{"status":"available","doknr":"OLD311336","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0414.12U183.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-14","aktenzeichen":"12 U 183/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung\nder im Berufungsververfahren noch begehrten DM 4.000.\n\n4\n\nDer Wechsel zur Geltendmachung eines kleinen\nSchadensersatzanspruchs im Berufungsverfahren begegnet keinen\nBedenken. Indes ist ein solcher Schadensersatzanspruch (§§ 463, 476\nBGB) nicht gegeben, da der Beklagten arglistiges Verhalten nicht\nvorgeworfen werden kann.\n\n5\n\nWegen der Verjährung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) und des\nvereinbarten Gewährleistungsausschlusses (§ 476 BGB) haftet die\nBeklagte nur unter dem Gesichtspunkt einer Arglist. Ein etwaiges\nauf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden der Beklagten bei\nVertragsschluß kann wegen des Vorrangs der\nSachmängelgewährleistungsvorschriften keine Haftung der Beklagten\nbegründen.\n\n6\n\nArglist setzt voraus, daß der Verkäufer den Mangel der Kaufsache\nkennt, damit rechnet oder weiß, daß der Käufer diesen Mangel nicht\nkennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde in Kenntnis des\nMangels den Vertrag nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen\n(BGH NJW-RR 1992, 333). Bei einer GmbH ##blob##amp; Co. KG kommt es\nhinsichtlich der Kenntnis des Sachmangels auf das Wissen der\nalleinvertretungsberechtigten Komplementärin und damit auf das\nWissen deren Geschäftsführers an. Der GmbH zuzurechnen ist aber\nauch das Wissen ihrer Angestellten in der Einkaufs- bzw.\nVerkaufsabteilung. Auf in gewissem Rahmen selbständig tätig\nwerdende Angestellte als Wissensvertreter findet die Vorschrift des\n§ 166 BGB entsprechende Anwendung (BGHZ 117, 104, 106 f.).\n\n7\n\nDer Mitarbeiter T. ist als ein solcher Wissensvertreter\nanzusehen. Er wußte unstreitig, daß das dem Kläger verkaufte\nFahrzeug reparierte Vorschäden im Front- und Heckbereich hatte.\nGleichwohl indiziert die Nichtangabe des Frontschadens beim Verkauf\nan den Kläger nicht ein arglistiges Verhalten der Beklagten. Die\nTatsache, daß ein anderer Mitarbeiter die Verhandlungen beim\nWeiterverkauf des Wagens führte, und dessen Unkenntnis vom\nFrontschaden schließt eine Haftung der Beklagten allein nicht aus.\nGrundsätzlich besteht nach Treu und Glauben eine Pflicht zur\nOrganisation eines Informationsaustauschs innerhalb eines\narbeitsteilig arbeitenden Unternehmens, was Grundlage der\nWissenszusammenrechnung ist (Palandt-Heinrichs, BGB, 56. Aufl.,\n1997, § 166 Rdn. 8). Dies geschieht in der Regel durch aktenmäßiges\nFesthalten und Akteneinsicht. Im vorliegenden Fall ist es\nunwiderlegt zu einem direkten Informationsaustausch zwischen dem\nangestellten Einkäufer des Kraftfahrzeugs, Herrn T., und dem\nangestellten Verkäufer des Wagens, Herrn M., gekommen. Statt von\nVorschäden im Front- und Heckbereich zu berichten, die dem\nEinkäufer Telkmann bekannt waren, gab der Verkaufsberater\nMühlbacher unstreitig Vorschäden im Heck- und Seitenbereich an. Für\ndie vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit, daß der Berater M. bewußt\nstatt des nicht unerheblichen Frontschadens auf einen nicht\nvorhandenen Seitenschaden ausgewichen sein könnte, gibt es keinen\nkonkreten Anhhalt. Vielmehr ist bei der gegebenen Sachlage ein\nVerständigungsfehler naheliegend, weil zutreffend von Vorschäden in\nzwei Bereichen die Rede war. Insoweit ist eine Tendenz zum\nVerschweigen eines Schadens bzw. zum Verharmlosen der Vorschäden\nnicht erkennbar. Die Verwechslung der Schadensbereiche hätte auch\neiner natürlichen Person unterlaufen können und bei ihr lediglich\neinen Fahlässigkeitsvorwurf, nicht aber den Kenntnis der\ntatsächlichen Vorschäden voraussetzenden Arglistvorwurf begründet\n(BGH LM § 166 Nr.35). Bei einer solchen Sachkonstellation ist es\ndaher auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung\ngerechtfertigt, aus der Nichtangabe des Frontschadens auf ein\narglistiges Verhalten der Beklagten zu schließen.\n\n8\n\nAuf die Dokumentation der Vorschäden in den Ankaufunterlagen und\nden Umstand, daß der Verkäufer M. diese nicht noch zusätzlich zu\nder Nachfrage bei dem den Ankauf abschließenden Kollegen T.\neingesehen hat, kommt es nicht an. Bei Vorhandensein mehrerer\nInformationsquellen ist die Nutzung weiterer nur geboten, wenn sich\nBedenken hinsichtlich der eingeholten Information ergeben. Der\nSachvortrag beider Parteien bietet indes keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß der Berater M. den Angaben seines Kollegen über den zuvor\nabgewickelten Ankauf nicht vertrauen konnte und durfte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: DM 4.000\n\n12\n\nWert der Beschwer für den Kläger: unter DM 60.000","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-14/12-u-183-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-14/12-u-183-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311336","retrieved":"2026-07-09 03:41:49.957711+00:00"}}