{"status":"available","doknr":"OLD311328","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0415.9U46.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"9 U 46/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Kaskoentschädigung in\nAnspruch. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen\nObliegenheitsverletzung.\n\n3\n\nDer Kläger war Eigentümer und Halter der Zugmaschine Marke\nTodorovic, München, Typ 33 T 36O PS Fahrzeug-Identifikations-Nummer\n.........., mit dem angebauten Ladekran Marke Epsilon, Typ E 2387.\nDas Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ......... war als\nLangholztransporter eingesetzt. Für dieses Fahrzeug unterhielt der\nKläger bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung mit\nSelbstbeteiligung von 3OO,OO DM. Dem Vertrag der Parteien liegen\ndie Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (im\nfolgenden : AKB) zugrunde.\n\n4\n\nAm 29. 3. 1993 gehen 17.OO Uhr geriet das Fahrzeug des Klägers\nin Brand und erlitt einen Totalschaden. Hierüber informierte der\nKläger die Beklagte noch am Schadenstag oder am 3O. 3. 1993 -\nhierüber streiten die Parteien -. Der Kläger verfügte seinerzeit in\nseinem Betrieb über ca. 12 Nutz- und Lastfahrzeuge (Holzzüge,\nKranwagen, Gliederzüge und Sattelzüge). Er ist\nvorsteuerabzugsberechtigt.\n\n5\n\nNoch am 3O. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den\nKfZ-Sachverständigen P. mit der Erstattung einer Fahrzeugbewertung.\nDer KfZ-Sachverständige P. besichtigte das Fahrzeug am 31. 3. 1993\nbei der Firma M. in E., wohin es seitens des Klägers verbracht\nworden war. Im Rahmen der Besichtigung kam es zwischen dem\nKfZ-Sachverständigen P. und dem Kläger zu Verhandlungen über den\nSchadensfall, deren Verlauf im einzelnen zwischen den Parteien\nstreitig ist. Der Kläger erklärte dem KfZ-Sachverständigen auf\nBefragen, daß er genaue Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges\nnicht machen könne, gab jedoch unter Vorbehalt eine Laufleistung\nvon etwa 26O.OOO Kilometern an. Mit Fahrzeugbewertung vom 3O. 4.\n1993 (Bl. 14 d. A.) schätzte der KfZ-Sachverständige P. den\nWiederbeschaffungswert des Fahrzeugs des Klägers auf netto\n125.OOO,OO DM.\n\n6\n\nUnter dem 3O. 3. 1993 wurden auf Formularen der Beklagten zwei\nSchadensmeldungen erstellt (Bl. 182 f. d.A.). Diese enthalten über\ndem Unterschriftenfeld folgenden teilweise fettgedruckten Text:\n\n7\n\n\"Vorstehende Fragen habe ich\nwahrheitsgemäß und nach bestem Wissen beantwortet.\n\n8\n\nWir weisen Sie auf § 7 AKB hin. Danach\nsind Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet.\n\n9\n\nEs ist mir bekannt, daß unwahre und\nbewußt unvollständige Angaben zur Versagung des\nVersicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch diese\nAngaben kein Nachteil entsteht.\"\n\n10\n\nUnter dem 31. 3. 1993 beauftragte die Beklagte den\nSachverständigen für Brandursachen M. aus Wiesbaden, die Ursache\ndes Brandes am Fahrzeug des Kägers festzustellen. Der\nSachverständige M. erstattete unter dem 21. 5. 1993 sein Gutachten\n(Bl. 95 ff. d.A.), das er mit zahlreichen Lichtbildern versah (Bl.\n1O5 d.A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.\n8. 1996). In dem Gutachten führt der Sachverständige M. aus, aus\nder Instrumententafel hätten sich die Reste des Wegstreckenzählers\nherauslösen lassen. Bei Auswertung der teilweise erhaltenen\nZiffernfolgen könne von einer Laufleistung von 556.136 km\nausgegangen werden.\n\n11\n\nIm April 1993 übersandte die Beklagte dem Kläger einen\nergänzenden Fragebogen betreffend den vorliegenden Schadensfall.\nDiesen füllte der Kläger zunächst nicht aus. Erst nachdem ihm ein\nweiterer Fragebogen zugegangen war, füllte der Zeuge S. als\nVertreter der Beklagten den Bogen nach Angaben des Klägers aus, der\nKläger unterzeichnete den Bogen unter dem 14. 6. 1993 (Bl. 8O bis\n84 d. A.). Die in dem Fragebogen enthaltene Frage nach Lauf- /\nBetriebsleistung des Fahrzeuges blieb unbeantwortet, die Frage nach\nUnfällen des Fahrzeuges wurde verneint. Über dem Unterschriftenfeld\nbefindet sich folgender Hinweis:\n\n12\n\n\"Wir machen Sie ausdrücklich darauf\naufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung\nverpflichtet sind (§ 7 der dem Vertrag zugrundeliegenden\nAllgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung).\n\n13\n\nEs ist mir bekannt, daß unwahre\nund/oder unvollständige Angaben zur Versagung des\nVersicherungsschutzes führen.\"\n\n14\n\nUnter dem 13. 7. 1993 sandte die Beklagte den Fragebogen an den\nKläger mit der Bitte zurück, die noch offenen Fragen zu\nbeantworten. Der Kläger beauftragte deshalb seine Angestellte B.\ndamit, sich mit der Firma M. in Verbindung zu setzen. Bei der Firma\nM. handelt es sich um den Betrieb, in dem das streitgegenständliche\nFahrzeug des Klägers gewartet wurde. Die Angestellte B. des Klägers\nsollte bei der Firma M. die dort feststellbare Laufleistung des\nstreitgegenständlichen Fahrzeuges erfragen. In der Folgezeit wurde\nder Fragebogen der Beklagten durch den Vertreter S. der Beklagten\nund die Angestellte B. des Klägers gemeinsam ergänzend ausgefüllt\nund vom Kläger erneut unterzeichnet (Bl. 87 bis 91 d. A.). Als\nLauf- / Betriebsleistung des Fahrzeuges wurden sowohl unter der\nRubrik \"abgelesen\" als auch unter \"Gesamtleistung\" 235.4OO\nKilometer angegeben.\n\n15\n\nAnfang September 1993 holte der Kläger auf anwaltliche\nVeranlassung und zur Vorbereitung eines selbständigen\nBeweisverfahrens eine Bestätigung der Firma M. über die\nLaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges ein. Am 8. 