{"status":"available","doknr":"OLD311318","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0416.5U126.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-16","aktenzeichen":"5 U 126/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Erbe seiner am 1. Dezember 1995 verstorbenen\nEhefrau. Diese befand sich von September 1989 bis Dezember 199O in\nder Behandlung der Beklagten, die in St. A. eine frauenärztliche\nPraxis betreibt. Anläßlich einer Untersuchung am 11. Dezember 199O\nerhob die Beklagte den Befund eines Ovarialkarzinoms. Bei der\noperativen Entfernung des Tumors am 18. Dezember 199O ergab sich\neine überfaustgroße Geschwulst rechts (46O gr.) und eine kleinere\nGeschwulst links (7O gr.). Außerdem wurden Metastasen quer über das\nRektum festgestellt. Trotz sich anschließender intensiver\nBehandlung verstarb die Patientin schließlich nach langer\nLeidenszeit an den Folgen des sich ausbreitenden Karzinoms. Sie hat\nder Beklagten vorgeworfen, das Karzinom zu spät entdeckt zu haben.\nBereits bei der Erstuntersuchung am 28. September 1989, jedenfalls\nam 4. Dezember 1989, spätestens aber bei einer Untersuchung am 26.\nApril 199O hätte sie zur Früherkennung eines Ovarialtumors\nUltraschall einsetzen und/oder eine Computertomographie oder\nLaparotomie veranlassen müssen. Es hätte sich ein Karzinom im\nFrühstadium ergeben, das vollständig hätte entfernt werden können.\nNach den von ihr, der Patientin, geklagten Symptomen habe sich der\nKarzinomverdacht aufdrängen müssen, zumal sie nach der Entfernung\nihrer Gebärmutter wegen Krebsverdachts im Jahre 1983 ohnehin\ninsoweit erhöht risikobelastet gewesen sei. Sie habe der Beklagten\nam 4. Dezember 1989 über Stiche und Druckgefühl im Bauch,\nUnwohlsein, Darmstörungen, Rücken- und Brustschmerzen berichtet. Am\n11. Dezember 1989 habe sie telefonisch erneut darüber geklagt. Am\n26. April 199O habe sie sich erneut bei der Beklagten vorgestellt\nund über Stiche und Druckgefühl im Bauch, Leistenschmerzen bis ins\nBein, braunen Ausfluß, Völlegefühl und Brust- sowie Rückenschmerzen\ngeklagt. Die Beklagte habe lediglich manuelle Untersuchungen\ndurchgeführt, die Krebsvorsorgeuntersuchung und eine Mammographie\nveranlaßt. Ihre Beschwerden habe sie auf Wechseljahrsprobleme\nzurückgeführt und ein Hormonpflaster angeregt. Bei einer weiteren\nVorstellung am 31. Juli 199O habe sie wiederum über\nwiederaufgetretene Schmerzen im Brust- und Bauchbereich berichtet,\ndie sich auf Dauer immer noch nicht gebessert hätten. Diese Klagen\nhabe sie am 2O. und 22. August 199O telefonisch erneut vorgetragen.\nDie Beklagte habe Ödeme vermutet und Obst- sowie Reistage\nempfohlen, ferner Hormonpflaster verordnet. Nach Rückehr aus dem\nUrlaub habe sie am 1O. Oktober 199O erneut ihre Schmerzen im\nBauch-, Brust- und Rückenbereich vorgetragen und erklärt, daß sie\netwa 3 Kilo Gewicht verloren habe, obwohl ihr Bauchumfang\nzugenommen und sie ständig unter Völlegefühl gelitten habe. Die\nBeklagte habe sie lediglich darauf verwiesen, weiterhin das\nHormonpflaster zu verwenden. Schließlich habe die Beklagte auf\nihre, der Patientin, Bitten am 11. Dezember 199O die längst\nüberfällige Ultraschalluntersuchung vorgenommen. Die Verordnung\neines Hormonpflasters sei im übrigen kontraindiziert gewesen, weil\nes bösartige Geschwulste fördern könne.\n\n3\n\nDie Dokumentation der Beklagten, in der die ständig geklagten\nBeschwerden nicht aufgezeichnet seien, sei unrichtig. Diese sei\nohnehin lückenhaft und deshalb ohne Beweiswert. Nach dem\nSchriftbild sei anzunehmen, daß sie nachträglich gefertigt worden\nsei. Es sei auch völlig lebensfremd anzunehmen, sie würde ihre\nvielfältigen Beschwerden ausgerechnet der Beklagten gegenüber\nverschwiegen haben, während sie diese gleichzeitig einer Vielzahl\nvon Freunden und Bekannten geklagt habe.