{"status":"available","doknr":"OLD311324","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0415.22U143.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"22 U 143/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das\nVermögen der Firma Holz-K. Gebr. K. GmbH.\n\n3\n\nIm Rahmen des Verfahrens betreffend den Antrag auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte das\nAmtsgericht Bonn am 22.02.1994 um 10.05 Uhr zur Sicherung der Masse\nSequestration angeordnet und ein allgemeines Veräußerungsverbot\nverhängt. Zum Sequester war Rechtsanwalt K.-P. H. aus Bad H.\nbestellt worden. Eine Veröffentlichung des Beschlusses erfolgte\nnicht. Er ist der Beklagten auch nicht in sonstiger Weise durch das\nGericht bzw. den Sequester bekanntgemacht worden.\n\n4\n\nDie früheren Geschäftsführer haben die Firma der\nGemeinschuldnerin nach Sequestrationsanordnung mit Kenntnis und\nDuldung des Sequesters fortgeführt und Zahlungsverkehr weiter über\ndas bei der Beklagten unter der Konto-Nr. 2470300/00 unterhaltene\nGirokonto der Gemeinschuldnerin abgewickelt. Das Konto wurde\ndurchgehend im Soll geführt. Am Tag vor Erlaß des\nSequestrationsbeschlusses betrug der Debet-Saldo 84.841,17 DM. In\ndem Zeitraum ab Anordnung der Sequestration bis zum 30.03.1994\nverbuchte die Beklagte auf dem Geschäftskonto Zahlungseingänge in\nHöhe von insgesamt 330.804,03 DM, die sie im Rahmen des\nvereinbarten kalenderquartalsmäßigen Rechnungsabschlusses zum\n30.03.1994 mit dem an diesem Tage bestehenden Debetsaldo in Höhe\nvon 164.680,06 DM verrechnete.\n\n5\n\nAm 06.05.1994 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das\nKonkursverfahren eröffnet. Die Beklagte kündigte daraufhin mit\nSchreiben vom 19.5.1994 die Geschäftsverbindung mit der\nGemeinschuldnerin und übersandte dieser einen Rechnungsabschluß per\n06.05.1994, der einen Schuldsaldo in Höhe von 209.044,47 DM\nauswies. Dieser schloß weitere Zahlungseingänge in Höhe von\n144.486,10 DM ein, die in der Zeit vom 01.04. - 30.04.1994 auf dem\nGeschäftskonto verbucht worden waren.\n\n6\n\nDer Kläger, der am 17.07.1995 zum Nachfolger des zunächst zum\nSequester und später auch zum Konkursverwalter bestellten\nRechtsanwalts C.-Peter Hill ernannt worden ist, hat die Auffassung\nvertreten, die Beklagte habe ab Anordnung der Sequestration keine\nSaldierungen und Verrechnungen mehr auf dem Girokonto der\nGemeinschuldnerin\n\n7\n\nvornehmen dürfen. Er hat deshalb die Auszahlung des verrechneten\nBetrages an die Konkursmasse verlangt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger zugunsten der Konkursmasse 475.290,13 DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr\nzu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Gestellung einer\neigenen Bankbürgschaft abzuwenden.\n\n10\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, daß sie zur Zahlung nicht\nverpflichtet sei, weil sie von der Sequestration und dem\nallgemeinen Veräußerungsverbot keine Kenntnis erlangt habe.\n\n11\n\nDurch Urteil vom 23.05.1996 - 7 O 469/95 -, auf das wegen\nsämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht\ndie Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Zur\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt, die Verrechnung der\nZahlungseingänge in Höhe von 475.290,13 DM durch die Beklagte sei\nohne Rechtsgrund erfolgt. Mit der Anordnung des Veräußerungsverbots\nund der damit verbundenen Sequestration sei die Befugnis der\nBeklagten, auf dem Kontokorrentkonto der Kundin eingehende\nZahlungen zu verrechnen, erloschen. Die im Kontokorrentvertrag\nenthaltenen antizipierten Verrechnungsabreden würden wegen ihres\nverfügungsrechtlichen Charakters von § 106 Abs. 1 S. 3 KO\nerfaßt.\n\n12\n\nGegen dieses ihr 29.05.