag behandelt hat. Dies ist\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil es sich bei dieser\nBeweisbehauptung um eine Behauptung handelt, die offenkundig aufs\nGeratewohl, ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.\n\n69\n\nZwar darf ein Antragsteller im Rahmen eines Beweisantrages\ngrundsätzlich auch solche Tatsachen behaupten, dessen Vorliegen er\nnur vermutet oder für möglich hält (vgl. BGHSt. 21, 118 ff.; BGH\nStV 1993, Seite 3 f. und Seite 232 f.; Senat VRS 73, 208; Beschluß\nvom 21. Mai 1991 - Ss 194/91 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §\n244 Rdn. 20 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Er\nbraucht von der Richtigkeit seiner Behauptung keinesfalls überzeugt\nzu sein und kann dies oft auch gar nicht, weil ihm oft die\nMöglichkeiten fehlen, auf eigene Faust Beweiserhebungen anzustellen\n(vgl. KK-Herdegen, a.a.0., § 244 Rdn. 44).\n\n70\n\nJedoch besteht das Recht der Prozeßbeteiligten, Vermutungen in\nBeweisbehauptungen zu kleiden und so die Gerichte zu ergänzenden\nBeweisaufnahmen zu zwingen, nicht völlig schrankenlos (vgl. SenE\nVRS 73, 208; Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.O. S. 45). Würde man jede\nMöglichkeit einer zufälligen Übereinstimmung einer aus der Luft\ngegriffenen, aufs Geratewohl angestellten Vermutung als\nhinreichenden Grund für eine Beweistätigkeit des Gerichts genügen\nlassen, würde die Pflicht zur Beweiserhebung uferlos (vgl.\nHerdegen, Zum Begriff der Beweisbehauptung, StV 1990, 518 ff.\n(519)). Dies wird soweit ersichtlich auch in Rechtsprechung und\nLiteratur letztlich nicht in Frage gestellt (vgl. zum ganzen\nausführlich Herdegen, Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer,\nAufklärungspflicht - Beweisantragsrecht - Beweisantrag -\nBeweisermittlungsantrag, Seite 187 ff. (199 ff.). Umstritten ist\nvielmehr, in welchem Umfang Anhaltspunkte für eine behauptete\nBeweistatsache mitgeteilt werden müssen und insbesondere, ob auch\nein in Form einer bestimmten Beweisbehauptung gekleideter\nBeweisantrag als Beweisermittlungsantrag angesehen werden darf,\nwenn keinerlei Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung\nbestehen (so ausdrücklich BGH GA 1981, 228; StV 1985, 311 mit\nkritischer Anmerkung Schulz; NStZ 1989, 334; NStZ 1992, 397; StV\n1993, 3; Senat VRS 73, 203; OLG Schleswig SchlHA 1977, 181; so auch\nAlsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 45; KK-Herdegen, a.a.0. § 244\nRdn. 44; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 20;\nDahs-Dahs, a.a.0., Rdn. 320; ablehnend: Gollwitzer, StV 1990, 420\nff.; Welp, JR 1988, 387 ff.; Schwenn, StV 1981, 631 ff.; Peters\nNStZ 1993, 293; kritisch auch J. MDR 1989, 116 ff.; derselbe in\nAnm. zu OLG Köln OLGSt. Nr. 10 zu § 244, der allerdings gleichfalls\nein \"Minimum an Anhaltspunkten\" fordert, ohne dies im einzelnen\nnäher zu spezifizieren).\n\n71\n\nTrotz der in der Literatur geäußerten Kritik hält der Senat\ndaran fest, daß auch ein in die Form einer bestimmten\nBeweisbehauptung gekleideter Beweisantrag unter besonderen\nUmständen als Beweisermittlungsantrag gewertet werden kann. Dabei\nbedarf es hier keiner exakten Begriffsbestimmung, wann solche\nbesonderen Umstände im einzelnen erfüllt sind, und welche\nSubstantiierungsanforderungen bei einem Beweisantrag generell zu\nstellen sind; letztlich dürfte dies ohnehin einer generalisierenden\nBetrachtungsweise nur schwer zugänglich sein und jeweils von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. Herdegen StV\n1990, 519). Nach Ansicht des Senats darf und kann es