{"status":"available","doknr":"OLD311304","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0418.6U91.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-18","aktenzeichen":"6 U 91/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin befaßt sich seit Frühjahr 1992 mit der Produktion\nund dem Vertrieb von Spirituosen. Zu ihrer Produktpalette gehören\ndrei Wodkaerzeugnisse, die sie jeweils unter den Bezeichnungen\n\"R.\", \"T.\" und \"M.\" in den aus den Lichtbildern Bl. 33 bis 35 d.A.\n(Anlagen 4 bis 6 zur Klageschrift) ersichtlichen Ausstattungen in\nden Verkehr bringt. Zu den Abnehmerkreisen der erwähnten\nWodkaprodukte gehören unter anderem deutsche Firmen, welche die\ngenannten Spirituosen hauptsächlich in osteuropäische Länder,\ndarunter die GUS-Staaten, exportieren. Teilweise beliefert die\nKlägerin ausländische Firmen, darunter wiederum solche aus den\nGUS-Staaten, direkt. Im Jahre 1992 verkaufte die Klägerin insgesamt\nca. 15 Millionen Flaschen Spirituosen, wobei auf die drei\nvorbezeichneten Wodkaprodukte ein Anteil von 9 Millionen Flaschen\nentfiel. Im Jahre 1993 belief sich die Gesamtproduktion der\nKlägerin auf ca. 26 Millionen Flaschen, darunter 15 Millionen\nFlaschen der oben genannten Wodkaerzeugnisse.\n\n3\n\nAuch die Beklagte zu 1), deren Rechtsvorgängerin während des\nBestehens der (ehemaligen) DDR Pectin produzierte und vertrieb, ist\nHerstellerin und zugleich Vertreiberin von Spirituosen. Sie war ab\nAugust 1992 bis Spätsommer 1993 als Auftragsproduzentin von der\nKlägerin zur Herstellung der oben genannten Wodkaerzeugnisse\nherangezogen worden. Diese Zusammenarbeit der Parteien beruhte auf\neiner im Sommer 1992 zustande gekommenen mündlichen Vereinbarung,\nwonach die Beklagte die Produkte der Klägerin abfüllen und die\nKlägerin der Beklagten hierfür die Flaschen, Etiketten,\nVerschlüsse, Kartonagen sowie den Alkohol und die Rezeptur für das\njeweils abzufüllende Produkt zur Verfügung stellen sollte. Die\nBeklagte sollte auf Anweisung der Klägerin sodann die Ware an die\nklägerseits mit dem Versand beauftragten Spediteure aushändigen,\nwobei die Klägerin der Beklagten die etwa erforderlichen\nAusfuhrpapiere mit den Kundenadressen zur Weiterleitung an den\nSpediteur aushändigte.\n\n4\n\nNachdem die Beklagte in den ersten acht Monaten des Jahres 1993\n1,7 Millionen Flaschen für die Klägerin abgefüllt hatte, ging sie\nim September 1993 dazu über, eigene Wodkaprodukte, für die sie\nebenfalls die Bezeichnungen \"R.\", \"T.\" und \"M.\" wählte, in den aus\nden Lichtbildern Bl. 37/38 und 39 (rechtes Produkt) der Akte\n(Anlagen 7 bis 8 zur Klageschrift) wiedergegebenen Ausstattungen\nherzustellen und anzubieten. Einen Teil dieser Wodkaspirituosen\nverkaufte die Beklagte zu 1) im Oktober/November 1993 an die in B.\nansässige Firma N. GmbH - eine Kundin der Klägerin. Der\nVerkaufspreis der Beklagten lag dabei unter demjenigen, den die\nKlägerin von ihren Abnehmern für ihre Wodkaprodukte verlangte.\n\n5\n\nUnter dem Datum des 10./17. Dezembers 1993 schloß die Beklagte\nmit der S. GmbH (im folgenden: S.) eine Vereinbarung, wonach\nletztere ihr für die Dauer von zehn Jahren die ausschließliche\nLizenz an der zugunsten der S. eingetragenen deutschen Marke ...\nsowie der zugehörigen IR-Marke (...) für Waren der Warenklasse 33\n(alkoholische Getränke) einräumte. Hinsichtlich des Inhalts der\nerwähnten Lizenzvereinbarung im einzelnen wird auf Bl. 92 f. (=\nAnlage B 11 zur Klageerwiderung vom 30. September 1994) Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nIm Februar 1994 trat die Beklagte zu 1) mit einer angeblichen\nweiteren Kundin der Klägerin, der Firma A. U. Handelsvertretung in\nK., in geschäftliche Verhandlungen betreffend die Lieferung von\nWodka, darunter ein Produkt mit der Bezeichnung \"R.\", ohne daß es\njedoch zu einem Geschäftsabschluß kam. Bezüglich der Einzelheiten\ninsoweit wird auf die Schreiben Bl. 78/79 d.A.(= Anlagen B 3 und B\n4 zur Klageerwiderung vom 30. September 1994) verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin, die die von der Beklagten gewählten Ausstattungen\nder drei Wodkaprodukte nach § 1 UWG für wettbewerblich unzulässige\nNachahmungen ihrer eigenen \"R.-\", \"T.\"- und \"M.\"-Erzeugnisse hält,\nhat daraufhin gegen die Beklagte zu 1) unter dem Datum des\n08.03.1994 eine im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung\nerwirkt (31 O 134/94 Landgericht Köln). Darin wurde der Beklagten\nzu 1) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland Wodka unter den\nBezeichnungen \"R.\", \"T.\" und \"M.\" in den beanstandeten Aufmachungen\n- wie auf Bl. 37, 38 und 39 (rechtes Produkt (farbig)) d.A.\nwiedergegebenen - in den Verkehr zu bringen.\n\n8\n\nNachdem die Beklagte zu 1) ihren gegen diese einstweilige\nVerfügung eingelegten Widerspruch hinsichtlich der Produkte \"T.\"\nund \"M.\" zurückgenommen und die einstweilige Verfügung insoweit als\nendgültige Regelung anerkannt hatte, hat das Landgericht die\nBeschlußverfügung hinsichtlich des allein noch im Streit\ngebliebenen Produkts \"R.\" durch Urteil vom 19.04.1994 bestätigt.\nHinsichtlich der Einzelheiten des genannten landgerichtlichen\nUrteils, welches die beanstandete Produktausstattung \"R.\" der\nBeklagten als unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen\nBehinderung und des Vertrauensbruchs unlautere Nachahmung der\nklägerischen Ausstattung eingeordnet hat, wird auf Bl. 15 bis 27\nd.A.(= Anlage 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. In dem zur\nVerhandlung über die Berufung der Beklagten zu 1) gegen dieses\nUrteil anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung beim\nOberlandesgericht hat die Beklagte zu 1) sodann hinsichtlich der\nAusstattung \"R.\" eine strafbewerte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, woraufhin die\nParteien das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache\nübereinstimmend zur Erledigung gebracht haben.\n\n9\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - insoweit als\nHauptsache zu dem vorstehenden einstweiligen Verfügungsverfahren -\nvon der Beklagten zu 1) sowie ferner von den Beklagten zu 2) und zu\n3) als deren Geschäftsführern die Unterlassung begehrt, Wodka unter\nder Bezeichnung \"R.