{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U194.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"6 U 194/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Irreführung über Vorratsmenge; CD-Multiplayer, fehlende Eigenschaft; Umfang des Unterlassungsanspruchs. UWG §§ 3, 13 II 1 1. Wird in einer Werbebroschüre für Computerware in Bezug auf die angebotene Hardware irreführend über die tatsächliche Vorratsmenge geworben, rechtfertigt ein solcher Wettbewerbsverstoß grundsätzlich keine Verurteilung zur Unterlassung einer derartigen Werbung auch für andere Warengattungen, die zum Angebot des Werbenden gehören oder gar für dessen gesamtes Sortiment. 2. Der Verkehr erwartet, daß die in einer Werbebroschüre für Computer, die in gehefteter Form Tageszeitungen beigelegt, mit dem Aufdruck ,Sommer 1995\" versehen ist und nahezu das gesamte Angebot des Werbenden im Computerbereich umfaßt, angebotene Ware auch am 15. Tage nach Erscheinen der Broschüre noch vollständig am Lager und somit sofort verfügbar ist. Der Hinweis ,Produkt mal nicht vorhanden? Kein Problem - wir bestellen für Sie\" wirkt dieser Erwartung nicht nur nicht entgegen sondern bestärkt sie noch. 3. Wird für einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis geworben ,...Video-CD's...abspielbar\", erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, daß das Gerät diese Leistung nur erbringen kann, wenn zusätzlich noch ein Modem (,MPEG-Karte\") integriert und erworben werden muß. 4. Ist ein CD-Multiplayer entgegen der werblichen Aussage nicht in der Lage, Video-CD's abzuspielen, fehlt ihm eine - ausgelobte - Eigenschaft; eine Irreführung - lediglich - über die Vorratsmenge bzw. das Vorhandensein des beworbenen Gerätes liegt in einem solchen Falle auch dann nicht vor, wenn der Anbieter die beworbene Ware in der angekündigten Ausstattung im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nur deshalb nicht liefern kann, weil sein Lieferant entgegen anderslautenden Zusagen seinerseits nicht (rechtzeitig) lieferfähig war. (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 28.02.1997 - 6 U 135/96 -).","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nDie Parteien sind unmittelbare Wettbewerber als Betreiber von im\nselben Einzugsbereich gelegenen Verbrauchermärkten für\nElektroartikel, Unterhaltungselektronik und vieles andere. Die\nKlägerin betreibt einen ,P.Markt\" in A., die Beklagte hat ihren\nSitz in H.. Neben ihr gibt es bundesweit eine Vielzahl weiterer\nrechtlich selbständiger Verbrauchermärkte unter der Bezeichnung ,M.\nMarkt TV-Hifi-Electro GmbH\", so auch einen solchen in A..\n\nGegenstand des Verfahrens ist eine Werbebroschüre der Beklagten,\ndie (u.a.) der ,A.er Volkszeitung\" (AVZ) vom 24.7.1995 beigefügt\nwar. Unter der Head-line ,M. Markt\" findet sich neben der\nÜberschrift ,Computer-News\" der nicht hervorgehobene Hinweis\n,Sommer 1995\". Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung\nder Broschüre wird auf das in Hülle Bl.65 befindliche\nOriginalexemplar Bezug genommen. Die Werbebroschüre ist mit einer\nAuflage von ca. 10 Millionen Stück hergestellt und bundesweit von\nden verschiedenen M.-Märkten bzw. in deren Auftrag zur Verteilung\ngebracht worden.\n\nDie Klägerin hat die in dieser Broschüre enthaltenen\nWerbeaussagen in 3-facher Hinsicht angegriffen:\n\nZum einen werde in dem Prospekt bezüglich eines bestimmten\nPhilips-Fernsehgerätes nicht darauf hingewiesen, daß es sich bei\ndem beworbenen Preis um einen Abholpreis handele. Dies stelle eine\nIrreführung dar, weil der Verkehr mit Blick auf die Größe und das\nGewicht des Gerätes erwarte, daß in dem angegebenen Preis auch die\nAnlieferung enthalten sei. Tatsächlich berechne die Beklagte indes\nLieferkosten in Höhe von 40 DM. Zum anderen hat sie beanstandet,\ndaß die 9 im obigen Tenor unter Ziffer I 1 a) aufgeführten Geräte\nsämtlich am 8.8.1995 bereits nicht mehr vorrätig gewesen seien.