9.\n1993 wurde dem Kläger telefonisch seitens der Firma M. mitgeteilt,\ndaß der streitgegenständliche LKW eine Laufleistung von ca. 32O.OOO\nKilometern aufweise. Noch am selben Tag rief die Angestellte B. des\nKlägers bei der Beklagten an und teilte mit, man habe ein Telefax\nvorbereitet, das man an die Beklagte übermitteln wolle und in dem\ndie Laufleistung des Fahrzeuges angegeben sei. Ebenfalls noch am 8.\n9. 1993 übermittelte der Kläger der Beklagten per Telefax die Seite\n4 des Fragebogens, in dem nunmehr als Laufleistung 32O.OOO\nKilometer eingetragen war (Bl. 92 d.A.). Unter dem 11. 9. 1993\nteilte die Firma M. dem Kläger die am 19. 3. 1993 abgelesene\nLaufleistung mit 328.128 km mit. Bereits unter dem 9. 9. 1993\nlehnte die Beklagte Deckungsschutz unter Berufung auf Falschangaben\ndes Klägers zur Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges\nab (Bl. 61 f. d.A.).\n\n16\n\nMit Antragsschrift vom 12.10.1993 leitete der Kläger ein\nsebständiges Beweisverfahren ein, in dem aufgrund Beschlusses des\nLandgerichts Köln vom 10.11.1993 die Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Laufleistung des\nstreitgegenständlichen Fahrzeugs, zu dessen Wiederbeschaffungswert\nund dem Rest des ausgebrannten Fahrzeugs angeordnet wurde (Bl. 23\nff. d. Beiakte 23 OH 1/94 LG Köln). Auf das Gutachten des\nSachverständigen D. vom 27.04.1994 wird Bezug genommen (Bl. 66 ff.\nder vorgenannten Akte).\n\n17\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe den Brand der Beklagten noch\nam Schadenstage, dem 29. 3. 1993 gemeldet. Der Vertreter S. der\nBeklagten habe die Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten als\nlästige Formalie bezeichnet, da zwischen dem Kläger und dem\nKfZ-Sachverständigen P. ohnehin bereits eine Einigung\nzustandegekommen sei. Deshalb habe er - der Kläger - den Fragebogen\nzunächst überhaupt nicht ausgefüllt, die spätere Eintragung einer\nLaufleistung von 235.4OO km sei nicht bewußt falsch gemacht worden,\nsondern beruhe auf Gedankenlosigkeit. Die tatsächliche Laufleistung\ndes Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Brandes habe bei ca. 32O.OOO km\ngelegen. Er - der Kläger - nehme laufend Bankkredit in mindestens\nder Höhe der Klageforderung in Anspruch, den er bei rechtzeitiger\nZahlung durch die Beklagte in entsprechender Höhe zurückgeführt\nhätte. Für den Kredit müsse er mindestens 11,5 % Zinsen zahlen\n(Beweis: Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank des Klägers;\nZeugnis des Sachbearbeiters N. N. der Hausbank des Klägers).\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n15O.OOO,OO DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 9. 9. 1993 zu\nzahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie hat behauptet, der Kläger habe den Schaden erst am 3O. 3.\n1993 gemeldet. Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges des\nKlägers habe, wie der Sachverständige M. zutreffend festgestellt\nhabe, bei 556.136 km gelegen. Nach dem im Beweissicherungsverfahren\neingeholten Gutachten des Sachverständigen D. habe das Fahrzeug\noffensichtlich des weiteren bei dem Kilometerstand 244.OOO einen\nUnfall erlitten.\n\n23\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur\nBegründung ausgeführt, die Beklagte sei infolge\nObliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei. Der Kläger habe\nschon gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen\nP. falsche Angaben \"ins Blaue hinein\" gemacht und auch nicht\nplausibel erklärt, wie die Zahl 235.4OO km in den Fragebogen\ngeraten sei. Die Berichtigung mit Fax vom 8. 9. 1993 habe die\nPflichtverletzung nicht mehr beseitigen können.\n\n24\n\nGegen dieses ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 24.\n1. 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem\n26. 2. 1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 26. 4. 1996 mit einem am 25. 4.\n1996 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n25\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Er meint,\ndie Belehrung im Fragebogen der Beklagten sei unzureichend. Schon\ndeshalb könne die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit nicht\nberufen. Darüber hinaus behauptet er, zwischen dem Vertreter S. der\nBeklagten und ihm sei auf der Grundlage der Feststellungen des\nSachverständigen P. eine Regulierungsvereinbarung dahingehend\ngetroffen worden, daß Bezahlung durch die Beklagte in Höhe von\n125.OOO DM erfolge. Gegenüber dem Sachverständigen P. sei die\nLaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges einvernehmlich\ngrob geschätzt worden; für P. sei die Laufleistung kein\nwesentlicher Faktor gewesen (Zeugnis: P., M., Freiburg). Die\nSchadenmeldungen unter dem 3O. 3. 1993 seien nicht von ihm\nunterschrieben worden, er habe diese Formulare nicht erhalten, es\nhandele sich vielmehr um die Weitergabe einer telefonischen\nSchadenmeldung durch den Versicherungsagenten an die Beklagte\n(Beweis: Zeugnis S.). Die Laufleistung von 235.4OO km sei seiner\nAngestellten B. offensichtlich seitens der Firma M. mitgeteilt\nworden (Zeugnis: B., S.). Er habe seinerzeit nicht bewußt Einfluß\nauf die Höhe der Entschädigung durch eine zu niedrige Angabe der\nLaufleistung nehmen wollen, auf die Rechnungen der Wartungs- und\nReparaturfirma M. habe er nicht ohne weiteres zugreifen können,\nweil diese nach Zahlung an den Steuerberater weitergeleitet würden.