{"status":"available","doknr":"OLD311376","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0326.6U182.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"6 U 182/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer klagende Verbraucherverband nimmt die Beklagte unter dem\nGesichtspunkt der Irreführung über die Vorratsmenge einer\nbeworbenen Ware auf Unterlassung in Anspruch. Im einzelnen liegt\ndem folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Beklagte, ein sich mit dem bundesweiten Verkauf von Computer\nHard- und Software in eigenen Filialen befassendes Unternehmen,\nwirbt regelmäßig in sog. \"Denkzetteln\", die sie u.a. als\nWerbebeilagen in Tageszeitungen verbreiten läßt, für ihr Angebot.\nDer am Samstag, dem 1. Juli 1995 erscheinenden Ausgabe der\nWestdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) ließ sie ihren \"Denkzettel\nJuli ´95\" beilegen, auf dessen Titelseite für einen sog. Highscreen\nMinitower P 60 nebst Tastatur, Monitor sowie u.a. einer aus drei\nangebotenen Microsoft-Programmen auswählbaren CD geworben wurde.\nBezüglich der näheren Ausgestaltung des erwähnten \"Denkzettels Juli\n´95\" einschließlich der erwähnten Titelseite wird auf das zu den\nAkten gereichte Originalexemplar lt. Anlage zur Klageschrift\nverwiesen.\n\n4\n\nDer Kläger hat behauptet, dieses auf der Titelseite des\n\"Denkzettels Juli ´95\" beworbene Angebot sei am 01.07.1995 in der\nin B. gelegenen Filiale der Beklagten, die - wie unstreitig ist -\nin dem genannten \"Denkzettel\" als Verkaufsstelle ausgewiesen sei,\nnicht vorrätig gewesen. Der Zeuge H. L. habe die B.er Filiale der\nBeklagten noch am Morgen des 01.07.1995 als erster Kunde\naufgesucht, um dort den Highscreen Minitower nebst sonstiger Hard-\nund Software, wie annonciert, zu erwerben. Ihm sei jedoch von dem\nim Verkauf tätigen Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, das\nbeworbene Produkt sei ausverkauft und er könne es allenfalls - nach\nBestellung - in einer Zeit von zwei bis drei Wochen erhalten. Der\nZeuge habe anschließend noch am selben Tag bei der ebenfalls in dem\n\"Denkzettel\" angegebenen Filiale der Beklagten in H. angerufen. Auf\nseine Nachfrage nach dem hier fraglichen Angebot sei ihm jedoch\nauch dort mitgeteilt worden, daß das Gerät ausverkauft und erst in\nzwei bis drei Wochen lieferbar sei.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von\nOrdnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu verhängen gegen\nden Vorstand der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke\ndes Wettbewerbs künftig zu unterlassen, für den Kauf von\nComputer-Hardware (hier: Highscreen Minitower P 60 mit\nDAEWOO-Monitor und Tastatur zum Preis von 1.999,00 DM) nebst der\nals dazugehörig bezeichneten Computer-Software (hier: MEGA-Software\nvorinstalliert incl. OS/2 Warp, MS Windows for Workgroups,\nCorelDraw! 4) öffentlich wie beispielsweise mit nachfolgender\nWerbebeilage geschehen,\n\n7\n\npp.\n\n8\n\nin Tageszeitungen unter Preisstellung\nzu werben, wenn die beworbene Ware am Tag des Erscheinens der die\nBeilage beinhaltenden Tageszeitung nicht innerhalb der üblichen\nGeschäftszeit in allen in der Werbung aufgeführten Verkaufsstellen\nkäuflich erworben werden kann.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte, die sowohl die Prozeßführungsbefugnis als auch die\nAktivlegitimation des klagenden Vereins in Abrede gestellt hat, hat\nbehauptet, daß die angeblich dem Zeugen L. in der B.er Filiale\nerteilte Auskunft des Verkaufsmitarbeiters - unterstellt sie sei\ntatsächlich erfolgt - jedenfalls objektiv unzutreffend gewesen sei.\nDenn das auf der Titelseite des \"Denkzettels Juli ´95\" beworbene\nAngebot sei am 1. Juli 1995 in einer Stückzahl von einem Exemplar\nder konkret annoncierten Konfiguration vorhanden gewesen. Am\nfolgenden Montag, dem 3. Juli 1995, hätten sodann zehn Exemplare\nzur Verfügung gestanden. Dies, so hat die Beklagte vertreten, habe\nunter Berücksichtigung der durch die Werbung erweckten Erwartung\ndes Verkehrs aber einen ausreichenden Vorrat dargestellt. Denn der\nVerkehr erwarte bei Computergeräten der hier fraglichen Art nicht,\ndaß er das beworbene Produkt sofort mit nach Hause nehmen könne.