\" in der beanstandeten Aufmachung in den Verkehr\nzu bringen. Angesichts der in dem einstweiligen Verfügungsverfahren\neinvernehmlich herbeigeführten Erledigung der Hauptsache haben die\nParteien sodann auch hier die Hauptsache diesbezüglich für erledigt\nerklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.\n\n10\n\nDarüber hinaus verlangt die Klägerin vorliegend hinsichtlich\naller drei beanstandeten Wodka-Ausstattungen die Feststellung, daß\ndie Beklagten zum Ersatz des ihr - der Klägerin - aus dem\nInverkehrbringen dieser Ausstattungen entstandenen und noch\nentstehenden Schaden verpflichtet sind sowie schließlich die\nErteilung von Auskünften, deren sie zur Bezifferung ihrer\nSchadensersatzforderung bedürfe.\n\n11\n\nDie Klägerin hat behauptet, erstmals Anfang/Mitte Februar 1994\ndavon Kenntnis erlangt zu haben, daß die Beklagte bereits im\nSeptember 1993 Kontakte mit ihren - der Klägerin - Kunden\nangeknüpft habe, um diese mit den ihren, der Klägerin,\nWodkaspirituosen fast identisch \"nachgeahmten\" Konkurrenzprodukten\nzu beliefern. Dies sei gezielt und planmäßig geschehen, um sie, die\nKlägerin, mit ihrer gesamten Wodkaserie aus dem von ihr erfolgreich\naufgebauten Marktanteil zu verdrängen. Die Beklagten, so hat die\nKlägerin weiter vorgebracht, seien zu diesem Zweck unter Ausnutzung\nder im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse\nvon sich aus sowohl an die Firma N. als auch an die Firma U.\nherangetreten, um sie ihr, der Klägerin, als Geschäftspartner\nabspenstig zu machen und sich als billigere Lieferantin der drei\nWodkamarken anzudienen. Dies stelle sich, so hat die Klägerin\nvertreten, als unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs\nunlauteres Verhalten im Sinne von § 1 UWG dar. Ein Verstoß gegen §\n1 UWG sei aber auch deshalb zu bejahen, weil, so hat die Klägerin\nweiter geltend gemacht, die Beklagten ihre - der Klägerin - Kunden\ngetäuscht und diesen Kopien untergeschoben hätten. Denn die Kunden\nseien davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1) bei ihren Angeboten\nals Abfüllerin der Klägerin tätig werde. Bei dieser Sachlage sei\nschließlich auch der Vorwurf eines gemäß § 1 UWG\nwettbewerbswidrigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der\nvermeidbaren Herkunftstäuschung gerechtfertigt.\n\n12\n\nWas die Ausstattung des Wodkaprodukts \"R.\" angehe, könnten die\nBeklagten sich demgegenüber auch nicht auf etwaige, aus der Marke\n... hergeleitete Rechte berufen. Das Geltendmachen von Rechten\nbetreffend die genannte Marke stelle sich vielmehr ihr - der\nKlägerin - gegenüber als sittenwidrige Behinderung durch Ausnutzung\neiner formalen Zeichenposition dar und sei daher\nrechtsmißbräuchlich.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n1.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagten zu verurteilen, Auskunft\ndarüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer\n1 des Verfügungsbeschlusses des Landgerichts Köln, 31 O 134/94, vom\n8. März 1994, bisher begangen haben, insbesondere, welche Umsätze\nsie insoweit getätigt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach\nDM-Werten und/oder Kalendermonaten;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, allen Schaden\nzu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 des Verfügungsverbotes\ndes Landgerichts Köln, 31 O 134/94, vom 8. März 1994 umschriebenen\nHandlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\n22\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagten haben behauptet, daß nicht sie sich an die Firmen\nN. und U. mit den in Rede stehenden Lieferangeboten für Wodka in\nden beanstandeten Ausstattungen gewandt hätten, vielmehr seien\numgekehrt zunächst die genannten Firmen an sie, die Beklagten, mit\nder Anfrage um (billigere) Lieferung der genannten Erzeugnisse\nherangetreten. Ihnen, den Beklagten, sei dabei auch nicht bekannt\ngewesen, daß es sich bei den erwähnten Firmen um Kunden der\nKlägerin gehandelt habe. Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß\ndie verfahrensgegenständlichen Wodka-Produkte unter Ausnutzung erst\nvon der Klägerin erworbener Kenntnisse hergestellt worden seien.\nSie, die Beklagten, hätten nicht nur bereits aus der Zeit der\nProduktion von Pectin über das erforderliche know-how zur\nHerstellung von Spirituosen verfügt, sondern auch die konkret\ngewählten Ausstattungen der Wodkaprodukte unter Verwendung\nallgemein zugänglicher Formen entwerfen lassen. Bei dieser Sachlage\ngreife weder der Vorwurf, sich einen Wettbewerbsvorsprung durch\nVertrags- bzw. Vertrauensbruch unlauter verschafft zu haben, noch\nhandele es sich bei den angegriffenen Ausstattungen um aus\nwettbewerblicher Sicht beanstandungswürdige Nachahmungen.\n\n25\n\nJedenfalls aber müsse sich die Klägerin den Einwand der\n\"unclean-hands\" gefallen lassen, da sie selbst ihre - der Beklagten\n- sowie der Firma S. an der Marke ... bestehenden markenmäßigen\nRechtspositionen verletzt habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich\nder Produkte \"T.\" und \"M.\". Die Klägerin habe auch insoweit die\nMarkenrechte Dritter, nämlich der Firmen \"L. E. GmbH ##blob##amp; Co. KG\"\nund \"S. D. Handelsgesellschaft mbH\", zu deren Gunsten jeweils die\nMarken \"T.\" und \"M.\" eingetragen seien, verletzt.\n\n26\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im erstinstanzlichen\nVorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen in erster\nInstanz jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n27\n\nMit Urteil vom 6. Juni 1995, auf welches zur näheren\nSachdarstellung verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage im\nnoch streitigen Umfang entsprochen und die Beklagten zur Erteilung\nder verlangten Auskünfte verurteilt sowie die begehrte Feststellung\nder Schadensersatzpflicht getroffen. Zur Begründung dieser\nEntscheidung hat das Landgericht - im wesentlichen unter Bezugnahme\nauf das Urteil in dem vorangegangenen einstweiligen\nVerfügungsverfahren 31 O 134/94 - ausgeführt, daß sich der Vertrieb\nder drei Wodkaausstattungen durch die Beklagte als unlauter im\nSinne von § 1 UWG darstelle. Der Unlauterkeitsvorwurf ergebe sich\ndaraus, daß die Beklagten \"ohne irgendeine erkennbare berechtigte\nMotivation drei verschiedene Wodkasorten in ihrer Ausstattung\nnachempfunden\" hätten.\n\n28\n\nGegen dieses ihnen am 27. