{"status":"available","doknr":"OLD311379","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0325.22U172.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"22 U 172/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.\n\n3\n\nDie der Höhe nach unstreitigen Hinterlegungszinsen sind an die\nKlägerin auszukehren. Nachdem die Klägerin die Berechtigung zum\nEmpfang der Hinterlegungsmasse durch die Vorlage der\nZustimmungserklärung einer der Beteiligten und rechtskräftiger\nEntscheidungen gegen die übrigen Beteiligten nachgewiesen hat, ist\nmangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen,\ndaß ihr auch die Hinterlegungszinsen zustehen.\n\n4\n\n1. Gemäß § 7 HO gehen hinterlegte gesetzliche Zahlungsmittel in\ndas Eigentum desjenigen Bundeslandes über, dem die\nHinterlegungsstelle angehört. Der hinterlegte Geldbetrag ist nach\nMaßgabe der näheren Bestimmungen des § 8 HO i.d.F. des\nLandesgesetzes über die Wiedereinführung der Verzinsung\nhinterlegter Gelder (GS NW 1956 S. 567) zu verzinsen. Wem die\nHinterlegungszinsen zustehen, ist im Gesetz nicht ausdrücklich\nbestimmt, erschließt sich aber ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck\nder Verzinsungsregelung. Sie soll ersichtlich einen Ausgleich dafür\ngewähren, daß der Staat das in sein Eigentum übergegangene Geld\nseinerseits verzinslich anlegen bzw. bei anderweitiger Verwendung\ndes Geldes Schuldzinsen einsparen kann (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt,\nHinterlegungsordnung, 3. Auflage, § 8 Rn. 4). Diesen Nutzen zieht\nder Staat anstelle dessen, dem der hinterlegte Betrag von Rechts\nwegen zusteht. Die Ausgleichszahlung in Form von\nHinterlegungszinsen kann daher nur dem wirklichen Berechtigten\nzugedacht sein, der allein aufgrund der Hinterlegung vorübergehend\ngehindert ist, selbst über den ihm zustehenden Geldbetrag\nnutzbringend zu verfügen.\n\n5\n\n2. Da die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur\nRücknahme erfolgt war, ist die Klägerin bereits ab dem Zeitpunkt\nder Hinterlegung als Berechtigte anzusehen. Erklärt der Schuldner,\ndaß er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, so ist die Rücknahme\nder hinterlegten Sache ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1. BGB).\nDer Schuldner wird in diesem Fall durch die Hinterlegung von seiner\nVerbindlichkeit in gleicher Weise frei, wie wenn er zur Zeit der\nHinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (§ 378 BGB). Zugleich\nscheidet er aus dem Hinterlegungsverfahren aus. Der Gläubiger\nseinerseits erwirbt mit der unwiderruflichen Hinterlegung und der\ndamit verbundenen Begründung des öffentlichrechtlichen\nVerwahrungsverhältnisses einen endgültigen und unentziehbaren\nAnspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe der\nhinterlegten Sache, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der\nHinterlegung selbst dann, wenn der Schuldner den Rücknahmeverzicht\nerst nachträglich erklärt hat (vgl. dazu Staudinger/Kaduk, BGB, 12.\nAufl., § 378 Rn. 3 f., 10).\n\n6\n\n3. Nachdem die Klägerin den Nachweis geführt hat, daß sie die\nwirkliche Inhaberin des bereits mit der Hinterlegung entstandenen\nHerausgabeanspruchs ist, wäre die Forderung nach einem gesonderten\nNachweis bezüglich der Zinsberechtigung allenfalls dann angemessen,\nwenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, daß hier ausnahmsweise\nder Herausgabeanspruch hinsichtlich der Hinterlegungsmasse und der\nAnspruch auf die Hinterlegungszinsen nicht in einer Hand vereint\nsind. Daran fehlt es aber. Bei der Hinterlegung unter\nWiderrufsverzicht ist eine Ausnahme von dem Regelfall, daß der\nAnspruch auf Herausgabe des Hinterlegungsbetrages und der Anspruch\nauf die Hinterlegungszinsen in einer Hand vereint sind, überhaupt\nnur denkbar, wenn der Gläubiger den Herausgabeanspruch erst im\nVerlaufe des Hinterlegungsverfahrens von dem\n\n7\n\nursprünglichen Gläubiger durch Forderungsabtretung erworben hat\noder wenn der Herausgabeberechtigte nur den Zinsanspruch an einen\nDritten abgetreten hat. Für das Vorliegen einer Abtretung bietet\nder hier zugrundeliegende Sachverhalt indessen keinen Anhaltspunkt.