\nDer Verkehr rechne vielmehr generell bei Computern mit einer\nLieferzeit von einigen Tagen. Im vorliegenden Fall gelte das\ninsbesondere deshalb, weil das von dem Kunden aus den angebotenen\nMicrosoft-Programmen konkret ausgewählte Programm ohnehin noch\nhätte installiert werden müssen, was aber am Tage des Erscheinens\nder Werbung, einem Samstag, wegen des erhöhten Geschäftsandrangs\nohnehin nicht ohne weiteres sofort und noch am selben Tag hätte\ngewährleistet werden können. Überdies müsse berücksichtigt werden,\ndaß - wie unstreitig ist - im Inneren und auf der Rückseite des\n\"Denkzettels Juli ´95\" teilweise der Hinweis: \"Fast alles zum\nMitnehmen! Aufgrund erhöhter Nachfrage ist nicht immer alles sofort\nlieferbar!\" enthalten gewesen sei. Dies alles würdigend sei nicht\ndavon auszugehen, daß der Verkehr aufgrund der fraglichen Werbung\nerwartet habe, die beworbene Konfiguration noch am 01.07.1995\nmitnehmen zu können und könne daher - was die Filiale in B. angehe\n- von einer Irreführung über die zur Verfügung stehende\nVorratsmenge der beworbenen Computerkonfiguration nicht die Rede\nsein. Was die Filiale in H. betreffe, so habe sich hierauf die\nverfahrensbetroffene Werbung nicht bezogen. Denn die Werbebeilage\nsei nur im Raum B., nicht aber in dem selbständigen\nVerbreitungsgebiet H. mit der WAZ gestreut worden. Jedenfalls aber\nsei eine etwaige unzureichende Vorratshaltung in der Filiale in H.\nüberhaupt nicht Streitgegenstand. Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens sei vielmehr allein die angeblich mangelnde\nVorratshaltung in der Filiale in B..\n\n12\n\nBzgl. der weiteren Einzelheiten im erstinstanzlichen Vorbringen\nder Parteien wird auf ihre in erster Instanz jeweils gewechselten\nSchriftsätze verwiesen.\n\n13\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen\nH. L.. Mit Urteil vom 2. April 1996, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat es der Klage sodann\nstattgegeben. Das Unterlassungsbegehren des gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr.\n3, 3 UWG prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten Klägers\nerweise sich, so hat das Landgericht zur Begründung seiner\nEntscheidung ausgeführt, als berechtigt. Die Beklagte habe mit der\nin Rede stehenden Werbung den angesprochenen Verkehr über die\nvorrätige Warenmenge in die Irre geführt. Die auf der Titelseite\ndes \"Denkzettels Juli ´95\" enthaltene Werbung habe im Verkehr die\nErwartung geweckt, daß die dort abgebildete Gerätekonfiguration\nsogleich mitgenommen werden könne. Jedenfalls für Computer der hier\nin Rede stehenden Art gelte dies generell ebenso wie das bei vielen\nGeräten beispielsweise der Unterhaltungselektronik der Fall sei.\nInsbesondere im hier fraglichen Fall werde dieser Eindruck aber\nauch deshalb hervorgerufen, weil die Beklagte durch die Aufmachung\nihrer Werbung im übrigen suggeriere, daß die Ware vorrätig sei und\nin den in der Werbebeilage aufgeführten Filialen jederzeit\nmitgenommen werden könne. Dem stehe es nicht entgegen, daß die\nBeklagte auf der Rückseite sowie auf den Innenseiten des\n\"Denkzettels Juli ´95\" die Hinweise \"Fast alles zum Mitnehmen!\" und\n\"Aufgrund erhöhter Nachfrage ist nicht immer alles sofort\nlieferbar!\" angebracht habe. Denn der Verkehr werte diese Hinweise\nso, daß sie sich nur auf das Angebot der jeweiligen Seite beziehen.\nGleiches gelte, soweit die Beklagte weiter einwende, daß es sich\nbei der Werbung auf der Titelseite lediglich um ein\nAusstattungsbeispiel gehandelt habe, bei dem der Verkehr aber nicht\ndavon ausgehe, daß er es an einem Samstag ohne weiteres mitnehmen\nkönne. Eine derartige Erwartung werde durch die Titelseite des\nDenkzettel Juli 95 nicht geweckt, die durch ihre Gestaltung\nvielmehr assoziiere, daß die betreffende Gesamtanlage konfiguriert\nzur Verfügung stehe und sofort mitgenommen werden könne. Die somit\ndurch die verfahrensbetroffene Werbung erweckte Erwartung, daß die\ndort abgebildete Konfiguration noch am Tage des Erscheinens der\nWerbung in den dort genannten Verkaufsstellen greifbar sei bzw.\nmitgenommen werden könne, habe sich jedoch objektiv als\nFehlvorstellung erwiesen. Denn nach den Bekundungen des Zeugen L.