{"status":"available","doknr":"OLD311315","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0417.16WX105.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"16 Wx 105/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die\nangeordnete Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG\nfestgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf\ndie zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug\ngenommen.\n\n4\n\nDer durch das Untertauchen bereits kurze Zeit nach der Einreise\nin das Bundesgebiet und den zwischenzeitlichen illegalen Aufenthalt\nin Belgien begründete Verdacht, daß der Betroffene sich einer\nAbschiebung durch erneutes Untertauchen entziehen will, wird nicht\ndadurch entkräftet, daß der Betroffene auf Empfehlung seines\nVerfahrensbevollmächtigten am 27.02.1997 bei\n\n5\n\nder Zentralen Ausländerbehörde K. vorgesprochen hat und zuvor\nmehrfach das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge aufgesucht hatte. Mit diesem Verhalten ist keineswegs\nglaubhaft gemacht, daß der Betroffene fortan allen Anweisungen der\ndeutschen Behörden, insbesondere auch der Ausreiseaufforderung bzw.\nder Aufforderung, sich zur Abschiebung bereitzuhalten, Folge zu\nleisten beabsichtigt. Unabhängig davon, daß der Betroffene den\nZweck seiner Vorsprachen nicht angibt, ist davon auszugehen, daß er\nder Empfehlung seines Verfahrensbevollmächtigten in erster Linie\ndeshalb gefolgt ist, um auf diese Weise wieder eine vorläufige\nBleibegenehmigung zu erlangen, nicht aber, um die beabsichtigte\nAbschiebung zu ermöglichen. Der Betroffene hat durch sein Verhalten\ndeshalb nicht gezeigt, daß er gewillt ist, die Gesetze\nuneingeschränkt zu beachten und den Anordnungen der deutschen\nBehörden Folge zu leisten, auch soweit es darum geht, sich für eine\nAbschiebung bereit zu halten.\n\n6\n\nDer angefochtene Beschluß verstößt auch nicht gegen § 57 Abs. 2\nSatz 4 AuslG. Nach dieser Bestimmung ist die Sicherungshaft\nunzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer\nnicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der\nnächsten drei Monate durchgeführt werden kann.\n\n7\n\nDa der Betroffene nicht im Besitz von Legitimationspapieren ist,\nmuß in Zusammenarbeit mit den indischen Behörden ein Paß-\nersatzpapier beschafft werden. In diesen Fällen müssen - wie die\nAusländerbehörde in anderen Verfahren ausgeführt hat - durch die\nörtlichen Behörden im Heimatland Nachforschungen hinsichtlich der\nIdentität der Betroffenen durchgeführt werden. Der Senat geht\naufgrund seiner Erkenntnisse aus anderen Abschiebungshaftverfahren\ndavon aus, daß bei Mitwirkung des Betroffenen die Beschaffung von\nPaßersatzpapieren in Zusammen- arbeit mit den örtlichen indischen\nBehörden grundsätzlich innerhalb der Regelfrist von drei Monaten\nerfolgen kann. Ihm sind in den letzten Monaten vier vergleichbare\nFälle bekannt geworden, in denen für indische Staatsangehörige\nPaßersatzpapiere aufgrund der Angaben der Betroffenen innerhalb des\nZeitraums von drei Monaten beschafft werden konnten und die\nAbschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgte (Amtliche Auskünfte\nder Stadt K. bzw. des Rheinisch-Bergischen-Kreises in den Verfahren\n16 Wx 37/97 und 16 Wx 92/97). Daher steht nicht fest, daß die\nAbschiebung des Betroffenen innerhalb von drei Monaten nicht\nerfolgen kann, sofern der Betroffene bei der Beschaffung von\nPaßersatzpapieren mitwirkt und zutreffende Angaben macht.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1\nSatz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-17/16-wx-105-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-17/16-wx-105-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311315","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.231174+00:00"}}