{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U193.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"6 U 193/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":",Abnehmbare Kühlerfigur\", Erschöpfungseinwand MarkenG §§ 4, 14, 152, 153; WZG (a.F.) §§ 15, 24; UWG § 1 1. Wird bei dem vom Hersteller von Kühlerfiguren bezogenen Originalprodukt (hier: ,Mercedes-Stern\") der aus der Motorhaube herausragende Teil (,Stern\") von seiner Halterung gelöst und mittels eines Bajonettverschlusses abnehmbar gestaltet, liegt hierin ein grundlegender Eingriff in das Konstruktionsprinzip der Originalkühlerfigur, deren Oberteil zwar nach allen Seiten in der Halterung versenkt, mit dieser aber fest verbunden ist. Der Hersteller der Originalware ist daher nicht gehindert, dem Vertrieb derart durch Dritte veränderter Produkte unter Berufung auf ihm zustehende Markenrechte zu begegnen. Der markenrechtliche Erschöpfungseinwand greift in einem solchen Falle nicht durch. 2. Zur Frage einer etwaigen Genehmigung des Vertriebs umgestalteter Originalware durch den Hersteller des Ausgangsproduktes. Zum Sachverhalt: Der Beklagte vertreibt ,abnehmbare Kühlerfiguren\" (hier: ,Mercedes-Stern\"). Hierbei handelt es sich um Produkte, die aus den Original-Kühlerfiguren der Klägerin hergestellt werden. Die Produktion der ,abnehmbaren Kühlerfiguren\" erfolgt in der Weise, daß der bei den Originalen mittels eines Kugelgelenks fest mit der Halterung verbundene ,Stern\" gelöst und mit einem Bajonettverschluß versehen wird. Dies hat die praktische Folge, daß der als Kühlerfigur aufragende ,Stern\", anders als in der Originalversion, aus der Halterung gedreht und entfernt sowie anschließend wieder in die Halterung versenkt werden kann. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. an der für sie eingetragenen ,Mercedes-Stern\", eingetragen u.a. für gebohrte, gedrehte, gefräste, gepreßte, geschmiedete und gestanzte Metallteile\", erblickt und - nachdem der Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte - gegen ihn Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat sich demgegenüber auf die Erschöpfung der Markenrechte durch Abgabe der Originalfiguren an ihn - den Beklagten -, Genehmigung der Veränderung durch die Klägerin sowie auf mangelndes Verschulden berufen. Das Landgericht hat der Klage aus Markenrecht entsprochen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.","text_plain":"E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung des Beklagten ist zwar zulässig; in der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\nZu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur\nAuskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung zum\nSchadensersatz festgestellt.\n\nI.\n\nDie Klägerin kann vom Beklagten gemäß §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr.\n1 und Abs. 6, 19 Abs. 1, 152 MarkenG, 242 BGB in Verbindung mit den\ngemäß der Überleitungsregelung des § 153 Abs. 1 MarkenG noch\nheranzuziehenden §§ 15, 24 Abs. 2 WZG, 242 BGB die begehrte\nAuskunft beanspruchen.\n\nDer Beklagte verletzt mit dem Inverkehrbringen der in Rede\nstehenden, unter Verwendung der Original- Mercedes - Kühlersterne\nhergestellten abnehmbaren Kühlerfiguren die der Klägerin an den\nMarken 914 O72 (,Stern\") und 151 574 (,Mercedes\") zustehenden\nausschließlichen Zeichenrechte.\n\nDie Klägerin muß sich dabei auch nicht etwa gemäß § 24 MarkenG\neine Erschöpfung ihrer Markenrechte entgegenhalten lassen, weil sie\ndie zur Produktion der abnehmbaren Kühlerfiguren verwendeten\nOriginal -Mercedes - Sterne selbst bzw. durch ihre Niederlassungen\nin den Verkehr gesetzt hat. Denn da die beklagtenseits hieran\nvorgenommene Umgestaltung in das die Eigenart der Originalware\nmaßgeblich mitbestimmene Konstruktionsprinzip eingreift, steht der\nKlägerin berechtigter Grund i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zur\nSeite, sich der Benutzung ihrer Marken im Zusammenhang mit dem\nVertrieb der abnehmbaren Kühlerfigur zu widersetzen, den sie auch\nbereits nach der vor dem Inkrafttreten des MarkenrechtsreformG\nanwendbaren Rechtslage hätte geltend machen können (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, Rdn. 14 zu § 15\nWZG mit weiteren Nachweisen).