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 27. Juli 1995 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines\nam 15. November 1995 eingegangenen Schriftsatzes rechtzeitig\nbegründet haben.\n\n29\n\nDie Beklagten halten an ihrer bereits erstinstanzlich\nvertretenen Auffassung fest, daß sich das Inverkehrbringen der drei\nangegriffenen Wodkaausstattungen nicht als unlauter im Sinne von §\n1 UWG darstelle. Zum einen sei bereits die Anwendung deutschen\nWettbewerbsrechts zweifelhaft, weil die Erzeugnisse ausschließlich\nzum Verzehr im Ausland bestimmt seien. Zum anderen aber - so machen\ndie Beklagten weiter geltend - könnten auch die materiellen\nVoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes im Sinne von § 1 UWG\nnicht bejaht werden. Sie - die Beklagten - müßten sich weder einen\nim Verhältnis gegenüber der Klägerin begangenen Vertrauensbruch\nvorwerfen lassen, da sie zum Vertrieb der angegriffenen\nWodkaausstattungen erst übergegangen seien, nachdem die\nZusammenarbeit der Parteien im September 1993 geendet habe; danach\naber hätte sie keinerlei Rücksichtnahmepflicht mehr getroffen, noch\nliege eine \"Nachahmung\" der klägerischen Produktausstattungen vor.\nDenn sie - die Beklagten - hätten für die graphische Gestaltung\nihrer Etiketten die üblichen und allgemeinen zugänglichen\nproduktypischen Darstellungsmerkmale gewählt. Die Produktnamen\n\"R.\", \"T.\" und \"M.\" seien im übrigen für die Klägerin nicht\ngeschützt. Der Vorwurf der vermeidbaren Herkunftstäuschung\nscheitere daran, daß die russischen Endverbraucher, die\nHauptabnehmer der in Rede stehenden Produkte, einer derartigen\nTäuschungsgefahr nicht unterlägen. In Deutschland seien hingegen\nnur Fachkreise angesprochen, die aber über die betriebliche\nHerkunft nicht getäuscht würden.\n\n30\n\nJedenfalls aber seien der angebliche Schadensersatzanspruch der\nKlägerin sowie der daran anknüpfende Anspruch auf\nAuskunftserteilung verjährt; denn die Klägerin habe schon im\nOktober 1993 Kenntnis der hier angegriffenen Verletzungshandlungen\nerlangt.\n\n31\n\nSchließlich aber sei die Klägerin an der Geltendmachung der\nverfahrensbefangenen Ansprüche gehindert, weil sie selbst\nMarkenverletzerin sei. Soweit sie - die Beklagten - der Klägerin\ndie an der Marke ... erworbene ausschließliche Lizenz bzw. -\ninsoweit unter Berufung auf eine der Beklagten zu 1) von der\nMarkeninhaberin S. unstreitig erteilte Ermächtigung - die\nMarkenrechte der Firma S. entgegenhielten, erweise sich das auch\nnicht als rechtsmißbräuchlich. Denn die Klägerin könne sich wegen\nder ihr anzulastenden Markenverletzungen nicht auf den Erwerb eines\nan den verteidigten Ausstattungen bestehenden schutzwürdigen\nBesitzstandes berufen.\n\n32\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\ndie Klage unter Abänderung des am 6.\nJuni 1995 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts Köln - 81 O 134/94 - abzuweisen.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß Auskunft und Schadensersatzfeststellung ab 1.\nSeptember 1993 begehrt werden.\n\n39\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Sie hält insbesondere daran fest, daß sich das\nInverkehrbringen der beanstandeten Wodkaausstattungen, mit dem die\nBeklagten die ihnen anvertraut gewesene gesamte Wodkaserie der\nKlägerin planmäßig und systematisch nachgeahmt hätten, als\nwettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise.\n\n40\n\nEs treffe weiter auch nicht zu, daß ihr - der Klägerin - bereits\nim Oktober 1993 die hier in Rede stehenden Verletzungshandlungen\nder Beklagten bekannt gewesen seien. Im Oktober 1993 habe sie\nvielmehr Kenntnis von einer anderen, hier aber nicht\nverfahrensgegenständlichen Verletzungshandlung der Beklagten,\nnämlich der unberechtigten Abzweigung von original\nWarenkontingenten, erhalten.\n\n41\n\nSoweit die Beklagten schließlich ihrerseits aus der Marke ...\nresultierende Ansprüche geltend machen, könne das die Klagebegehren\nnicht zu Fall bringen. Denn es handele sich bei diesem Einwand der\nBeklagten jedenfalls um die mißbräuchliche und treuwidrige\nAusnutzung einer formalen Rechtsstellung. Im übrigen könne eine der\nBeklagten zu 1) etwa zustehende markenrechtliche Rechtsposition\nbetreffend nur ein isoliertes Ausstattungsmerkmal nicht die\n\"Plünderung\" der Gesamtausstattung eines fremden Produkts\nrechtfertigen.\n\n42\n\nAuch hinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen der\nParteien wird auf ihre in dieser Instanz jeweils vorgebrachten\nschriftsätzlichen Ausführungen nebst Anlagen bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n44\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\n45\n\nDie Klägerin kann in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\nUmfang nicht nur die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung\nder Beklagten, sondern auch die Erteilung der begehrten Auskunft\nverlangen.\n\n46\n\nI.\n\n47\n\nDas Schadensersatzfeststellungsbegehren der Klägerin ist gemäß §\n1 UWG begründet.\n\n48\n\nDaß die genannte Vorschrift als Bestandteil des deutschen\nWettbewerbsrechts im gegebenen Fall überhaupt Anwendung findet,\nkann - entgegen der Auffassung der Beklagten - von vornherein\nkeinem Zweifel unterliegen. Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte\nHandlungen, auf die daher grundsätzlich das Recht des\nBegehungsortes anzuwenden ist (vgl. für viele: BGHZ 35, 329/333 f.\n- \"Kindersaugflaschen\" -; BGH GRUR 1982, 495/497 -\n\"Domgarten-Brand\" -; OLG Köln GRUR 1993, 763). Letzteres ist der\nOrt, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber\naufeinandertreffen, was - wenn, wie hier, die Ausbeutung fremder\nLeistung und/oder die Behinderung von Mitbewerbern in Rede steht -\nin aller Regel der Ort ist, an dem sich die Konkurrenzerzeugnisse\nbegegnen und/oder der Mitbewerber gehindert wird, seine Leistung\nzur Geltung zu bringen (vgl. BGH a.a.O. - \"Domgarten-Brand\" -;\nKöhler-Piper, UWG, Einführung Randnummern 76 und 77 - jeweils\nm.w.N. -). Beide Gesichtspunkte ergeben vorliegend aber Deutschland\nals maßgeblichen Ort der wettbewerblichen Interessenkollision. Denn\nhier konkurrieren die Parteien mit ihren Wodkaspirituosen\njedenfalls beim Absatz ihrer Produkte an die inländischen\nZwischenhändler und Exporteure miteinander; hier wird die Klägerin\ndurch die angegriffenen Ausstattungen der Beklagten daher auch\ndaran gehindert, ihre Leistung auf dem Markt zur Geltung zu\nbringen.