\nsei davon auszugehen, daß der Verkaufsmitarbeiter der Beklagten in\nder Filiale B. die Auskunft erteilt habe, das Gerät sei ausverkauft\nund erst in einer Zeit von zwei bis drei Wochen lieferbar. Ob diese\nAuskunft des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten möglicherweise\nfalsch war, sei unerheblich. Die Beklagte müsse ihre Vorratshaltung\nso transparent gestalten, daß ihr eigenes Verkaufspersonal keine\nunrichtigen Auskünfte erteile. Im übrigen ergebe sich die\nunzureichende Vorratshaltung auch aus dem Umstand, daß die\nbeworbene Ware, wie aus den weiteren Bekundungen des Zeugen L.\nhervorgehe, in der in H. gelegenen Filiale ebenfalls nicht habe\nerworben werden können. Der angesprochene Verkehr erwarte aber, daß\ner die in einem Verkaufsprospekt beworbene Ware in einer Filiale,\ndie in eben diesem Prospekt genannt sei und die zudem in der Nähe\nliege, erhalten könne.\n\n14\n\nGegen dieses ihr am 9. April 1996 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 9. Mai 1996 eingelegte und - nach entsprechend\ngewährter Fristverlängerung - am 9. August 1996 rechtzeitig\nbegründete Berufung der Beklagten.\n\n15\n\nNach Auffassung der Beklagten erweist sich die Klage bereits\nmangels Bestimmtheit des klägerseits in erster Instanz gestellten\nUnterlassungsantrags, der zwar auf die Werbebeilage Bezug nehme,\ndiese aber nicht vollständig einbeziehe, als unzulässig. Jedenfalls\naber sei die Klage unbegründet. Unter Wiederholen und Vertiefen\nihres erstinstanzlichen Vorbringens im übrigen hält die Beklagte\ninsbesondere an der Auffassung fest, daß die angegriffene Werbung\nkeine Irreführung des Verkehrs über die zur Verfügung stehende\nMenge der beworbenen Ware begründe.\n\n16\n\nDer in der B.er Filiale vorhanden gewesene Warenvorrat, so die\nAnsicht der Beklagten, habe sich unter Berücksichtigung der durch\ndie Werbung erweckten Erwartung des Verkehrs als ausreichend\ndargestellt. Die bereits erstinstanzlich dargelegten Zahlen\nbetreffend den Vorrat in der B.er Verkaufsstelle seien nicht nur\nrichtig, sondern auch als hinreichender Vorrat zu bewerten. Soweit\nder Zeuge L. bekundet habe, daß ein Verkaufsmitarbeiter in der\nFiliale B. den \"Ausverkauf\" der Konfiguration mitgeteilt habe, sei\ndiese Auskunft unrichtig gewesen. Denn tatsächlich sei am\n01.07.1995, also am Tag des Erscheinen der in Rede stehenden\nWerbung, ein Exemplar des Highscreen Minitowers P 60 nebst\nsonstiger Hard- und Software, wie in der Werbeanzeige aufgeführt,\nvorhanden gewesen. Im übrigen aber treffe es angesichts der im\n\"Denkzettel Juli ´95\" enthaltenen Hinweise \"Fast alles zum\nMitnehmen! Aufgrund erhöhter Nachfrage ist nicht immer alles sofort\nlieferbar!\" nicht zu, daß der Verkehr erwarte, die in Rede stehende\nComputerware sofort mitnehmen zu können. Der in den vorstehenden\nHinweisen liegende Liefervorbehalt mache vielmehr unmißverständlich\nklar, daß sich eine etwa bestehende Erwartung, die im \"Denkzettel\nJuli ´95\" beworbenen Produkte seien in jeder der angegebenen\nFilialen vorrätig, nicht in jedem Fall erfüllen könne.\n\n17\n\nBezüglich der näheren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der\nBeklagten wird auf ihre Ausführungen im berufungsbegründenden\nSchriftsatz vom 8. August 1996 und im Schriftsatz vom 27. November\n1996 verwiesen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage unter Abänderung des am 2.\nApril 1996 verkündeten Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des\nLandgerichts Aachen - 41 O 8/96 - abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen\nUrteils folgende Fassung erhält:\n\n22\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht zu\nverhängenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,\nersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder\nOrdnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer - die Ordnungshaft jeweils\nzu vollstrecken an ihrem Vorstand - zu unterlassen,\n\n23\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs für den Kauf von Computer-Hardware (hier:\nHighscreen Minitower P 60 mit DAEWOO-Monitor und Tastatur) zum\nPreis von DM 1.999,-- nebst der als dazugehörig bezeichneten\nComputer-Software (hier: MEGA-Software vorinstalliert incl. OS/2\nWarp, MS Windows for Workgroups, CorelDraw! 4) öffentlich wie\nbeispielsweise mit nachfolgender Werbebeilage geschehen,\n\n24\n\npp.\n\n25\n\nin Tageszeitungen unter Preisstellung\nzu werben, wenn die beworbene Ware am Tage des Erscheinens der die\nBeilage enthaltenden Tageszeitung innerhalb der üblichen\nGeschäftszeit entweder gar nicht oder nicht in ausreichender Menge\nin den in der Werbung aufgeführten Verkaufsstellen käuflich\nerworben werden kann.