\nDaß einem der anderen Beteiligten die Hinterlegungszinsen\n(teilweise) zustehen könnten, scheidet vielmehr eindeutig aus. Nach\ndem Inhalt der Akten kann insbesondere auch ausgeschlossen werden,\ndaß einer der anderen Hinterlegungsbeteiligten während der Dauer\nder Hinterlegung vorübergehend einmal Inhaber des\nHerausgabeanspruchs gewesen ist. Soweit aber ein am\nHinterlegungsverfahren bislang überhaupt nicht beteiligt gewesener\nDritter als vorübergehender Inhaber des Herausgabeanspruchs in\nBetracht käme - auch dafür besteht allerdings keinerlei\nAnhaltspunkt -, könnte allenfalls dessen Erklärung zur weiteren\nSachaufklärung beitragen, nicht jedoch der Klägerin gegenüber\nerfolgte Freigabeerklärungen der bisherigen Beteiligten.\n\n8\n\nIm übrigen wird eine nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung\nerfolgte Abtretung der Hinterlegungsstelle auch nicht verborgen\nbleiben. Wer seinen Anspruch auf Herausgabe abtritt, scheidet als\nBeteiligter aus dem Hinterlegungsverfahren aus. Der Zessionar tritt\nan seiner Stelle als Beteiligter in das Verfahren neu ein. Damit\ndie Abtretung anerkannt werden kann, d.h. der Nachweis der\nBerechtigung zum Empfang der hinterlegten Sache als geführt\nangesehen werden kann, hat der bisherige Beteiligte sie anzuzeigen\noder hat der Abtretungsempfänger, der auch bisher schon Beteiligter\ngewesen sein kann, eine Abtretungsurkunde einzureichen (§§ 409, 410\nBGB, vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rn. 13).\n\n9\n\n4. Die Forderung nach \"Freigabeerklärungen\" hinsichtlich der\nHinterlegungszinsen begegnet auch aus einem weiteren Grunde\ndurchgreifenden Bedenken. Die gemäß § 8 HO vom beklagten Land zu\nzahlenden Zinsen gehören nicht zur Hinterlegungsmasse. Sie sind\ndaher auch nicht Gegenstand des Prätendentenstreits, der zur\nHinterlegung geführt hat. Erheben mehrere Anspruchsteller gegenüber\ndem Fiskus Anspruch auf die Hinterlegungszinsen, so entsteht\nvielmehr erst damit ein neuer Prätendentenstreit um die Zinsen -\nmit dem Fiskus als Schuldner und mit u.U. auch im übrigen anderen\nBeteiligten. Im hier zugrundeliegenden Fall erhebt indessen nur\nnoch die Klägerin Anspruch auf die Hinterlegungszinsen. Die weitere\nBeteiligte, die - mit offenkundig unzutreffender Begründung -\nebenfalls einen Anspruch auf die Zinsen angemeldet hatte, verfolgt\ndiesen Anspruch im Anschluß an das Schreiben der\nHinterlegungsstelle vom 23.10.1996 ersichtlich nicht weiter.\n\n10\n\nBei dieser Ausgangslage läßt sich ein notfalls auch im\nProzeßwege durchsetzbarer Rechtsanspruch der Klägerin gegen die\nanderen Beteiligten auf Abgabe einer die Hinterlegungszinsen\nbetreffenden \"Freigabeerklärung\" nicht herleiten. Die Vorschrift\ndes § 16 Abs. 1 Satz 2 HO ist insoweit weder unmittelbar noch\nentsprechend anwendbar. In Verfolgung des Anspruchs auf Herausgabe\nder Hinterlegungsmasse steht dem wirklichen Inhaber des Rechtes\ngegen den anderen Prätendenten ein Anspruch auf Einwilligung in die\nAuszahlung auf Grund des § 812 BGB zu. Die auf Kosten des\nwirklichen Rechtsinhabers eingetretene grundlose Bereicherung des\nanderen Prätendenten ergibt sich aus dessen Stellung als\nHinterlegungsbeteiligter. Als solcher hat er die Macht, die\nAuszahlung an den wirklich Berechtigten zu verhindern, weil die\nHinterlegungsstelle hierzu seiner Einwilligung bedarf (BGH NJW\n1961, 1457, 1458). Diese Erwägungen lassen sich indessen selbst auf\nden Fall, daß mehrere Anspruchsteller konkurrierende Ansprüche auf\ndie Hinterlegungszinsen erheben, nicht übertragen. Zum einen haben\ndie Anspruchsteller in Bezug auf die - nicht hinterlegten - Zinsen\nnicht die Stellung von \"Hinterlegungsbeteiligten\". Zum anderen\nbedarf das beklagte Land in Bezug auf seine Verfügungen als\nSchuldner der Hinterlegungszinsen - anders als bei der Verfügung\nüber die nur verwahrte Hinterlegungsmasse - keiner Einwilligung\ndurch Dritte. Davon abgesehen fehlt es an den für die Begründung\neines Bereicherungsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen aber erst\nrecht, wenn - wie im hier zugrunde liegenden Fall - andere\nVerfahrensbeteiligte einen Anspruch auf die Hinterlegungzinsen gar\nnicht (mehr) erheben.\n\n11\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für die Beklagte: 8.870,83 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/22-u-172-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/22-u-172-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311379","retrieved":"2026-07-09 03:41:53.844812+00:00"}}