\n\n4\n\nNach dem Tod seiner Frau hat der Kläger den Rechtsstreit\naufgenommen, den ursprünglich gestellten Antrag auf Feststellung\nder Ersatzpflicht aller künftigen Schäden in Übereinstimmung mit\nder Beklagten für erledigt erklärt und im übrigen beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein\nangemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit\nwegen der aus der Fehlbehandlung durch die Beklagte für die Zeit ab\n26. April 199O entstandenen Schmerzen zu zahlen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nUnter Hinweis auf ihre fortlaufend gefertigte Dokumentation hat\nsie bestritten, daß die verstorbene Patientin über die behaupteten\nSchmerzen geklagt habe. Rückenschmerzen habe sie auf die\northopädischen Probleme zurückgeführt, deretwegen schon früher eine\nBehandlung stattgefunden habe und die nicht behoben gewesen seien.\nDie weiteren Beschwerden, insbesondere Hitzewallungen, habe sie\nzumindest vertretbar auf beginnende Wechseljahrsbeschwerden\nzurückführen dürfen. Da die Austastungen von Vagina und Rektum\nsowie die Palpationen keine Resistenzen ergeben hätten, habe auch\nkein Anlaß für eine Ultraschall- oder sonstige weiterführende\nUntersuchung bestanden, die überdies auch nicht zu einem positiven\nBefund geführt hätten. Ihre Dokumentation sei zutreffend. Die\nPatientin habe sich im Nachhinein kundig gemacht und sodann die\nAngaben von Schmerzen behauptet, wie sie bei Ovarialkarzinom zu\nbeobachten seien.\n\n9\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht\nfeststellbar sei.\n\n10\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen\nSchmerzensgeldes erstrebt, das er mit mindestens 175.OOO,OO DM\nangibt. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine\nEhefrau darauf hinzuweisen, daß ein Ovarialtumor nicht durch\ngewöhnliche Krebsvorsorgeuntersuchungen feststellbar sei, sondern\ndurch Utraschall, Computertomographie oder Kernspintomographie. Bei\nentsprechender Aufklärung hätte sie sich zur Durchführung solcher\nMaßnahmen auf eigene Kosten entschlossen. Die Beklagte sei ferner\nverpflichtet gewesen, am 4. Dezember 1989, jedenfalls aber am 26.\nApril 199O eine Sonographie durchzuführen bzw. eine Computer- oder\nKernspintomographie zu veranlassen, weil seine Frau am 4. Dezember\n1989 und weiterhin über Stiche und Druckgefühl im Bauch,\nUnwohlsein, Darmstörungen, Rücken- und Bauchschmerzen geklagt habe.\nSoweit dies nicht in der Dokumentation verzeichnet sei, beruhe dies\nauf deren Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit. Aufgrund der\ngebotenen Untersuchungsmaßnahmen hätte sich der Befund eines\nOvarialkarzinoms im Anfangsstadium ergeben, dessen vollständige\nEntfernung hätte erreicht werden können. Der Beklagten sei ferner\nanzulasten, daß sie die Ursachen für die geklagten Beschwerden nie\naufgeklärt habe. Die der Beklagten anzulastenden Behandlungsfehler\nseien als grob zu qualifizieren, so daß jene beweisen müsse, daß\nsich auch bei einem frühzeitigen Erkennen des Karzinoms kein\nanderer, der Verstorbenen günstigerer Verlauf ergeben hätte.\n\n11\n\nEr beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen,\ndessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt sei, nebst 4 %\nZinsen sei Rechtshängigkeit der Klage.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n16\n\nIm übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihr\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n17\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n18\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen\nProf. Dr. Sch.. Wegen der Beweisanordnung wird auf den\nSenatsbeschluß vom 9. Oktober 1996, wegen des Ergebnisses auf die\nSitzungsniederschrift vom 19. Februar 1997 verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und prozeßordnungsgemäß\nbegründete Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.