\nBei einem LKW sei die Laufleistung weitaus weniger wichtig für die\nWertschätzung als bei einem PKW. Dies gelte gleichermaßen für einen\nBrandschaden im Verhältnis zu Diebstahlsschäden. Die falsche Angabe\nder Laufleistung habe sich daher vorliegend nicht ausgewirkt\n(Beweis: Sachverständigengutachten). Schließlich - so meint der\nKläger - falle ihm schweres Verschulden in Anbetracht der Umstände\ndes Falles, insbesondere der Korrektur der Angaben zur Laufleistung\ndurch Fax vom 8. 9. 1993, nicht zur Last. Der\nWiederbeschaffungswert betrage 150.000,-- DM.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen des Klägers zu\nerkennen,\n\n28\n\nvorsorglich: Zulässige oder\nerforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten\nzu können.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung kostenpflichtig\nzurückzuweisen;\n\n31\n\nder Berufungsbeklagten zu gestatten,\nSicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nöffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n32\n\nSie meint, der Kläger habe die Angaben gegenüber dem\nSachverständigen P. ins Blaue hinein gemacht. Sie bestreitet, daß\ndie Schadenmeldungen vom 3O. 3. 1993 nicht durch den Kläger\nunterschrieben seien. Daß der Angestellten B. des Klägers seitens\nder Firma M. ein Kilometerstand von 235.4OO mitgeteilt worden sei,\nsei nicht vorstellbar angesichts der Rechnungen, die der\nSachverständige D. in seinem Gutachten gesammelt und ausgewertet\nhat. Sie meint, die Falschangaben des Klägers seien nicht folgenlos\ngeblieben, eine eventuelle unvollständige Belehrung des Klägers sei\ndaher unschädlich. Denn auf der Grundlage anderer Laufleistungen\nhätten die Sachverständigen P. und D. den Wiederbeschaffungswert\ndes streitgegenständlichen Fahrzeuges abweichend festgesetzt\n(Beweis: Zeugnis P. und D., Sachverständigengutachten). Außerdem\nseien die Falschangaben auch deswegen nicht folgenlos, weil seitens\nder Beklagten wenige Tage nach dem 13. 7. 1993 einer weiteren\nRegulierung nichts mehr im Wege gestanden habe, nachdem die\nGutachten P. und M. ihr vorlagen. Angesichts einer tatsächlichen\nLaufleistung von 556.136 km liege der Wiederbeschaffungswert unter\n1OO.OOO,OO DM (Beweis: Sachverständigengutachten, ergänzende\nAnhörung des Sachverständigen D.).\n\n33\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 29.\n1O. 1996 (Blatt 2O2 d. A.), geändert durch Beschluß vom 7. 1. 1997\n(Bl. 224 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\ndie Sitzungsniederschrift vom 4. 2. 1997 (Bl. 23O ff. d. A.) Bezug\ngenommen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat auch in der\nSache weitgehend Erfolg.\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nAllerdings kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen,\nzwischen den Parteien sei eine wirksame \"Regulierungsvereinbarung\"\nzustande gekommen. Eine solche wird von dem Kläger nicht\nsubstantiiert vorgetragen. Im übrigen stützt der Kläger sein\nKlagebegehren in Wahrheit auch nicht auf eine solche Vereinbarung,\nweil er nicht den von dem Kfz-Sachverständigen P. geschätzten\nWiederbeschaffungswert in Höhe von 125.000,-- DM geltend macht,\nsondern Zahlung von 150.00,-- DM begehrt.\n\n39\n\nII.\n\n40\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch ein Anspruch auf\nErsatzleistungen aus §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. I a, 13 AKB zu.\nDie Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Voraussetzungen dieser\nVorschriften erfüllt sind, daß das bei ihr versicherte Fahrzeug des\nKlägers durch Brand zerstört worden ist.\n\n41\n\nDie Beklagte ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung des\nKlägers gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VGG\nvon der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.\n\n42\n\nAllerdings hat der Kläger gegen die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2\nSatz 3 AKB obliegende Pflicht, nach Eintritt des\nVersicherungsfalles alles zu tun, was zur Aufklärung des\nTatbestandes dienlich sein kann, objektiv verstoßen, in dem er\nzunächst gegenüber dem von der Beklagten beauftragten\nSachverständigen P. und sodann in dem Fragebogen vom 14. 6. 1993\nunzutreffende Angaben über die Laufleistung des\nstreitgegenständlichen Fahrzeuges machte. Sowohl die Angabe der\nLaufleistung mit etwa 26O.OOO km als auch und erst recht die mit\n235.4OO km entsprachen nicht der wahren Laufleistung, die\njedenfalls bei ca. 33O.OOO km lag, wie auch der Kläger nicht in\nAbrede stellte. Diese objektiv falsche Angaben führen jedoch nicht\nzur Leistungsfreiheit der Beklagten.\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nAuf Leistungsfreiheit kann die Beklagte sich schon deshalb nicht\nberufen, weil sie den Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Nach\nder sogenannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der\nder Senat folgt, muß die folgenlose Verletzung der Obliegenheit\ngenerell geeignet gewesen sein, die Interessen des Versicherers\nernsthaft zu gefährden.\n\n45\n\nFerner muß den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden\ntreffen und er muß ausreichend darüber belehrt worden sein, daß\nbewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen\nkönnen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht\n(vgl. BGH VersR 1982, 742 für die KfZ-Haftpflichtversicherung; BGH\nVersR 1984, 228 für Kaskoversicherung).