jedoch\nletztlich nicht von den Formulierungskünsten eines Angeklagten oder\nseines Verteidigers abhängen, ob eine in eine bestimmte Form\neingekleidete Behauptung als Beweisantrag oder\nBeweisermittlungsantrag anzusehen ist; nicht jeder\nVerfahrensbeteiligte, der in der Lage ist, ein äußerlich einem\nBeweisantrag entsprechendes Sprachgebilde zu formulieren, muß damit\nschon einen beachtlichen Beweisantrag stellen (vgl. Herdegen, StV\n1990, 519). Eine \"Beweisbehauptung\", der jede faktische oder\nargumentative Grundlage fehlt, ist letztlich nicht mehr als ein\npsychisches Phänomen (vgl. Herdegen, a.a.0.). Sie kann daher\nebensowenig einen Tatrichter zu weiterer Beweistätigkeit\nverpflichten, wie die haltlose, auf's Geratewohl aufgestellte\nBehauptung, die nicht in eine solche kunstvolle Hülle verpackt\nist.\n\n72\n\nVorliegend fehlen jedwede Anhaltspunkte für die Annahme, die\nzweite Blutprobe stamme nicht von den Angeklagten - sei es, daß am\n20.09.1996 die Blutprobe einer anderen Person entnomen worden sein\nsoll, sei es, daß die entnommene Blutprobe mit einer anderen Probe\nverwechselt worden sein soll -, so daß das Landgericht unter den\nkonkreten Umständen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen\ndurfte, daß die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung auf's\nGeratewohl aufgestellt war. Die Überzeugung davon, daß es sich bei\nder zur Identitätsprüfung entnommenen Blutprobe um Blut der\nAngeklagten handelte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf ein\nanläßlich der Blutentnahme am 20.09.1996 im Institut für\nRechtsmedizin gefertiges Polaroidfoto gestützt. Dieses Foto zeigt -\nwie das Berufungsgericht in seinem Ablehnungsbeschluß und im\nangefochtenen Urteil (UA Bl. 23/24) im einzelnen näher begründet\nhat - die Angeklagte, so daß die Behauptung, die an diesem Tag auf\ngerichtliche Anordnung zu Vergleichszwecken entnommene Blutprobe\nstamme nicht von der Angeklagten, völlig aus der Luft gegriffen\nist. Wegen des von der Strafkammer eingeholten\nIdentitätsgutachtens, nach dem nicht die geringsten Anhaltspunkte\nfür Zweifel an der Identität der untersuchten Blutproben bestanden,\nist auch die Behauptung einer Verwechslung der zweiten Blutprobe\nvöllig aus der Luft gegriffen, da im Falle einer Verwechslung die\nIdentität der beiden Blutproben nur zu erklären wäre, wenn der\nPerson, mit deren Blutprobe die Blutprobe der Angeklagten\nvertauscht worden sein soll, auch die erste Blutprobe entnommen\nworden wäre. Es müßten die der Angeklagten am 13.11.1995 und am\n20.09.1996 entnommenen Blutproben jeweils mit Blutproben vertauscht\nworden sein, die von der gleichen Person stammen. Für die Annahme\neines solchen Geschehensablaufs fehlt jede Grundlage.\n\n73\n\nDa die Verteidigung - wie das Landgericht Bl. 25 d. UA mitteilt\n- auf Nachfrage keine näheren Anhaltspunkte für die behauptete\nVerwechslung dargelegt hat, war die Kammer berechtigt, diesen\nAntrag als Beweisermittlungsantrag, der keinen Anlaß für weitere\nBeweiserhebungen von Amts wegen bot, zurückzuweisen. Angesichts der\ndargelegten Gesamtumstände hätte es nach Auffassung des Senats\nnicht einmal einer Befragung des Antragstellers nach seiner\nWissensquelle beduft, da eine plausible Antwort auszuschließen war\n(vgl. SenE VRS 73, 209).\n\n74\n\n5.\n\n75\n\nMit der Revision wird schließlich die Ablehnung zweier weiterer\nBeweisanträge auf Vernehmung einer Mitarbeiterin des Instituts für\nRechtsmedizin und auf Einholung eines (weiteren)\nSachverständigengutachtens gerügt. Beide Rügen sind ordnungsgemäß\nerhoben, aber gleichfalls nicht begründet.