\n\n21\n\nDer Kläger kann von der Beklagten kein Schmerzensgeld gemäß §§\n847, 1922 BGB beanspruchen. Der Senat kann auch nach ergänzender\nBeweiserhebung nicht feststellen, daß der Beklagten ein\nschadensursächlicher Behandlungsfehler unterlaufen ist. Das geht zu\nLasten des Klägers, der als Anspruchsteller die\nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darzulegen und zu\nbeweisen hat.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nDer Kläger meint zu Unrecht, die Beklagte habe bereits bei der\nErstuntersuchung am 28. September 1989 eine Ultraschalluntersuchung\nzum Ausschluß eines Ovarialkarzinoms veranlassen müssen.\n\n24\n\na)\n\n25\n\nEine solche Untersuchung war nicht etwa deshalb veranlaßt, weil\nbei der Patientin im Vergleich zu anderen ein besonders erhöhtes\nRisiko bestand, an Ovarialkrebs zu erkranken. Zwar ist der\nPatientin im Jahre 1983 die Gebärmutter wegen Krebsverdachts\nentfernt worden, wobei die histologische Untersuchung später einen\npräcancerösen Befund ergeben hat (Krebsvorstufe); damit war sie\nindessen nicht einer Risikogruppe von Frauen zuzuordnen, bei der\ndie erhöhte Gefahr bestand, an Ovarialkrebs (oder sonstigen\nbösartigen Tumoren) zu erkranken. Das haben die Sachverständigen\nProf. Sch. und der von der Gutachterkommission für ärztliche\nBehandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein hinzugezogene Prof.\nSt. übereinstimmend dargelegt. Zum einen war die Gebärmutter\n(lediglich) teilweise präcancerös verändert und überdies vollkommen\nentfernt worden; zum anderen handelt es sich bei den betroffenen\nOrganen um jeweils unterschiedliche Strukturen.\n\n26\n\nHinzukommt, daß sie nach der Gebärmutterentfernung in der\nständigen frauenärztlichen Behandlung von Dr. M., früher Chefarzt\nder gynäkologischen Abteilung des St. J.-Krankenhauses in T.,\nstand, der in der Zeit bis zur Übernahme der Behandlung durch die\nBeklagte bei regelmäßigen Untersuchungen auch zum Teil unter\nEinsatz von Ultraschall keinen krankhaften oder zumindest fraglich\nkrankhaften Befund erhoben hatte.\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nFerner bestand auch nach den von der Beklagten bei der\nErstuntersuchung geklagten Beschwerden und dem Ergebnis der\nTastuntersuchung kein Anlaß für eine vertiefende Diagnostik. Der\nKläger behauptet nicht, seine Ehefrau habe bereits damals über\nSchmerzen im Ober- oder Unterbauch geklagt. Die Rückenschmerzen\ndurfte die Beklagte als Ausdruck von Wirbelsäulenproblemen werten,\nderentwegen die Patientin seit 1983 in orthopädischer Behandlung\ndes Dr. Z. gestanden hatte. Der vaginal durchgeführte Tastbefund\nhatte ein unauffällige Restgenitale ergeben, auch rektal war die\nUntersuchung unauffällig geblieben. Die Brustschmerzen waren der\nbekannten Mastopathie zuzuordnen.\n\n29\n\nc)\n\n30\n\nDa nach allem weder die Symptomatik noch die erhobenen Befunde\ndarauf hindeuteten, es könne sich ein Ovarialtumor entwickeln oder\ngar entwickelt haben, war die Beklagte auch nicht gehalten, die\nPatientin gleichsam abstrakt auf die Möglichkeit des Einsatzes von\nUltraschall hinzuweisen, um ihr die Entscheidung zu überlassen,\neine medizinisch nicht indizierte diagnostische Maßnahme auf eigene\nKosten durchführen zu lassen, wie der Kläger meint. Der Arzt\nschuldete bei der Diagnostik, Therapie und der therapeutischen\nBeratung die situationsangemessene Sorgfalt, wobei er den\nQualitätsstandard guter ärztlicher Behandlung zu gewährleisten hat.\nBelehrungen über die Erfolgssicherheit einer angewandten Methode\nsind nur erforderlich, wenn diese im konkreten Fall zweifelhaft\noder andere überlegenere Methoden zur Verfügung stehen und deren\nEinsatz aus medizinischer Sicht angezeigt ist. Der Arzt braucht\nnicht auf diagnostische Möglichkeiten zur Erkennung von\nErkrankungen hinweisen, wenn aus medizinischer Sicht kein Grund für\ndie Annahme vorliegt, der Patient könne an einer solchen Erkrankung\nleiden. Auch Vorsorgeuntersuchungen haben sich am Standard guter\närztlicher Behandlung zu orientieren, nicht daran, was theoretisch\nzum Einsatz kommen könnte, um jedwedes Risiko auszuschließen. Eine\ndaran zu messende Sorgfaltspflichtverletzung haben weder Prof. Sch.