{"status":"available","doknr":"OLD311369","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0401.SS500.96Z44Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-04-01","aktenzeichen":"Ss 500/96 Z - 44 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen am 26.04.1996 in seiner\nAbwesenheit \"wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 3, 11\nStraßenordnung der Stadt B.\" zu einer Geldbuße von 50,00 DM\nverurteilt.\n\n3\n\nAm 17.05.1996 hat die Tatrichterin in den Akten vermerkt: \"Von\neiner schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG\nabgesehen\". Daraufhin wurde dem Betroffenen und dessen Verteidiger\n- formlos - eine \"Urteilsausfertigung\" übersandt, in der es im\nAnschluß an die Urteilsformel heißt: \"Ohne Gründe gemäß § 77 b\nOWiG\".\n\n4\n\nNachdem am 23.06.1996 die auf die Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Rechtsbeschwerde des Verteidigers mit dem Antrag auf\nZulassung eingegangen war, brachte die Richterin am 04.07.1996 ein\nvollständig begründetes Urteil zu den Akten, das dem Verteidiger\ndes Betroffenen zugestellt wurde, mit dem Zusatz, bei der Abfassung\ndes Urteils sei zunächst übersehen worden, daß der Betroffene in\nder Hauptverhandlung abwesend gewesen sei.\n\n5\n\nDie form- und fristgerecht (bereits vor Urteilszustellung)\neingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen\nRechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\nSache an das Amtsgericht.\n\n6\n\nZutreffend beanstandet die Rechtsbeschwerde das Fehlen von\nUrteilsgründen. Die nachträgliche Anfertigung der am 04.07.1996 zu\nden Akten gelangten Urteilsgründe war unzulässig. Denn zu diesem\nZeitpunkt lag bereits eine nicht mehr abänderbare Urteilsfassung\nvor. Die Amtsrichterin hat sich mit ihrem Vermerk vom 17.05.1996:\n\"Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b\nOWiG abgesehen\" für ein abgekürztes Urteil entschieden und damit\nfür ein Urteil in der Fassung des Protokolls. Das Protokoll enthält\n(hier) die für das Urteilsrubrum erforderlichen Angaben sowie die\nUrteilsformel und beinhaltet damit sämtliche Elemente eines\nabgekürzten Urteils in Bußgeldsachen (vgl. KG VRS 82, 135 = NZV\n1992, 332; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 77 b Rdn. 8;\nRebmann/Roth/Hermann, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Bem. 2; vgl. Senge in\nKK - OWiG, § 77 b Rdn. 1, 3). Nachdem diese Urteilsfassung aus dem\ninneren Dienstbereich des Gerichts - durch Übersendung an den\nBetroffenen und den Verteidiger - herausgegeben worden war, durfte\nsie nicht mehr verändert werden (KG a.a.O.; Göhler a.a.O.; vgl.\nauch BayObLG, NStZ 1991, 342). Die Voraussetzungen für eine\nnachträgliche Urteilsbegründung gemäß § 77 b Abs. 2 OWiG liegen\nnicht vor, weil die erste Fassung des Urteils - des Urteils ohne\nGründe - nicht von der Regelung in § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG\ngedeckt war. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht von einer\nschriftlichen Begründung des Urteils absehen, wenn alle zur\nAnfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde\nverzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht\neingelegt wird. Hier hatte weder der Betroffene auf die Einlegung\nder Rechtsbeschwerde verzichtet noch war die Frist zur Einlegung\ndes Rechtsmittels für ihn gegen das in seiner Abwesenheit ergangene\nUrteil abgelaufen, sie hatte noch nicht einmal begonnen (§ 80 Abs.