\n\n26\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen. Ergänzend führt er aus, daß sich bereits aus dem\neigenen Vorbringen der Beklagten die unzureichende Vorratshaltung\nder auf der Titelseite des \"Denkzettels Juli ´95\" beworbenen Ware\nergebe. Was die Verkaufsstelle in B. anbelange, so sei der nach den\nDarlegungen der Beklagten am Tage des Erscheinens der Werbung\nangeblich vorhandene Warenvorrat von nur einer einzigen Einheit der\nangebotenen Computerkonfiguration von vornherein nicht ausreichend\ngewesen, um die durch die Werbung hervorgerufene voraussichtliche\nNachfrage zu befriedigen. Darüber hinaus sei die in dem \"Denkzettel\nJuli ´95\" als Verkaufsstelle angegeben Filiale H. ebenfalls\nbeworben worden. In dieser Filiale sei aber selbst nach dem Vortrag\nder Beklagten am Erscheinungstag der Werbung keine einzige Einheit\ndes beworbenen Computers vorrätig gewesen.\n\n27\n\nHinsichtlich der Einzelheiten im Berufungsvorbringen des Klägers\nwird auf seine schriftsätzlichen Ausführungen in der\nBerufungserwiderung vom 18. Oktober 1996 Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat\nsie jedoch keinen Erfolg.\n\n30\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur\nUnterlassung der angegriffenen Werbung verurteilt. Denn der gemäß §\n13 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 UWG prozeßführungsbefugte und\naktivlegitimierte Kläger kann von der Beklagten verlangen, daß\ndiese es unterläßt, mit der angegriffenen Publikation für die dort\nabgebildete Computerkonfiguration zu werben, sofern diese am Tage\nder Werbung nicht bzw. nur in einem Exemplar vorrätig ist.\n\n31\n\nDie hinsichtlich der erstinstanzlichen Antragsformulierung gegen\ndie Zulässigkeit der Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgebrachten\nBedenken der Beklagten sind - da der Kläger den Antrag nunmehr an\ndie konkret beanstandete Verletzungshandlung angepaßt hat - von\nvornherein gegenstandslos geworden. Gleiches gilt, soweit die\nBeklagte die Prozeßführungsbefugnis des klagenden\nVerbrauchervereins in Zweifel gezogen hat. Unabhängig davon, ob die\nBeklagte an diesem Einwand in zweiter Instanz überhaupt noch\nfesthalten will, können diese Zweifel gegenüber der sich aus § 13\nAbs. 2 Nr. 3 UWG herleitenden Prozeßführungsbefugnis des Klägers\nnicht durchgreifen: Der Kläger hat sich nach Ziffer 2.1 lit. b\nseiner Satzung die Aufgabe gesetzt, die Interessen der\nVerbraucherschaft durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.\nIrgendwelche konkreten Anhaltspunkte, daß er nach seiner\nfinanziellen, persönlichen und sachlichen Ausstattung nicht in der\nLage wäre, diese Satzungsziele auch tatsächlich wahrzunehmen,\nlassen sich weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem Sachverhalt\nim übrigen entnehmen. Unabhängig davon, ob hiervon ein Element der\nZulässigkeit oder der Begründetheit der Klage (\"Aktivlegitimation\")\nberührt ist, ist der klagende Verein durch den gerügten Verstoß\nweiter auch in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und\nInteressenbereich betroffen, so daß er mithin selbst verletzt ist.\nLetzteres liegt angesichts des Umstandes auf der Hand, daß der\ngerügte Verstoß sich gerade im regionalen Tätigkeitsbereich des\nKlägers, nämlich in Nordrhein-Westfalen, ereignet hat.\n\n32\n\nDas Unterlassungsbegehren des Klägers erweist sich den\nmateriellen Voraussetzungen nach auch als begründet. Denn die\nangegriffene Werbung ist geeignet, zumindest einen nicht\nunbeachtlichen Teil der hiervon angesprochenen Verbraucher in\nrelevanter Weise über die Menge des erhältlichen Vorrats der\nbeworbenen Ware und deren konkrete Erwerbsmöglichkeit in die Irre\nzu führen (§ 3 UWG).\n\n33\n\nWird im Einzelhandel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich\ngeworben, so erwartet der Verbraucher, daß die angebotenen Waren zu\ndem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt\nin einer ausreichenden Menge vorhanden sind, so daß die übliche\noder zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Ist das nicht der Fall,\nstellt sich die Werbung grundsätzlich als irreführend dar (BGH WRP\n1996, 899/901 - \"EDV-Geräte\" -; BGH GRUR 1988, 311/312 -\n\"Beilagen-Werbung\" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.