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nmit am 01.07.1996 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die\nsie nach Verlängerung der\n\n13\n\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.1996 mit am gleichen\nTage eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n14\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag auf\nKlageabweisung weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe\nzu Unrecht außer Betracht gelassen, daß sie von der Anordnung der\nSequestration keine Kenntnis gehabt habe. Da das Veräußerungsverbot\nnach § 106 KO nur die Wirkungen eines gerichtlichen\nVeräußerungsverbots i.S.d. § 136 BGB äußere, könne sich ein\nKreditinstitut nach § 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 407 BGB\ngegenüber dem Konkursverwalter auf seine Gutgläubigkeit berufen,\nwenn ihm das Veräußerungsverbot nicht bekannt gewesen sei. Von dem\nSequestrationsbeschluß aber habe sie erstmals durch Schreiben des\nKlägers vom 23.08.95 erfahren.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts Bonn vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 7 O 469/95 - die\nKlage vollumfänglich abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er ist der\nAuffassung, auf eine fehlende Kenntnis von Sequestration und\nVeräußerungsverbot komme es nicht an, denn bei Vorhandensein der\nKenntnis würden schon die Anfechtungstatbestände der Konkursordnung\ngreifen. Die Auffassung der Beklagten laufe darauf hinaus, daß sie\nsich in Höhe von DM 475.290,13 DM zu Lasten der nicht weniger\ngutgläubigen Gemeinschaft der übrigen Gläubiger vorab und endgültig\nbefriedigen und die zur Verteilung an alle Gläubiger bestimmte\nKonkursmasse um diesen Betrag solle schmälern dürfen. Dies sei\nunbillig und rechtlich unhaltbar.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der\nvom Senat beigezogenen Akten 25 N 18/94 AG Bonn Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn die Beklagte ist\nnicht verpflichtet, die zwischen Sequestrationsanordnung und\nKonkurseröffnung auf dem Geschäftskonto der späteren\nGemeinschuldnerin eingegangenen Geldbeträge zur Konkursmasse zu\nleisten.\n\n21\n\n1. Die Beklagte hat in zulässiger Weise die nach Erlaß der\nSequestrationsanordnung auf dem Geschäftskonto der nachmaligen\nGemeinschuldnerin eingegangenen Zahlungen mit dem bestehendem Debet\nverrechnet bzw. gegenüber diesen Zahlungen mit eigenen\nAufwendungsersatzansprüchen aufgerechnet.\n\n22\n\na) Es ist bereits zweifelhaft, ob das gegenüber der nachmaligen\nGemeinschuldnerin verhängte Veräußerungsverbot gegenüber der\nBeklagten überhaupt zum Tragen gekommen ist. Unstreitig hat die\nGemeinschuldnerin nach dem Sequestrationsbeschluß vom 22.02.1994\nihre Geschäfte bis zur Konkurseröffnung im Einvernehmen mit dem\ngerichtlich bestellten Sequester fortgeführt. Damit ist davon\nauszugehen, daß der Sequester seine - zumindest stillschweigende -\nZustimmung zu den in diesem Rahmen erforderlichen Verfügungen\nerteilt hat und insbesondere auch mit der für die Fortführung der\nGeschäfte notwendigen Abwicklung des Giroverkehrs im Rahmen der\nvertraglichen Beziehung mit der Beklagten einverstanden war. Dann\naber ist im Verhältnis zu den Gläubigern der Gemeinschuldnerin auch\nvon der Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang erfolgten\nVerfügungen der Beteiligten dieses Giroverkehrs auszugehen.\n\n23\n\nb) Ob die Zustimmung des Sequesters vorlag, kann indessen\nletztlich dahingestellt bleiben, denn die von der Beklagten\nvorgenommene Verrechnung ist auch dann als wirksam anzusehen, wenn\nvon keiner Zustimmung des Sequesters auszugehen sein sollte.\n\n24\n\naa) Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß die\nSequestration und das gleichzeitig gegen die nachmalige\nGemeinschuldnerin verhängte allgemeine Veräußerungsverbot bereits\nmit der richterlichen Anordnung am 22.02.1994 um 10.05 Uhr wirksam\ngeworden ist. Einer Zustellung bedurfte es zur Inkraftsetzung der\nAnordnung nicht. Die zweifelsfreie Feststellung des Wirksamwerdens\ndes allgemeinen Veräußerungsverbots ist durch die Zeitangabe in dem\nrichterlichen Beschluß genauso gewährleistet, wie wenn man auf den\nZeitpunkt der Zustellung abstellt. Ebensowenig ist die Wirksamkeit\ndes Verfügungsverbots davon abhängig, daß der Adressat das Verbot\nkennt. Insoweit gilt bei richterlich angeordneten\nVerfügungsverboten grundsätzlich nichts anderes als bei gesetzlich\nnormierten Verfügungsverboten (BGH ZIP 1995, 40, 41).