{"status":"available","doknr":"OLD311330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0415.14UF271.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-15","aktenzeichen":"14 UF 271/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der\nSache ohne Erfolg.\n\n3\n\nNach dem der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit\nsie sich gegen die Widerkläger zu 2 - 4 richtet, ist nur noch über\ndas gegen die Klägerin gerichtete Rechtsmittel zu befinden.\nInsoweit möchte der Beklagte eine Abänderung des angefochtenen\nUrteils für die Zeit ab Januar 1995 erreichen. Sein Vorbringen im\nBerufungsverfahren rechtfertigt jedoch nicht die erstrebte\nHerabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der\nKlägerin.\n\n4\n\n1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die ihm von der\nVersorgungskasse des G.-K. gezahlte Austrittsvergütung in Höhe von\n17.908,53 DM entsprechend dem angefochtenen Urteil in die\nUnterhaltsberechnung einzubeziehen. Mit seinem Einwand, die\nAustrittsvergütung sei nicht zu berücksichtigen, weil sie seiner\nAlterssicherung und nicht der Deckung des laufenden\nLebensunterhalts zu dienen bestimmt sei, kann der Beklagte, wie\nbereits in der mündlichen Verhandlung vom 06. März 1997 ausführlich\nerörtert, nicht durchdringen.\n\n5\n\nDie Austrittsvergütung ist wie die dem Beklagten gewährte\nAbfindung als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln. Hierbei\nkommt es nicht darauf an, daß die Vergütung auf einer von dem\nBeklagten gegen die Versorgungskasse des G.-K.s erworbenen\nAnwartschaft beruht, die nach der im Schreiben vom 03.03.1993\nniedergelegten Auffassung der Versorgungskasse als\nRentenanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB anzusehen\nwar (Bl. 51 f. d.A.). Dadurch, daß der Beklagte lange vor Erreichen\nder Altersgrenze gesundheitsbedingt aus dem G.-K. und insgesamt aus\ndem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hat sich eine wesentliche\nVeränderung der Verhältnisse ergeben, die auch für die Beurteilung\nder Austrittsvergütung als unterhaltspflichtiges Einkommen\nentscheidend ist. Hätte der Beklagte Leistungen aus der\nVersorgungskasse erst bei Erreichen der Altersgrenze erhalten, so\nhätte die Klägerin an diesen Leistungen partizipiert: Entweder -\nbei Fortbestehen der Ehe der Parteien - über den auch aus diesen\nLeistungen zu bestreitenden Lebensunterhalt oder aber - beim\nvorherigen Scheitern der Ehe - über den Versorgungsausgleich.\nDemgegenüber ist eine Teilhabe der Klägerin an der gegen die\nVersorgungskasse erworbenen Anwartschaft unter dem Gesichtspunkt\nder Altersvorsorge nach Auszahlung der Austrittsvergütung an den\nBeklagten nicht mehr gegeben. Die Parteien haben nämlich durch\nfamiliengerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 18.11.1993 in dem\nVerfahren 31 F 17/93 AG Brühl vereinbart, daß im\nVersorgungsausgleich nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften und\ndie Anwartschaft des Beklagten auf betriebliche Altersversorgung\ngegenüber dem G.-K. ausgeglichen werden sollten, also nicht die\nAnwartschaft gegenüber der Versorgungskasse (Bl. 165 f. d.A.). Die\nParteien sind also offensichtlich übereinstimmend davon\nausgegangen, daß Leistungen der Versorgungskasse an den Beklagten\nim Hinblick auf dessen frühes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben\ngerade nicht mehr der Altersvorsorge des Beklagten dienen, sondern\ndazu bestimmt sein sollten, das durch die Aufgabe der\nErwerbstätigkeit des Beklagten bedingte Absinken seines bisherigen\nLebensstandards mit aufzufangen. Anderenfalls wäre es nicht\nverständlich, warum die Parteien die Anwartschaft des Beklagten\ngegen Versorgungskasse des G.-K.s aus dem Versorgungsausgleich\nhätten herausnehmen und die Klägerin sich auf eine solche Regelung\nhätte einlassen sollen. Der Beklagte würde sich angesichts dieser\nRegelung treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf berufen wollte,\ndie Klägerin wäre an der Anwartschaft gegen die Versorgungskasse\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des Unterhalts zu\nbeteiligen.\n\n6\n\nDaß die Austrittsvergütung nicht als für die Altersvorsorge des\nBeklagten bestimmt angesehen werden kann, entspricht aber nicht nur\ndem Willen der Parteien, wie er in dem angeführten Vergleich vom\n18.11.1993 zum Ausdruck gekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte\nauch im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, daß\ner die Austrittsvergütung tatsächlich für seine Alterssicherung\nangelegt hat.