\nSchließlich hat sie gerügt, die Bewerbung des im obigen Tenor unter\n1 b) näher beschriebenen CD-Multiplayers sei deswegen irreführend,\nweil mit dem Gerät entgegen der Ausage ,...VideoCDs, ...\nabspielbar\" keine Video-CDs abgespielt werden könnten.\n\nDer zuletzt genannte Vorwurf ist bereits Gegenstand eines\nParallelverfahrens gewesen, das die Klägerin gegen eine\nSchwestergesellschaft der Beklagten, die M. Markt TV-HifiElectro\nGmbH A., geführt hat, die dieselbe Broschüre verteilt hatte. Wegen\nder Einzelheiten dieses Verfahrens, in dem der Senat dem Begehren\nder Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 28. 2.1997 weitgehend\nstattgegeben hat, wird auf die Akten 42 O 273/95 LG A. = 6 U 135/96\nOLG Köln verwiesen, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\ngemacht worden sind.\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren b e a n t r a g t\n(Neubezifferung durch den Senat),\n\nI.) die Beklagte zu verurteilen,\n\n1.) es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs\nin werblichen Anzeigen, Zeitungsinseraten u.ä.\n\na) Großgeräte mit einem Preis zu bewerben, wenn dieser nicht als\nAbholpreis gekennzeichnet ist und für die Lieferung der Geräte\nzusätzliche Lieferkosten verlangt werden - wie geschehen in der\nWerbebeilage ,COMPUTER-NEWS Sommer 1995\" -\n\nhilfsweise ...\n\n(es folgten 2 Hilfsanträge, wegen deren Wortlauts auf S.7 des\nangefochtenen Urteils [= Bl.132] verwiesen wird)\n\nb) Artikel des Sortiments zu bewerben, wenn diese während der\nangekündigten Gültigkeitsdauer der Werbung nicht vorrätig sind, wie\ngeschehen in der Werbebeilage ,COMPUTER-NEWS Sommer 1995\" für einen\nPentium 75-CD Minitower, einen Miro D 1564 T 15\" Multiscan Monitor,\neinen Packard-Bell Pachmate MM-5732-D Multimedia Computer, einen\nNEC XV 17\" Multisynch Monitor, einen Lexmark WW-150 C Drucker, ein\nNEC CDR-272 KIT Quad-Speed-Laufwerk, eine Quantum I Gigabyte\nFestplatte und einen Peacock Take Family Rechner,\n\nund/oder\n\nc) Artikel des Sortiments mit Eigenschaften zu bewerben, die\ndiese tatsächlich nicht aufweisen - wie geschehen in der\nWerbebeilage ,COMPUTER-NEWS Sommer 1995\" - für einen GoldStar\nGDO-202-M CD-Multiplayer mit der Beschreibung ,Video-CD's ...\nabspielbar\";\n\n2.) ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie die\nvorstehend zu Ziff.1) bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei\ndie Angaben nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger,\nErscheinungsorten und zeitlicher Abfolge aufzuschlüsseln sind;\n\nII.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1)\naufgeführten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen\nwird.\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat bezüglich des Antrages zu 1 a) behauptet, der\nLieferpreis für das Fernsehgerät sei kein Abholpreis gewesen und es\nsei auch keine Lieferpauschale gefordert worden. Hinsichtlich des\nAntrags zu 1 b) hat sie die Auffassung vertreten, der Verbraucher\nerwarte nicht, daß 2 Wochen nach dem Erscheinen der Werbebroschüre\ndie angebotenen Artikel noch vollständig vorrätig seien. Gegen den\nAntrag zu 1 c) hat die Beklagte dieselben Einwände vorgebracht, die\nin der erwähnten Parallelsache bereits die dortige Beklagte erhoben\nhatte: Die Werbung entspreche der ursprünglichen Angabe des\nHerstellers. Dieser habe nach Fertigstellung der angegriffenen\nBroschüre indes mitgeteilt, daß das Gerät mit der vorgesehenen\nAusstattung wegen technischer Probleme nicht geliefert werden\nkönne. Einen Tag vor dem Beginn des Vertriebs der Beilage habe sie\ndie Nachricht des Herstellers erhalten, daß das Gerät erst\nverspätet ausgeliefert werden könne und daß Video-CD auf ihm nicht\nabspielbar seien. In dieser Situation sei ihr angesichts der\nbundesweiten Auflage von ca. 10 Millionen Exemplaren weder die\nStornierung der Auslieferung, noch die Beifügung einer\nBerichtigungsmitteilung zumutbar gewesen.