\n\n49\n\nDie somit anwendbare Vorschrift des § 1 UWG ist auch ihren\nmateriellen Voraussetzungen nach erfüllt. Das Inverkehrbringen der\nWodkaprodukte in den konkret angegriffenen Ausstattungen (vgl.\nhierzu die Abbildungen Bl. 37, 38 und 39 - rechtes Produkt -) durch\ndie Beklagte zu 1) stellt sich als unter dem Gesichtspunkt einer\nmittels systematischer und zielbewußter Nachahmung bewirkten\nBehinderung unlauteres, mithin zum Schadensersatz verpflichtendes\nVerhalten dar.\n\n50\n\nAllerdings ist es richtig, daß die bloße Nachahmung fremder\nErzeugnisse, die - wie im gegebenen Fall die Ausstattungen der\nKlägerin - nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, für sich allein\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist. Um einen Verstoß gegen §\n1 UWG annehmen zu können, bedarf es vielmehr weiterer, über die\nTatsache der bloßen Nachahmung hinausgehender, im objektiven oder\nsubjektiven Tatbestand der Vorgehensweise des Nachahmenden\nbegründeter Begleitumstände (vgl. für viele: BGH GRUR 1977, 66/667\n- \"Einbauleuchten\" -; BGH GRUR 1967, 315, 317 - \"Skai-Cubana\" -\njeweils m.w.N.). Solche, die Unlauterkeit der Handlungsweise\nergebenden Begleitumstände liegen aber dann vor, wenn ein\nWettbewerber systematisch und zielbewußt eine Vielzahl der vom\nMitbewerber auf den Markt gebrachten Erzeugnisse nachahmt, um so\ndie geschäftliche Betätigung des Mitbewerbers auf dem Markt zu\nbehindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,\nRdn. 480 zu § 1 UWG m.w.N.). Diese Vorgehensweise, die sich nicht\nin der bloßen Nachahmung als solcher erschöpft, stellt sich als mit\nden guten Sitten des Leistungswettbewerbs unvereinbare Behinderung\ndar, weil die hierdurch eintretende Beeinträchtigung des\nMitbewerbers im Absatz seiner Produkte sich dann nicht als Folge\ndes wettbewerbsimmanenten Vergleichs der Preiswürdigkeit und der\nQualität der sich gegenüberstehenden Leistungen ergibt, sondern aus\ndem Ausschluß eines Mitbewerbers von einem derartigen\nLeistungsvergleich (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 208 und\n480 zu § 1 UWG; Köhler/Piper a.a.O., Rdn. 285 zu § 1 UWG - jeweils\nm.w.N. -).\n\n51\n\nDas Verhalten der Beklagten erweist sich nach diesen Maßstäben\nals wettbewerbswidrig. Denn sie haben systematisch und zielstrebig\n- zudem bei Unterbietung im Preis - die Ausstattungen der gesamten,\nzunächst in Auftragsproduktion abgefüllten klägerischen\nWodkaspirituosen der Klägerin - zum Teil fast identisch -\nnachgeahmt, um so die Klägerin vom Markt zu verdrängen.\n\n52\n\nDaß es sich bei den von den Beklagten in den Verkehr gebrachten\nverfahrensgegenständlichen Wodkaausstattungen überhaupt um\nNachahmungen der klägerischen \"Wodkaserie\" handelt, kann dabei ohne\nweiteres bejaht werden.\n\n53\n\nDabei bedarf es von vornherein nicht der Entscheidung, ob den\nklägerischen Produktausstattungen - um dem wettbewerblichen Schutz\nnach vorbezeichneten Maßstäben teilhaftig werden zu können-\nwettbewerbliche Eigenart zukommen muß (dies teilweise verneinend:\nBaumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 480 zu § 1 UWG). Das kann hier\ndeshalb offen bleiben, weil den klägerischen Produktausstattungen\neine derartige wettbewerbliche Eigenart vorliegend jedenfalls\nbeigemessen werden kann. Denn sowohl die konkrete farbliche und\ngraphische Gestaltung der Etiketten sowie - bei \"T.\" - darüber\nhinaus auch die besondere Form und Oberfläche der Flasche, stellen\ndie Ausstattungen der Klägerin individuell prägende Merkmale dar,\ndie geeignet sind, im Verkehr Vorstellungen über die betriebliche\nHerkunft der Produkte hervorzurufen. Daß sich die einzelnen\nAusstattungsmerkmale - Flaschenform und Form der Etiketten,\nDoppeladler und Krone sowie Schriftart und Farbtöne - einzeln oder\nin Teilkombinationen auch bei anderen auf dem Markt befindlichen\nProdukten wiederfinden mögen, steht der wettbewerblichen Eigenart\nder klägerischen Flaschengestaltungen nicht entgegen. Denn es kommt\nauf die konkrete Zu- und Anordnung der genannten Merkmale in den\nAusstattungen der klägerischen Produkte an, die aber in dieser\nkonkreten Form geeignet ist, kennzeichnend für die betriebliche\nHerkunft zu wirken.\n\n54\n\nDiese - wettbewerblich eigenartigen - Ausstattungen der\nklägerischen Wodkaerzeugnisse ahmen die angegriffenen\nProduktausstattungen der Beklagten auch nach.\n\n55\n\nBei dem Wodkaprodukt \"T.\" drängt sich der Tatbestand der\nNachahmung geradezu auf: Die Produktaufmachung der Beklagten\nübernimmt fast alle die Ausstattung des Produkts \"T.\" der Klägerin\nprägenden Elemente, angefangen bei der Form und der unebenen\nOberflächengestaltung der Flasche bis hin zur Farbgebung des\nEtiketts und dessen graphischer Aufteilung, die dadurch\ngekennzeichnet ist, daß über dem Schriftzug \"T.\" eine von den\nBeklagten ebenfalls wiederum fast identisch übernommene\ndreispännige Kalesche plaziert ist. Unter dem genannten Schriftzug\n\"T.\" findet sich sodann - wie bei dem klägerischen Produkt - in der\nAusstattung der Beklagten auf schwarzem Feld in goldfarbenen\nkyrillischen Buchstaben der Begriff \"Wodka\". Auch mit der\nGestaltung des Schriftzuges der Produktbezeichnung \"T.\" selbst\nnähert sich die Ausstattung des Produkts der Beklagten fast\nidentisch derjenigen des klägerischen Erzeugnisses an: So ist nicht\nnur der den Schriftzug graphisch dominierende Querbalken des\nAnfangsbuchstabens \"T\" jeweils über die gesamte Wortlänge\nausgestrichen, sondern es findet sich darüber hinaus auch das\nrechts verlaufende \"Häkchen\" im Aufstrich des Buchstabens \"T\" in\nbeiden Ausstattungen wieder.\n\n56\n\nAber auch die Gestaltung des Produkts \"M.\" der Beklagten ahmt\ndie Produktausstattung der Klägerin in ihren wesentlichen, den\nGesamteindruck prägenden Merkmalen nach: Auch hier ist der die\nProduktgestaltung der Klägerin erheblich mitprägende Doppeladler\nnicht nur in seiner konkreten Ausgestaltung selbst fast identisch\nübernommen. Er findet sich darüber hinaus auch an der gleichen\nStelle wieder, an der er auf dem klägerischen Etikett plaziert ist.\nHinzukommt, daß der Schriftzug \"M.