\n\n46\n\nVorliegend sind diese Grundsätze anzuwenden, weil die\nFalschangaben des Klägers folgenlos geblieben sind. Folgenlos ist\neine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dann, wenn der\nVersicherer noch keine Leistungen aus dem\nVersicherungsvertragsverhältnis erbracht hat (Senat VersR 1996,\n1143, 1144), die Verletzung also Einfluß weder auf die Feststellung\ndes Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang\nder dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (vgl. die\nRegelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Selbst dann, wenn die\nObliegenheitsverletzung bereits dazu geführt hat, daß der\nVersicherer die Einleitung eines Sachverständigenverfahren verlangt\nhat und hierdurch Kosten entstanden sind, ist die\nObliegenheitsverletzung noch folgenlos verlaufen (BGH VersR 1978,\n121, 122 f.). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die\nFalschangaben des Klägers seien nicht folgenlos geblieben, weil die\nAngaben zur Laufleistung sich auf die Werteinschätzungen der\nSachverständigen ausgewirkt hätten und einer Regulierung im übrigen\nnichts im Wege gestanden habe, so geht sie insoweit von einem\nfalschen Ansatz aus. Maßgeblich ist nicht, wie sich falsche Angaben\ndes Versicherungsnehmers - hypothetisch - ausgewirkt hätten, wenn\nes zur Regulierung gekommen wäre, sondern allein, ob es tatsächlich\nzu derartigen Auswirkungen gekommen ist. Das ist jedoch vorliegend\nnicht der Fall.\n\n47\n\nDer Kläger ist vorliegend auch nicht dahingehend zutreffend\nbelehrt worden, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des\nVersicherungsschutzes führen können, auch wenn der Beklagten\nhierdurch kein Nachteil entsteht. Daß der Kläger überhaupt und\ngegebenenfalls in welcher Form und mit welchem Inhalt belehrt\nworden ist, bevor er gegenüber dem von der Beklagten beauftragten\nSachverständigen P. Angaben zur Laufleistung machte, ist weder von\nder Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Belehrung in dem\nFragebogen der Beklagten, die Kläger unter dem 14. 6. 1993\nausfüllte, ist unzureichend. Denn die Belehrung muß sich\ninsbesondere darauf erstrecken, daß Leistungsfreiheit auch dann\neintritt, wenn dem Versicherer durch die Falschangaben kein\nNachteil entsteht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\nvgl. VersR 1967, 593, 594; VersR 1976, 383). Denn der Versicherer\nist deshalb zur Belehrung seines Versicherungsnehmers verpflichtet,\nweil er ihm im allgemeinen geschäftlich und versicherungstechnisch\nüberlegen ist und deshalb auf dessen Belange immer dort soweit wie\nmöglich Rücksicht nehmen muß, wo der Versicherungsnehmer wegen\nseiner geringeren Vertrautheit mit dem Versicherungswesen\nerfahrungsgemäß besonders häufig Gefahr läuft, den mitunter\nlebenswichtigen Versicherungsschutz einzubüßen. Das gilt namentlich\nfür die Rechtsfolgen bewußt unwahrer oder unvollständiger Angaben\nin der Schadensanzeige. Daß solche Angaben selbst dann zum vollen\nRechtsverlust führen können, wenn sie für den Versicherer keinen\nNachteil bewirkt haben, ist nämlich weitgehend unbekannt (BGH VersR\n1967, 593, 594).\n\n48\n\nDie Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß\nihr Schadenmeldeformular, das auch vorliegend unter dem 3O. 3. 1993\nzweifach ausgefüllt worden ist, diesen Anforderungen gerecht wird,\nmithin eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers\nenthält. Denn dieses Formular - und damit die dort enthaltene\nBelehrung - ist dem Kläger nicht zur Kenntnis gelangt. Es handelt\nsich offensichtlich - wie der Kläger vorträgt - um Niederschriften\nvon telefonischen Schadenmeldungen durch den Kläger einerseits und\nden Vertreter der Beklagten S. andererseits. Das ergibt sich schon\naus den auf den Schadenmeldungen erhaltenen Unterschriften. Das\neine Formular, das im Kopf als \"Schadenmeldung von\nVersicherungsnehmer\" gekennzeichnet ist (Bl. 182 d.A.) enthält in\nder Unterschriftsrubrik die Eintragung:\n\n49\n\n\"lt Meldung des VN\n\n50\n\niA\".\n\n51\n\nEs folgt eine unleserliche Unterschrift, die aber offensichtlich\nnicht diejenige des Klägers ist. Das andere unter dem 3O. 3. 1993\nerstellte Formular (Bl. 183 d.A.) ist im Kopf als \"Schadenmeldung\nvon H. S.\" gekennzeichnet und enthält eine unleserliche\nUnterschrift oder Unterschriftsparaphe, die jedoch ebenfalls mit\nderjenigen des Klägers offensichtlich nicht identisch ist. Beide\nSchadenmeldungen lassen daher in keinster Weise erkennen, daß diese\nvom Kläger selbst gefertigt oder daß diesem die Formulare auch nur\nzur Kenntnis gelangt sind. Da der Kläger dies im übrigen\nsubstantiiert bestreitet, hätte es der Beklagten oblegen, hierzu im\neinzelnen näher vorzutragen, wann und auf welche Weise der Kläger\ndie Schadenmeldeformulare erhalten und hiermit die Möglichkeit\ngehabt haben soll, von der dort enthaltenen Belehrung Kenntnis zu\nnehmen. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts substantiiert\nvorgetragen.\n\n52\n\nSchon mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über die\nFolgen einer Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte sich\nfolglich auf Leistungsfreiheit nicht berufen.\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nZur Leistungsfreiheit führen die falschen Angaben des Klägers\nzur Laufleistung des ausgebrannten Fahrzeuges aber auch deshalb\nnicht, weil dem Kläger kein erhebliches Verschulden im Sinne der\nRelevanzrechtssprechung anzulasten ist. Kein erhebliches, sondern\nnur geringes Verschulden des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn\nes sich nach den Umständen um ein Fehlverhalten handelt, daß auch\neinem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und\nfür das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis\naufzubringen vermag (vgl. BGH VersR 1986, 1233, 1235; Senat r + s\n1995, 2O6). Derartige besondere Umstände liegen vor, weil der\nKläger die Angaben zur Laufleistung aus freien Stücken durch\nTelefax vom 8. 