\n\nDas L a n d g e r i c h t hat eine Beweisaufnahme durchgeführt,\nwegen deren Ergebnisses auf die Niederschrift Bl.53 ff Bezug\ngenommen wird, und sodann die Klage bezüglich des Antrags zu 1 a)\nund der zugehörigen Annexanträge abgewiesen und die Beklagte im\nübrigen antragsgemäß verurteilt. Der Verbraucher erwarte angesichts\nder Aufmachung der Broschüre, daß auch Wochen nach deren Erscheinen\ndie dort aufgeführten Artikel noch sofort verfügbar vorrätig seien.\nDemgegenüber habe die Beweisaufnahme ergeben, daß die in dem Antrag\nzu 1 b) aufgeführten in der Broschüre beworbenen Artikel sämtlich\nam 8.8. 1995 nicht vorrätig gewesen seien. Die Beklagte müsse auch\nfür die irreführende Angabe über die tatsächlich nicht vorhandene\nMöglichkeit, mit dem GoldStar CDMultiplayer auch Video-CDs\nabzuspielen, einstehen. Denn sie habe unvorhersehbare\nLieferschwierigkeiten nicht schlüssig dargelegt. Sofern man das\nVorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.1996 abweichend\nals ausreichend substantiiert ansehen wolle, sei es gem. § 296\nAbs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil die darin beantragte\nVernehmung des Zeugen W. die Erledigung des Rechtsstreits verzögern\nwürde und das verspätete Vorbringen auf eine grobe Nachlässigkeit\nder Beklagten zurückzuführen sei.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die B e r u f u n g der\nBeklagten. Diese rügt im einzelnen:\n\nDer Urteilstenor gehe bezüglich beider Unterlassungsanträge über\ndie Verletzungsform hinaus und sei auch teilweise zu vage und daher\nnicht vollstreckungsfähig.\n\nDer Vorwurf mangelnder Lagerhaltung sei unberechtigt, weil sie\nnicht verpflichtet gewesen sei, noch 14 Tage nach Erscheinen der\nBeilage die beworbenen Produkte vorrätig zu haben. Der Verkehr gehe\nnicht davon aus, daß nach 14 Tagen alle beworbenen Geräte noch\nvorhanden seien. Dies ergebe sich schon daraus, daß sie eine\nMassenanbieterin und eine so weitgehende Bedarfsplanung nicht\nmöglich sei. Überdies beziehe sich die Werbebeilage auf den ganzen\nSommer 1995, weswegen ebenfalls der Kunde nicht erwarte, daß die\nGeräte ständig vorgehalten würden. Dies gelte insbesondere\nangesichts des nachfolgend wiedergegebenen Hinweises: ,Produkt mal\nnicht vorhanden? Kein Problem - wir bestellen sofort für Sie!\"\nDieser Hinweis befindet sich - von der letzten Seite abgesehen -\nauf jeder Seite der Broschüre.\n\nAuch der Vorwurf, der CD-Multiplayer weise beworbene\nEigenschaften nicht auf, sei nicht berechtigt. Die Beklagte macht\nhierzu ,ihren\" Berufungsvortrag in der oben erwähnten Parallelsache\nauch zum Gegenstand ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren: Es\ntreffe zu, daß das Gerät auch VideoCD's abspielen könne. Hierzu sei\nzwar eine sog. ,MPEG-Karte\" erforderlich, insoweit könne ihr aber\nallenfalls der Vorwurf gemacht werden, hierauf nicht hingewiesen zu\nhaben. Das wiederum bringe jedoch der Tenor des angefochtenen\nUrteils nicht zum Ausdruck. Der Verstoß sei im übrigen aber auch\nnicht geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.\nAußerdem sei die den CD-Multiplayer betreffende Werbeaussage\nohnehin bereits deswegen nicht wettbewerbswidrig, weil der Umstand\nder unterstellten Unrichtigkeit des Prospektes ihr - wie in erster\nInstanz bereits dargestellt worden sei - erst kurz vor der\nVerteilung der Werbung bekannt geworden sei. Den diesbezüglichen\nBeweisantritt durch Vernehmung des Zeugen W. habe das Landgericht\nzu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.\n\nZu weitgehend sei auch die Verurteilung zur Auskunftserteilung,\nweil jedenfalls kein Anspruch darauf bestehen könne, die Auskunft,\nso wie dies im einzelnen tenoriert sei, aufzuschlüsseln.\n\nSchließlich sei auch die Schadensersatzpflicht zu Unrecht\nfestgestellt worden. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern der\nKlägerin ein Schaden entstanden sein könnte, und zum anderen treffe\nsie - bezüglich des zweiten Vorwurfes - ohnehin kein\nVerschulden.\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage\ninsgesamt abzuweisen.