\n3 Satz 1, § 79 Abs. 4 OWiG; vgl. Senatsentscheidung vom 05.09.1995\n- Ss 449/95 Z; BayObLG a.a.O.; Göhler a.a.O., § 79 Rdn. 30 a mit\nNachweisen). Eine sinngemäße Anwendung des § 77 b Abs. 2 OWiG auf\nden Fall, daß der Tatrichter irrtümlich die Voraussetzungen nach\nAbs. 1 angenommen hat, kommt nicht in Betracht (Senatsentscheidung\na.a.O.; BayObLG NStZ 1992, 136; KG a.a.O.; Göhler a.a.O.).\n\n7\n\nDer Umstand, daß - wie vorstehend ausgeführt - Urteilsgründe\nfehlen, führt für sich allein allerdings noch nicht zur Zulassung\nder Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall\ndie Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2\nOWiG anhand des abgekürzten Urteils, des Bußgeldbescheids, des\nZulassungsantrags und sonstiger Umstände, die auch aus\nnachgeschobenen Urteilsgründen hergeleitet werden können (BGHSt 42,\n187 = NJW 1996, 3157 = NStZ 1997, 39 = VRS 92, 135;\nSenatsentscheidung vom 14.02.1997 - Ss 23/97 Z und vom 18.03.1997 -\nSs 489/96 Z).\n\n8\n\nHier ergibt sich insbesondere aus den nachgeschobenen\nUrteilsgründen, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur\nFortbildung des materiellen Rechts geboten ist. In den\nnachgeschobenen Urteilsgründen heißt es unter anderem:\n\n9\n\n\"Am 28.08.1995 wurde zwischen 10:10 Uhr\nund 10:25 Uhr festgestellt, daß der Betroffene mit seinem Pkw VW\n... in B. vor dem Haus S.straße mit beiden linken Rädern auf einer\nBaumscheibe geparkt hatte. Auf der S.straße ist das halbseitige\nParken auf dem linken Gehweg zwischen den Baumscheiben auf der\nPlattierung erlaubt. Das entsprechende Verkehrszeichen befindet\nsich vor der S.straße Nr. und ist durch entsprechende Markierungen\nauf dem plattierten Gehweg näher geregelt. Der vor Haus Nr.\nstehende Baum hat eine rechteckige aus Erde bestehende Baumscheibe\nund ist an beiden Seiten in Fahrtrichtung mit zwei Metallbügeln\ngegen Befahren der Baumscheibe geschützt. ...\n\n10\n\nDer Betroffene hat dadurch entgegen §§\n3 und 11 der Straßenordnung eine städtische Anlage, nämlich die\nBaumscheibe des vor Haus S.straße eingesetzten Baumes befahren und\nseinen Pkw mit den linken Rädern auf dieser Baumscheibe abgestellt.\nEs handelt sich hier um eine städtische Anlage. Gemäß § 1 Abs. 2\nStraßenordnung der Stadt B. sind Anlagen alle der Öffentlichkeit\ndienenden und zugänglichen Gärten, Anpflanzungen, (Senat: Alleen,\nParkanlagen und sonstige) Grünanlagen (Senat: einschließlich der\ndazugehörigen Fuß- und Radwege, Gewässer, Ufer, Dämme und\nBöschungen; ...). Danach kommt es auf die Größe und den Umfang der\nGrünanlage nicht an. Auch eine einzelne Pflanze - wie hier ein\neinzelner Baum - kann diese Voraussetzungen erfüllen. Denn er dient\nder Begrünung der S.straße zur Beschattung von Gehweg und Straße.\nDiese städtische Anlage besteht nicht nur aus dem Baum, sondern\nauch der ihn umgebenden Erde und damit der hier viereckigen\nBaumscheibe, die unbedingt erforderlich ist, um den Baum\nausreichend zu bewässern. Entgegen § 3 der Straßenordnung hat der\nBetroffene diese Baumscheibe befahren. ...\"\n\n11\n\nDanach ist entscheidungserheblich, ob es sich bei einer\ninnerhalb eines Gehwegs befindlichen, an die Fahrbahn angrenzenden\nBaumscheibe um eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der\nStraßenordnung der Stadt B. handelt. Denn nur für diesen Fall hat\nder Betroffene gegen § 3 Satz 1 dieser Straßenordnung - \"Anlagen\ndürfen nicht befahren und außerhalb der Wege nicht betreten werden,\nsoweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist oder sich aus ihrer\nZweckbestimmung nichts anderes ergibt.