\nAuflage, Rn. 360 zu § 3 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rn. 299 zu § 3 UWG\n- jeweils m.w.N.). Die in Rede stehende Werbung erweist sich nach\ndiesen Maßstäben als irreführend:\n\n34\n\nDurch die Werbung auf der Titelseite des \"Denkzettels Juli ´95\"\nwird beim angesprochenen Verkehr die Vorstellung begründet, die\nabgebildete Computerkonfiguration stehe bereits am Tage des\nerstmaligen Erscheinens der Werbebeilage, hier am Samstag, dem\n01.07.1995, in genügender Menge zur Verfügung und könne in den im\nProspekt angegebenen Verkaufsstätten erworben und mitgenommen\nwerden.\n\n35\n\nZwar ist es richtig, daß es bei der Feststellung der durch eine\nWerbung hervorgerufenen Verbrauchererwartung betreffend den Vorrat\nbzw. die Verfügbarkeit der beworbenen Ware jeweils auf den Inhalt\nund die Umstände der einzelnen Werbung und auf die konkret\nbeworbene Warenart ankommt. So kann bei manchen Waren,\nbeispielsweise umfangreichen und/oder besonders kostspieligen\ntechnischen Großgeräten die Erwartung des Verkehrs selbst bei\nuneingeschränkter Verkaufsankündigung dahingehen, daß diese erst\nnach Bestellung ausgeliefert werden (vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rn. 361 zu § 3 UWG m.w.N.). Entgegen der Auffassung der\nBeklagten besteht eine solche, die sofortige Liefermöglichkeit und\n-bereitschaft einschränkende Verkehrserwartung bei Computergeräten,\ndie - so wie hier - für den Privatgebrauch vorgesehen sind, aber\ngenerell nicht. Für den persönlichen bzw. privaten Gebrauch\nvorgesehene Computer sind inzwischen zu einer Massenware geworden,\ndie in einer erheblichen Typen- und Kombinationsvielfalt in\nspeziellen Verkaufsstätten u.a. gerade auch zur Mitnahme angeboten\nwerden. Dies konzediert die Beklagte im Ergebnis sogar selbst mit\nihren Hinweisen \"Fast alles zum Mitnehmen! Aufgrund erhöhter\nNachfrage ist nicht immer alles sofort lieferbar!\"; denn diese\nHinweise erwiesen sich als überflüssig, wenn der angesprochene\nVerkehr ohnehin bei Computergeräten lediglich die Erwartung hegte,\ndaß die Ware erst nach einer Lieferzeit zur Verfügung steht. Schon\ndies rechtfertigt es, zum Privatgebrauch angebotene Computer sowohl\nals einzelne Geräte als auch in der Kombination aus mehreren\nGeräten ebenso wie andere technisch höherwertige Produkte, z.B.\nStereoanlagen und Fernsehgeräte, als zur sofortigen Mitnahme\nregelmäßig geeignete und bereit gehaltene Produkte einzuordnen\n(vgl. i.d.S.: BGH WRP 1996, a.a.O., - \"EDV-Geräte\" -; OLG\nStuttgart, WRP 1993, 129/130; OLG Frankfurt am Main WRP 1991,\n590/591). Eine abweichende Würdigung ergibt sich insbesondere nicht\naus der beklagtenseits angeführten Entscheidung des BGH vom 9. Mai\n1996 - \"EDV-Geräte\" - (WRP 1996, 899 ff.). Eine Einschränkung\ndahingehend, daß der Verkehr nur bei Computergeräten in Form von\n\"Notebooks\" die sofortige Mitnahmemöglichkeit - ausnahmsweise -\nerwarte, wohingegen eine derartige Erwartung bei sonstigen, zum\npersönlichen Privatgebrauch vorgesehenen Computergeräten nicht\nexistiere, läßt sich der genannten Entscheidung des\nBundesgerichtshofs nicht entnehmen. Vielmehr hat der\nBundesgerichtshof in der genannten Entscheidung den dort\nangenommenen Fall der Irreführung über die Erhältlichkeit der\nbeworbenen Comupter ohne Beschränkung gerade auf das in jener\nSachverhaltskonstellation fragliche Computergerät in Form eines\nNotebooks deshalb bejaht, weil es sich nach der von dem\nBerufungsgericht getroffenen Feststellung dem Verkehr aufdränge,\ndaß es sich bei den in der Werbung besonders herausgestellten, zum\npersönlichen Gebrauch bestimmten Computergeräten, die inzwischen zu\nMassenartikeln geworden seien, um eine der Aufmerksamkeit des\nPublikums anempfohlene Auswahl aus der bekannten Typenvielzahl\nhandele, die - wenn sie schon eigens beworben werde - auch sofort\ngreifbar sei (BGH, a.a.O., S. 402).\n\n36\n\nDieser Gesichtspunkt greift auch im vorliegenden Fall, wo die\nverfahrensbetroffene Gerätezusammenstellung, die der Größe und dem\nGewicht nach ohne weiteres zum Transport beispeilsweise in einem\nPkw geeignet ist, aus dem im übrigen vorhandenen Angebot ausgewählt\nund in einem \"Paket\" kombiniert auf dem Titel des \"Denkzettels Juli\n´95\" beworben ist.