\n\nDie Klägerin, die zunächst andere Fassungen ihrer Anträge\nangekündigt hatte, b e a n t r a g t,\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die\nUnterlassungsanträge wie folgt neu gefaßt werden:\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\nbis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen\nVerkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen Anzeigen,\nZeitungsinseraten u.ä.\n\na) Artikel des Sortiments zu bewerben, wenn diese am 15. Tage\nnach Erscheinen der Werbung nicht vorrätig sind, wie geschehen in\nder Werbebeilage ,COMPUTER-NEWS Sommer 1995\" für einen Pentium\n75-CD Minitower, einen Miro D 1564 T 15\" Multiscan Monitor, einen\nPackard-Bell Pachmate MM-5732-D Multimedia Computer, einen NEC XV\n17\" Multisynch Monitor, einen Lexmark WW-150 C Drucker, ein NEC\nCDR-272 KIT QuadSpeed-Laufwerk, eine Quantum I Gigabyte Festplatte\nund einen Peacock Take Family Rechner,\n\nund/oder\n\nb) Artikel des Sortiments mit Eigenschaften zu bewerben, die\ndiese tatsächlich nicht aufweisen - wie geschehen in der\nWerbebeilage ,COMPUTER-NEWS Sommer 1995\" - für einen GoldStar\nGDO-202-M CD-Multiplayer mit der Beschreibung ,Video-CD's ...\nabspielbar\"\n\nwie nachfolgend wiedergegeben:\n\n(es folgt eine Ablichtung der gesamten Broschüre entsprechen den\nSeiten 3-14 dieses Urteils.)\n\nDie Klägerin, die zu Beginn des Berufungsverfahrens\ndiesbezüglich noch wie in erster Instanz eine Frist während der\ngesamten angekündigten Gültigkeitsdauer der Werbung in Anspruch\ngenommen hatte, vertritt die Auffassung, daß jedenfalls am 15. Tag\nnach Erscheinen die beworbenen Artikel noch vorrätig sein müßten.\nInsbesondere weil es sich bei der Werbung ausweislich der Angabe\n,Sommer 1995\" um ein Periodikum handele, müssten längere Fristen\nbevorratet werden und dürften nicht nach 14 Tagen alle Produkte\nnicht vorrätig sein. Sie vertritt weiter die Auffassung, einen\nAnspruch auf Unterlassung bezüglich aller Waren des Sortiments zu\nhaben, weil es gleichgültig sei, ob nicht vorrätige Computer oder\nebensowenig vorrätige Waschmaschinen beworben würden.\n\nZu dem Multi-Player bezieht sie sich auf ihren Vortrag in der\nParallelsache: Die Angabe ,Video-CD's ...abspielbar\" sei unwahr und\ndamit in zweifacher Hinsicht irreführend. Interessenten würden\nnämlich weder über die fehlende Möglichkeit, Video-Cds abzuspielen,\nnoch darüber aufgeklärt, daß die für ein derartiges Abspielen\nnotwendige MPEG-Karte auf lange Sicht nicht erhältlich sei. Der\nVerstoß sei auch wesentlich. Denn der Absatz konkurrierender Geräte\nsei nachhaltig beeinträchtigt worden, weil es sich um ein\nBilligangebot gehandelt habe.\n\nDer Auskunftsanspruch bestehe auch in der aufgeschlüsselten\nForm, weil sie anders ihren Schaden nicht ermitteln könne.\n\nSchließlich bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, weil nach\nder Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß enttäuschte Kunden andere\nGeräte erworben hätten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung waren, und die Akten des Verfahrens 42 O 273/95 LG\nAachen = 6 U 135/96 OLG Köln, die ebenfalls zum Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Berufung hat nur zu einem kleinen, den Umfang der\nAnsprüche betreffenden Teil Erfolg und ist im übrigen\nunbegründet.\n\nDie Klage ist zunächst zulässig, insbesondere sind die\nVoraussetzungen der Klagebefugnis gem. § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG\nersichtlich gegeben. Der Senat sieht hierzu von näheren\nAusführungen ab, nachdem die Parteien diese Frage selbst - zu Recht\n- nicht problematisiert haben.\n\nDie Klage ist - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens\nund nicht in erster Instanz abgewiesen worden ist - auch ganz\nüberwiegend aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet.\n\nA\n\nErfolg hat die Berufung nur insofern, als das Landgericht der\nKlägerin die Ansprüche in einem Umfange zugesprochen hat, wie sie\nnicht bestehen.