9. 1993 korrigierte und der Beklagten mit der Angabe\neiner Laufleistung von 32O.OOO km eine Laufleistung mitteilte, die\nnur geringfügig und unerheblich unter dem maßgeblichen richtigen\nWert von etwa 33O.OOO km lag.\n\n55\n\nIn der Rechtsprechung ist allerdings die Frage umstritten, ob\ndie Richtigstellung falscher, die Aufklärungspflicht des\nVersicherungsnehmers verletzender Angaben geeignet ist, die\nObliegenheitsverletzung ungeschehen zu machen, die Vorsatzvermutung\ndes § 6 Abs. 3 S. 1 VVG als widerlegt anzusehen oder jedenfalls\nerhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers zu verneinen. Ein\nTeil der Rechtsprechung führt aus, entscheidend für den Wegfall der\nLeistungspflicht des Versicherers sei allein die unrichtige Angabe\nin der Schadenanzeige selbst. Die spätere Berichtigung falscher\nAngaben ändere an dem Eintritt dieser Rechtsfolge nichts mehr, der\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht könne nicht rückwirkend\nbeseitigt werden (OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48; LG Hannover\nVersR 1996, 182, 183). Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden\nSachverhalte unterscheiden sich von dem vorliegenden jedoch\ninsofern, als der Versicherer entweder dem Versicherungsnehmer ein\nweiteres Formular mit der Bitte um Beantwortung verschiedener\nFragen zugeleitet (so OLG Zweibrücken aaO) bzw. konkret nachgefragt\nhatte (so LG Hannover aaO). Auch der Senat hat in einem Fall nicht\nvollkommen freiwilliger Korrektur Leistungsfreiheit des\nVersicherers bereits angenommen (r + s 1996, 298, 299). Das OLG\nHamm sieht demgegenüber durch eine zeitlich nur wenige Tage nach\nAbgabe der Schadensanzeige erfolgte, offenbar vom Versicherer nicht\nveranlaßte Korrektur schon die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG\nals ausgeräumt (r + s 1996, 296; ebenso Prölss-Martin, VVG, 25.\nAuflage, § 6 Anm. 9 C a, Seite 119). Ebenso hat das OLG Karlsruhe\n(NJW - RR 1993, 99, 1O1) erhebliches Verschulden im Falle einer\nVerkehrsunfallflucht neben anderen Umständen auch mit der Erwägung\nverneint, der Fahrer habe die erforderlichen Feststellungen zu\nseiner Unfallbeteiligung zwar verspätet, aber noch zeitnah und aus\neigenem Antrieb nachgeholt.\n\n56\n\nNach Auffassung des Senates ist in Fällen der vorliegenden Art,\nin denen der Versicherungsnehmer falsche Angaben vollkommen\nfreiwillig korrigiert, ohne durch Nachfragen bzw. Auflagen des\nVersicherers, seine Angaben zu belegen, oder in anderer Weise durch\nden Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, jedenfalls\nschweres Verschulden im Sinne der Relevanzrechtsprechung in der\nRegel zu verneinen. Die Rechtsprechung hat seit jeher bei der\nPrüfung von Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung betont,\ndaß der die gesamte Rechtsordnung beherrschende Grundsatz von Treu\nund Glauben in besonderem Maße im Versicherungsrecht gelte (BGH\nVersR 1968, 1155, 1156; VersR 197O, 241, 242; VersR 1977, 1O21,\n1O22). Die Wertung des § 6 Abs. 3 VVG und das in dieser Vorschrift\nenthaltene Alles - oder - Nichts-Prinzip seien zwar grundsätzlich\nhinzunehmen, stellten aber eine Vertragsbestimmung von\naußergewöhnlicher Härte dar (BGH VersR 197O, 241, 242; VersR 1976,\n383, 384), so daß in Einzelfällen die Anwendung des § 242 BGB aus\nbesonderen Gründen gerechtfertigt sein könne (BGH VersR 1968, 1155,\n1157). Dabei wird auf den Präventionszweck des § 6 Abs. 3 VVG\nabgestellt (BGH aaO; ebenso Prölss-Martin aaO) und als Grund für\ndie einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 3 VVG eine gerechte\nAbwägung der schutzwürdigen Interessen beider Vertragsteile genannt\n(BGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1978, 121, 122). In der\nRechtsprechung ist weiterhin anerkannt, daß der Grundsatz von Treu\nund Glauben sogar geeignet ist, Leistungsfreiheit des Versicherers\nwegen arglistiger Täuschung des Versicherersnehmers Grenzen zu\nsetzen (vgl. BGH r + s 1992, 42O für §§ 14 Nr. 2 AFB, 22 Nr. 1 VHB;\nOLG Hamm r + s 1995, 187, für § 22 Nr. 1 VHB).\n\n57\n\nEbenso muß in Fällen der vorliegenden Art der Grundsatz von Treu\nund Glauben der aus § 6 Abs. 3 VVG ansonsten folgenden\nLeistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzen. Wenn der\nVersicherungsnehmer freiwillig und ohne in irgendeiner Form durch\nden Versicherer hierzu veranlaßt worden zu sein, falsche Angaben\nkorrigiert, sind schutzwürdige Interessen des Versicherers daran,\ndaß die ursprünglichen falschen Angaben zur Leistungsfreiheit\nführen, nicht ersichtlich. Findet der Versicherer heraus, daß der\nVersicherungsnehmer Falschangaben gemacht hat, oder gibt der\nVersicherungsnehmer dies unter dem Zwang der Verhältnisse zu, weil\ner keine Möglichkeit mehr sieht, die Falschangaben\naufrechtzuerhalten, tritt nach den Präventionszweck des § 6 Abs. 3\nVVG Leistungsfreiheit des Versicherers ein, weil der\nVersicherungsnehmer es sonst ungestraft versuchten könnte, durch\nFalschangaben den Versicherer zur Erbringung von Leistungen oder\njedenfalls überhöhten Leistungen zu veranlassen. In solchen Fällen\nwäre der Versicherer - und mit ihm die Gemeinschaft der\nVersicherten - Betrügern also schutzlos ausgeliefert, wenn\nLeistungsfreiheit verneint würde. Diese Gefahr besteht jedoch\nnicht, wenn der Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb, ohne\nhierzu durch den Versicherer veranlaßt oder sonst gezwungen zu\nsein, seine falschen Angaben berichtigt. Wenn eine derartige\nBerichtigung mithin nicht bereits als ausreichendes Indiz dafür\nangesehen werden soll, vorsätzliches Verhalten des\nVersicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der falschen Angaben\nzu verneinen, so ist das dem Versicherungsnehmer anzulastende\nschuldhafte Verhalten jedenfalls ein solches, das auch einem\nordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für\ndas deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen\nvermag, mithin als gering anzusehen.