\n\n37\n\nIm gegebenen Fall besteht die vorbezeichnete Verkehrs-Erwartung\naber vor allem angesichts der die konkrete Werbung der Beklagten\nkennzeichnenden besonderen Umstände. Die Beklagte bietet dort eine\naus mehreren feststehenden Elementen zusammgestellte Kombination zu\neinem gegenüber dem bisherigen Preis herabgesetzten Festbetrag an\n(\"jetzt billiger ...\"). Dies suggeriert, daß die Beklagte gerade\ndie konkret abgebildete Gerätekonfiguration inkl. Software als\n\"Paket\" zusammengestellt hat und in dieser Zusammenstellung zu dem\ngenannten Preis anbietet. Zusammen mit dem weiteren Hinweis \"Jetzt\noder nie!\" assoziiert dies ohne weiteres, daß gerade die angebotene\nKombination von der Beklagten fertig bereitgehalten wird und für\nInteressenten in den angegebenen Verkaufslokalen \"griffbereit\" zur\nVerfügung steht, daher bei Erwerb mitgenommen werden kann. Daß -\nwie die Beklagte einwendet - noch das aus den drei angebotenen\nMicrosoftprogrammen vom Kunden jeweils individuell ausgewählte\nProgramm (\"CD\") installiert werden muß, steht dieser Wertung von\nvornherein nicht entgegen. Denn nach der vorstehenden Gestaltung\nerweckt die Werbung den Eindruck, daß es sich hierbei lediglich um\ndie ohne weiteres zu bewerkstelligende Einfügung des letzten und\neinzigen individuell bestimmbaren Elements in das im übrigen\nbereits fertig zusammengestellte Paket handelt. Da diese Auswahl\naus einer überschaubaren und eng begrenzten Produktpalette (drei\nProgramme) möglich ist, auf die der Anbieter sich schon bei der\nZusammenstellung des Produktpakets von vornherein einstellen und\nfür die er Vorsorge treffen kann, ändert die letztgenannte\nAuswahlmöglichkeit nichts daran, daß nach der Werbung der Eindruck\nerweckt wird, die angebotene Kombination stehe zur Mitnahme bereit.\nGleiches gilt, soweit die Beklagte einwendet, einzelne Bestandteile\ndes Angebotes hätten noch konfiguriert werden müssen. Eben dies\ngeht aus der Werbung nicht hervor, die vielmehr eine fertig\nzusammengestellte und ihrem Text nach auch bereits mit\nvorinstallierter Software versehene (... MEGA-Software\nvorinstalliert incl. OS/2 WARP ...\") Kombination anpreist, die\nlediglich noch um die jeweilige Programm-CD ergänzt werden muß.\nAuch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten geht im übrigen\nhervor, daß die Konfiguration ohne weiteres sofort zu\nbewerkstelligen war und an der sofortigen Mitnahmemöglichkeit des\nbeworbenen Angebotes nichts änderte. Denn sie führt aus, daß wegen\ndes erhöhten Geschäftsandrangs am Samstag nicht in jedem Fall\nsofort und noch am selben Tag die Konfiguration hätte vorgenommen\nwerden können. Dann war dies aber grundsätzlich möglich und\nscheiterte die sofortige Mitnahmemöglichkeit des beworbenen\nAngebots nicht an einer etwa noch vorzunehmenden Konfiguration,\nsondern allein an der unzureichenden Ausstattung der\nVerkaufsstellen mit Personal. Diese Einschränkung der sofortigen\nLieferbarkeit bzw. Mitnahmemöglichkeit der beworbenen Ware läßt\nsich der in Rede stehenden Werbung aber ebenfalls nicht\nentnehmen.\n\n38\n\nEine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht wegen\nder Hinweise im Inneren und auf der Rückseite des \"Denkzettels Juli\n´95\" \"Fast alles zum Mitnehmen! Aufgrund erhöhter Nachfrage ist\nnicht immer alles sofort lieferbar!\" gerechtfertigt. Denn\nunabhängig davon, ob diese Hinweise selbst hinreichend auffällig\ngestaltet sind, um von einem durchschnittlich aufmerksamen\nVerbraucher wahrgenommen zu werden, stellen sie jedenfalls nicht\nmit der erforderlichen Klarheit einen Bezug zu dem Angebot auf der\nTitelseite her. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nVerbraucher wird die genannten Hinweise vielmehr ausschließlich in\nZusammenhang mit Angeboten auf den Seiten bringen, auf denen sich\ndie Hinweise befinden und letztere nicht etwa dahin verstehen, daß\nsie sich auf alle Angebote des \"Denkzettels Juli ´95\" ,\neinschließlich derjenigen auf der Titelseite beziehen, wo sich der\nhier fragliche Hinweis gerade nicht befindet. Der Umstand, daß sich\ndie vorbezeichneten Hinweise nicht auf allen Seiten des Prospektes\nbefinden, legt sogar im Gegenteil die Annahme nahe, daß die Artikel\nauf den Seiten, wo ein derartiger Hinweis fehlt, gerade nicht von\ndieser Lieferbeschränkung betroffen sein sollen.