{"status":"available","doknr":"OLD311341","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0411.16WX95.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-11","aktenzeichen":"16 Wx 95/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1\nFGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen\nErfolg, da die Entscheidung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis\nnicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG,\n550 ZPO).\n\n3\n\nEs kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde des Betroffenen\ngegen den Beschluß des Amtsgerichts bereits als unzulässig\nzurückzuweisen war, weil der Schriftsatz vom 5.3.1997, mit dem der\nVerfahrensbevollmächtigte des Betroffenen das Rechtsmittel gegen\nden Beschluß des Amtsgerichts eingelegt hat, nicht von ihm\nunterschrieben worden ist.\n\n4\n\nZwar bedarf in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndie Beschwerde gegen Entscheidungen der ersten Instanz nicht der\nUnterschrift des Beschwerdeführers oder des von diesem beauftragten\nVertreters, wenn nur aus der Beschwerdeschrift - gegebenenfalls im\nWege der Auslegung - zu ersehen ist, wer die Beschwerde verfolgt\n(vgl. BGHZ 48, 88, 94 f.). Bei Fehlen der Unterschrift kann es\ndennoch an einer Beschwerdeeinlegung fehlen, wenn die\nBeschwerdeschrift nicht mit dem Willen des Urhebers an das Gericht\ngelangt ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, daß das\nSchriftstück ein fertige echte Erklärung ist; daran fehlt es aber,\nwenn ein von der Kanzlei eines Rechtsanwalts gefertigter Entwurf an\ndas Gericht gelangt, der von dem Rechtsanwalt noch geprüft und\nunterzeichnet und damit erst zu dessen Erklärung werden soll (vgl.\nJanssen, § 21 FGG Rdz. 4).\n\n5\n\nNachdem der auf die fehlende Unterschrift telefonisch\nhingewiesene Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Ausdruck\ngebracht hat, die Unterzeichnung sei nur versehentlich\nunterblieben, geht der Senat davon aus, daß es sich bei dem\nSchriftsatz vom 5.3.1997 nicht nur um einen Entwurf handelte, der\nnoch der Prüfung und Billigung durch den Verfahrensbevollmächtigten\nbedurfte.\n\n6\n\nIn der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg,\nweil die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Anordnung von\nSicherungshaft gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 5 AuslG zu Recht angenommen\nhaben.\n\n7\n\nDer Betroffene war gemäß § 42 Abs. 1, 2 AuslG vollziehbar\nausreisepflichtig. Seine Aufenthaltsgestattung war nach § 67 Abs.\nAsylVerfG erloschen. Die Entscheidung des Bundesamtes für die\nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6.4.1995, durch die sein\nAsylantrag abgelehnt, er zum Verlassen des Bundesgebiets\naufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, ist\nbestandskräftig seit dem 18.6.1996, nachdem das Verwaltungsgericht\nKarlsruhe seine Klage durch Urteil vom 24.4.1996 abgewiesen\nhat.\n\n8\n\nDie Abschiebungserfordernisse nach § 49 AuslG liegen ebenfalls\nvor, da die Ausreisepflicht vollziehbar ist und aus Gründen der\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise\nerforderlich erscheint, weil der Betroffene keinen Paß besitzt.\n\n9\n\nDer Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft\nnicht entgegen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge bisher nicht entschieden hat, ein weiteres\nAsylverfahren durchzuführen, § 71 Abs. 8 AsylVerfG.\n\n10\n\nOb einer Abschiebung des Betroffenen entgegensteht, daß er\nstaatenlos ist - wie mit der Rechtsbeschwerde erstmals geltend\ngemacht wird und daher als neuer Tatsachenvortrag hier nicht zu\nberücksichtigen ist - und daß die mit ihm moslemisch verheiratete\nFrau O. sowie das gemeinsame Kind in Deutschland leben, unterliegt\nnicht der Überprüfung im Abschiebehaftverfahren. Hierüber haben\nvielmehr die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls das\nVerwaltungsgericht zu entscheiden.\n\n11\n\nDas Landgericht hat zutreffend den Haftgrund des § 57 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 5 AuslG angenommen, da der begründete Verdacht besteht,\ndaß der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Er war nach\nAblehnung seines Asylantrags am 6.4.1995 seit dem 13.4.1995\nuntergetaucht und deshalb zur Festnahme ausgeschrieben. Auch wenn\ner in Leverkusen bei Frau O. und seinem Kind gewohnt haben mag, so\nwar diese Anschrift der Ausländerbehörde doch nicht bekannt und\nkonnte eine Abschiebung aus diesem Grunde nicht erfolgen. Der\nBetroffene war in Leverkusen nicht gemeldet, sondern hat bei seiner\nFestnahme als Wohnort das städtische Wohnheim in A. angegeben, wo\ner sich nach eigenen Angaben jedoch nicht aufhielt. Schließlich war\ndie Ausländerbehörde auch nicht dadurch über den Aufenthalt des\nBetroffenen informiert, daß dieser noch im März des Jahres\nSozialhilfeleistungen in R. in Anspruch genommen hat.\n\n12\n\nDer Betroffene hat mit seinem Verhalten gezeigt, daß er nicht\ngewillt ist, den Anweisungen der Ausländerbehörde Folge zu leisten\nund in der ihm zugewiesenen Unterkunft Wohnsitz zu nehmen. Daher\nist der Verdacht begründet, daß er sich der Abschiebung durch\nerneutes Untertauchen entziehen will. Somit ist die Haft zur\nSicherung der Abschiebung notwendig.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FEVG, § 13 a Abs. 1\nSatz 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/16-wx-95-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-11/16-wx-95-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311341","retrieved":"2026-07-09 03:41:50.424655+00:00"}}