{"status":"available","doknr":"OLD311383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0325.14UF186.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-25","aktenzeichen":"14 UF 186/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n1)\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin, deutsche\nStaatsangehörige, macht Zugewinnausgleichsansprüche gegen den\nNachlaß ihres am 14./15. 9. 1990 verstorbenen Ehemanns geltend, der\nösterreicherischer Staatsangehöriger war.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDurch Beschluß des Amtsgerichts Brühl\nvom 3.9.1991 ist Nachlaßpfegschaft angeordnet worden und\nRechtsanwalt D. zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des\nVerstorbenen bestellt worden. Als Wirkungskreis ist in diesem\nBeschluß angegeben: \"Sicherung und Verwaltung des Nachlasses;\nErmittlung der Erben\". Der Erblasser hat ein Testament\nhinterlassen, durch das seine beiden Kinder aus erster Ehe, S. und\nT. G., unter ausdrücklichem Ausschluß der Klägerin als Erben\neingesetzt sind. Diese haben jedoch bisher die - nach ihrer\nAufassung nach österreichischem Recht erforderliche - Annahme der\nErbschaft nicht erklärt. Zum Nachlaß gehört ein in Wesseling\ngelegenes Grundstück des Erblassers.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat für sich einen\nZugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 267.429, 38 DM errechnet und\nhat beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n267.429, 38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.9.1990 zu zahlen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nden Beklagten zu verurteilen, unter\nAnrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin ihr das\nGrundstück im Grundbuch von W. 1105, Flur Nr.5, Flurstück 612, Am\nM.weg, Größe 1942 qm, zu übertragen.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die\nKlage sei unzulässig, weil noch ein Rechtsstreit auf vorzeitigen\nZugewinnausgleich beim OLG Köln (14 UF 151/90; ausgesetzt durch\nBeschluß vom 25.10.1990 gem. § 264 ZPO nach dem Tod des Erblassers)\nanhängig sei.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nIm übrigen habe die Klägerin einen\nZugewinnausgleichsanspruch verwirkt und ihre Berechnung des\nAusgleichsanspruchs sei unzutreffend.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nEinige Tage vor Verkündung des Urteils\nhat das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 7.6.1996 den Antrag der\nKlägerin auf Bestellung eines Nachlaßpfegers auch im Hinblick auf §\n1961 BGB und den Antrag auf Einsetzung des Nachlaßpflegers als\n\"Verlassenschaftspfleger\" nach österreichischem Recht\nzurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, für einen\nBeschluß gem. § 1961 BGB fehle das Rechtsschutzinteresse, da der\nNachlaßpfleger bereits gem. §§ 1960 III, 1958 BGB aktiv und passiv\nprozeßführungsbefugt sei. Für den Antrag auf Einsetzung eines\n\"Verlassenschaftspflegers\" fehle es an der Zuständigkeit des\nNachlaßgerichts.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n2)\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nAmtsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten,\ndie Klage sei unbegründet, denn der Beklagte sei als Nachlaßpfleger\nnicht passivlegitimiert. Da gem. Art. 25 EGBGB östereichisches\nRecht Erbstatut sei, die testamentarischen Erben die Erbschaft\nbisher nicht angenommen hätten und durch die österreichische\nGerichtsbarkeit ein gesetzlicher Vertreter des Nachlasses nicht\nbestimmt worden sei, könne zur Zeit eine Klage gegen den Nachlaß\nnicht erhoben werden. Aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom\n3.9.1991 ergebe sich nichts anderes, denn der bestimmte\nWirkungskreis \"Sicherung und Verwaltung des Nachlasses; Ermittlung\nder Erben\" gebe nicht die Befugnis zur Führung eines\nGüterrechtsstreits.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n3)\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die\nKlägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDer Beklagte verteidigt das\nerstinstanzliche Urteil.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird\nauf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nVon einer weiteren Darstellung des\nTabestandes wird abgesehen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie zulässige Berufung führt zur\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n1)\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDas Amtsgerichts hat die Klage ohne\nSachprüfung abgewiesen; trotz der Wortwahl in den\nEntscheidungsgründen, die Klage sei \"unbegründet\", hat es sie in\nder Sache als unzulässig abgewiesen, da es eine Prozeßführung gegen\nden Nachlaßpfleger als nicht möglich angesehen hat.