\n\n39\n\nDie nach alledem durch die konkrete Werbung erweckte Erwartung\ndes Verkehrs, wonach die abgebildete Zusammenstellung bereits am\nTage des erstmaligen Erscheinens der Werbebeilage in ausreichendem\nMaße vorrätig ist und von den Interessenten in den genannten\nVerkaufsstellen zur sofortigen Mitnahme erworben werden kann,\nerweist sich jedoch objektiv als Fehlvorstellung. Dabei bedarf es\nnicht der Feststellung, ob dem Zeugen L. vom Verkaufsmitarbeiter\nder Beklagten in der Filiale B. tatsächlich die Auskunft erteilt\nwurde, das Gerät sei ausverkauft und könne erst auf Bestellung in\nzwei bis drei Wochen geliefert werden. Auch kann es weiter\ndahingestellt bleiben, ob sich diese etwaige Auskunft des\nVerkaufsmitarbeiters der Beklagten als zutreffend erwiesen hätte.\nUnerheblich ist schließlich ebenfalls, ob sich das\nUnterlassungsbegehren angesichts des unstreitig fehlenden Vorrats\nin der Filiale in H. (von Anfang an) als berechtigt erwiesen\nhätte.\n\n40\n\nDies alles ist hier deshalb nicht von streitentscheidender\nBedeutung, weil auch bei Zugrundelegen des beklagtenseits\nbehaupteten Vorrats am 01.07.1995 in der Verkaufsstelle in B. die\nbeworbene Ware jedenfalls nicht in genügender Menge verfügbar war.\nNach den Darlegungen der Beklagten war am 01.07.1995, also am Tag\ndes erstmaligen Erscheinens der Werbung, nur ein Exemplar der\nbeworbenen Konfiguration in B. vorhanden, nachdem am Vortag\n(30.06.1995) zwei von insgesamt drei Exemplaren zum alten, höheren\nPreis verkauft worden waren. Im davor liegenden Zeitraum vom\n16.06.1995 bis zum 28.06.1995 hatte die Beklagte teilweise pro Tag\nebenfalls einen Verkauf, manchmal sogar zwei Verkäufe der\nverfahrensbetroffenen Konfiguration tätigen können. Wenn es der\nBeklagten daher möglich war, das beworbene Gerätpaket vor\nErscheinen der Werbung und noch zum alten, nicht herabgesetzten\nPreis an manchen Tagen in einem oder sogar zwei Exemplaren zu\nverkaufen, stellt sich aber der Vorrat von nur einem Exemplar am\nTage des erstmaligen Erscheinens der Werbung in jedem Fall als\nungenügend dar. Denn auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß\nan manchen Tagen des vorangegangenen Zeitraums - noch ohne Werbung\nund zu einem höheren Preis - kein Gerät verkauft werden konnte,\nmußte die Beklagte aufgrund der auf der Titelseite des \"Denkzettels\nJuli ´95\" , mithin an prominenter Stelle veröffentlichen Werbung\nund vor allem auch wegen des nicht unerheblich herabgesetzten\nPreises mit einer deutlich erhöhten Nachfrage rechnen und ihren\nVorrat darauf einstellen. Hinzu kommt, daß der Tag des erstmaligen\nErscheinens der Werbung auf einen Samstag fiel, an dem - wie die\nBeklagte selbst ausführt - regelmäßig ein höherer Geschäftsandrang\nzu verzeichnen, folglich auch mit einer gesteigerten Nachfrage zu\nrechnen ist. Indiziell bestätigt die Beklagte den werbebedingten\nerhöhten Vorratsbedarf auch selbst. Denn sie hat am folgenden\nMontag, dem 03.07.1995, immerhin zehn der beworbenen\nGerätekombinationen in B. vorrätig gehalten.\n\n41\n\nDie somit anzunehmende Irreführung des Verkehrs über die zur\nVerfügung stehende Menge der beworbenen Ware ist auch von\nwettbewerblicher Relevanz. Denn die Vorstellung, das beworbene\nGerät in dem im Prospekt genannten Verkaufslokal erhalten zu\nkönnen, ist geeignet, Interessenten zum Aufsuchen dieses Geschäftes\nzu veranlassen. Selbst wenn dort das beworbene Produkt nicht mehr\nerhältlich ist, eröffnet dies dem Verkäufer die Möglichkeit der\nwerbenden Ansprache für sein übriges Angebot in einem Maß, das sich\nohne die Fehlvorstellung des Publikums über die Erhältlichkeit der\nbeworbenen Ware so nicht geboten hätte (vgl. BGH a.a.O., -\n\"EDV-Geräte\" -).\n\n42\n\nDer erkennende Senat kann bei alledem die Wirkung und die\nIrreführungseignung der in Rede stehenden Werbung aus eigener\nSachkunde und Lebenserfahrung beurteilen, da seine Mitglieder\nsämtlich zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen.\n\n43\n\nDer folglich angesichts der unzureichenden Vorratsmenge in der\nFiliale in B. zu bejahende Verstoß gegen das Irreführungsverbot des\n§ 3 UWG begründet dabei eine Wiederholungsgefahr, jedenfalls aber\ndie Gefahr einer erstmaligen Begehung auch hinsichtlich der\nübrigen, in dem Denkzettel genannten weiteren Filialen. Ein nicht\nunerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher versteht die\nAngabe der Filialen in dem \"Denkzettel\" aufgrund des Umstandes, daß\n- wie die Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung selbst\nausgeführt hat - diese regional an das Einzugsgebiet der Werbung\nangepaßt aufgeführt werden, ohne weiteres als Hinweis auf\nVerkaufsstellen, wo die in der Werbung dargestellte Ware erworben\nwerden kann.