{"status":"available","doknr":"OLD311294","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0422.9U131.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-22","aktenzeichen":"9 U 131/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist\nauch in der Sache begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n4\n\nDie Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\nverpflichtet, an den Kläger aus der für den Pkw Mercedes Benz 300\nD, amtliches Kennzeichen ....., abgeschlossenen Kaskoversicherung\nwegen des Schadenfalles vom 12.7.1995 eine Entschädigung von\n23.100,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\n5\n\nDen Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Nr. 1 I b AKB,\nnämlich die Entwendung des Fahrzeugs des Klägers in Slubice/Polen,\nhat die Beklagte nicht bestritten. Leistungsfreiheit der Beklagten\nist entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch\nnicht eingetreten.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDas Landgericht hält die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung\ndes Klägers gemäß §§ 7 V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG für\nleistungsfrei, weil der Kläger in der Schadenanzeige einen falschen\nKilometerstand angegeben habe und damit seiner Pflicht, den\nVersicherer bezüglich aller Daten, die für die Höhe der\nEntschädigung von Bedeutung sind, wahrheitsgemäße Angaben zu\nmachen, nicht nachgekommen sei.\n\n8\n\nDem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. In dem\nSchadenanzeigeformular der Beklagten findet sich einmal die Frage\nnach dem \"km-Stand\" und zum anderen die Frage nach der\n\"Gesamtlaufleistung\" des Fahrzeugs.\n\n9\n\nFür die zutreffende Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes\neines Fahrzeugs ist unter anderem dessen Gesamtlaufleistung\nentscheidend. Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus, weil\nes im angefochtenen Urteil die vom Kläger zu dieser Frage gemachte\nAngabe \"ca. 130.000\" zugrundelegt. Diese Angabe ist objektiv zwar\nnicht zutreffend, weil der Kläger selbst eine Gesamtlaufleistung\nvon 152.000 km im Entwendungszeitpunkt eingeräumt hat.\n\n10\n\nSoweit das Landgericht hierzu jedoch weiter ausführt, eine\nAbweichung von ca. 22.000 km vom tatsächlichen Wert werde durch die\nAngabe des Klägers von ca. 130.000 km nicht mehr abgedeckt und\ndaraus Leistungsfreiheit der Beklagten wegen\nObliegenheitsverletzung herleitet, ist dies bereits vom Ansatz her\nnicht zutreffend.\n\n11\n\nVon einer Falschangabe von 22.000 km oder ca. 22.000 km kann\nentgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend nicht\nausgegangen werden. Obwohl das Landgericht das allgemeine\nSprachempfinden bemüht, hat es versäumt, zunächst den\nErklärungswert der Angabe des Klägers, nämlich \"ca. 130.000 km\",\nfestzustellen.\n\n12\n\nVon dieser Angabe des Klägers sind nicht etwa nur Abweichungen\nvon 2.000, 3.000 oder 5.000 km gedeckt. Nach Auffassung des Senats\nist unter \"ca. 130.000\" alles das zu verstehen, was in den\n130.000er Bereich fällt, d.h. alles bis zum nächsten Zehntausender\nSprung, der bei 140.000 km stattfindet.\n\n13\n\nAusgehend von diesem Verständnis der Angabe des Klägers \"ca.\n130.000\" kann hier nur von einer Falschangabe in einer\nGrößenordnung von 12.000 km die Rede sein. Die Abweichung von der\nvom Kläger eingeräumten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von\n152.000 km - eine höhere Gesamtlaufleistung hat die Beklagte nicht\nnachgewiesen - liegt damit bei etwa 8 %. Einer solchen, unter 10 %\nliegenden Abweichung von der tatsächlichen Gesamtlaufleistung\nmangelt es aber, insbesondere jenseits einer Laufleistung von\n100.000 km, in der Regel der versicherungsrechtlichen Relevanz. Daß\nhier ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht\nersichtlich, so daß die Abweichung von 12.000 km gegenüber der\nAngabe des Klägers in der Schadenanzeige nicht geeignet ist,\nLeistungsfreiheit der Beklagten zu begründen.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nUnabhängig davon, daß die Leistungsfreiheit der Beklagten schon\naus den unter 1. erörterten Gründen scheitert, ist auch die in der\nSchadenanzeige enthaltene Belehrung entgegen der Auffassung des\nLandgerichts zu beanstanden.\n\n16\n\nDie Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG enthält eine für den\nVersicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge, nämlich\nTotalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen\nAngaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden\nist. Deshalb fordert die Rechtsprechung, daß der Versicherer den\nVersicherungsnehmer über diese dem Zivilrecht sonst unbekannte\nRechtsfolge ausdrücklich belehren muß (vgl. BGH VersR 67, 593 und\nständig). Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern\nverwendete Belehrung lautet wie folgt: \"Bewußt unwahre oder\nunvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des\nVersicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil\nentsteht.\"\n\n17\n\nDiesen - allgemein üblichen - Text verwendet die Beklagte aus\nnicht näher aufklärbaren Gründen in ihrem Schadenanzeigeformular\nhingegen nicht. Die von der Beklagten gegebene Belehrung lautet\nvielmehr wie folgt: \"Der Versicherungsnehmer bestätigt mit seiner\nnachstehenden Unterschrift, daß die Angaben in der Schadenanzeige\nvollständig und wahrheitsgemäß wiedergegeben sind und weiß, daß\nbewußt wahrheitswidrige und unvollständige Angaben, auch wenn sie\nfür die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben, zum Verlust\ndes Versicherungsschutzes führen können.\"\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAus dieser Wortfassung der Belehrung kann der durchschnittliche\nVersicherungsnehmer jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, daß ihm\nein Totalverlust seines Versicherungsschutzes auch und gerade dann\ndroht, wenn dem Versicherer durch eine Falschangabe überhaupt kein\nNachteil im Hinblick auf die Feststellung des Versicherungsfalles\nund die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung\nentstanden ist. Aus dem von der Beklagten verwendeten Text \" ...\nauch wenn sie für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben\n...\" geht dies jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Die von der\nBeklagten gegebene Belehrung ist vielmehr mißverständlich und nicht\ngeeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer\nvorsätzlichen, jedoch folgenlosen Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen. Wegen dieser Frage die\nRevision zuzulassen, bestand entgegen der Anregung des Beklagten\nkeine Veranlassung.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nLeistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht wegen grob\nfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG\neingetreten.\n\n22\n\nEs mag zwar grob fahrlässig sein, wenn der Kläger wie hier einen\nFahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein im Pkw zurückgelassen hat.\nLeistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG tritt aber erst\ndann ein, wenn dadurch auch der Versicherungsfall herbeigeführt\nworden ist. Dazu muß der Versicherer nachweisen, daß das dem\nVersicherungsnehmer als grob fahrlässig zum Vorwurf gemachte\nFehlverhalten zumindest mitursächlich für den Diebstahl des\nFahrzeugs geworden ist.\n\n23\n\nDen erforderlichen Kausalitätsnachweis hat die Beklagte\nvorliegend jedoch nicht geführt. Sie hat nicht bewiesen, daß der im\nFahrzeug befindliche Fahrzeugschlüssel und/oder der\nKraftfahrzeugschein den Diebstahlsentschluß beim Täter\nhervorgerufen, den Versicherungsfall also veranlaßt hat. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn der Schlüssel bzw. der Fahrzeugschein für\nDritte unsichtbar im Fahrzeug aufbewahrt worden ist. Gegenteiliges\nhat die Beklagte nicht nachgewiesen, zumal die näheren\nEinzelheiten, auf welche Weise das Fahrzeug entwendet worden ist,\nunbekannt sind (vgl. zur fehlenden Kausalität BGH R + S 95, 288,\n289 = VersR 95, 909, 911; R + S 96, 168, 169 = VersR 96, 621; OLG\nHamm R + S 96, 296; für einen Ausnahmefall Senat SP 96, 59 = R + S\n96, 14 (Ls)).\n\n24\n\n4.\n\n25\n\nBezüglich der Schadenhöhe ist der von der Beklagten\neingeschaltete Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 14.8.1995\nunter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 130.000 km zu\neinem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 24.900,00 DM\ngekommen. Der Kläger verlangt unter Berücksichtigung der\nSelbstbeteiligung von 300,00 DM eine Entschädigung von 23.100,00\nDM. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO) den Wiederbeschaffungswert des\nFahrzeugs im Entwendungszeitpunkt unter Berücksichtigung der vom\nKläger eingeräumten Gesamtlaufleistung von 152.000 km auf diesen\nBetrag.\n\n26\n\n5.\n\n27\n\nDer Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet.\n\n28\n\n6.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n30\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 23.100,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-22/9-u-131-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-22/9-u-131-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311294","retrieved":"2026-07-09 03:41:46.320050+00:00"}}