\n\n58\n\n3.\n\n59\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn - mit dem Vortrag der Beklagten\n- von einer Laufleistung des ausgebrannten LKW des Klägers von\n556.136 km zur Zeit des Schadensfalles ausgegangen werden müßte, ob\nin diesem Fall etwa eine Belehrung des Klägers nicht erforderlich\ngewesen wäre, weil ihm arglistiges Handeln oder hartnäckiges\nFesthalten an seinen falschen Angaben anzulasten wäre (vgl. dazu\nBGH VersR 1973, 174, 175; VersR 1976, 383), kann dahinstehen. Denn\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte ihr\nVorbringen, das Fahrzeug des Klägers habe eine Laufleistung von\nüber 5OO.OOO km aufgewiesen, nicht zu beweisen vermocht. Die\nBeklagte trägt jedoch insoweit die Beweislast.\n\n60\n\na)\n\n61\n\nNach dem Gutachten des Sachverständigen D. vom 27. 4. 1994, das\ndieser in dem selbständigen Beweisverfahren 23 OH 1/94 LG Köln\nerstattet hat (Blatt 66 ff. der vorgenannten Beiakten) spricht im\nGegenteil vieles dafür, daß das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt\ndes Schadensfalles eine Laufleistung von ca. 33O.OOO km aufwies. Zu\ndiesem Ergebnis ist der Sachverständige D. durch Auswertung der von\nihm eingesehenen, das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers\nbetreffenden Rechnungen der Firma M. gelangt. Er hat diese in\nseinem Gutachten auf Seite 18 (= Blatt 83 der Akte 23 OH 1/94 LG\nKöln) im einzelnen aufgelistet und dazu ausgeführt, daß sich\ninsgesamt gesehen ein in sich logisch und plausibel bzw.\nkontinuierlich ansteigender Kilometerverlauf ergebe. Diese anhand\nder Auflistung nachvollziehbare Wertung des Sachverständigen D.\nwird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Die Beklagte legt\nnicht näher dar, wie sich die von ihr behauptete Laufleistung von\nmehr als 5OO.OOO km mit dieser Entwicklung der Laufleistung in\nEinklang bringen lassen soll.\n\n62\n\nDer Sachverständige D. hat sich hiermit aber auch nicht benügt.\nEr hat darüber hinaus eigenständige nachträgliche Untersuchungen\ndes Verschleißzustandes jedenfalls insoweit vorgenommen, als diese\nauf relativ einfachem Wege möglich waren, nämlich einerseits\nbezüglich des Radplanetengetriebes und anderseits des Tellerrades\ndes Differenzialgetriebes der hinteren Hinterachse. Er hat insoweit\nan beiden Getrieben keine mechanischen Verschleißerscheinungen,\ninsbesondere keine Pittingbildung (kleine punktionelle\nMaterialausbrüche aus gehärteten Zahnflanken der Getriebezahnräder,\nentstehend durch Flächenpressung und Reibung der Zahnflanken\naufeinander, wodurch es unter extrem hohen Lastwechselspielen zu\nMaterialausbrüchen bzw. Abplatzungen infolge Materialermühung\nkommt) feststellen können. Da derartige Materialausbrüche - so\nführt der Sachverständige weiter aus - ab einer tatsächlich\nerbrachten Fahrleistung von über 5OO.OOO km sich jedoch regelmäßig\ndeutlich abzeichnen, ergeben auch diese Untersuchungen keine\npositiven Anhaltspunkte für eine erheblich höher liegende\ntatsächliche Fahrleistung als der aufgrund der Reparaturrechnungen\nermittelten.\n\n63\n\nAuch diese sorgfältigen, in sich widerspruchsfreien, durch\nzahlreiche Lichtbilder belegten und infolgedessen nachvollziehbaren\nAusführungen des Sachverständigen überzeugen den Senat. Sie werden\nvon der Beklagten auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.\n\n64\n\nb)\n\n65\n\nDas Gutachten des Sachverständigen D. wird im Ergebnis auch\nnicht durch die Ausführungen des Privatgutachters M. der Beklagten\nin seinem Gutachten vom 21. 5. 1993 erschüttert. Zwar hat dieser\nausgeführt (Bl. 97 d.A.), aus der herausgelösten Instrumententafel\nund der unterschiedlichen Brandeinwirkung auf die Zahlenrollen des\nWegstreckenzählers könne auf eine Laufleistung im Schadenszeitpunkt\nvon 556.136 km geschlossen werden. Der sachverständige Zeuge W.,\nder für den Privatgutachter M. der Beklagten bei der Ermittlung der\nBrandursache tätig war, der auch den Wegstreckenzähler aus dem\nstreitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers ausgebaut und\nbegutachtet hat, hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat hierzu\nauch ergänzend ausgeführt. Nach seinen Feststellungen ist der Brand\nhinter dem Führerhaus bzw. zugleich auch unter dem Führerhaus im\nGetriebebereich des Fahrzeuges ausgebrochen, das Feuer habe sich\nvon hier aus durch das Fußbodenblech der Fahrerkabine und die\nSeitenbleche in die Fahrerkabine hinein ausgebreitet. Nach seinen\nErfahrungen beim Landeskriminalamt mit ca. 2OOO KfZ-Bränden und\nVersuchen mit ca. 2OO Kraftfahrzeugen, die in Brand gesteckt\nwurden, - so hat der Zeuge weiter ausgeführt -, zerstöre die in der\nFahrerkabine entstandene Hitze zunächst die Glasscheibe der\nTachouhr. Das Feuer könne sodann in das Dachgehäuse durch die\nÖffnung eindringen, die von den Ziffern des