{"status":"available","doknr":"OLD311363","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0404.SS16.97Z19Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-04","aktenzeichen":"Ss 16/97 (Z)  - 19 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen am 26. Juni 1996 wegen einer\nfahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 60,--\nDM verurteilt. Nach Verkündung des Urteils wurde dem Betroffenen\nausweislich des Sitzungsprotokolls die Rechtsmittelbelehrung\nerteilt. Über die Aushändigung eines Merkblattes über die\nRechtsmittelfristen enthält das Protokoll keine Angaben. Am\n26.07.1996 wurde das Urteil, bei dem nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG\nvon der schriftlichen Begründung abgesehen worden war, formlos an\nden Betroffenen versandt. Mit Fax vom 27.07.1996 teilte der\nBetroffene dem Amtsgericht mit, daß er mit dem Urteil nicht\neinverstanden sei und um Überprüfung bitte. Daraufhin hat das\nAmtsgericht durch Beschluß vom 12. August 1996, der dem Betroffenen\nam 21.08.1996 zugestellt worden ist, den als Rechtsbeschwerde\nbehandelten Antrag wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der\nRechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich\nder Betroffene mit seiner Eingabe, die am 23.08.1996 beim\nAmtsgericht eingegangen ist. Auf einen durch Heftklammer mit dem\nVerwerfungsbeschluß und dem entsprechenden Anschreiben verbundenen,\nunterschriebenen Notizzettel wendet der Betroffene ein: \"Das ist\nnicht richtig. Der Richter sagte 1 Woche nach Zustellung des\nUrteils. Da nichts kam, schrieb ich von mir aus.\"\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1)\n\n6\n\nDiese Eingabe ist gemäß § 300 StPO dahingehend auszulegen, daß\nneben dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nach\n§§ 80 Abs. 4 OWiG, 346 Abs. 2 StPO auch Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des\nZulassungsantrages begehrt wird. Der Betroffene trägt nämlich mit\nseiner dahingehend zu verstehenden Behauptung, er habe die\nmündliche Rechtsmittelbelehrung insoweit falsch verstanden, daß er\ngeglaubt habe, die Frist zur Einlegung des Antrages auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde beginne erst mit der Zustellung des\nschriftlichen Urteils, einen Sachverhalt vor, der grundsätzlich\ngeeignet ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\nrechtfertigen.\n\n7\n\n2)\n\n8\n\nDieser Antrag ist zulässig, insbesondere ist er innerhalb der\nFrist von 1 Woche nach Wegfall des der Fristwahrung\nentgegenstehenden Hindernisses beim zuständigen Amtsgericht\neingegangen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 1 StPO). Das Hindernis, daß\nder Fristwahrung hier entgegenstand, war der Irrtum des Betroffenen\nüber den Beginn der Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte über seinen diesbezüglichen\nIrrtum erst durch den Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts\naufgeklärt worden ist. Seine Eingabe ist rechtzeitig innerhalb der\nWochenfrist nach Zustellung dieses Beschlusses beim Amtsgericht\neingegangen. Die versäumte Handlung selbst, der Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde, ist bereits nach § 300 StPO in\nseiner Eingabe vom 27.07.1996 enthalten.\n\n9\n\n3)\n\n10\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Zwar ist\naufgrund des im Hauptverhandlungsprotokoll enthaltenen Vermerks\nüber die Rechtsmittelbelehrung, einer wesentlichen Förmlichkeit\ni.S.d. § 274 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.\nAufl., § 35 a Rdnr. 8), davon auszugehen, daß der Amtsrichter den\nBetroffenen über die zulässigen Rechtsmittel richtig und\nvollständig belehrt hat (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24.\nAufl., § 35 a Rdnr. 23; OLG Köln, 2. Strafsenat, OLGSt § 35 a StPO\nNr. 1). Aus den im Rahmen des Freibeweisverfahrens vom Senat\neingeholten dienstlichen Äußerungen des Amtsrichters und der\nProtokollführerin ergibt sich jedoch, daß dem Betroffenen entgegen\nNr. 142 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das\nStrafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ein Merkblatt über\ndie einem Betroffenen im Bußgeldverfahren zur Verfügung stehenden\nRechtsmittel nicht ausgehändigt worden ist.\n\n11\n\nEine solche nur mündliche Belehrung ist für den Fall einer\nzulassungsbedürftigen Rechtsbeschwerde nicht ausreichend;\njedenfalls kann einem Betroffenen, der dabei einem Irrtum über den\nBeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist unterliegt, dies nicht als\nverschuldet vorgeworfen werden (vgl. OLG Hamm VRS 59, 347 ff.; KG\nNZV 1992, 123 f.