\" - verstoßen und damit eine\nOrdnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenordnung der\nStadt B. begangen. Ist die Baumscheibe nämlich Bestandteil des\nGehwegs, beurteilt sich das Verhalten des Betroffenen nicht nach\nder B. Straßenordnung, sondern - wie unten ausgeführt - nach den\nRegeln der StVO. Die vorbeschriebene Rechtsfrage ist\nobergerichtlich noch nicht entschieden.\n\n12\n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde führt - auf die Sachrüge - zur\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils nach\nRechtsbeschwerdegrundsätzen. Da das Urteil in der hier maßgeblichen\nFassung - wie dargelegt unzulässigerweise - keine Gründe enthält,\nist es danach aufzuheben. Das unzulässige Fehlen von Urteilsgründen\nstellt einen Verstoß gegen sachliches Recht dar, weil dem\nRechtsbeschwerdegericht in diesem Fall eine Nachprüfung auf\nsachlich- rechtliche Fehler nicht möglich ist (vgl.\nSenatsentscheidung vom 28.09.1993 - Ss 400/93 Z = VRS 86, 302;\nGöhler a.a.O., § 77 b Rdn. 8 m.w.N.).\n\n13\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n14\n\nEine in B. innerhalb eines Gehwegs befindliche, mit Erdreich\nbedeckte, einen Baum umgebende Fläche (sogenannte Baumscheibe) ist\nentweder eine Anlage im Sinne der B. Straßenordnung oder\nBestandteil des Gehwegs (eine sogenannte Wahlfeststellung scheidet\ninsoweit aus, vgl. zu deren Voraussetzungen: Hürxthal in KK - StPO,\n3. Aufl., § 261 Rdn. 67). Wegen ihrer Lage innerhalb des Gehwegs\nist sie - selbst wenn sie an die Fahrbahn angrenzt - nur dann nicht\nBestandteil des Gehwegs - des Wegs, der für Fußgänger eingerichtet\nund bestimmt ist (vgl. OLG Köln NJW 1955, 73; OLG Düsseldorf VRS\n87, 369 = DAR 1994, 369 = NZV 1994, 372; OLG Hamm DAR 1994, 409;\nBerr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdn. 336 - jeweils\nauch zu den weiteren Merkmalen des Begriffs des Gehwegs) - , wenn\nsie von diesem so deutlich abgegrenzt ist, daß sie erkennbar nicht\n- z.B. auch nicht von einem Fußgänger mit Hund - betreten werden\nsoll. Eine Abgrenzung ist nicht bereits dadurch gegeben, daß die in\nRede stehenden Flächen einen unterschiedlichen Belag aufweisen\n(z.B. Pflasterung, Plattenbelag/Erdreich) und sich innerhalb der\nErdreichfläche ein Baum befindet (vgl. OLG Hamm DAR 1994, 409).\nVielmehr ist eine solche Abgrenzung nur dann vorhanden, wenn die -\nin der Oberfläche - mit Erdreich versehene Fläche von der übrigen\ndurch eine - wenn auch nur niedrige - Einfriedigung (z.B. aus\nStahlrohr) abgetrennt ist oder infolge einer Bepflanzung (z.B. mit\nBlumen oder Büschen) von einen Betreten erkennbar ausgenommen sein\nsoll.\n\n15\n\nSollte die Baumscheibe Bestandteil des Gehwegs sein, ist ein\nParken darauf ausschließlich nach den Regeln der StVO zu\nbeurteilen. Danach ist das Parken auf Gehwegen verboten, sofern\nnicht durch Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 7, § 42 Abs. 4\n(Zeichen 315) Ausnahmen zugelassen sind (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1\nStVO; Senatsentscheidung vom 05.09.1996 - Ss 417/96 Z = NZV 1997,\n191 mit Nachweisen).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-01/ss-500-96-z-44-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-04-01/ss-500-96-z-44-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311369","retrieved":"2026-07-09 03:41:52.517396+00:00"}}