{"status":"available","doknr":"OLD311382","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U3.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"22 U 3/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Urteil des Landgerichts, auf das der Senat Bezug nimmt,\nentspricht in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage; das\nBerufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere\nBeurteilung.\n\n4\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n5\n\nOb die Einrede der nicht erstatteten\nKosten nach § 269 IV ZPO auch im Fall der erneuten Erhebung einer\nals derzeit unbegründet abgewiesenen Klage erhoben werden kann,\nkann dahinstehen. Der Beklagte hat sich nämlich in erster Instanz\nnicht auf die Einrede berufen, sondern sich auf die Klage\neingelassen. Er hat daher diese Einrede jedenfalls verloren.\n\n6\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n7\n\nDer Beklagte haftet nicht gemäß § 24 GmbHG im Wege der\nAusfallhaftung für die von dem Gesellschafter R. nicht gezahlte und\nuneinbringliche Stammeinlage.\n\n8\n\nEin solcher Anspruch besteht, wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, bereits deshalb nicht, weil der Beklagte zu keinem\nZeitpunkt Gesellschafter der GmbH war, sondern bereits einige Zeit\nvor Eintragung der GmbH seinen Geschäftsanteil an den\nGesellschafter R. abgetreten hatte.\n\n9\n\nDie Haftung aus § 24 GmbHG setzt die\nEintragung der GmbH voraus. Sie knüpft an die\nGesellschafterstellung des Haftenden an. Zwar ist die\nVorgesellschaft mit der später durch Eintragung entstehenden GmbH\nidentisch. Dies bedeutet aber nur, daß die Vorgesellschaft nicht\netwa endet, sondern daß sie so, wie sie bei Eintragung der GmbH\nbesteht, fortgesetzt wird. Die Bestimmungen des GmbHG können auf\ndie Vorgesellschaft nur insoweit angewendet werden, als sie nicht\ndie Eintragung der GmbH voraussetzen, wie es bei der Haftung nach §\n24 GmbHG der Fall ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, daß\nder Beklagte nicht aus der Vorgesellschaft ausgeschieden ist,\nsondern seinen künftigen GmbH-Anteil an den Mitgesellschafter R.\nübertragen hat. Da der künftige GmbH-Anteil als solcher erst mit\nder Eintragung der GmbH entsteht, war der Beklagte zwar für eine\nlogische Sekunde Gesellschafter. Dieser - theoretische -\nDurchgangserwerb hinsichtlich des Geschäftsanteils kann aber nicht\ndazu führen, daß den Beklagten die mit der Entstehung der GmbH\nverbundenen Rechte und Pflichten treffen konnten. Diese entstanden\nvielmehr mit der Eintragung allein in der Person des Erwerbers. Für\ndie Anwendbarkeit des § 24 GmbHG, der die Gesellschafterstellung\ndes Haftenden voraussetzt, kann es keinen Unterschied machen, ob\nder Vorgesellschafter vor Eintragung der GmbH ausgeschieden ist\noder ob er seinen künftigen Geschäftsanteil an der GmbH übertragen\nhat. In keinem Fall hat er nach Entstehung der GmbH\nMitgliedschaftsrechte an dieser erworben und damit die Möglichkeit,\ndie Verhältnisse in der GmbH als Gesellschafter zu beeinflussen.\nDie mit der Verbandszugehörigkeit der Gesellschafter verbundene\nMöglichkeit, für die Aufbringung des Stammkapitals Sorge zu tragen,\nist aber Voraussetzung der verschuldensunabhängigen\nEinstandspflicht des Gesellschafters nach § 24 GmbHG (BGHZ 118,\n107, 113).\n\n10\n\nOb für die Haftung nach § 24 GmbHG auf den Zeitpunkt der\nErfüllung sämtlicher Voraussetzungen, also auf die\nGesellschafterstellung im Zeitpunkt der Kaduzierung des Anspruchs\nabzustellen ist (Scholz-Emmerich § 24 Rn 15; Hachenburg-Müller § 24\nRn 28; LG Aachen GmbHR 92, 752) oder ob die Gesellschafterstellung\nim Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlage maßgeblich ist\n(Baumbach-Hueck § 26 Rn 6; Rowedder § 26 Rn 12; OLG Köln ZIP 93,\n1392) kann danach dahinstehen. Selbst nach der Auffassung, die auf\nden Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlage abstellt, haftete der\nBeklagte allenfalls für die erste Hälfte der vom Gesellschafter R.\neinzuzahlenden Stammeinlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß die zweite Hälfte der Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung\nder GmbH bereits vom Geschäftsführer eingefordert war. Daß der\nBeklagte selbst seine Stammeinlage vollständig erbracht hatte,\nbesagt nichts über die Fälligstellung. Die erste Hälfte der\nStammeinlage ist, soweit ersichtlich, in Höhe eines Betrages von\n11.934,95 DM eingezahlt. Hiervon ist im Prozeß gegen den\nMitgesellschafter R. und im Vorprozeß gegen den Beklagten auch der\nKläger ausgegangen. Der Kläger hat nicht dargelegt, wie dieser\nBetrag bei der Gesellschaft verbucht worden ist. Jedenfalls eine\nBuchung als Darlehen, auf das sich später der Gesellschafter R.\nberufen hat, ist, soweit vorgetragen, nicht erfolgt. Auch die\nBilanzen weisen, soweit erkennbar, keine Gesellschafterdarlehen\naus.\n\n11\n\nDer Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nDifferenzhaftung der Gründer für das Vorhandensein des\nStammkapitals im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH. Über die\neigene, unmittelbare Vorbelastungshaftung des Beklagten hat der\nSenat durch Urteil vom 31.1.1995 - 22 U 136/94 - entschieden. Der\nBeklagte haftet auch nicht entsprechend § 24 GmbHG für einen gegen\nden Gesellschafter R. bestehenden Differenzhaftungsanspruch.\n\n12\n\nAuch im Rahmen der entsprechenden\nAnwendung des § 24 GmbHG auf die Gründerhaftung eines\nMitgesellschafters ist Voraussetzung die Gesellschafterstellung des\nmittelbar Haftenden. Auch diese Haftung kann nur eingreifen, wenn\nder in Anspruch genommene zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage war,\nseine Mitgliedschaftsrechte auszuüben und für die Unversehrtheit\ndes Stammkapitals im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH Sorge zu\ntragen.\n\n13\n\nDer Senat bleibt im übrigen bei seiner\nAuffassung, daß der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für das\nBestehen einer Unterbilanz im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH\nist. Es kann zunächst auf die ausführliche und sorgfältige\nBegründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden. Ob\nim Einzelfall die Darlegungslast dem Gesellschafter obliegt, wenn\nder Konkursverwalter zur Darlegung nicht in der Lage ist, kann\ndahinstehen. Dem Beklagten war nämlich, da er bereits vor dem\nStichtag der Eintragung der GmbH aus der Gesellschaft ausgeschieden\nwar, die Erstellung einer Stichtagsbilanz nicht möglich. Der\nBeklagte hat daher nicht nur keine besseren Erkenntnismöglichkeiten\nals der Kläger, sondern gar keine. Es besteht daher kein Anlaß, dem\nKläger zu gestatten, seine Darlegungslast auf den Beklagten\nabzuwälzen, indem er diesem die Unterlagen zur Verfügung\nstellt.\n\n14\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Wert der Beschwer für den Kläger: 25.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/22-u-3-97","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/22-u-3-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311382","retrieved":"2026-07-09 03:41:53.929908+00:00"}}