{"status":"available","doknr":"OLD311367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX85.97.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-03","aktenzeichen":"16 Wx 85/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Polizeigesetz NW, §§ 3 S. 2, 7 FEVG,\n§§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde\ndes Betroffenen vom 23.02.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts\nvom selben Tag als unzulässig verworfen. Mit Ablauf der Zeitdauer,\nfür die die Freiheitsentziehung angeordnet wurde (23.02.1997, 19.00\nUhr) hatte sich die Hauptsache erledigt und war das zulässige\nRechtsmittel unzulässig geworden.\n\n4\n\nWird eine Person gemäß § 35 Polizeigesetz NW in Polizeigewahrsam\ngenommen, so richtet sich das Verfahren über die gemäß § 36 Abs. 1\nPolizeigesetz NW herbeizuführende richterliche Entscheidung gemäß §\n36 Abs. 2 S. 2 Polizeigesetz NW nach den Vorschriften des Gesetzes\nüber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG),\ndas in § 3 S. 2 auf die Vorschriften des FGG verweist.\n\n5\n\nIn einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sich die\nHauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand\neingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen,\nso daß eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Das ist im\ngerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen stets dann der\nFall, wenn der Betroffene endgültig entlassen worden ist oder wenn\nder Zeitraum, für den das Gericht die Freiheitsentziehung\nangeordnet hat, abgelaufen ist (vgl. BGH NJW 1990, 1048).\n\n6\n\nMit dem Ablauf der angeordneten Freiheitsentziehung am\n23.02.1997 um 19.00 Uhr ist der im Rechtsmittelzug auf\nRechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen und\ndie Anordnung unwirksam geworden. Damit hat sich die Hauptsache\nerledigt. Eine sachliche Überprüfung nach Erledigung der Hauptsache\nkann nicht mehr erfolgen.\n\n7\n\nDie Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens\nzum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer\nrichterlichen Entscheidung ist im FGG nicht vorgesehen. Auch die\nVorschrift des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist nicht entsprechend\nanwendbar, da sie der Überprüfung von Verwaltungsakten dient, nicht\nder Kontrolle richterlicher Maßnahmen. Wird der von Artikel 104\nGrundgesetz vorgesehene Schutz der persönlichen Freiheit durch eine\nrichterliche Entscheidung gewährt, so läßt sich weder aus der\nRechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch aus dem allgemeinen\nRechtsstaatsprinzip oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.\n103 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz\nherleiten (vgl. BVerfG NJW 1979, 154, 155).\n\n8\n\nDie sofortige Beschwerde vom 23.02.1997 war daher im Zeitpunkt\nder Entscheidung des Landgerichts unzulässig und deshalb zu\nverwerfen. Eine andere Entscheidung wäre auch dann nicht möglich\ngewesen, wenn der Kammer bei ihrer Beschlußfassung der\nBeschwerdeschriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des\nBetroffenen vom 25.02.1997 (Bl. 5 f. d.A.) vorgelegen hätte. Auch\nim Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes bei Gericht am\nselben Tag war das Rechtsmittel bereits unzulässig. Der Betroffene\nist daher durch die verspätete Vorlage des Schriftsatzes nicht in\nseinen Rechten verletzt.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 S. 2\nFGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-03/16-wx-85-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-03/16-wx-85-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311367","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.436371+00:00"}}