Wegstreckenzählers\ngebildet werde. Erfahrungsgemäß müßten dann diejenigen Zahlen die\nmeisten Brandschäden aufweisen, die vor Ausbruch des Brandes im\nWegstreckenzähler zu sehen gewesen seien. Aus den von ihm\ngefertigten, in der mündlichen Verhandlung in Vergrößerung\nvorgelegten Fotos sowie den von ihm gefertigten Schaubildern (Hülle\n229 d.A.) ergebe sich aber, daß die Zahlenreihen von 556.136 bis\n778.358 durch den Brand betroffen gewesen seien, die übrigen sieben\nmögliche Zahlenkombinationen dagegen nicht. Da das Hauptzahnrad\ndurch den Brand nicht betroffen, jedoch mit anderen\nbrandbeschädigten Stellen zusammengebacken gewesen sei, könne\nhieraus auch geschlossen werden, daß sich das Zahlenbild nach dem\nBrand nicht mehr habe in sich verschieben können, so daß eine der\nauf Skizze 1) niedergelegten Zahlenkombinationen zum Zeitpunkt des\nBrandes vorgelegen haben müsse. Auch wenn er sich insoweit nicht\n1OO %ig festlegen könne, so müsse nach seiner Auffassung jedoch ein\nTachostand von 556.136 oder gar darüber zur Zeit des Brandes\nvorgelegen haben.\n\n66\n\nDiese Ausführungen sind nicht geeignet, die Feststellungen des\nSachverständigen D. in seinem Gutachten vom 27. 4. 1994 grundlegend\nzu erschüttern und die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt des\nBrandes habe das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung\nvon 556.136 km aufgewiesen, zu beweisen. Der bei der Vernehmung des\nZeugen W. anwesende Sachverständige D. hat nämlich bei seiner\nergänzenden mündlichen Anhörung vor dem Senat anschaulich\ndemonstriert, daß der Ausgangspunkt der Schlußfolgerungen des\nZeugen W., durch den Brand müßten diejenigen Ziffern des\nWegstreckenzählers am meisten betroffen worden sein, die durch die\nÖffnung des Tachogehäuses zu sehen gewesen seien, die mit anderen\nWorten die tatsächliche Laufleistung widergaben, nicht zwingend\nist.\n\n67\n\nDer Sachverständige D. hat zunächst ausgeführt, er stimme dem\nZeugen W. insoweit zu, als sich zwar das gesamte Zahlenwerk\nverdreht haben könne, die einzelnen Ziffern untereinander jedoch\nfestgebacken gewesen seien, sich relativ zueinander mithin nach dem\nBrand nicht mehr verändert haben dürften. Im übrigen hat er dem\nZeugen W. jedoch widersprochen und ausgeführt, das meiste brennbare\nMaterial in der Führerkabine dürfte sich am Armaturenbrett,\ninsbesondere bei den Kabeln befunden haben. Zu beachten sei\nweiterhin, daß der Tachometer bei dem streitgegenständlichen\nFahrzeug des Klägers in einer rechteckigen Trägerplatte rechts vom\nSteuerrad eingelassen gewesen sei und sich in einer Schräglage\nbefunden habe, wie insbesondere den Lichtbildern auf Seite 26\nseines Gutachtens (Bl. 91 der Akte 23 OH 1/94) entnommen werden\nkönne. Insbesondere dem oberen Lichtbild auf Seite 26 seines\nGutachtens, auf dem die senkrecht stehende Führerhauskante deutlich\nzu erkennen sei, ließe sich eine Neigung des Armaturenbrettes und\ndamit des Tachometers von etwa 3O ° bis 4O ° zur Vertikalen\nentnehmen. Wenn man nun zusätzlich davon ausgehe - so der\nSachverständige weiter -, daß der Tachograph von unten beheizt,\nalso brandbeschlagen worden sei, weil allgemeinen physikalischen\nGesetzen folgend die Hitze senkrecht nach oben aufsteige, so folge\ndaraus, daß die untere Hälfte des Zahlenbereichs des\nWegstreckenzählers geschwärzt bzw. verbrannt sein müßte, die obere\nHälfte dagegen nicht. Aus den vom Zeugen W. gefertigten\nLichtbildern des Wegstreckenzählers, die in der mündlichen\nVerhandlung in Vergrößerung vorlagen, ergebe sich weiterhin, daß\ndie Zahlenreihen von OO1.681 bis 445.O25 vollständig oder nahezu\nunversehrt geblieben seien, während die übrigen Zahlenreihen von\n556.136 bis 99O.57O brandbedingt mehr oder weniger zerstört seien.\nHieraus folge, daß diese Zahlenreihen sich - wie auf der mit\n\"Diagramm 7\" gekennzeichneten schematischen Darstellung erkennbar -\nin der unteren Hälfte der Ziffernrolle des Wegstreckenzählers\nbefunden hätte. Weiter ergebe sich daraus zwingend, daß die\nZahlenreihe 334.914 durch das in einem Winkel von 3O ° bis 4O °\nnach oben zeigende Sichtfenster des Tachographen zu erkennen\ngewesen sei (die Darstellung im Diagramm 7 enthält nicht die\nkompletten Ziffernfolgen, sondern nur die jeweils erste Ziffer, die\nmithin bei der Anzeige der Laufleistung die Einhunderttausender\nkennzeichnet).\n\n68\n\nDie im einzelnen nachvollziehbar begründeten Ausführungen des\nSachverständigen D. überzeugen den Senat. Der Sachverständige hat\ndie Verteilung und die räumliche Lage der in Betracht kommenden\nzehn verschiedenen Ziffernfolgen anhand eines Modells (einer Kerze,\nauf die die Ziffernfolgen aufgelegt waren) anschaulich\ndemonstriert. Seine Prämissen, die Neigung des Armaturenbrettes\neinerseits und die physikalische Grundtatsache andererseits, daß\nHitze senkrecht nach oben steigt, lassen sich den gefertigten und\nbei der Akte befindlichen Lichtbildern entnehmen bzw. sind\nallgemein bekannt. Daß seine Annahme, die im Sichtfenster des\nWegstreckenzählers erkennbaren Ziffern hätte am meisten durch den\nBrand betroffen sein müssen, nicht zwingend ist, hat auf Befragen\nauch der Zeuge W. einräumen müssen. Auch er hat nicht mit letzter\nSicherheit ausschließen können, daß durch Besonderheiten bedingt\ndas Feuer mehr von unten in den Armaturenbereich gedrungen ist.