\" - wie bei der Ausstattung der\nKlägerin - unmittelbar unterhalb des genannten Doppeladlers\nangebracht ist und die in sich gebogene Form kopiert. Auch die\nFarbgestaltung des klägerischen \"M.\"-Produktes wurde zum Teil\nübernommen. Der für das \"Mittelfeld\" des klägerischen Etiketts\ngewählte blaue Farbton findet sich in der Gestaltung des Etiketts\nder \"M.\"-Ausstattung der Beklagten gleichfalls im \"Mittelteil\" des\nEtiketts wieder: In beiden Gestaltungen ist damit im Ergebnis der\n\"Doppeladler\" unterlegt. Auch diese Übereinstimmungen machen ihrem\nGesamteindruck nach eindeutig die Ausstattung der Beklagten als\nNachahmung des \"M.\"-Produkts der Klägerin erkennbar.\n\n57\n\nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ausstattung des\nWodkas \"R.\". Zwar weist die \"R.\"-Ausstattung der Beklagten in der\nfarblichen Gestaltung noch den weitesten Abstand von dem\nklägerischen Vergleichsprodukt auf. Das ändert jedoch nichts an der\ndurch die übrigen Gestaltungselemente hervorgerufenen Ähnlichkeit.\nForm und Größe des von den Beklagten gewählten Etiketts entsprechen\ndenjenigen des klägerischen Produkts. Entsprechendes gilt\nhinsichtlich der silbernen Umrandung des Etiketts. Auch dessen\ngraphische Aufteilung sowie die Proportionen der auf dem Etikett\njeweils gewählten und zugeordneten Gestaltungselemente übernehmen\ndie Ausstattung des klägerischen Produkts. Im oberen Drittel des\nEtiketts findet sich jeweils in gleichen Buchstaben die\nSortenbezeichnung \"Wodka\". Dem folgt sodann die Darstellung einer\nzudem ähnlichen Krone in fast gleicher Größe, der sich mit\nidentischem Schriftbild in gleicher Weise durch Hervorhebung der\nAnfangs- und Endbuchstaben der Name des Produkts \"R.\" anschließt.\nDarunter findet sich wiederum - auch insoweit übernimmt die\nAusstattung der Beklagten diejenige des klägerischen Produkts - ein\nin der Größe und optischen Ausgestaltung fast identischer\nDoppeladler. Diese übereinstimmenden Merkmale in ihrer Gesamtheit\nwürdigend, entsteht daher von der graphischen Aufteilung und\nProportion der die Aufmachungen der Wodkaflaschen jeweils prägenden\nElemente her ein Annäherungsgrad, der die Ausstattung der Beklagten\nals Nachahmung der klägerischen Produkts offenbart.\n\n58\n\nDie Beklagten sind bei den vorstehenden Nachahmungen, die\naufgrund der Art und des Umfangs der Übereinstimmungen bei allen\ndrei Ausstattungen nicht auf einem bloßen Zufall beruhen können,\nauch systematisch und zielstrebig vorgegangen, um die Klägerin in\nihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Dafür spricht eindeutig der\nUmstand, daß die Beklagten die gesamte, aus drei Produkten\nbestehende \"Wodkaserie\" der Klägerin nachgeahmt und auf dem selben\nMarkt zu einem niedrigeren Preis als die Klägerin angeboten haben.\nBei den drei Wodkaspirituosen handelt es sich dabei angesichts der\nunstreitigen Umsatzzahlen der Klägerin auch um einen ganz\nerheblichen Posten des Gesamtsortiments der Klägerin, der ihren\nAbsatz daher nicht nur marginal berührt. Daß die Klägerin daher\ndurch diese, zudem bei Preisunterbietung angebotenen Nachahmungen\nim Verkauf eines erheblichen Bestandteils ihres Produktsortiments\nobjektiv behindert wird, liegt auf der Hand. Die vorbezeichneten\nUmstände, unter denen die Nachahmungen von den Beklagten angeboten\nwerden, offenbaren weiter aber auch im Subjektiven ihre\nkoordinierte Vorgehensweise, die darauf abzielt, die Klägerin, die\nandere Wodkaprodukte als die nachgeahmten Erzeugnisse unstreitig\nnicht anbietet, vom Markt für eben diese Spirituosen überhaupt\nauszuschließen. Denn daß es den Beklagten gerade darum ging, die\nKlägerin mit ihrem Wodkaangebot überhaupt vom Markt zu verdrängen,\nbelegt vor allem die Tatsache, daß sie sämtliche Nachahmungen der\nArtikel der Produktserie der Klägerin gerade unter Unterbietung von\nderen Preis anboten. Auch wenn es den Beklagten nicht bekannt\ngewesen sein sollte, zu welchem konkreten Preis die Klägerin\nihrerseits ihre Wodkaprodukte an ihre eigenen Abnehmer, hier\nkonkret die exportierenden Zwischenhändler, abgab, lag die\nPreisunterbietung doch offen auf der Hand: Die Beklagten selbst\ntragen vor, daß sie die von ihnen abgefüllten bzw. hergestellten\nWodkaspirituosen an alle ihre Abnehmer zum gleichen Preis abgeben\nbzw. abgegeben haben. Dann mußte sich ihnen die Erkenntnis geradezu\naufdrängen, daß sie die Klägerin im Preis unterbieten, wenn sie\neinem Zwischenhändler den Preis berechnen, den sie auch der\nKlägerin in Rechnung gestellt haben; denn daß die Klägerin\nihrerseits einen Zwischenhändler nicht zu den Preisen beliefern\nwird, die sie selbst für den Bezug der Ware von der Beklagten zu\nzahlen hat, liegt auf der Hand.\n\n59\n\nEine im vorstehenden Sinn systematische und planmäßige\nVorgehensweise wird weiter auch nicht dadurch widerlegt, daß die\nBeklagten sich angeblich nicht von sich aus mit dem Angebot, die\nbilligeren Nachahmungen zu liefern, an Kunden der Klägerin gewandt\nhaben, sondern daß umgekehrt angeblich die Kunden der Klägerin mit\ndem Wunsch um Lieferung der in Rede stehenden Wodkaausstattungen an\ndie Beklagten herangetreten sind. Denn selbst wenn der Anstoß zur\nLieferung der Wodkaspirituosen von dritter Seite gekommen sein\nsollte, rechtfertigt das weder die Lieferung von Wodkaprodukten\ngerade in den hier in Rede stehenden, die Originale der Klägerin\nnachahmenden Ausstattungen, noch nimmt das diesen Nachahmungen den\nCharakter eines Mittels zur Behinderung. Auch der weitere Einwand\nder Beklagten, ihnen sei überhaupt nicht bekannt gewesen, daß es\nsich bei den den Wunsch um Lieferung der Wodkaprodukte an sie\nherantragenden Firmen N. und U. um Kunden der Klägerin gehandelt\nhabe, ist demgegenüber unerheblich. Denn dies entkräftet nicht die\nsich in dem Umstand gerade der Preisunterbietung beim Angebot der\nnachgeahmten Produktserie offenbarende Behinderung.\n\n60\n\nErweist sich nach alledem die Vorgehensweise der Beklagten schon\nunter dem Gesichtspunkt der durch systematisches und zielstrebiges\nNachahmen bewirkten Behinderung als wettbewerbswidrig, kommt es\nschließlich nicht darauf an, ob sich ihr Verhalten auch deshalb als\nwettbewerbswidrig darstellt, weil sie hierbei ihnen im Rahmen der\nZusammenarbeit mit der Klägerin anvertraute und nicht ohnehin\nzugängliche Kenntnisse ausgenutzt, oder aber jedenfalls einer\nnachvertraglichen Treue- und Loyalitätspflicht zuwidergehandelt\nhaben. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß die\nVorgehensweise der Beklagten selbst dann in bezug auf einen\n\"Vertrauensbruch\" wettbewerbsrechtlich zumindest bedenklich\nerscheint, wenn sie bei der Herstellung und dem Vertrieb der\nNachahmungen ihnen bereits aufgrund ihrer Vorkenntnisse zur\nVerfügung stehende, allgemein zugängliche Informationen und\nKnow-how verwertet haben. Denn die Beklagten trafen trotz\nBeendigung der auf der mündlichen Vereinbarung beruhenden\nvertraglichen Zusammenarbeit nachwirkende Rücksichtnahmepflichten.\nDies würdigend erscheint es auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht\nim höchsten Maße bedenklich, wenn die Beklagten sich - zeitlich\nzusammentreffend mit der Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien\n- mit zum Teil fast identischen Nachahmungen der gesamten, ihnen im\nRahmen der Auftragsproduktion zur Herstellung anvertraut gewesenen\nWodkaproduktpalette der Klägerin unter Unterbieten von deren\nPreisen an den selben Abnehmerkreis, nämlich die hauptsächlich den\nosteuropäischen Markt beliefernden Exporteure, wenden.\n\n61\n\nDa der Eintritt eines aus diesem, nach alledem als\nwettbewerbswidrig einzuordnenden Verhalten der Beklagten\nresultierenden Schadens der Klägerin sowohl in der Vergangenheit\nals auch für die Zukunft wahrscheinlich ist und die Beklagten zu 2)\nund zu 3) weiter auch ein der Beklagten zu 1) über § 31 BGB ohne\nweiteres haftungsmäßig zurechenbares Verschulden trifft, liegen die\nmateriellen Voraussetzungen des geltendgemachten\nSchadensersatzfeststellungsbegehrens daher insgesamt vor.\n\n62\n\nDie beklagtenseits demgegenüber erhobene Verjährungseinrede\nhindert dieses Begehren nicht.\n\n63\n\nSoweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe bereits im\nOktober 1993 Kenntnis der hier angegriffenen Verletzungshandlung\ngehabt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Diese von\nden Beklagten behauptete frühere Kenntnis führte zwar eine\nteilweise Verjährung der ab dem 1. September 1993 geltend\ngemachten, der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 21 UWG\nunterliegenden streitigen Klageansprüche herbei. Indessen kann eine\nsolche frühere Kenntnis hier nicht festgestellt werden. Die\nbeklagtenseits zum Beleg für die angebliche Kenntnis der Klägerin\nbereits im Oktober 1993 angeführte zeitliche Parallelität\neinerseits der Kenntnisnahme der Qualitätsbeanstandungen betreffend\nden von der Beklagten zu 1) abgefüllten Wodka sowie andererseits\nder hier in Rede stehenden \"Nachahmungen\", reicht dafür nicht.\nAllerdings ist es richtig, daß die Klägerin selbst im vorliegenden\nVerfahren vorgebracht hat, daß es etwa zeitgleich mit aus Rußland\neingehenden Informationen, wonach die Beklagten \"auf eigene\nRechnung die drei Wodka-Marken ... , also die gesamte damalige\nWodka-Serie hergestellt und im eigenen Namen sowie unter Umgehung\nder Klägerin\" angeboten hätten, zu Qualitätsbeanstandungen gekommen\nsei (S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16.02.1996 = Bl. 287\nd.A.). Ebenfalls zutreffend ist es, daß die Klägerin selbst mit\nSchreiben vom 12. Oktober 1993 (Bl. 424 ff. d.A.) der Beklagten zu\n1) gegenüber Beanstandungen betreffend die Qualität von\nbeklagtenseits abgefüllten Wodka-Lieferungen vorgebracht hat. Dies\nscheint in der Tat zunächst dafür zu sprechen, daß die \"etwa\nzeitgleich\" mit den erwähnten Qualitätsbeanstandungen erlangte\nKenntnis der Klägerin betreffend die Lieferung ihrer drei\nWodka-Marken auf eigene Rechnung der Beklagten zu 1) und unter\nihrer - der Klägerin - Umgehung bereits in den Monat Oktober 1993\nfiel. In diese Richtung läßt sich weiter auch die in dem\nvorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vorgelegte\neidesstattliche Versicherung des B. F. vom 21.02.1995\ninterpretieren: Denn darin ist unter anderem ausgeführt, daß die\nKlägerin \" ... etwa zeitgleich mit Qualitätsbeanstandungen ...\nInformationen darüber erhalten ...\" habe, \" ... daß sie (sc: die\nBeklagte zu 1)) ... auf eigene Rechnung unsere (sc: der Klägerin)\ndrei Wodka-Marken erstellt und anbietet.\" Daß es sich bei letzterem\nVorfall nicht - wie die Klägerin aber einwendet - um die der\nBeklagten zu 1) ebenfalls vorgeworfenen \"Abzweigungen von\nOriginalwarenkontingenten\" der Klägerin gehandelt haben kann, legt\ndabei auch der weitere Textzusammenhang der eidesstattlichen\nVersicherung nahe, in der es erst an nachfolgender Stelle (unter\nZiffer 7 e) heißt:\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n\"Dabei kommt noch ein Umstand hinzu. Es\ngeht nicht nur um die Nachahmung unserer Produkte. H. ##blob##amp; F. hat\nauch Industriesprit, Flaschen und Etiketten von unseren\nHerstellerfirmen auf unsere Kosten abgerufen und die damit (unter\nHinzufügung von Wasser zur Reduzierung auf Trinkstärke)\nhergestellten Wodka-Produkte (mit unserem Industriesprit, unseren\nFlaschen und unseren Etiketten) auf eigene Rechnung verkauft ...\n.\"\n\n66\n\nTrotz dieser, auf eine Kenntnis der Klägerin auch der hier\nangegriffenen Verletzungshandlung bereits im Oktober 1993\nhindeutenden Umstände, kann diese frühere Kenntnis jedoch mit der\nerforderlichen Sicherheit hier nicht festgestellt werden. Zum einen\ngilt das bereits deshalb, weil mit den aus Rußland eingehenden\n\"Informationen\" über die Herstellung der \"Wodka-Serie\" der Klägerin\nnicht notwendig die für die Beurteilung der verfahrensbetroffenen\nVerletzungshandlung aber maßgebliche Kenntnis der konkreten\nAusstattungen einhergehen mußte. Selbst wenn man aber im weiteren\ndavon ausgehen will, daß es der Klägerin jedenfalls als\nZuwiderhandlung gegen ihre eigene Interessen angelastet werden muß,\nwenn sie sodann nicht die Initiative ergriff, um sich diese\nKenntnis umgehend zu verschaffen, hat die Klägerin im übrigen\ndargetan, daß es nicht nur die im Schreiben vom 12. Oktober 1993\nthematisierten Qualitätsbeanstandungen gegeben habe, sondern daß es\nauch später noch zu Qualitätsbeanstandungen, unter anderem im\nJanuar 1994 oder auch vielleicht schon im Dezember 1993 gekommen\nsei. Bei diesen späteren Qualitätsbeanstandungen aber, so hat die\nKlägerin dargestellt, habe es sich dann erst um jene gehandelt, die\n\"etwa zeitgleich\" mit den \"dann aufgetretenen Gerüchten\" über von\nden Beklagten auf den Markt gebrachte - hier aber\nverfahrensbetroffenen - \"Plagiate\" aufgetreten seien (Seite 5 des\nSchriftsatzes der Klägerin vom 9. Januar 1997 = Bl. 435 d.A.). Die\nletztgenannte, erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgetretene\nKenntnis der Klägerin läßt sich auch ohne weiteres in Einklang mit\nder Tatsache bringen, daß die Klägerin unstreitig erstmals im\nRahmen eines Gesprächs vom 11. Februar 1994 die Beklagten mit dem\nVorwurf der \"unberechtigten Nachahmung\" ihrer Wodka-Produkte\nkonfrontiert hat, was angesichts der Tragweite dieses ihre\nwirtschaftlichen Interessen ganz maßgeblich berührenden Vorwurfs\nbei einer bereits im Oktober 1993 vorhandenen Kenntnis nur schwer\nnachvollziehbar wäre.