\n\nSoweit der Beklagte das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen\ndes markenrechtlichen Verletzungstatbestandes wegen einer\nangeblichen Genehmigung des Vertriebs der verfahrensbetroffenen\nabnehmbaren Kühlerfigur bzw. wegen einer darin liegenden\nErmächtigung zum Markengebrauch in Abrede stellt, rechtfertigt das\nkeine abweichende Beurteilung. Weder dem Beklagten noch seinem\nVater war eine derartige Genehmigung erteilt.\n\nEine angeblich aus den handschriftlichen Randbemerkungen auf dem\nSchreiben vom 7. Oktober 1992 hervorgehende Genehmigung des\nVertriebs der unter Verwendung des Original-Mercedes-Stern\nhergestellten abnehmbaren Kühlerfigur läßt sich sich diesen Notizen\nnicht entnehmen.\n\nEntsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine Genehmigung daraus\nherleiten will, daß die Klägerin den Vertrieb der abnehmbaren\nKühlerfiguren bei Verwendung von OriginalTeilen vor Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung des Vaters der Beklagten vom\n14. Dezember 1992 nie beanstandet habe. Eben dies hat die Klägerin\nmit ihren im Schreiben vom 7. Dezember 1992 enthaltenen\nAusführungen getan, indem sie darauf hinwies, daß ,trotz etwaiger\nVerwendung von Mercedes-Benz Originalteilen ... Gesamtprodukt ...\nin seiner Gesamtheit ... kein MercedesBenz-Produkt sei, so daß die\nAbbildung des Zeichens einen zutreffenden Herkunftshinweis ergeben\nwürde. Darüber hinaus geht aus den weiteren Schreiben der Klägerin\nvom 7. Oktober 1992 und vom 1O. November 1992 hervor, daß die\nKlägerin einem Vertrieb der abnehmbaren Kühlerfigur auch bei\nVerwendung von Original-Teilen nur zustimmen werde, wenn die an\nihre eigenen Teile gestellten Qualitäts- und\nSicherheitsanforderungen erfüllt seien, was sie nach eigener\nPrüfung erst noch feststellen wolle. Eben auf den letztgenannten\nPunkt bezieht sich auch ein Großteil der nach Abgabe der\nvorbezeichneten Unterlassungserklärung zwischen der Klägerin und\ndem Vater des Beklagten geführten Korrespondenz, in deren Verlauf\ndieser die Klägerin um beschleunigte Prüfung seiner zur Verfügung\ngestellten ,Muster\" bat.\n\nAuch aus der Tatsache, daß der Klägerin der Weitervertrieb der\nbeanstandeten abnehmbaren Kühlerfiguren schon nach den Schreiben\ndes Vaters des Beklagten vom 22. Juli 1993 und vom 6. Juni 1994\nnicht verborgen bleiben konnte sie erst am 21. Juli 1995 - bei\nzwischenzeitlicher Belieferung des Beklagten bzw. seines Vaters mit\nOriginal-Mercedes-Sternen und Bezug der daraus gefertigten\nabnehmbaren Sterne durch ihre Niederlassungen - mit einer Abmahnung\nhierauf reagierte, läßt sich die beklagtenseits eingewandete\nGenehmigung nicht herleiten. Dem widerspricht zum einen das\nSchreiben des Vaters des Beklagten vom 29. November 1994, in\nwelchem er um die Genehmigung des Verkaufs der abnehmbaren\nKühlfiguren bat, die daher auch nach seinem Verständnis dem\nbisherigen Verhalten des Klägerin trotz der vorbezeichneten\nUmstände nicht zu entnehmen war. Die im anschließenden Zeitraum bis\nzur Abmahnung der Klägerin stattgefundene Lieferungbeziehung\nzwischen dem Beklagten bzw. seinem Vater und den Niederlassungen\nder Klägerin erstreckte sich andererseits nicht über einen derart\nlangen Zeitraum, daß hieraus nunmehr auf eine Genehmigung der\nKlägerin gechlossen werden konnte. Soweit der Beklagte in diesem\nZusammenhang behauptet, die abnehmbaren Kühlerfiguren seien in das\nVerkaufsystem der Klägerin integriert gewesen, überzeugt das\nbereits deshalb nicht, weil allein die Erteilung einer Kundennummer\neinen derartigen Rückschluß nicht zuläßt.\n\nStellte sich somit das Verhalten der Klägerin nicht als den\nobjektiven Verletzungstatbestand in Wegfall bringende Genehmigung\ndar, konnte der Beklagte aus den dargestellten Gründen auch nicht\nsubjektiv, in einer sein Verschulden ausschließenden Weise davon\nausgehen, es liege eine Genehmigung des Verriebs der\nverfahrensbetroffenen abnehmbaren Kühlerfigur vor. Er hat vielmehr\n- wie bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des\nangefochtenen Urteils, auf welches insoweit zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), überzeugend\nausgeführt hat - zumindest fahrlässig die klägerischen Markenrechte\nverletzt.