\n\n69\n\nNach alledem neigt der Senat dazu, einen Tachometerstand von\n334.914 km zum Zeitpunkt des Schadensfalles als bewiesen anzusehen,\nweil der Sachverständige D. diesen auf drei verschiedene Weisen\nermittelt bzw. jedenfalls als pausibel erklärt hat. Das kann jedoch\nletztlich dahinstehen, da jedenfalls ein deutlich höherer\nTachometerstand, wie ihn die Beklagte behauptet, nicht nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme als bewiesen angesehen werden kann,\nvielmehr als zumindest unwahrscheinlich angesehen werden muß.\n\n70\n\n4.\n\n71\n\nDie Beklagte kann Leistungsfreiheit auch nicht daraus herleiten,\ndaß der Kläger sich insoweit einer Verletzung der\nAufklärungsobliegenheit schuldig gemacht habe, als er einen Unfall\ndes streitgegenständlichen Fahrzeuges verschwiegen habe. Soweit die\nBeklagte sich auf die Auflistung der Tachometerstände im Gutachten\nD. (Bl. 83 d. A. 23 OH 1/94 LG Köln) stützt, weil dort bei der\nRechnung vom 3O. 5. 1992 und einem Tachometerstand von 244.688 die\nBemerkung \"Unfall ?\" angefügt ist, so ergibt sich daraus nicht, daß\nder Kläger einen Unfallschaden verschwiegen hätte. Die von dem\nSachverständigen D. eingefügte Bemerkung \"Unfall ?\" ist nicht\ngeeignet, einen Unfall substantiiert darzutun. Die Beklagte hat\nhierzu weiter auch nicht vorgetragen, den Gesichtspunkt in der\nBerufungsinstanz ohnehin nicht mehr aufgegriffen.\n\n72\n\n5.\n\n73\n\nIst die Beklagte daher nicht wegen Obliegenheitsverletzung des\nKlägers von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, so ist\nsie dem Kläger gemäß § 13 Abs. 1 AKB zum Ersatz des\nWiederbeschaffungswertes des streitgegenständlichen Fahrzeuges am\nTag des Schadens verpflichtet. Dieser ist nach den auch insoweit\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D. in seinem\nGutachten vom 27. 4. 1994 mit brutto 15O.OOO,OO DM zu beziffern.\nDer Sachverständige hat sich zur Feststellung dieses\nWiederbeschaffungswertes eingehend mit den Kaufrechnungen\neinerseits, der Wertschätzung durch den einschlägigen Fachmarkt\nandererseits (insbesondere im Hinblick darauf, daß das Fahrzeug\nnicht von einem renomierten LKW-Hersteller stammte), der\nLaufleistung und der angesichts des tatsächlichen Einsatzes dieses\nFahrzeuges hiervon zu unterscheidender Betriebsleistung des\nFahrzeuges eingehend auseinander gesetzt. Diese eingehenden und\nüberzeugenden Ausführungen werden von den Parteien nicht\nangegriffen, der Senat hat keine Bedenken, ihnen zu folgen.\n\n74\n\nSoweit die Beklagte die Ausführungen des Gutachters zur Höhe in\nder Berufungserwiderung in einem Teilbereich angreift, bleibt ihre\nRüge ohne Erfolg. Soweit die Beklagte rügt, der Sachverständige\nhabe Aufbauten und sonstige Nebenaggregate in seine Bewertung\nmiteingezogen, diese seien jedoch - wie sich der zur Akte\ngereichten Fotodokumentation des Privatgutachters M. entnehmen\nlasse - weitgehend unbeschädigt geblieben, ist dies\nunsubstantiiert. Die Beklagte legt nicht dar, welche Aufbauten und\nNebenaggregate ihrer Meinung nach unbeschädigt geblieben seien. Der\nSenat vermag dies den von dem Privatgutachter M. gefertigten\nLichtbildern auch nicht zu entnehmen. Die Beklagte legt auch nicht\ndar, ob sie mit ihren Ausführungen die ansonsten unstreitige\nTatsache in Frage stellen will, daß das streitgegenständliche\nFahrzeug des Klägers im Sinne des § 13 Abs.4 AKB zerstört war.\nEbensowenig trägt die Beklagte substantiiert vor, daß etwa Rest-\noder Altteile im Sinne des § 13 Abs. 3 b AKB noch verwertbar\ngewesen seien, mithin auf die Ersatzleistung angerechnet werden\nmüßten. Erst recht trägt die Beklagte nicht vor, mit welchen\nBeträgen dies gegebenenfalls geschehen sollte. Im übrigen hat der\nSachverständige D. am Ende seines Gutachtens Ausführungen dazu\ngemacht, daß verwertbare Restteile nicht verblieben. Dies stellt\ndie Beklagte nicht substantiiert in Frage. Einer Erläuterung des\nGutachtens des Sachverständigen D. zur Höhe, wie von der Beklagten\nbeantragt, bedurfte es daher mangels substantiierter Angriffe gegen\ndieses Gutachten und konkreter Fragestellungen an den\nSachverständigen nicht. Im übrigen hat die Beklagte in der\nmündlichen Verhandlung vom 4. 2. 1997 die bestehende Möglichkeit,\ndem Sachverständigen hierzu Fragen zu stellen, nicht genutzt.\n\n75\n\nDer Kläger kann allerdings nicht, wie von ihm beantragt, Ersatz\ndes Wiederbeschaffungswertes inklusive Mehrwertsteuer verlangen.\nIhm steht nur ein Anspruch auf Ersatz des Nettowertes von\n13O.434,78 DM zu, weil er vorsteuerabzugsberechtigt ist, ihm in\nHöhe der Mehrwertsteuer also kein Schaden entsteht. Von diesem\nBetrag ist darüber hinaus die vereinbarte Selbstbeteiligung von\n3OO,OO DM abzuziehen.\n\n76\n\n6.\n\n77\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges,\n§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, 352 HGB. Die\nBeklagte hat sich durch die Deckungsablehnung vom 9. 9. 1993 selbst\nin Verzug gesetzt, einer Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 BGB bedurfte es\ndaher nicht mehr. Soweit der Kläger in erster Instanz einen höheren\nSchaden behauptet hat, hat er das Urteil nicht angegriffen.\n\n78\n\n7.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO,\ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8\nNr. 1O, 711 ZPO.\n\n80\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 15O.OOO,OO DM\n\n81\n\nBeschwer des Klägers: 19.865,22 DM\n\n82\n\nBeschwer der Beklagten: 13O.134,78 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/9-u-46-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/9-u-46-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311328","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.233240+00:00"}}