\nnoch Prof. St. festzustellen vermocht.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nNach den Feststellungen der Gutachter sind der Beklagten auch im\nZuge der Behandlung vom 4. Dezember 1989 keine diagnostischen\nVersäumnisse vorzuwerfen. Das überzeugt, weil nach dem\nBeschwerdebild in bezug auf eine Ovarialerkrankung keine\nVeränderung eingetreten war. Den starken Schmerzen in der linken\nBrust (\"auch mal Schmerzen wie Herzinfarkt\"), ist die Beklagte\nnachgegangen und hat geraten, wegen eines HWS-Syndroms einen\nOrthopäden aufzusuchen.\n\n33\n\nDer Senat kann nicht davon ausgehen, die Patientin habe\nanläßlich dieser Konsultation der Beklagten auch über Stiche und\nDruckgefühl im Bauch, Unwohlsein und Darmstörungen berichtet, wie\nder Kläger behauptet. Der Dokumentation läßt sich Derartiges nicht\nentnehmen; sonstige Beweismittel, etwa Zeugen (Praxishelferin), die\nbei der Behandlung zugegen gewesen sein könnten, stehen offenbar\nnicht zur Verfügung, Parteivernehmung der Beklagten ist nicht\nbeantragt, eine Vernehmung von Amts wegen nicht veranlaßt. Daß die\nPatientin über derartige Bechwerden gegenüber Dritten geklagt hat,\nkann unterstellt werden. Hieraus folgt nicht, daß sie dies auch\ngegenüber der Beklagten getan hat. Es mag vorkommen, daß\nversehentlich die Dokumentation von Beschwerden unterbleibt. Daraus\nkann aber nicht umgekehrt der Schluß gezogen werden, eben dies sei\nim Streitfall geschehen. Für eine nachträgliche (zudem\nvollständige) Fälschung der Dokumentation spricht nichts. Es kann\ndurchaus sein, daß die Patientin an diesem Tag nicht unter den\nbehaupteten Beschwerden gelitten und diese deshalb nicht angegeben\nhat. Es mag auch sein, daß sie dem damals nicht die nötige\nBedeutung beigemessen hat und deshalb deren Angabe unterblieben\nist. Immerhin hatte sie gegenüber dem Vorbehandler Dr. M. seit 1984\nbis 1989 immer wieder über Unterleibsschmerzen, Ziehen in der\nLeiste und Leibschmerzen geklagt, ohne daß jener - auch unter\nEinsatz von Ultraschall - eine konkrete Ursache dafür hat\nfeststellen können. Schließlich spricht dafür, daß sie von etwa\nMitte Dezember 1989 bis zum 26. April 199O eine Behandlung seitens\nder Beklagten überhaupt nicht in Anspruch genommen hat. Wenn sie\ntatsächlich ständig über starke Beschwerden der behaupteten Art\ngelitten haben sollte (wie in der Klageschrift Blatt 9 - 13 d.A. im\neinzelnen aufgeführt), erscheint dies nicht recht\nnachvollziehbar.\n\n34\n\nAndererseits ist nicht zu verkennen, daß es angesichts des am\n18. Dezember 199O vorgefundenen massiven Eierstocktumors aus Sicht\ndes medizinischen Laien schwer verständlich erscheint, die\nPatientin könne der Beklagten gegenüber außer am 26. April 199O\n(\"Ziepen und Drücken im gesamten Bauch\") bis Anfang Dezember 199O\nnicht über die behaupteten Beschwerden geklagt haben. Der Senat hat\ndeshalb die Dokumentation der Beklagten einer\nSachverständigenprüfung unterzogen, ob sie aus medizinischer Sicht\nplausibel ist. Der Sachverständige Prof. Sch. hat das bejaht. Die\nFrüherkennung von Eierstocktumoren sei besonders problematisch,\nweil deren Entwicklung nicht von charakteristischen Symptomen\nbegleitet sei. Der Tumor verursache erst Beschwerden, wenn er\nandere Organe oder Nerven beeinträchtige, was nicht selten erst zu\neinem sehr späten Stadium, d. h. wenn der Tumor bereits eine\nerhebliche Größe erreicht habe, der Fall sei. Dies gelte besonders,\nwenn er - wie im Streitfall - zystische Anteile habe, die sich sehr\nschnell entwickeln könnten. Es könne deshalb durchaus sein, daß die\nPatientin erstmals am 11. Dezember 199O der Beklagten gegenüber\n\"seit Wochen ziehende Schmerzen im Unterleib rechts bis ins Bein,\nbei GV wie Messerstich, Durchfall\" geklagt habe. Das entspricht im\nErgebnis der Beurteilung von Prof. St..