{"status":"available","doknr":"OLD311360","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0404.16WX35.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-04","aktenzeichen":"16 Wx 35/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige\nweitere Beschwerde der Antragsteller führt zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, da dieses den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt\nhat (§ 12 FGG).\n\n3\n\nGrundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der\nim Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen\nEigentums verlangen, der der in der Teilungserklärung oder\nGemeinschaftsordnung getroffenen Zweckbestimmung entspricht (§ 15\nAbs. 3 WEG).\n\n4\n\nNach § 1 der Teilungserklärung vom 04.11.1963 sollte an den im\nSouterrain gelegenen Räumen, die im Aufteilungsplan mit Nr. 3\nbezeichnet sind, Teileigentum entstehen, das nach § 2 Abs. 2 der\nTeilungserklärung Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden\nRäumen eines Gebäudes ist. Dem widerspricht die gegenwärtige\nNutzung der von den Antragsgegnern erworbenen Räume im Souterrain\nzu Wohnzwecken.\n\n5\n\nEin Anspruch auf Unterlassung der Nutzung dieser Räumlichkeiten\nzu Wohnzwecken gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB ist aber gemäß §\n242 BGB verwirkt, wenn entweder der Rechtsvorgänger der\nAntragsteller eine Nutzung des Souterrains zu Wohnzwecken über\neinen Zeitraum bewußt hingenommen hat, der ausreicht, einen\nUnterlassungsanspruch als verwirkt anzusehen, oder wenn unabhängig\ndavon seit dem Eigentumserwerb durch die Antragsteller im Jahre\n1989 der Vewirkungstatbestand erfüllt ist.\n\n6\n\nEine Verwirkung setzt voraus, daß seit der Möglichkeit, das\nRecht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere\nUmstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts\nals gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (vgl.\nBayObLG, NJW-RR 1991, 1041).\n\n7\n\nDie Nutzung der Souterrainräume zu Wohnzwecken durch die\nAntragsgegner haben die Antragsteller von Anfang an, das heißt seit\ndem Erwerb der Räume durch die Antragsgegner im Jahre 1993, nicht\nhingenommen, vielmehr bereits im Dezember 1993 das vorliegende\nVerfahren auf Unterlassung eingeleitet. Allein die Zustimmung der\nAntragsteller vom 21.04.1993 zu der Veräußerung der in dem zwischen\nden Antragsgegnern und der Streithelferin am 09.03.1993\ngeschlossenen Kaufvertrag aufgeführten\nWohnungs-/Teileigentumseinheit schließt einen Unterlassungsanspruch\nnicht aus, da sich die Zustimmung nicht auf sämtliche Erklärungen\ndes Kaufvertrags erstreckt und damit auch nicht auf die Zusicherung\nder Verkäuferin, das Teileigentum sei 30 Jahre als Wohnung genutzt\nworden.\n\n8\n\nOb der Zeitablauf seit Erwerb des Wohnungseigentums durch die\nAntragsteller im Jahre 1989 bis zur Veräußerung des Teileigentums\nan die Antragsgegner im Jahre 1993 ausreicht, das für die\nVerwirkung erforderliche Zeitmoment zu erfüllen, erscheint\nzweifelhaft. Jedenfalls hätte dem Anspruch auf Unterlassung einer\nder Teilungserklärung widersprechenden Nutzung durch die\nRechtsvorgängerin der Antragsgegner der Einwand der Verwirkung nur\ndann entgegengesetzt werden können, wenn weitere Umstände\nhinzugetreten wären, die die verzögerte Geltendmachung des Rechts\nals Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Solche\nUmstände sind aber nicht ersichtlich. Wenn entsprechend der Aussage\ndes Zeugen I. davon ausgegangen wird, daß dieser im vorgenannten\nZeitraum sich tagsüber im wesentlichen in der Erdgeschoßwohnung der\nStreithelferin aufgehalten und im Regelfall im Souterrain nur\nübernachtet hat, so rechtfertigt eine bloße Duldung dieser\nAusdehnung der Nutzung der Erdgeschoßwohnung auf das Souterrain\nüber einen Zeitraum von ca. 4 Jahren noch nicht die Annahme einer\nVerwirkung des Anspruchs auf Unterlassung der Nutzung der\nSouterrainräume zu Wohnzwecken durch Dritte.\n\n9\n\nEinen entsprechenden Unterlassungsanspruch hatte nach der\nAktenlage allerdings bereits der Voreigentümer der von den\nAntragstellern erworbenen Wohnungseinheit, Herr S., verwirkt. Denn\ndieser hatte seit Erwerb seines Wohnungseigentums im Jahre 1971\njedenfalls bis zur Veräußerung des Teileigentums an die\nRechtsvorgängerin der Antragsgegner im Jahre 1980 eine Vermietung\nder Souterrainwohnung zu Wohnzwecken bewußt geduldet, in den Jahren\nab 1978 gar als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Dies folgt\naus seiner Bescheinigung vom 24.04.1994 (Bl. 510 d.A.), die als\nletzten Mieter Herrn W. aufführt, der einen Mietvertrag ab\n01.10.1979 geschlossen hatte, wie sich aus der vorgelegten Kopie\nder Vertragsurkunde Bl. 509 d.A. ergibt. Dem Inhalt der\nvorgenannten Urkunden sind die Antragsteller nicht mit\nsubstantiiertem Vortrag entgegengetreten, so daß es insoweit keiner\nweiteren Sachaufklärung bedurfte.