\n\n67\n\nAngesichts dieses Sachverhalts, der den aufgrund der zuerst\ndargestellten Anhaltspunkte zunächst für eine frühere Kenntnis der\nKlägerin sprechenden Anschein entkräftet, war es aber Sache der\nBeklagten, die demgegenüber behauptete frühere Kenntnis der\nKlägerin nunmehr substantiiert darzulegen und zu beweisen. Denn sie\ntrifft die Darlegungs- und Beweislast für die eine - teilweise -\nVerjährung des Klageanspruchs herbeiführenden tatsächlichen\nUmstände (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 51 zu § 21 UWG). Daß die\nKlägerin aber bereits im Oktober 1993 von der hier konkret in Rede\nstehenden Verletzungshandlung Kenntnis gehabt habe, haben die\nBeklagten nach alledem weder substantiiert dargelegt, noch vor\nallen Dingen unter Beweis gestellt, so daß sie insoweit jedenfalls\nbeweisfällig geblieben sind.\n\n68\n\nAuch die beklagtenseits weiter in bezug auf zeichen- bzw.\nmarkenrechtliche Rechtspositionen vorgebrachten Einwendungen\nvermögen das Klagebegehren nicht zu Fall zu bringen.\n\n69\n\nSoweit die Beklagten der Klägerin entgegenhalten, letztere\nverletze mit der Ausstattung ihres Produkts \"R.\" die der Beklagten\nzu 1) an der Marke ... eingeräumte ausschließliche Lizenz,\njedenfalls aber die Markenrechte der hinter ihr, der Beklagten zu\n1), stehenden Markeninhaberin, vermag das von vornherein keine\nabweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn jedenfalls das\nGeltendmachen dieser formalen markenrechtlichen Rechtspositionen\nerweist sich im Verhältnis gegenüber der Klägerin als sittenwidrig\nbzw. als eine den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende,\nmithin mißbräuchliche Rechtsausübung.\n\n70\n\nBereits die Anmeldung eines Warenzeichens bzw. einer Marke kann\nsich dann als sittenwidrig darstellen, wenn sie ohne hinreichenden\nGrund in Kenntnis des Umstandes bewirkt wurde, daß ein Wettbewerber\nfür die gleiche oder für eine verwechselbare schutzwürdige, jedoch\nnicht eingetragene Kennzeichnung einen wertvollen Besitzstand\nerworben hatte. Allerdings reicht die bloße Kenntnisnahme der\nVorbenutzung dieser Kennzeichnung noch nicht, um die Anmeldung\nunlauter erscheinen zu lassen, und zwar auch dann nicht, wenn das\nangemeldete Zeichen seinerseits noch nicht verwendet worden war.\nVielmehr muß auf Seiten des Anmelders das Bewußtsein hinzukommen,\ndas der Vorbenutzer sich durch die Benutzung einen wertvollen\nBesitzstand verschafft hat. Wird alsdann die Anmeldung ohne\nhinreichenden sonstigen Grund vorgenommen, so wird sie vielfach\nkeinen anderen Zweck als den erkennen lassen, diesen Besitzstand\ndes Vorbenutzers für den Anmelder auszunutzen oder ihn sogar dem\nVorbenutzer zu entziehen. Eine Anmeldung, der maßgeblich dieses\nBestreben zugrunde liegt, bedeutet aber einen Mißbrauch\nformalrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten und widerspricht den\nkaufmännischen guten Sitten (vgl. BGH WRP 1995, 96/100 f -\n\"NEUTREX\" - ; BGH GRUR 1986, 74/76 f. - \"Shamrock III\" - ; BGH GRUR\n1980, 110/111 - \"Torch\" - ; BGH GRUR 1967, 304/305 - \"Siroset\" - ;\nBGH GRUR 1967, 298/300 f. - \"Modess\" - ; BGH GRUR 1967, 490/492 -\n\"Pudelkennzeichen\" - m.w.N.). Das Verhalten der Beklagten zu 1) im\nZusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz betreffend die Marke ...\nerweist sich nach diesen Maßstäben aber als sittenwidrig, so daß\nsich ihr Berufen auf die aus diesem Lizenzerwerb hergeleiteten\nRechte im vorliegenden Verfahren im Verhältnis gegenüber der\nKlägerin als mißbräuchliche Rechtsausübung darstellt.\n\n71\n\nWas die Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze auf die\nVorgehensweise der Beklagten zu 1) angeht, kann es dabei von\nvornherein keinen Unterschied machen, daß sie nicht Anmelderin und\nInhaberin der Marke, sondern lediglich Lizenznehmerin ist. Denn die\nfür die Beurteilung der Sitten- bzw. Wettbewerbswidrigkeit einer\nMarkenanmeldung maßgeblichen Gesichtspunkte erfassen der Sache nach\nauch die Interessenlage im Zusammenhang mit dem Erwerb der Lizenz\nan einer Marke. Daß die Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz an der\nMarke ... \"R R.\" in Kenntnis eines zugunsten der Klägerin zu diesem\nZeitpunkt bereits geschaffenen schutzwürdigen Besitzstandes mit dem\nZiel der Störung dieses Besitzstandes und in der Absicht, für die\nKlägerin den Gebrauch der Bezeichnung \"R.\" zu sperren vorgegangen\nist, kann weiter auch keinem Zweifel unterliegen.\n\n72\n\nDie Klägerin hatte seit der Aufnahme der Spirituosen-Produktion\nim Frühjahr 1992 bis zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs durch die\nBeklagte zu 1) im Dezember 1993 bereits erhebliche Umsätze mit\nihren Wodka-Produkten, darunter die Ausstattung \"R.\", erzielt. So\nhatte sie im Jahre 1992 allein 9 Millionen Flaschen der hier\nfraglichen drei Wodka-Ausstattungen produziert und verkauft, im\nJahre 1993 belief sich der Anteil der erwähnten drei Wodka-Produkte\nan der Gesamtproduktion der Klägerin auf 15 Millionen Flaschen.\nDies würdigend ist davon auszugehen, daß die Klägerin auch für das\nhier allein interessierende Produkt \"R.\" nicht unerhebliche Umsätze\nerzielt und einen wertvollen Besitzstand erworben hatte. Der\nBeklagten zu 1) mußte dies bei Lizenzerwerb im Dezember 1993 auch\nbereits deshalb bekannt sein, weil sie selbst in den ersten 8\nMonaten des Jahres 1993 1,7 Millionen Flaschen der drei\nWodka-Produkte für die Klägerin abgefüllt hatte.\n\n73\n\nDer Anerkennung des von der Klägerin in bezug auf ihr Produkt\n\"R.