{"status":"available","doknr":"OLD311334","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0414.16WX89.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-14","aktenzeichen":"16 WX 89/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde der Antragsteller ist zulässig ( §§ 45 Abs. 1 WEG, 20,\n22 Abs. 1, 27, 29 FGG ). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der\nangefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ).\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts über den angefochtenen\nBeschluß der Wohnungseigentümer vom 29. August 1995 zu den\nTagesordnungspunkten 6 und 7 hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Der Beschluß ist nicht fehlerhaft und entspricht den\nAnforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21\nAbs. 3 WEG.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDer angefochtene Beschluß der Wohnungseigentümer bedurfte nicht\nnach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Zustimmung der Antragsteller und ist\nmithin wirksam auch gegen ihre Stimme gefaßt worden. Bei der\nbeabsichtigten Maßnahme handelt es sich um den Austausch von etwa\n40 Jahre alten Holzfenstern gegen Kunststoffenster mit\nIsolierverglasung. Der Austausch alter Holzfenster gegen\nKunststoffenster ist in der Regel nicht als bauliche Veränderung im\nSinne des § 22 Abs. 1 WEG, sondern als Maßnahme der ordnungsmäßigen\nInstandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums\nnach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG anzusehen ( vgl. BayObLG, WE 1992, 50;\nOLG Oldenburg, WE 1988, 175, 176 ). Dies gilt auch dann, wenn eine\nvorhandene Einfachverglasung durch eine Isolierverglasung ersetzt\nwird. Ein vernünftig handelnder Hauseigentümer würde heute bei\neiner Erneuerung der Fenster seines Hauses Fenster mit\nIsolierverglasung einbauen lassen, zumal der Mehrkostenaufwand in\neinem vertretbaren Verhältnis zu der entsprechenden Einsparung von\nHeizkosten steht ( vgl. OLG Oldenburg, a. a. O., S. 176 ). Von\neiner baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist\nallerdings dann auszugehen, wenn bei einheitlicher\nFassadengestaltung der Einbau isolierverglaster Fenster aufgrund\nsichtbarer abweichender Gestaltung der Rahmen, der Art des\nMaterials oder der Farbgebung das äußere Bild des Gebäudes\nverändert ( vgl. Senat, NJW 1981, 585 ). Das ist vorliegend jedoch\nnicht der Fall. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß\ndurch den Austausch der Fenster das einheitliche äußere Bild des\nGebäudes verändert würde. Vielmehr sind - wie die Antragsteller\nselbst dargelegt haben - in der nunmehr von ihnen bewohnten Wohnung\nund in der Wohnung der Antragsgegner zu 2) die Fenster bereits in\nden vergangenen Jahren ausgetauscht worden. Abgesehen davon wären -\nhier zudem nicht ersichtliche - geringfügige optische\nBeeinträchtigungen der Fassade von den übrigen Wohnungs-eigentümern\nhinzunehmen, wobei auch das private und öffentliche Interesse an\nder Einsparung von Heizenergie zu berücksichtigen ist ( vgl. Senat,\na. a. O., S. 585 ).\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Erneuerung der Fenster im Treppenhaus der\nWohnungseigentumsanlage sowie in der Wohnung der Antragsgegner zu\n1) entspricht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung (\n§ 21 Abs. 3 WEG ). Das Landgericht ist aufgrund des schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen für das Tischlerhandwerk A. B. vom\n14. Juni 1996 und nach Anhörung des Sachverständigen in dem Termin\nam 16. Januar 1997 zu Recht davon ausgegangen, daß die hier im\nStreit stehenden Fenster erneuerungsbedürftig waren. Der\nSachverständige ist aufgrund der von ihm durchgeführten\nBesichtigung und Untersuchung mit überzeugenden Ausführungen zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Fensteranlagen nicht mehr saniert werden\nkönnen und erneuert werden müssen. Die Ausführungen des\nSachverständigen sind in Anbetracht des Alters der Fenster und\ninsbesondere anhand der von ihm vorgelegten Lichtbilder der\nFensteranlagen nachvollziehbar. Den Lichtbildern ist zu entnehmen,\ndaß die vorhandenen Holzfenster sich in einem nicht mehr zu\nreparierenden Zustand befinden. Zweifel an den Feststellungen des\nSachverständigen sind auch nicht deshalb begründet, weil in der\nVersammlung der Wohnungseigentümer am 5. April 1995 die Fenster im\nTreppenhaus und ein Teil der Fenster in der Wohnung der\nAntragsgegner zu 1) noch nicht als erneuerungsbedürftig, sondern\nnur als reparaturbedürtig angesehen wurden. Diese Auffassung der\nWohnungseigentümer beruhte - wie der Niederschrift zu den\nTagesordnungspunkten 15 und 16 der Versammlung der\nWohnungseigentümer am 5. April 1995 zu entnehmen ist - nicht auf\neiner fachkundigen oder sachverständigen Untersuchung der\nFensteranlagen. Das Landgericht hat in Anbetracht dieser Umstände\nfrei von Rechtsfehlern von der von den Antragstellern beantragten\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen.\n\n8\n\nDie Antragsteller können in diesem Zusammenhang auch nicht mit\nErfolg geltend machen, die Erneuerung der Fenster in der Wohnung\nder Antragsgegner zu 1) auf Kosten aller Wohnungseigentümer\nentspreche deshalb nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße\nVerwaltung, weil die Antragsgegner zu 1) nicht rechtzeitig bei der\nHausverwaltung beziehungsweise bei der Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer auf die Durchführung von Reparaturen gedrängt\nhätten. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Feststellungen\ndes Sachverständigen zu den Mängeln der Fensteranlagen und in\nAnbetracht des Alters der Fenster frei von Rechtsfehlern davon\nausgegangen, daß ihr Zustand auf altersbedingten Verschleiß\nzurückzuführen ist. Abgesehen davon spricht dafür auch ganz\nentscheidend der Umstand, daß sowohl in der Wohnung der\nAntragsteller, als auch in der Wohnung der Antragsgegner zu 2) die\nFenster bereits in den vergangenen Jahren ausgetauscht wurden.\nUngeachtet dessen haben die Antragsteller - wie das Landgericht\nzutreffend ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar dargelegt, welche\nReparaturen an den Fenstern der Wohnung der Antragsgegner zu 1) im\neinzelnen pflichtwidrig nicht durchgeführt worden sein sollen. Die\nAntragsteller können nicht mit Erfolg vorbringen, sie seien zu\neinem substantiierten Vortrag insoweit nicht in der Lage, weil\nihnen die Antragsgegner zu 1) ausweislich der Niederschrift zu\nTagesordnungspunkt 7 der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 29.\nAugust 1995 den Zutritt zu ihrer Wohnung nicht gestattet haben. Der\nZustand der Fenster in der Wohnung der Antragsgegner zu 1) war den\nAntragstellern jedenfalls aufgrund des von dem Sachverständigen B.\nam 25. März 1996 durchgeführten Ortstermins bekannt, an dem der\nAntragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter teilgenommen\nhaben.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nDer von der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29. August\n1995 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßte Beschluß widerspricht auch\nnicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Firma K., deren\nPreis über dem Angebot der Firma W. lag, mit der Erneuerung der\nFenster beauftragt worden ist. Die Antragsgegner zu 1) haben sich\nausweislich des Protokolls vom 29. August 1995 bereit erklärt, die\ndurch die Beauftragung der Firma K. eventuell entstehenden\nMehrkosten zu tragen, so daß diese Kosten nicht den übrigen\nWohnungseigentümern zur Last fallen. Die Antragsteller können in\ndiesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg geltend machen, der\nBeschluß sei insoweit nicht hinreichend bestimmt. Die Übernahme von\nMehrkosten durch die Antragsgegner zu 1) knüpft ausdrücklich an die\nPreisangaben für die Erneuerung der Fenster ihrer Wohnung laut\nKostenvoranschlag der Firma W. an. Die diese Preisangaben\nübersteigenden Kosten der von den Wohnungseigentümern beschlossenen\nAusführung der Arbeiten durch die Firma K. sind von den\nAntragsgegnern zu 1) zu tragen. Diese Mehrkosten sind nach\nErteilung der Rechnung durch die Firma K. im Wege der\nGegenüberstellung der Preise mit den Preisangaben des\nKostenvoranschlags der Firma W. zu errechnen.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDie Antragsteller können auch nicht mit Erfolg geltend machen,\nihnen sei vor der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29. August\n1995 nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich durch Besichtigung\nder Fenster in der Wohnung der Antragsgegner zu 1) ein eigenes Bild\nvon deren Zustand zu verschaffen. Zwar ist nach § 23 Abs. 2 WEG zur\nGültigkeit eines Beschlusses erforderlich, daß der Gegenstand bei\nder Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet ist.\nDies ist vorliegend durch die mit Schreiben vom 20. August 1995\nerfolgte Übersendung der Tagesordnung geschehen. Eine\nordnungsgemäße Beschlußfassung erfordert indes nicht, daß\ndarüberhinaus den einzelnen Wohnungs-eigentümern zuvor Gelegenheit\ngegeben werden muß, zur Instandsetzung anstehende schadhafte\nStellen in der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers zu\nbesichtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie der\nAntragsteller ausweislich der Nieder-schrift zu Tagesordnungspunkt\n7 der Wohnungseigentümerver-sammlung vom 29. August 1995\nbeabsichtigte - ein Wohnungs-eigentümer in der Wohnung eines\nanderen Wohnungseigentümers unter Heranziehung von Handwerkern\nseines Vertrauens eine Untersuchung der betreffenden Mängel\nvornehmen will. Abgesehen davon war den Antragstellern der Zustand\nder Fenster in der Wohnung der Antragsgegner zu 1) bereits aufgrund\ndes Zustands der hinsichtlich des Materials, der Ausführung und des\nAlters vergleichbaren Fenster im Treppenhaus des Gebäudes bekannt.\nEs kann daher dahinstehen, daß die schadhaften Fenster in der\nWohnung der Antragsgegner zu 1) auch bereits durch Handwerker der\nFirmen W., K. und Z. im Rahmen der Erstellung von\nKostenvoranschlägen untersucht wurden.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens den\nunterlegenen Antragstellern aufzuerlegen. Hingegen besteht keine\nVeranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden\nGrundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-14/16-wx-89-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-14/16-wx-89-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311334","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.787432+00:00"}}