\n\n10\n\nHatte folglich der Rechtsvorgänger der Antragsteller einen\nUnterlassungsanspruch gegenüber den Rechtsvorgängern der\nStreithelferin verwirkt, so sind die Antragsteller als\nSondernachfolger an die entstandene Rechtslage gebunden. Sie haben\nkeine weitergehenden Rechte erworben, als dem Voreigentümer zuletzt\nzustanden.\n\n11\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn nach der Veräußerung des\nTeileigentums an die Streithelferin und der Beendigung des\nMietverhältnisses mit dem Mieter W. eine Nutzung der\nSouterrainräume zu Wohnzwecken bis zur Weiterveräußerung an die\nAntragsgegner nicht mehr stattgefunden hat und damit der\nVerwirkungstatbestand entfallen war.\n\n12\n\nNach den Aussagen der Zeugen M. und I. war dies nicht der Fall.\nHiernach hat vielmehr nach Räumung durch den Mieter W. der Zeuge I.\ndie Wohnung übernommen und von 1982 bis 1984 dort ausschließlich\ngewohnt, während er von 1984 bis 1993 nur noch in den Räumen\nübernachtet hat.\n\n13\n\nOb die vorgenannten Zeugen wahrheitsgemäß ausgesagt haben,\nvermag der Senat nicht zu überprüfen. Die Kammer hielt es - zu\nRecht - für erforderlich, zu ihrer Glaubwürdigkeit Stellung zu\nnehmen. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen war aber auch zu\nberücksichtigen, daß die Antragsgegner in dem Rechtsstreit 2 O\n205/94 LG Köln = 12 U 212/95 OLG Köln, den sie gegen die\nStreithelferin als Veräußerin des Wohnungs-/Teileigentums führen,\nvortragen lassen, die Souterrainräume seien weder legal noch\nillegal in den letzten 30 Jahren vor dem Kaufvertrag als Wohnung\ngenutzt worden, jedenfalls seit dem Einzug der Antragsteller im\nJahre 1989 sei keine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt. Diesen\nWiderspruch zum Vortrag der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren\nmußte das Landgericht im Rahmen der Amtsermittlung gemäß § 12 FGG\ndurch persönliche Anhörung der Antragsgegner aufzuklären versuchen.\nDa es in diesem Zusammenhang auf den unmittelbaren persönlichen\nEindruck ankommt, muß die Sachaufklärung insoweit vor dem gesamten\nBeschwerdegericht durchgeführt werden. Dies gilt auch für die\nsodann erforderliche erneute Vernehmung der Zeugen I. und M., von\nderen Glaubwürdigkeit die Kammer sich ebenfalls nur durch\nVerschaffung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks überzeugen\nkann. Den von den Antragstellern insoweit geltend gemachten\nBedenken wegen des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der\nZeugen am Ausgang dieses Verfahrens im Hinblick auf den von den\nAntragsgegnern gegen Frau M. geführten Rechtsstreit auf Rückzahlung\ndes Kaufpreises für das Wohn- und Teileigentum bzw. auf\nSchadensersatz ist dadurch Rechnung zu tragen, daß sich die gesamte\nKammer einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen\nverschafft. Eine Vernehmung der übrigen bereits durch den\nBerichterstatter gehörten Zeugen vor der Kammer erscheint hingegen\nnicht erforderlich, da ihre Aussagen für eine Beantwortung der\nFrage nach der tatsächlichen Nutzung der Souterrainräume durch den\nZeugen I. unergiebig sind. An der Möglichkeit einer Nutzung in dem\nvom Zeugen I. selbst geschilderten Umfang bestehen auch nach den\nAussagen der von den Antragstellern benannten Zeugen allerdings\nkeine durchgreifenden Zweifel.\n\n14\n\nAufschluß darüber, ob die Souterrainräume zum Zeitpunkt des\nEigentumserwerbs durch die Antragsteller noch zu Wohnzwecken\ngenutzt wurden, kann unter Umständen auch der Inhalt des von den\nAntragstellern mit Herrn S. geschlossenen Kaufvertrags geben.\n\n15\n\nDa der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche\nSachaufklärung nicht selbst vornehmen kann, war die Sache an das\nLandgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten ist,\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-04/16-wx-35-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-04/16-wx-35-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311360","retrieved":"2026-07-09 03:41:51.917454+00:00"}}