\n\nBei alledem besteht auch die Wahrscheinlichkeit eines der\nKlägerin aus der Markenrechtsverletzung entstehenden Schadens, so\ndaß ihr überhaupt ein Schadensersatzanspruch zuwachsen kann, dessen\nbezifferte Geltendmachung mittels der begehrten Auskunft\nvorbereitet werden soll. Denn jedenfalls unter dem Gesichtspunkt\nder Marktverwirrung ist eine Schadensentstehung auch dann möglich,\nwenn im übrigen der Klägerin wegen des Umstands, daß die\nabnehmbaren Kühlerfiguren unter Verwendung ihrer Originalteile\nhergestellt sind, keine Umsatzeinbuße bzgl. ihrer eigenen\nKühlerfiguren droht.\n\nII.\n\nDas Schadensersatzfeststellungsbegehren ist gemäß §§ 4, 14 Abs.\n2 Nr. 1 und Abs. 6, 152, 153 Abs. 1 MarkenG i. V. mit den §§ 14, 24\nAbs. 2 WZG, 242 BGB zulässig und begründet. Zur Vermeidung von\nWiederholungen nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die\nüberzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen\nUrteil erster Instanz (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\nIII.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.\n\n- 2 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-193-96","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-193-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:17.682403+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1997-04-11/6-u-193-96","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1997-04-11","dockets":["6 U 193/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U193.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U193.96.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 11.04.1997 – 6 U 193/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/6-u-193-96","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":",Abnehmbare Kühlerfigur\", Erschöpfungseinwand MarkenG §§ 4, 14, 152, 153; WZG (a.F.) §§ 15, 24; UWG § 1 1. Wird bei dem vom Hersteller von Kühlerfiguren bezogenen Originalprodukt (hier: ,Mercedes-Stern\") der aus der Motorhaube herausragende Teil (,Stern\") von seiner Halterung gelöst und mittels eines Bajonettverschlusses abnehmbar gestaltet, liegt hierin ein grundlegender Eingriff in das Konstruktionsprinzip der Originalkühlerfigur, deren Oberteil zwar nach allen Seiten in der Halterung versenkt, mit dieser aber fest verbunden ist. Der Hersteller der Originalware ist daher nicht gehindert, dem Vertrieb derart durch Dritte veränderter Produkte unter Berufung auf ihm zustehende Markenrechte zu begegnen. Der markenrechtliche Erschöpfungseinwand greift in einem solchen Falle nicht durch. 2. Zur Frage einer etwaigen Genehmigung des Vertriebs umgestalteter Originalware durch den Hersteller des Ausgangsproduktes. Zum Sachverhalt: Der Beklagte vertreibt ,abnehmbare Kühlerfiguren\" (hier: ,Mercedes-Stern\"). Hierbei handelt es sich um Produkte, die aus den Original-Kühlerfiguren der Klägerin hergestellt werden. Die Produktion der ,abnehmbaren Kühlerfiguren\" erfolgt in der Weise, daß der bei den Originalen mittels eines Kugelgelenks fest mit der Halterung verbundene ,Stern\" gelöst und mit einem Bajonettverschluß versehen wird. Dies hat die praktische Folge, daß der als Kühlerfigur aufragende ,Stern\", anders als in der Originalversion, aus der Halterung gedreht und entfernt sowie anschließend wieder in die Halterung versenkt werden kann. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. an der für sie eingetragenen ,Mercedes-Stern\", eingetragen u.a. für gebohrte, gedrehte, gefräste, gepreßte, geschmiedete und gestanzte Metallteile\", erblickt und - nachdem der Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte - gegen ihn Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat sich demgegenüber auf die Erschöpfung der Markenrechte durch Abgabe der Originalfiguren an ihn - den Beklagten -, Genehmigung der Veränderung durch die Klägerin sowie auf mangelndes Verschulden berufen. Das Landgericht hat der Klage aus Markenrecht entsprochen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"MarkenG/24","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"24","label":"§ 24 MarkenG","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":2},{"id":"MarkenG/153","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"153","label":"§ 153 MarkenG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:17.682403+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}