{"status":"available","doknr":"OLD311329","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0415.SS165.97.72.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"Ss 165/97 - 72 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§§ 142\nAbs. 1 Nr. 1, 230, 232, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50\nTagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt. Zugleich hat es dem\nAngeklagten gemäß § 44 StGB für die Dauer von zwei Monaten\nverboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das\nLandgericht die Berufung des Angeklagten verworfen.\n\n3\n\nNach den Feststellungen befuhr der Angeklagten am 23. März 1996\nmit einem PKW die Straße A.d.O. in K. und wollte nach rechts in die\nbevorrechtigte R. Straße einbiegen. Hierzu mußte er zunächst den\nneben der R. Straße verlaufenden Radweg überqueren. Obwohl sich von\nlinks der Radfahrer I. näherte, fuhr der Angeklagte mit dem PKW auf\nden Radweg und versperrte diesen, was den Zeugen I. veranlaßte,\nsich bremsbereit zu machen. Als der Angeklagte den Wagen nunmehr\nzurückrollen ließ, nahm der Zeuge I. an, der Autofahrer wolle den\nbevorrechtigten Radweg frei machen, um ihm, dem Radfahrer, die\nungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen, und ließ deshalb das\nFahrrad ungebremst weiterrollen. Plötzlich fuhr der Angeklagte\nwieder vorwärts und versperrte den Radweg erneut. Da der Zeuge I.\njetzt nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, lenkte er das Fahrrad\nnach links auf die Fahrbahn, um einen Zusammenstoß mit dem PKW zu\nverhindern, was auch gelang. Anschließend steuerte er das Fahrrad\nsofort wieder nach rechts auf den Radweg, weil er befürchtete,\nsonst von Kraftfahrzeugen angefahren zu werden. Durch das\nAusweichmanöver geriet das Fahrrad außer Kontrolle und prallte\ngegen einen Laternenmast. Der Zeuge I. stürzte zu Boden und trug\nstarke Prellungen im Schulter- und Brustbereich davon.\n\n4\n\nWörtlich heißt es im Urteil:\n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Aus dieser Position (erg.: auf dem\nBoden liegend) sah der Zeuge I., daß auf dem Beifahrersitz eine\nFrau saß. Der PKW blieb etwa 10 Sek. im Einmündungsbereich der\nStraße A.d.O. stehen, bog dann langsam in die R. Straße nach rechts\nein und fuhr in Richtung N. Ring davon. Die ganze Zeit über sah die\nBeifahrerin den Zeugen I. an. Dieser hatte vor dem Sturz bei der\nAnnäherung an die Einmündung eine männliche Person als Fahrer\nerkannt.\"\n\n7\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit nicht mit dem\nWagen gefahren, hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme für\nwiderlegt erachtet. Weiter hat es ausgeführt:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Als Schutzbehauptung wertet die Kammer\nauch die Einlassung des Angeklagten, er habe den Sturz des\nRadfahrers nicht bemerken können, weil er außerhalb seines\nBlickfeldes stattgefunden hat. Die einzige Sichtbehinderung für den\nAngeklagten bestand in seiner Beifahrerin. Es ist aber\ngerichtsbekannt, daß Beifahrer in einem PKW dem Fahrer nicht\ngrundsätzlich oder vollständig die Sicht aus dem rechten\nSeitenfenster nehmen....\"\n\n10\n\nDarüber hinaus enthält das Urteil keine weiteren Feststellungen\nzur Kenntnis des Angeklagten von dem Sturz des Radfahrers.\n\n11\n\nGegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit\nder die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt\nwird.\n\n12\n\nDas Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n13\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, weil bereits\ndie Sachbeschwerde durchgreift.\n\n14\n\nDie Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§\n142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) beruht auf einer materiell-rechtlich\nunvollständigen Tatsachengrundlage. Die Feststellungen sind in\nrevisionrechtlich bedeutsamer Weise lückenhaft, wenn sie nicht den\ngesamten äußeren und inneren Tatbestand des anzuwendenden Gesetzes\nausschöpfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 267\nRn. 5, 7 m.w.N.). Nimmt der Tatrichter entgegen der Einlassung des\nAngeklagten bedingten Vorsatz an, muß das Urteil Feststellungen zur\nVorstellungs- und Willensseite enthalten, die jene Schlußfolgerung\ntragen. Für den subjektiven Tatbestand des § 142 StGB genügt\nbedingter Vorsatz (vgl. Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Aufl., §\n142 Rn. 76 m.w.N.). Erforderlich ist daher, daß der Täter weiß oder\nzumindest damit rechnet, daß ein Unfall vorliegt und er als\nMitverursacher in Betracht kommt. Vorsatz setzt ferner voraus, daß\nder Täter sich bewußt vom Unfallort entfernt, bevor er durch seine\nAnwesenheit und die Angabe seiner Unfallbeteiligung Feststellungen\nermöglicht hat (vgl. Cramer a.a.O.). Zwar bedarf es keiner genauen\nKenntnis von der Art des verursachten Schadens. Es ist jedoch nicht\nausreichend, daß der Täter die Entstehung eines mehr als nur\nunerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn\ninsoweit ist lediglich Fahrlässigkeit gegeben (vgl. BayObLG bei\nJaniszewski NStZ 1988, 544). Wer trotz Hinweises seines Beifahrers\nauf einen möglicherweise verursachten Verkehrsunfall seine Fahrt\nvom Unfallort weiter fortsetzt, handelt aber regelmäßig mit\nbedingtem Vorsatz (vgl. Cramer a.a.O. m.w.N.).\n\n15\n\nDen Feststellungen der Strafkammer läßt sich zur subjektiven\nTatzeit her nichts Brauchbares entnehmen. Hinreichende\nAnhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Unfall bemerkt hat,\nsind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Daß er durch Geräusche oder\ntaktile Wahrnehmung aufmerksam geworden ist, kann nach der Art des\nUnfallhergangs, bei der keine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden\nhat, nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Strafkammer selbst\ngeht hiervon nicht aus. Ihre Erwägung, der Sturz des Zeugen I. habe\nsich trotz der im PKW befindlichen Beifahrerin innerhalb des\nSichtbereichs des Angeklagten abgespielt, behandelt lediglich die\ngegebenen Sichtmöglichkeiten sagt aber nicht Konkretes über die\ntatsächliche Wahrnehmung des Angeklagten aus. Vielmehr spricht der\nUmstand, daß der Angeklagte mit dem PKW erneut auf den Radweg\ngefahren ist, eher dafür, daß er wegen mangelnder Aufmerksamkeit\nden von links herankommenden Radfahrer nicht gesehen hat. Als der\nZeuge I. nach dem Passieren des Wagens in dessen unmittelbarer Nähe\ngestürzt war und auf dem Boden lag, war die Sicht des\nFahrzeugführers auf den Unfallort durch das Fahrzeugchassis\nzumindest erheblich erschwert. Unter diesen Umständen erlauben die\nFeststellungen nicht den Schluß, der Angeklagte habe den\nUnfallhergang selbst mitbekommen. Auch die weitere Feststellung,\ndie Beifahrerin des Angeklagten - seine Ehefrau - habe den\ngestürzten Zeugen I. die ganze Zeit über angesehen, rechtfertigt\nnicht die Annahme, der Angeklagte habe auf diesem Wege, also durch\nseine Beifahrerin, von dem Unfall und der Möglichkeit seiner\nBeteiligung erfahren. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die\nEhefrau als Beifahrerin auf die Verkehrsabläufe nicht geachtet und\ndeshalb den Sturz des Zeugen I. nicht dem Fahrverhalten des\nAngeklagten zugeordnet hat. Selbst wenn die Beifahrerin dem\nAngeklagten über den Sturz eines Radfahrers zwischen Fahrbahn und\nRadweg berichtet haben sollte, kann daraus noch nicht abgeleitet\nwerden, der Angeklagte habe diesen Vorfall mit seiner Fahrweise in\nZusammenhang bringen müssen. Daß dies nach den ihm bekannt\ngewordenen Beobachtungen der Beifahrerin unvermeidlich gewesen sei,\nergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem\nUrteil.\n\n16\n\nDa hiernach die subjektive Tatseite des § 142 StGB nicht mit\nTatsachen belegt ist, kann die Verurteilung nach dieser Vorschrift\nkeinen Bestand haben.\n\n17\n\nDas gilt auch für den Schuldspruch wegen fahrlässiger\nKörperverletzung. Zwar handelt es sich um materiell-rechtlich\nselbständige Straftaten im Sinne von § 53 StGB. Jedoch\nüberschneidet sich der maßgebende Sachverhalt derart, daß eine\ngetrennte Aburteilung ohne die Gefahr einander widersprechender\nFeststellungen nicht möglich ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 34.\nAufl., § 142 StGB Rn. 74). Deshalb ist das angefochtene Urteil\ninsgesamt aufzuheben (§ 353 StPO). Gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf\nes der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/ss-165-97-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/ss-165-97-72","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311329","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.330727+00:00"}}