\n\n35\n\nNach allem kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\nPatientin gegenüber der Beklagten andere Beschwerde angegeben hat,\nals diese am 4. Dezember 1989 und später dokumentiert hat.\n\n36\n\n3.\n\n37\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß der Beklagten am 26. April\n199O das Unterlassen einer Ultraschalluntersuchung als\nBehandlungsfehler vorzuwerfen ist. Der Sachverständige Prof. Sch.\nhat es nach dem dokumentierten Beschwerdebild für ausreichend\nerachtet, durch manuelle vaginale, abdominale und rektale\nUntersuchung den Bereich der Ovarien und des kleinen Beckens nach\nResistenzen abzusuchen. Nachdem sich ein unauffälliger Tast- bzw.\nPalpationsbefund ergeben habe, habe mangels Verdachts auf das\nVorliegen eines Ovarialtumors keine medizinische Indikation\nbestanden, den Befund sonographisch oder gar mittels Computer- oder\nKernspintomographie zu überprüfen. Im Rahmen der Anhörung vor dem\nSenat hat er dies dahin präzisiert, daß eine\nUltraschalluntersuchung erst veranlaßt sei, wenn man bei der\nbimanuellen Untersuchung einen (positiven) Befund erhebe oder sich\ndes Tastbefundes nicht sicher sei und bei dem Befund Beschwerden\nangegeben würden. Derartiges sei der Dokumentation aber nicht zu\nentnehmen. Es seien auch keine auf Eierstockkrebs hinweisende ins\nBein ausstrahlende Schmerzen im Unterbauch angegeben. Die\ndokumentierten Beschwerden seien für ein Ovarialkarzinom nicht\ntypisch. Übelkeit, Brustschmerzen und Hitzewallungen hätten im\nübrigen vertretbar als frühzeitige Wechseljahrsbeschwerden in\nVerbindung mit Streß bei beruflicher Belastung, über den die\nPatient tatsächlich geklagt habe, gewertet werden können. Der Senat\nsieht keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu\nzweifeln, zumal sie im Einklang mit denjenigen von Prof. St.\nstehen. Substantiierte Einwendungen werden von dem Kläger denn auch\nnicht erhoben.\n\n38\n\nOb der zugrundeliegende Tastbefund unrichtig war, ist nicht\nfeststellbar. Prof. Sch. ist zwar der Auffassung, daß am 26. April\n199O wahrscheinlich bereits eine Tumorbildung im Stadium I\nvorhanden gewesen sei, diese aber durchaus unterhalb der tastbaren\nGröße von 1 - 2 cm gelegen haben könne. Auch das stimmt mit den\nFeststellungen von Prof. St. überein und erscheint auch wegen der\nschnell wachsenden zystischen Anteile des später entfernten Tumors\nplausibel.\n\n39\n\n4.\n\n40\n\nSchließlich bleibt festzuhalten, daß auf der Grundlage der\nDokumentation nach Sachverständigen-Feststellung auch für die\nrestliche Behandlungszeit bis Dezember 199O keine\nschadensursächlichen diagnostischen Versäumnisse bewiesen sind. Da\ndie Berufung anderes auch nicht geltend macht, kann sich der Senat\neine weitere Begründung ersparen.\n\n41\n\nDie Verordnung östrogenhaltiger Medikamente (Hormonpflaster)\nwegen der als Wechseljahrsbeschwerden gedeuteten Symptome ist\njedenfalls bezogen auf die damalige Behandlungszeit nicht zu\nbeanstanden. Der Sachverständige Prof. Sch. hat dargelegt, er würde\ndas bei dem Beschwerdebild damals ohne Bedenken auch so gemacht\nhaben. Auch heute sei noch ungeklärt, ob sich eine Östrogengabe im\npositiven oder negativen Sinn auf Tumore auswirke. Prof. St. hat\n(sogar) die Ansicht vertreten, die Östrogengabe sei ohne Bedeutung\nfür die Entwicklung eines Ovarialkarzinoms.\n\n42\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.\n\n43\n\nWert der Beschwer für den Kläger: über 6O.OOO,OO DM.\n\n44\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 175.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-16/5-u-126-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-16/5-u-126-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311318","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.403878+00:00"}}