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79 Rdnr. 30 b; Maul in\nKarlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 35 a Rdnr. 10). Bei einer\nder Zulassung bedürfenden Rechtsbeschwerde ist der Betroffene\ndarüber zu belehren, daß der Zulassungsantrag innerhalb der\nBeschwerdefrist von einer Woche zu stellen ist und daß er begründet\nwerden soll, sowie darüber, daß der Zulassungsantrag als\nvorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt, deren Anträge und\nBegründung innerhalb der nach §§ 344, 345 StPO vorgeschriebenen\nForm und Frist anzubringen sind, obwohl die Rechtsbeschwerde noch\nnicht zugelassen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 35). Eine\nordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung ist daher notwendigerweise mit\neiner Vielzahl rechtstechnischer Einzelheiten zu versehen, die\ngeeignet erscheinen, auch von einem intelligenten und gutwilligen\nBetroffenen mißverstanden, fehlinterpretiert oder alsbald wieder\nvergessen zu werden, ohne daß ihm dies zum Schuldvorwurf gereichen\ndarf (vgl. OLG Hamm VRS 59, 348). Hinzu kommt, daß auch der\nBetroffene im Bußgeldverfahren, ähnlich wie der Angeklagte im\nStrafverfahren (vgl. dazu OLG Zweibrücken OLGSt § 44 StPO Nr. 2;\nOLG Düsseldorf NStE § 44 StPO Nr. 26), zum Zeitpunkt der\nRechtsmittelbelehrung oft noch ganz unter dem Eindruck der\nvorausgegangenen Urteilsverkündung steht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).\nAuch wenn die Folgen einer Verurteilung in Bußgeldsachen, gerade in\nden Fällen, in denen die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Rede\nsteht, nur äußerst geringfügig sind, sind viele Betroffene, zumal\nwenn dies - wie nicht selten - die erste Begegnung mit der Justiz\ndarstellt, unmittelbar nach einer Verurteilung doch noch so\nemotional berührt, daß sie oft nicht die Konzentration aufbringen\nwerden, um die komplexen formellen Voraussetzungen einer\nZulassungsrechtsbeschwerde voll zu erfassen und zu behalten. Diesem\nUmstand ist in der die Aushändigung eines Merkblattes fordernden\nNr. 142 RiStBV Rechnung getragen. Auch wenn diese Richtlinien,\nsofern sie sich - wie hier - überhaupt an den Richter wenden,\ndiesen nicht unmittelbar binden, so wird daraus jedenfalls für\nschwierige und umfangreiche Rechtsmittelbelehrungen allgemein die\nrichterliche Fürsorgepflicht abgeleitet, einem Rechtsunkundigen,\nder zudem nicht durch einen Verteidiger beraten ist, neben der\nmündlichen Belehrung ein Merkblatt über die Voraussetzungen des\nRechtsmittels auszuhändigen (vgl. neben den oben genannten auch\nBVerfG NJW 1996, 1811; OLG Köln, 2. Strafsenat, OLGSt § 35 a StPO\nNr. 1; Paulus in KMR, Kommentar zur StPO, § 35 a Rdnr. 12).\n\n12\n\nDa der Amtsrichter dies vorliegend unterlassen hat, kann dem\nBetroffenen nicht vorgeworfen werden, daß er die Versäumung der\nFrist verschuldet hat. Dementsprechend war ihm auf seine Kosten (§\n473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren.\n\n13\n\n4)\n\n14\n\nDurch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wird der\nVerwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 12. August 1996\ngegenstandslos (vgl. KK-Pikart, a.a.O., § 346 Rdnr. 29,\nm.w.N.).\n\n15\n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:\n\n16\n\nDie Urteilsgründe sind nunmehr nach § 77 b Abs. 2 OWiG innerhalb\nder in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Frist von 5 Wochen zu\nden Akten zu bringen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese\nSenatsentscheidung aus dem inneren Dienstbetrieb herausgegeben wird\n(KG NZV 1992, 123 = VRS 82, 193; st. Senatsrechtsprechung, vgl.\nSenE v. 1.10.1996 -Ss 489/96). Die mit der Aktenrückleitung\nbefaßten Justizbehörden werden dafür Sorge tragen müssen, daß die\nZeit vom Erlaß dieses Beschlusses bis zum Wiedereingang der Akten\nbeim Amtsgericht möglichst kurz zu halten ist, damit dem Tatrichter\ndie Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Abfassung der\nUrteilsgründe weitgehend ungekürzt zur Verfügung steht (vgl. KG\na.a.O.).\n\n17\n\nDie Frist von einem Monat zur formgerechten Begründung des\nZulassungsantrages (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 und 4 OWiG, 345 StPO)\nbeginnt mit der Zustellung des mit der nachträglichen Begründung\nversehenen Urteils. Seitens des Betroffenen kann die Begründung nur\nin einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt\nunterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle\ngeschehen (§ 345 Abs. 2 StPO).\n\n18\n\nDie weitere Behandlung der Sache obliegt dem Amtsgericht, das\nnach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach §§ 346, 247\nStPO, § 79 Abs. 3 OWiG zu verfahren habenwird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-04/ss-16-97-z-19-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-04/ss-16-97-z-19-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311363","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.180281+00:00"}}