\n\n7\n\nDaß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht durch\ndie Austrittsvergütung bestimmt gewesen sein mögen, ist\nunerheblich. Denn die Austrittsvergütung wird ja, wie im\nangefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt, nur insoweit bei der\nErmittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens des Beklagten\nherangezogen, wie dies erforderlich ist, um das durch das\nAusscheiden des Beklagten aus dem Erwerbsleben bedingte Absinken\ndes bisherigen Lebensstandards aufzufangen. Unter diesem\nGesichtspunkt können auch nicht prägende Einkünfte bei der\nUnterhaltsbemessung berücksichtigt werden (vgl. dazu BGH NJW 1988,\n2101 ff. (2103 unter II. 2. d)).\n\n8\n\n2. Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die\nKlägerin spätestens ab dem 01. Dezember 1996 eine\nErwerbsobliegenheit treffe, woraus sich eine Verminderung seiner -\ndes Beklagten - Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber\nergebe.\n\n9\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am\n06.03.1997 waren noch alle 3 bei der Klägerin lebenden gemeinsamen\nKinder der Parteien minderjährig. Bei 3 minderjährigen Kindern\ntrifft aber den sie betreuenden Elternteil im allgemeinen keine\nErwerbsobliegenheit (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung\nzur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. 1997, Rdn. 403). Insoweit tritt\neine Änderung erst mit Volljährigkeit der Tochter T. Ende März 1997\nein. Der Klägerin ist aber danach eine gewisse Orientierungsphase\nzuzugestehen, innerhalb derer die sich um die Wiedereingliederung\nin das Berufsleben, zunächst im Rahmen einer teilschichtigen\nTätigkeit, bemühen muß. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß\ndie Frage einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin erstmals im\nBerufungsverfahren von dem Beklagten aufgeworfen worden ist, so daß\ndie Klägerin von daher keinen Anlaß hatte, schon früher Maßnahmen\nin die Wege zu leiten, um demnächst eine angemessene\nErwerbstätigkeit beginnen zu können. Zusammenfassend ist, wie ich\nschon im Termin vom 06. März 1997 ausführlich erörtert,\nfestzustellen, daß jedenfalls derzeit eine Anrechnung fiktiver\nEinkünfte der Klägerin im Hinblick auf die Verletzung einer\nErwerbsobliegenheit nicht in Betracht kommt.\n\n10\n\n3. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß von der dem\nBeklagten zugeflossenen Nettoabfindung und von der\nAustrittsvergütung bei anteiliger Berücksichtigung als\nunterhaltspflichtiges Einkommen per 31.12.1995 noch ein Restbetrag\nvon 8.631,85 DM offenstehe, der sodann auf die Folgezeit ab Januar\n1996 angemessen mit monatlich 600,00 DM zu verteilen sei (S. 16, 17\ndes angefochtenen Urteils). Diese Berechnungen begünstigen jedoch\nden Beklagten insoweit, als sie außer Acht lassen, daß die Klägerin\ntatsächlich für die Zeit bis 31.12.1995 weniger Unterhalt gefordert\nhat, als ihr nach der Berechnung des Amtsgerichts zustand.\nDemgegenüber hat das Amtsgericht die erforderlichen\n\"Auffüllungsbeträge\" bis 31.12.1995 nach dem geschuldeten Unterhalt\nbemessen. Die Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt und den\nvon der Klägerin geforderten Beträgen in dem Unterhaltszeitraum von\nFebruar 1993 bis einschließlich Dezember 1995 beträgt insgesamt\nrund 5.440,00 DM. Schlägt man diesen Betrag, was gerechtfertigt\nerscheint, wenigstens teilweise dem vom Amtsgericht ermittelten\nRestbetrag per 31.12.1995 zu, so wird deutlich, daß bei einem\nanteiligen Abschmelzen dieses Restbetrages mit monatlich 600,00 DM\nder vom Amtsgericht für die Zeit ab 01.01.1996 errechnete\nEhegattenunterhalt für einen längeren Zeitraum, jedenfalls deutlich\nüber den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im\nvorliegenden Verfahren hinaus, zu zahlen ist.\n\n11\n\n4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 515 Abs. 3 (Kosten), 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige\nVollstreckbarkeit).\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n13\n\na) Bis zur Beschränkung der Berufung gemäß Berufungsbegründung\ndes Beklagten vom 19. Dezember 1996 (Bl. 325): 34.162,24 DM\n(hiervon entfallen 12.413,16 DM auf die gegen die Klägerin\ngerichtete Berufung, der Rest auf die gegen die Widerkläger zu 2 -\n4 gerichtete Berufung).\n\n14\n\nb) Danach: 12.413,16 DM, vgl. Beschluß des Senats vom\n27.01.1997.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/14-uf-271-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-15/14-uf-271-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311330","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.417349+00:00"}}