{"status":"available","doknr":"OLD311375","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0326.2W45.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-26","aktenzeichen":"2 W 45/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist aus zwei voneinander unabhängigen\nGründen nicht zulässig.\n\n3\n\nSie ist nicht statthaft. Nach den §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz\n2 ZPO ist in Zwangsvollstreckungssachen gegen die Entscheidung\neines Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn\nin jener Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund\nenthalten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschlüsse des Amtsgerichts\nund des Langerichts stimmen im Ergebnis überein. Dem Landgericht\nist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem seine\nEntscheidung beruhen könnte, so daß darin eine neue selbständige\nBeschwer zu sehen wäre. Insbesondere spricht nichts dafür, daß die\nZivilkammer das Vorbringen der Schuldnerin bei der Beschlußfassung\nganz oder teilweise nicht berücksichtigt hätte. Eines Eingehens auf\njeden vorgebrachten Gesichtspunkt bedarf es nicht, wenn das erste\nBeschwerdegericht der Auffassung ist - wie hier - , die tragenden\nGründe der ersten Sachentscheidung seien nicht entkräftet.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde ist überdies verspätet. In\nZwangsvollstreckungssachen muß jede - erste oder weitere -\nBeschwerde als \"sofortige\" Beschwerde binnen zwei Wochen ab\nZustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§§ 793\nAbs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 11.\nFebruar 1997 ist der Schuldnerin durch Postniederlegung am 19.\nFebruar 1997 zugestellt worden. Die Zweiwochenfrist endete also mit\ndem 5. März 1997. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 1997 ist erst\nam 10. März 1997 bei Gericht eingegangen. Gesichtspunkte, die für\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß §\n236 Abs. 2 ZPO sprechen könnten, sind nicht erkennbar.\n\n5\n\nDie Kosten des Verfahrens über die erfolglose weitere Beschwerde\nfallen der Schuldnerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\nStreitwert des Verfahrens über die weitere Beschwerde:\n\n7\n\nbis 1.200,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-26/2-w-45-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-26/2-w-45-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311375","retrieved":"2026-07-09 03:41:53.065745+00:00"}}