\n\n76\n\na.\n\n77\n\nDer als Anlage 11 zum Protokoll genommene Antrag der\nVerteidigung lautete wie folgt:\n\n78\n\n\"Es wird beantragt, Frau Ö. (Name phonetisch, soeben von Dr. I.\ngenannt) dazu zu vernehmen, daß die zweite Blutprobe nicht von der\nAngeklagten stammt. Die Zeugin, die nach Angaben von Dr. I. als\nMitarbeiterin des Instituts für Rechtsmedizin die Blutentnahme am\n20.09.1996 vorgenommen hat, wird bestätigen, daß eine Vertauschung\nim Institut vorliegt.\"\n\n79\n\nb.\n\n80\n\nDer als Anlage 12 zum Protokoll genommene Antrag hatte folgenden\nWortlaut:\n\n81\n\n\"Es wird beantragt, durch Sachverständi-gengutachten\nfestzustellen, daß die erste Blutprobe nicht von der Angeklagten\nstammen kann, weil ein Ansteigen der Einzelwerte auf 1,96 und 1,96\n(ADH) und 1,99/1,98 (GC) nach einer Lagerungsdauer der ersten Probe\nvon etwas mehr als 10 Monaten auszuschließen ist, auch wenn (laut\nDr. I.) das Blut der ersten Probe bereits hämolytisch war und\ndeshalb auf Vollblut hochgerechnet worden ist. Daß das Blut\nhämolytisch war, spricht ebenfalls dafür, daß bei der Probe Fehler\ngeschehen sein müssen, wobei etwa Vermischungen mit anderen\nSubstanzen in Betracht kommen. Die Bedenken der Verteidigung werden\nnoch mehr dadurch gesteigert, daß in der Akte auch die Namen \"Gr.\"\nund \"G.\" genannt werden. Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen\nwerden, daß mit nicht erlaubten Flüssigkeiten desinfiziert worden\nist.\"\n\n82\n\nc.\n\n83\n\nDas Gericht hat die beiden Anträge durch einheitlichen Beschluß\nwie folgt beschieden:\n\n84\n\n\"Die Beweisanträge gemäß Anlagen 11 und 12 zum Protokoll werden\nals unzulässig zurückgewiesen, weil die Hauptverhandlung keinerlei\nAnknüpfungspunkte für die behaupteten Tatsachen ergeben hat.\nHinsichtlich der Identität der Angeklagten bei der Blutentnahme vom\n20.09.1996 wird auf das Blutentnahmeprotokoll und das dabei\ngefertigte Lichtbild verwiesen. Insoweit wird auf den Beschluß\ngemäß Anlage 8 Bezug genommen.\n\n85\n\nDer Beweisantrag gemäß Anlage 12 wird zudem zurückgewiesen, weil\nvom Sachverständigen ausgeführt und insoweit auch gerichtsbekannt\nist, daß Blutproben, auch wenn sie in einem Vakuum aufbewahrt\nwerden, einem Fäulnisprozeß unterliegen, so daß die Alkoholwerte\nauch nach einer Lagerung von 10 Monaten geringfügig ansteigen\nkönnen.\"\n\n86\n\nd)\n\n87\n\nDie Ablehnung des unter a) mitgeteilten Antrages als\nBeweisermittlungsantrag ist aus den oben unter 4. dargelegten\nGründen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. e)\n\n88\n\nAuch die Zurückweisung des unter b) aufgeführten Antrages ist im\nErgebnis richtig. Zwar war auch dieser Beweisantrag nicht\nunzulässig (vgl. das oben unter 1) Gesagte); jedoch läßt sich dem\nzweiten Teil der Begründung des Ablehnungsbeschlusses auch für den\nAntragsteller noch hinreichend deutlich erkennbar entnehmen, daß\ndas Berufungsgericht diesen Antrag augenscheinlich mit Blick auf §\n244 Abs. 4 StPO zurückgewiesen hat. Das Gericht hat hier - was im\nRahmen des Urteils (Bl. 19 UA) auch noch näher ausgeführt worden\nist - zu Recht darauf abgestellt, daß diese Beweisfrage schon durch\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. I. geklärt war und die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich war (§\n244 Abs. 4 S. 2 StPO).\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-22/ss-31-97-28","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-22/ss-31-97-28","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311295","retrieved":"2026-07-09 03:41:46.408236+00:00"}}