\n\nDas gilt zunächst für die Formulierung: ,Artikel des\nSortiments\", die zu weit geht. Der Senat hat dies bezüglich des den\nCD-Multiplayer betreffenden Unterlassungsanspruchs bereits in\nseiner Entscheidung vom 28.2.1997 in der Parallelsache (dort S.9 f)\nbegründet. Hierauf wird Bezug genommen. Der Senat sieht von einer\nausdrücklichen Wiederholung seiner Ausführungen ab. Die Akten der\nParallelsache waren Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\nAußerdem ist die Klägerin beider Verfahren identisch und sind die\nBeklagten beider Verfahren - wie schon die einheitliche Verwendung\nder Broschüre im ganzen Bundesgebiet und die Auflistung der\nM.-Märkte in Deutschland auf der letzten Seite der Broschüre zeigen\n- wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Überdies haben auch die\nParteien, die in beiden Instanzen jeweils von denselben\nRechtsanwälten vertreten worden sind, die auch die entsprechenden\nParteien in der Parallelsache vertreten haben, jeweils auf ,ihr\"\ndortiges Vorbringen Bezug genommen.\n\nAus den Gründen, die der Senat a.a.O. bezüglich des\nCD-Multiplayers ausgeführt hat, ist die Formulierung ,Artikel des\nSortiments\" auch für den die mangelnde Bevorratung betreffenden\nUnterlassungsanspruch zu weitgehend. Die Verurteilung ist - wie es\noben tenoriert worden ist - auf das Computersortiment zu begrenzen.\nDie festgestellten Verstöße belegen zwar, wie sogleich auszuführen\nsein wird, eine mangelnde Bevorratung im Bereich des\nComputersortiments, aber nicht darüber hinausgehend im Bereich des\ngesamten, sehr viel weiterreichenden Sortiments der Beklagten.\nInsbesondere kann entgegen der von der Klägerin in erster Instanz\nhierzu geäußerten Auffassung allein aus der Tatsache, daß die\nBeklagte die Notwendigkeit der Bevorratung noch nach 14 Tagen in\nAbrede stellt, nicht der Schluß gezogen werden, es drohe ein\nentsprechender Verstoß auch in anderen Segmenten ihres\nSortiments.\n\nZu weit geht der Antrag bezüglich beider Unterlassungsansprüche\nund der Annexansprüche schließlich auch dadurch, daß - in überdies\nunklarer und nicht abgegrenzter Weise - die Unterlassung nicht nur\nin Werbebroschüren, sondern auch ,in werblichen Anzeigen,\nZeitungsinseraten u.ä.\" verlangt wird. Der Verstoß in einer\nWerbebroschüre kann sich erheblich von einem solchen in den anderen\naufgeführten Werbemitteln unterscheiden, zumal die\nstreitgegenständliche Broschüre angesichts der Überschrift ,Sommer\n1995\" und ihres Umfanges darauf ausgelegt war, von dem Verbraucher\nverwahrt zu werden, während dies für Zeitungsanzeigen nicht gilt,\nwo sich dementsprechend auch die Frage der Bevorratung anders\nstellt.\n\nAusgehend von der erwähnten Entscheidung, in der der Senat den\nabgewiesenen Teil der Klage mit 1/5 bewertet hat, ist der im\nBerufungsverfahren der Abweisung unterliegende Teil der Klage im\nvorliegenden Verfahren mit 25 % anzusetzen.\n\nSoweit der obige Tenor in seinem Wortlaut im übrigen von den\nzuletzt gestellten Anträgen der Klägerin abweicht, handelt es sich\num redaktionelle Klarstellungen, die keine Kostenfolgen nach sich\nziehen.\n\nAbgesehen von den vorstehenden Einschränkungen sind die\ngeltendgemachten Ansprüche aus den nachfolgenden Gründen\nbegründet.\n\nB\n\nDie Bewerbung der 8 in dem obigen Tenor unter I 1 a)\naufgeführten Geräte in der Werbebroschüre ist im Sinne des § 3 UWG\nirreführend, weil die Geräte nicht in hinreichendem Umfange\nbevorratet worden sind.\n\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 88, 311\nmit Hinweisen auf weitere Entscheidungen und die Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG, RZ 361 f),\nvon der abzuweichen kein Anlaß besteht, daß es grundsätzlich als\nirreführend anzusehen ist, wenn eine in der Publikumswerbung\nangebotene Ware zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu\nerwartenden Zeitpunkt nicht oder nicht in ausreichender Menge\nvorhanden ist. Das gilt auch bezüglich der angegriffenen Werbung\nder Beklagten. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg\nentgegenhalten, sie sei angesichts der Breite ihres Sortiments und\nder hohen Zahl der verkauften Produkte nicht in der Lage, die\nbeworbene Ware in einer der üblichen Nachfrage entsprechenden Menge\nvorzuhalten. Das trifft nämlich nicht zu und der Verbraucher\nerwartet trotz dieser Umstände, daß die beworbenen Produkte in dem\nvon der Beklagten betriebenen Verbrauchermarkt auch vorrätig sind.\nDie Beklagte kann die Größe ihrer Lagerkapazität ohne weiteres in\nder Weise der Größe des Verbrauchermarktes und der Breite des dort\nangebotenen Sortiments anpassen, daß - entsprechend ihrem Angebot -\ndie Nachfrage nach der beworbenen Ware sofort befriedigt werden\nkann. Dementsprechend erwartet dies der mit der Broschüre beworbene\nVerbraucher auch.\n\nDer Verbraucher erwartet auch, daß die Beklagte die angebotenen\nProdukte am 15. Tag nach dem Erscheinen der Broschüre noch\nvollständig am Lager und damit sofort verfügbar hat. Denn die\nBroschüre erweckt aus mehreren Gründen den Eindruck, daß es sich\nnicht etwa um ein kurzfristiges, mengenmäßig begrenztes Angebot,\nsondern um dasjenige Angebot handelt, daß die Beklagte im\nComputerbereich generell und über längere Zeit zur Verfügung hat. -\n10 -\n\nFortsetzung: 6 U 194/96A Datensatznummer: 2099","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-194-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-194-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:17.705109+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-04-11/6-u-194-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1997-04-11","dockets":["6 U 194/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U194.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U194.96.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 11.04.1997 – 6 U 194/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-194-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Irreführung über Vorratsmenge; CD-Multiplayer, fehlende Eigenschaft; Umfang des Unterlassungsanspruchs. UWG §§ 3, 13 II 1 1. Wird in einer Werbebroschüre für Computerware in Bezug auf die angebotene Hardware irreführend über die tatsächliche Vorratsmenge geworben, rechtfertigt ein solcher Wettbewerbsverstoß grundsätzlich keine Verurteilung zur Unterlassung einer derartigen Werbung auch für andere Warengattungen, die zum Angebot des Werbenden gehören oder gar für dessen gesamtes Sortiment. 2. Der Verkehr erwartet, daß die in einer Werbebroschüre für Computer, die in gehefteter Form Tageszeitungen beigelegt, mit dem Aufdruck ,Sommer 1995\" versehen ist und nahezu das gesamte Angebot des Werbenden im Computerbereich umfaßt, angebotene Ware auch am 15. Tage nach Erscheinen der Broschüre noch vollständig am Lager und somit sofort verfügbar ist. Der Hinweis ,Produkt mal nicht vorhanden? Kein Problem - wir bestellen für Sie\" wirkt dieser Erwartung nicht nur nicht entgegen sondern bestärkt sie noch. 3. Wird für einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis geworben ,...Video-CD's...abspielbar\", erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, daß das Gerät diese Leistung nur erbringen kann, wenn zusätzlich noch ein Modem (,MPEG-Karte\") integriert und erworben werden muß. 4. Ist ein CD-Multiplayer entgegen der werblichen Aussage nicht in der Lage, Video-CD's abzuspielen, fehlt ihm eine - ausgelobte - Eigenschaft; eine Irreführung - lediglich - über die Vorratsmenge bzw. das Vorhandensein des beworbenen Gerätes liegt in einem solchen Falle auch dann nicht vor, wenn der Anbieter die beworbene Ware in der angekündigten Ausstattung im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nur deshalb nicht liefern kann, weil sein Lieferant entgegen anderslautenden Zusagen seinerseits nicht (rechtzeitig) lieferfähig war. (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 28.02.1997 - 6 U 135/96 -).","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"ZPO/296","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296","label":"§ 296 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:17.705109+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}