\n\n25\n\nbb) Im Einklang mit der auch vom Senat geteilten herrschenden\nAuffassung ist das Landgericht desgleichen zutreffend davon\nausgegangen, daß die zur Sicherung der Masse angeordnete\nSequestration und das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 KO\ndie im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungs-\nund Verrechnungsvereinbarungen beenden. Da für das Bestehen der\nVerfügungsmacht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines\nRechtsgeschäfts maßgebend ist und nicht der Zeitpunkt seiner\nVornahme, werden diese Vorausverfügungen durch die mit dem\n\n26\n\nVeräußerungsverbot verbundene Einschränkung der Verfügungsmacht\ngrundsätzlich hinfällig (vgl. OLG Hamm ZIP 1995, 140 141;\nKuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 106 Rn. 16, je\nm.w.N.).\n\n27\n\ncc) Das Verfügungsverbot im Sinne des § 106 KO hat indessen\nanders als die Konkurseröffnung nicht schlechthin eine absolute\nVerfügungssperre zur Folge. Es äußert vielmehr nur die Wirkungen\neines relativen Veräußerungsverbots i.S.d. §§ 135, 136 BGB (h.M.,\nvgl. Kuhn-Uhlenbruck aaO § 106 Rn. 4 m.N.). Folglich ist eine\nverbotswidrige Verfügung gemäß §§ 136, 135 Abs. 2 BGB i.V.m. dem\nentsprechend anwendbaren § 407 BGB - nur insoweit unwirksam, als\nsich der Erwerber nicht auf guten Glauben berufen kann (vgl. OLG\nKöln WM 1979, 1342, 1344; vgl. auch Kuhn-Uhlenbruck aaO § 106 Rn.\n16d; Canaris ZIP 1986, 1225, 1232; Gerhardt ZIP 1982, 1, 5,). Die\nentsprechende Anwendung des § 407 BGB ist nach Auffassung des\nSenats in diesem Fall gerechtfertigt, weil es ein Gebot der\nGerechtigkeit ist, daß die Verfügungen, die die Bank im\nberechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der Verrechnungsabrede\ntrifft, im Verhältnis zum Kunden wirksam sind.\n\n28\n\ndd) Da die Beklagte unstreitig vor Konkurseröffnung keine\nKenntnis von dem gegen die Gemeinschuldnerin verhängten - nicht\nveröffentlichten - allgemeinen Veräußerungsverbot hatte, kann\ndieses ihr folglich nicht entgegengehalten werden. Aufgrund des\n\n29\n\nGutglaubensschutzes durfte sie ihren Aufwendungsersatzanspruch\nnach §§ 675, 670 BGB vielmehr mit den auf dem Girokonto der Kundin\neingehenden Geldern verrechnen. Da der Aufwendungsersatzanspruch\nder Beklagten aus den während des Zeitraums zwischen der Verhängung\ndes Veräußerungsverbots und der Konkurseröffnung im Auftrage\nder\n\n30\n\nGemeinschuldnerin ausgeführten Zahlungen den Betrag der in\ndiesem Zeitraum auf dem Girokonto eingegangenen Zahlungen\nübersteigt - das Debet ist im gleichen Zeitraum erheblich\nangestiegen -, steht dem Kläger nach alledem ein Anspruch auf\nAuszahlung der eingezahlten Beträge nicht zu.\n\n31\n\nee) Entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers hat die\nBeklagte den behaupteten Aufwendungsersatzanspruch auch hinreichend\nsubstantiiert dargelegt. Mit der von ihr überreichten\nKontoverdichtung war der Kläger in die Lage versetzt, die einzelnen\nBuchungen an Hand der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin zu\nüberprüfen. Daß die Buchungen der Beklagten mit diesen Unterlagen\nnicht in Einklang stünden, hat er nicht konkret dargetan.\n\n32\n\n2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für den Kläger: 475.290,13 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/22-u-143-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/22-u-143-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311324","retrieved":"2026-07-09 03:41:48.965995+00:00"}}