\" geschaffenen Besitzstandes als \"schutzwürdig\" steht es dabei\nauch nicht entgegen, daß bereits bei Aufnahme des Vertriebs des\nWodka-Produkts R. durch die Klägerin für die Firma S. bzw. ihre\nRechtsvorgängerin die hier in Rede stehende Marke ... \"R R.\" unter\nanderem für alkoholische Getränke eingetragen war. Denn die\nInhaberin der Marke selbst ist gegen die Benutzung von \"R.\" durch\ndie Klägerin für ihr Wodka-Produkt nicht vorgegangen, sondern hat\nsich hierzu erst im Jahre 1995, also lange nach der Erteilung der\nLizenz an die Beklagte zu 1) im Rahmen eines zunächst allein von\nder Beklagten zu 1) beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen\n97 O 144/94 eingeleiteten Verfahrens, dem sie auf Seiten der\nBeklagten zu 1) beigetreten ist, entschlossen.\n\n74\n\nDaß die Beklagte zu 1) bei Erwerb der Lizenz auch in der Absicht\ngehandelt hat, den Gebrauch der Bezeichnung \"R.\" für die Klägerin\nsperren zu lassen, um so den von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt\nbereits erworbenen - schutzwürdigen - Besitzstand zu stören, kann\nebenfalls bejaht werden. Denn die Beklagte zu 1) hat die\nMarkenlizenz zu einem Zeitpunkt erworben, als sie bereits mit dem\nVertrieb der der klägerischen Ausstattung des Produkts nachgeahmten\nWodka-Erzeugnisse begonnen hatte. Sie hat darüber hinaus für die\nAusstattung ihres Produktes \"R.\" das ihr lizensierte Zeichen\nüberhaupt nicht benutzt. Vielmehr hat sie die Bezeichnung \"R.\"\ngerade und nur in der Form verwendet, wie auch die Klägerin dies\nfür ihr Produkt tut. Daraus ergibt sich aber, daß die den\nLizenzerwerb wesentlich bestimmende Absicht der Beklagten gerade\ndarin lag, den Gebrauch der Bezeichnung \"R.\" für die Klägerin zu\nsperren, um diese aus dem Markt zu verdrängen und ungestört in\nderen Fußstapfen treten zu können. Der Lizenzerwerb durch die\nBeklagte zu 1) stellte sich somit allein als Mittel dar, die\nwettbewerbliche Position der Klägerin zu schwächen und begegnet\ndaher dem Vorwurf, zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes\neingesetzt worden zu sein. Ist daher bereits der Lizenzerwerb durch\ndie Beklagte zu 1) im Verhältnis gegenüber der Klägerin als\nsittenwidrig einzuordnen, erweist sich der aus dieser - rechtlich\nmißbilligenswert - erworbenen formalen Rechtsstellung hergeleitete\nEinwand als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare\nmißbräuchliche Rechtsausübung.\n\n75\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte im Rahmen\nder ihr erteilten Ermächtigung die Rechte der Markeninhaberin\nselbst geltend machen will. Auch wenn die nach den obigen\nAusführungen das Verhalten der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit\ndem Lizenzerwerb sittenwidrig machenden Umstände der\nMarkeninhaberin nicht ohne weiteres angelastet werden können,\nstellt sich doch jedenfalls das Gebrauchmachen von der Ermächtigung\ndurch die Beklagte zu 1) im Verhältnis gegenüber der Klägerin\ndanach gleichfalls als rechtsmißbräuchlich dar. Denn es läuft auf\ndie Umgehung des wegen ihres eigenen Verhaltens anzunehmenden\nAusschlusses von der Geltendmachung einer formalen\nzeichenrechtlichen Rechtsposition hinaus.\n\n76\n\nII.\n\n77\n\nAuch das Auskunftserteilungsverlangen der Klägerin erweist sich\ngemäß § 1 UWG i.V.m. § 242 BGB als begründet. Dieser zur\nVorbereitung eines bezifferten Schadensersatzleistungsbegehrens\nverfolgte Auskunftsanspruch ist auch nicht - teilweise - dadurch\nerfüllt, daß, wie aus den von der Klägerin selbst vorgelegten\nRechnungen betreffend Lieferungen der Beklagten zu 1) an die Firma\nN. hervorgeht, der Klägerin ein Teil der mit dem\nverfahrensgegenständlichen Auskunftsverlangen begehrten\nInformationen von vornherein schon bekannt war. Unabhängig davon,\ndaß nicht feststeht, inwiefern die Klägerin diese ihr zur Verfügung\nstehenden Informationen überhaupt von der Beklagten bezogen hat,\nkann eine Erklärung regelmäßig nur dann als Auskunft gewertet\nwerden, wenn sie der Erklärende auf eine ihm gestellte oder auch\nnur erwartete Frage in dem Bewußtsein abgibt, einer gesetzlichen\nPflicht zu genügen (BGH WM 1971, 443/445; Keller in Münchener\nKommentar, BGB, 3. Aufl., Rdn. 51 zu § 260). Letzteres ist hier\naber schon deshalb nicht ersichtlich, weil der bloße Umstand, daß\ndie Beklagten die Richtigkeit der klägerseits vorgelegten\nRechnungsunterlagen außer Streit gelassen haben, keinen Rückschluß\nauf ein nach vorstehendem erforderliches Erklärungsbewußtseins\nzuläßt.\n\n78\n\nIII.\n\n79\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n80\n\nAus den vorstehenden, die Wettbewerbswidrigkeit der\nVorgehensweise der Beklagten bejahenden Erwägungen, folgt, daß\nihnen gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen\nwaren, soweit die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der in bezug\nauf die Produktausstattung \"R.\" ursprünglich begehrten Unterlassung\neinvernehmlich zur Erledigung gebracht haben. Da sich das\nInverkehrbringen dieser Produktausstattung unter dem Gesichtspunkt\nder mittels systematischen und zielbewußten Nachahmens bewirkten\nBehinderung als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG darstellte,\nentsprach es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes\nbilligem Ermessen, die Beklagten auch insoweit mit den Kosten zu\nbelasten.\n\n81\n\nEs bestand weiter auch in Anbetracht der in der Berufungsinstanz\nvorgenommenen zeitlichen Begrenzung des\nSchadensersatzfeststellungs- und Auskunftserteilungsbegehrens der\nKlägerin kein Anlaß zu einer abweichenden Kostenverteilung. Die\nKlägerin hat von Anfang an Schadensersatzfeststellung und Auskunft\nfrühestens ab Aufnahme des Vertriebs der angegriffenen\nProduktausstattungen durch die Beklagten verlangt. Dies war\nvorliegend unstreitig der Monat September 1993. Soweit die Klägerin\ndaher in ihren Anträgen die Schadensersatzfeststellung und\nAuskunftserteilung ab dem 01.09.1993 begehrt, stellt sich dies\nlediglich als Anpassung an das von vornherein verfolgte Klageziel,\nnicht aber als eine - teilweise - nachträgliche Rücknahme ihres\nKlagebegehrens dar.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-18/6-u-91-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-18/6-u-91-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311304","retrieved":"2026-07-09 03:41:47.245319+00:00"}}