{"status":"available","doknr":"OLD311365","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0403.16WX43.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-03","aktenzeichen":"16 Wx  43/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige\nweitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nEntscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben rechtsfehlerfrei die Unzulässigkeit\ndes Antrags auf Verpflichtung der früheren Verwalterin zur Zahlung\nvon 2.270,86 DM, hilfsweise 1.565,00 DM, zuzügl. Zinsen an die\nWohnungseigentümer als Schadensersatz wegen Verletzung des\nVerwaltervertrages festgestellt, da die Antragsteller ohne\nentsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht\ngem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG antragsbefugt sind. Der Senat schließt\nsich der mit der herrschenden Meinung in Einklang stehenden\nBegründung des angefochtenen Beschlusses an.\n\n4\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt allein eine Verletzung der der\nAntragsgegnerin nach dem Verwaltervertrag obliegenden und gegenüber\nder Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Pflicht in\nBetracht, entsprechend dem Beschluß der Eigentümerversammlung vom\n08.06.1991 zu Top 8 die Instandhaltungsrücklage \"kurzfristig, d.h.\nmonatlich anzulegen, jedoch nur solange der Anlagezins über dem\nSpareckzins liegt\".\n\n5\n\nDer einzelne Wohnungseigentümer ist nicht befugt, einen solchen\nden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch ohne\neinen dahingehenden Beschluß der Eigentümerversammlung gerichtlich\ngeltend zu machen. Zwar kann grundsätzlich eine Forderung, die\nmehreren gemeinschaftlich nach den §§ 741 ff. BGB zusteht, von\njedem Bruchteilsgläubiger gem. § 432 Abs. 1 BGB allein geltend\ngemacht werden, indem Leistung an alle Gläubiger verlangt wird. Die\nRechtsprechung hat aber die Befugnis eines Wohnungseigentümers aus\n§§ 432, 1011 BGB eingeschränkt, weil sie nicht mit den\nBesonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbar ist. Das\nWohnungseigentum unterscheidet sich wesentlich von der (bloßen)\nBruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB und von der\nMiteigentümergemeinschaft nach §§ 1008 ff. BGB. Während diese\nGemeinschaften durch das Gesetz als jederzeit lösbare Bindungen\nausgestaltet sind, wird im Wohnungseigentumsgesetz die\nGemeinschaftsbezogenheit besonders stark dadurch betont, daß die\nGemeinschaft grundsätzlich unauflöslich ist (§ 11 WEG); die Rechte\nund Pflichten der Wohnungseigentümer haben im Vergleich zu den\nVorschriften des BGB über die Gemeinschaft eine viel stärker\ndetaillierte Regelung erfahren (vgl. BGH NJW 1993, 727, 728).\nDeshalb begründet § 21 Abs. 1 WEG als Sonderregelung (vgl. § 10\nAbs. 1 Satz 1 WEG) eine Verwaltungszuständigkeit aller\nWohnungseigentümer in bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum.\n\n6\n\nDie Durchsetzung des von den Antragstellern geltend gemachten\nAnspruchs stellt sich als eine Maßnahme der Geschäftsführung zu\nGunsten der Wohnungseigentümer in bezug auf das gemeinschaftliche\nEigentum an der Instandhaltungsrücklage dar und unterliegt damit\nder Verwaltung aller Wohnungseigentümer. Die Entscheidung über die\ngerichtliche Durchsetzung des Anspruchs liegt deshalb ebenfalls\nallein bei der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (vgl. auch § 24\nAbs. 2 Nr. 5 WEG).\n\n7\n\nOhne einen dazu ermächtigenden Gemeinschaftbeschluß ist somit\nein Wohnungseigentümer - abgesehen von dem hier nicht gegebenen\nFall der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) - nicht berechtigt,\neinen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend zu machen (vgl. BGH\nNJW 1989, 1091; NJW 1990, 2386; NJW 1992, 182; NJW 1993, 727;\nBayObLG WuM 1990, 369; Hans.OLG Hamburg, OLGZ 1990, 435; KG WuM\n1990, 180; KG NJW-RR 1991, 273; Bärmann/Merle, § 21 WEG Rz. 22\nff.). Er mag bei entsprechender Untätigkeit der Gemeinschaft oder\nbei sachwidriger Ablehnung der Rechtsverfolgung eine gerichtliche\nEntscheidung herbeiführen. Die Untätigkeit der Gemeinschaft kann\njedenfalls nicht eine Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer\nbegründen (vgl. BGH NJW 1989, 1091; NJW 1990, 2386; BayObLG WuM\n1990, 369).\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller erstreckt sich die\noben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein\nauf Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung\ngemeinschaftlichen Eigentums, sondern allgemein auf den\nWohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehende Ansprüche (vgl. BGH\nNJW 1989, 1091: Anspruch auf Ersatz des Schadens, der den\nWohnungseigentümern durch die Versäumung der rechtzeitigen\nKonkursanmeldung einer Forderung entstanden war).\n\n9\n\nDie von Weitnauer vertretene Ansicht, auf die sich die\nAntragsteller berufen (vgl. Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8.\nAufl., 1995, Rn. 80-88 vor § 1), widerspricht der Vorschrift des §\n10 Abs. 1 WEG (vgl. BGH NJW 1993, 727, 728).\n\n10\n\nDie sofortige weitere Beschwerde war daher als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG.\n\n12\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.270,86\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-03/16-wx-43-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1008","ref_norm":"1008","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-03/16-wx-43-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311365","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.351315+00:00"}}