\n\n44\n\nSoweit schließlich die Beklagte die Aktivlegitimation des\nklagenden Verbrauchervereins in Abrede gestellt hat, ist dies aus\nden vom Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen\nUrteils bereits dargestellten Gründen (Bl. 103 f. d.A.), auf die\nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 543 Abs.\n1 ZPO), unerheblich.\n\n45\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei bestand\nim Hinblick auf die Umformulierung des klägerischen\nUnterlassungsantrags kein Anlaß zu einer abweichenden\nKostenverteilung. Denn in dieser Umformulierung liegt lediglich die\nAnpassung des Antrags an die mit dem Unterlassungsbegehren\nbeanstandete konkrete Verletzungshandlung, hingegen nicht eine\nteilweise Rücknahme des mit der Klage bereits in erster Instanz von\nAnfang an verfolgten Unterlassungsbegehrens.\n\n46\n\nEine abweichende Kostenverteilung ist auch nicht im Hinblick\ndarauf vorzunehmen, daß der Kläger in seinem Unterlassungsantrag\ndas erstrebte Verbot auf die Werbung für \"Computer-Hardware\"\nschlechthin zugeschnitten haben will. Soweit sich diese\nFormulierung so nicht im Unterlassungstenor wiederfindet, liegt\ndarin keine - teilweise - Zurückweisung des Klagebegehrens, sondern\nlediglich die Anpassung an das vom Kläger angestrebte Klageziel.\nDenn mit der vom Kläger gewählten Formulierung des\nUnterlassungsantrags soll - wie die jeweils unmittelbar sich\nanschließende Bezugnahme auf die hier beanstandete Werbung\nerkennbar macht - lediglich bereits in der Antragsformulierung zum\nAusdruck gebracht werden, daß das begehrte Verbot sich nicht nur\nauf die identische Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung\nbeschränken, sondern - insoweit zulässigerweise - auch weitere\nWerbemaßnahmen für Comuptergeräte erfassen soll, sofern darin das\nCharakteristische der hier angegriffenen konkreten\nVerletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Soweit der Senat die\nklägerseits in den Antrag aufgenommene Formulierung \"...nicht\nausreichend...\" so nicht in den Verbotsausspruch übernommen hat,\ngilt im Ergebnis entsprechendes. Auch hierin liegt keine teilweise\nZurückweisung des Unterlassungsbegehrens, sondern eine im Interesse\nder Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten vorgenommene Anpassung\nder Formulierung des Verbots an das vom Kläger erstrebte\nKlageziel.\n\n47\n\nEs bestand schließlich auch kein Anlaß, von der Kostenregelung\ndes § 97 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen. Allerdings hat der Kläger\nin der Berufung mit einem Vorbringen obsiegt, das er schon in\nerster Instanz zur Begründung seines Klagebegehrens hätte geltend\nmachen können. Denn während er in erster Instanz das begehrte\nVerbot noch damit begründet hat, die beworbene\nComputerkonfiguration sei in B. und in H. überhaupt nicht\nerhältlich gewesen, hat er erst in zweiter Instanz das\nUnterlassungsbegehren auch darauf gestützt, daß dieses selbst nach\nden beklagtenseits behaupteten Vorratszahlen jedenfalls begründet\nsei. Gleichwohl greift § 97 Abs. 2 ZPO hier nicht. Zwar ist die in\n§ 97 Abs. 2 ZPO getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis\ngegenüber dem obsiegenden Berufungsbeklagten anwendbar (vgl.\nZöller-Herget, ZPO, 19. Auflage, Rdn. 14 zu § 97 ZPO). Sie darf\njedoch nur angewendet werden, wenn das Obsiegen ausschließlich auf\ndem neuen Vorbringen beruht. Es muß daher feststehen, daß das\nObsiegen in der zweiten Instanz ohne das neue Vorbringen erfolglos\ngewesen wäre. Letzteres trifft hier indessen nicht zu. Denn nach\nder erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht\nfestgestellt werden, daß allein die auf eine \"unzureichende\nVorratshaltung\" gestützte Unterlassungsklage, nicht aber das - wie\nin erster Instanz geltend gemacht - völlige Fehlen der\nComputerkonfiguration am Tag des Erscheinens der Werbung dem Kläger\nin der Berufungsinstanz zum Erfolg verholfen hätte.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-26/6-u-182-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-26/6-u-182-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311376","retrieved":"2026-07-09 03:41:53.150675+00:00"}}