{"status":"available","doknr":"OLD311317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0417.14UF210.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-17","aktenzeichen":"14 UF 210/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nI.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIn Ziff. 2 des angefochtenen\nVerbundurteils hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich\ngeregelt. In der Ehezeit vom 1.4.1966 bis 31.8.1993 haben beide\nParteien Versorgungsanwartschaften erworben und zwar die\nAntragstellerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung 3173,\n14 DM und\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nder Antragsgegner bei der BfA 2046,47\nDM, jeweils bezogen auf den 31.8.1993. Weiterhin besteht für den\nAntragsgegner eine Zusatzversorgung bei der Beteiligten zu 1), der\nVBL. Über die Höhe der insoweit zu berückichtigenden Anwartschaft\nwird gestritten. Durch die angefochtene Entscheidung hat das\nAmtsgericht zu Lasten der für den Antragsgegner bei der VBL\nbestehenden Anwartschaft zugunsten der Antragstellerin auf einem\nbei der BfA zu errichtenden Konto Rentenanwartschaften in Höhe von\n1112, 49 DM, bezogen auf den 31.8.1993, begründet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEs ist dabei davon ausgegangen, daß die\nbei der VBL bestehende Anwartschaft mit 3351, 65 DM als\nvolldynamische Versorgung zu berücksichtigen ist, so daß sich ein\nAusgleichsbetrag von 1112, 49 DM ergibt (2046, 47 splittingfähig +\n3351,65 quasisplittingfähig = 5398,12 beim Antragsgegner; 3173, 14\nbei der Antragstellerin; Differenz 2224,98 DM : 2 = 1112, 49\nDM).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nGegen diese Entscheidung richten sich\ndie Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1) sowie\ndie Anschlußbeschwerde der Antragstellerin.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie zunächst vertretene Auffassung zur\nBerechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts auf der Basis der zum\nZeitpunkt der Auskunftserteilung geltenden fiktiven Steuer- und\nSozialversicherungsbeiträge aus einer Zusatzversorgung des\nöffentlichen Dienstes hat die Beteiligte zu 1) nach Bekanntwerden\nder Entscheidnung des BGH FamRZ 1998, 94 aufgegeben. Sie bleibt\naber dabei, daß entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der\nehezeitbezogene Wert der Versorgungsrente nach Steuerklasse I/0\nhätte bestimmt werden müssen und nicht nach Steuerklasse III/0,\ndenn bei Ehezeitende habe der Antragsgegner dauernd getrennt\ngelebt. Der Umstand, daß wegen des Bezugs von Kindergeld des\nAntragsgegners am Tage des Beginns der Versorgungsrente (1.1.1994)\ndie Steuerklasse III/0 bei der Berechnung des fiktiven\nNettoarbeitsentgelts seiner tatsächlich bezogenen Versorgungsrente\nzur Anwendung\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ngekommen sei, sei bei der Berechnung\nder Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der\nVersorgungsrente nicht zu berücksichtigen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach der Auskunft der Beteiligten zu 1)\nvom 30.1.1998 ergeben sich folgende ehezeitbezogenen Werte:\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n- bei Steuerklasse I/0: 2501,09 DM\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n- bei Steuerklasse III/0 : 3443, 82\nDM.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDer Antragsgegner beantragt, zu Lasten\nseiner bei der VBL bestehenden Anwartschaften nur eine\nRentenanwartschaft der Antragstellerin in Höhe von 499, 92 DM zu\nbegründen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nMit ihrer Anschlußbeschwerde verlangt\ndie Antragstellerin eine Erhöhung des Ausgleichsbetrages auf\n1158,58 DM, ausgehend von Gesamtanwartschaften des Antragsgegners\nvon 5490,29 DM (2046,47 + 3443,82 DM).\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Parteien und Beteiligten haben ihr\nEinverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren\nerklärt bzw. dieser Ankündigung nicht widersprochen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nII.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie statthaften und auch sonst\nzulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Antragsgegners\nbleiben ohne Erfolg, während die ebenfalls statthafte und zulässige\nAnschlußbeschwerde der Antragstellerin Erfolg hat.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n1) Der Senat - wie jetzt auch die\nBeteiligte zu 1) - folgt der Entscheidung BGH FamRZ 1998, 94 (95),\nwonach für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41\nIIc Ziff.c VBL-Satzung) hinsichtlich der maßgebenden fiktiven\nSozialabzüge auf das Ehezeitende abzustellen ist und nicht auf den\nspäteren Zeitpunkt der Entscheidung, da das Stichtagsprinzip\ngewahrt werden muß. Wegen aller Einzelheiten verweist der Senat auf\ndie Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der die frühere\nRechtsprechung (BGH FamRZ 1994, 92) geändert worden ist.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n2) Der Senat ist weiterhin der\nAuffassung, daß gem. § 41 II 2c a) der VBL-Satzung auf die\nSteuerklasse III/0 abzustellen ist. Das fiktive Nettoarbeitsentgelt\nwird nämlich nicht nur bei am Tag des Beginns der Versorgungsrente\nnicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten nach Steuerklasse III/0\nberechnet, sondern auch bei den Versorgungsberechtigten, die an\ndiesem Tag Anspruch auf Kindergeld für mindestens ein Kind\nhaben.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nBei dieser günstigen\nBerechnungsgrundlage verbleibt es auf Dauer und nicht nur für die\nZeit der Kindergeldgewährung. Daraus folgt, daß § 1587a VIII BGB\nder Berücksichtigung nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1985, 797;\nJohannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587a Rn. 213, 246).\nDer Auffassung der Beschwerden, dies sei nicht gerechtfertigt, weil\nsich diese Besserstellung aus Unterhaltsleistungen des\nAntragsgegners für die Kinder ergebe, vermag der Senat nicht zu\nfolgen. Entscheidend ist allein, welche Verhältnisse bei\nEhezeitende bzw. dem Beginn der Versorgungsrente bestanden haben.\nLediglich über § 1587c BGB sind Billigkeitskorrekturen möglich (BGH\nFamRZ 1985, 797), deren Voraussetzungen im Streitfall aber nicht\nerfüllt sind.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIm übrigen ergibt sich die\nMaßgeblichkeit der angesetzten Lohnsteuerklasse ebenso wie die der\nSozialabzüge aus dem Stichtagsprinzip. Eine differenzierte\nBeurteilung verbietet sich nach Auffassung des Senats aufgrund der\nEntscheidung BGH FamRZ 1998, 94.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nMaßgebend ist daher eine\nVBL-Anwartschaft in Höhe von 3443,82 DM, die die VBL für den Fall\ndes Ansatzes der Steuerklasse III/0 auch so berechnet hat, ohne daß\ndem entgegengetreten worden ist.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n3) Nach diesen Ansätzen hat nur die\nAnschlußbeschwerde Erfolg. Den Anwartschaften der Antragstellerin\nvon 3173, 14 DM stehen Anwartschaften des Antragsgegners von\n2046,47 DM (BfA) + 3443,82 DM (VBL) gegenüber. Die Hälfte der\nDifferenz von 2317,15 DM beträgt 1158,58 DM.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,\n97 ZPO. Für eine Anwendung des § 8 GKG war kein Raum, da die\ngesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDer Senat läßt die weitere Beschwerde\nzu, da die Frage des zutreffenden Ansatzes der Lohnsteuerklasse\nnoch nicht höchstrichterlich geklärt ist.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nBeschwerdewert: 7903,92 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-17/14-uf-210-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-17/14-uf-210-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311317","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.313303+00:00"}}