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDer Nachlaßpfleger vertritt die Erben\nund ist gem. § 1960 III BGB passiv prozeßführungsbefugt. Ob eine\nsolche Prozeßführungsbefugnis im konkreten Fall gegeben ist oder\nnicht, ist daher eine (Zulässigkeits)Frage der\nProzeßführungsbefugnis und keine materiell-rechtliche Frage der\nSachbefugnis (Zöller/Vollkommer, 20. Aufl. (1997), vor § 50 ZPO,\nRn. 18 m.w.N.).\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nGem. § 538 I Nr. 2 ZPO war die Sache\ndeshalb zurückzuverweisen, da das angefochtene Urteil nur über die\nZulässigkeit der Klage entschieden hat. § 538 I Nr. 2 ZPO greift\nimmer dann ein, wenn über den sachlichen Anspruch zu Unrecht aus\nprozessualen Gründen nicht entschieden worden ist (BGH NJW 1984,\n128; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1040), wobei dahinstehen kann ob\nim Streitfall von einer direkten oder analogen Anwendung des § 538\nI Nr.2 ZPO zu sprechen ist.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nEine eigene Sachentscheidung des Senat\ngem. § 540 ZPO ist nicht sachdienlich, da im ersten Rechtszug noch\nkeinerlei Feststellungen zur Sache getroffen sind und das\nAmtsgericht ausweislich des Protokolls den Parteien auch keine\nGelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verfahrensweise\ngegeben hat.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\n2)\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nEntgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts ist der Nachlaßpfleger, der durch das Nachlaßgericht\nbestellt worden ist, in bezug auf den gegen die Erben gerichteten\nZugewinnausgleichsanspruch prozeßführungsbefugt und passiv\nlegitimiert.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDer Zugewinnausgleichsanspruch gegen\nden Erblasser richtet sich gem. Art. 15 I, 14 I Nr. 2 EGBGB nach\ndeutschem Recht.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie Rechtsnachfolge nach dem Tod des\nErblassers, der österreichischer Staatsangehöriger war, richtet\nsich gem. Art. 25 EGBGB aber nach österreichischem Recht. Für die\nInanspruchnahme der Erben nach dem Tod des Ehemannes ist daher die\nRechtsnachfolge nach österreichischem Recht zu klären.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nEs unterliegt keinem Zweifel, daß die\ntestamentarische Erbeinsetzung der beiden Kinder aus erster Ehe\nauch nach österreichischem Recht( §§ 533 ff., 578 ABGB) wirksam\nist. Die Frage ist nur, ob die Kinder nach österreichischem Recht\nschon wirksam Erben geworden sind und ob das Prozeßgericht sich\nnach der Nachlaßpflegerbestellung durch das Nachlaßgericht zu\nrichten hat.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\n3)\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nMit der in Rechtsprechung und Literatur\nganz überwiegend vertretenen Auffassung geht der Senat davon aus,\ndaß nach österreichischem Recht in Bezug auf das Erbstatut die\nNachlaßspaltung seit dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes vom\n15.6.1978 zum 1.1.1979 aufgegeben ist, da Art. 28 IPRG einheitlich\nfür die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf das Personalstatut des\nErblassers im Todeszeitpunkt verweist, ohne zwischen beweglichen\nund unbeweglichen Sachen oder deren Belegenheitsort zu\nunterscheiden (OGH Wien IPrax 1988, 246 m.Anm. Hoyer S. 255 dd.;\nRummel, Kommentar zum AGB/Schwimann, § 28 IPRG, Rn. 4; Beitzke\nRabelsZ 1979, 259; Lorenz IPrax 1990, 206 m.w.N. zur\nösterreichischen Rechtsprechung; so wohl auch Firsching IPRax 1981,\n86 (88)).\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDie Art. 31, 32 IPRG, die für dingliche\nRechte an unbeweglichen Sachen auf das Recht der belegenen Sache\nverweisen, sind daher nur so zu verstehen, daß sich der\nEigentumserwerb an Grundstücken im Erbgang (sog. \"modus\") nach der\nlex rei sitae richtet, während es für die Berufung zum Erben\n(\"titulus\") beim Erbstatut gem. Art. 28 IPRG bleibt\n(ABGB-Kommentar/Schwimann, a.a.O.; Beitzke RabelsZ 1979, 259; Jayme\nNJW 1982, 1926).\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nNur insoweit folgt das österreichische\nRecht gem. Art. 28, 31, 32 österreich. IPR-Gesetz (IPRG) noch dem\nPrinzip der Nachlaßspaltung, d.h. es verweist für den\nEigentumserwerb hinsichtlich des in Deutschland belegenen\nImmobiliarvermögens auf deutsches Recht zurück, wobei das deutsche\nRecht gem. Art. 3 III EGBGB diese Rückverweisung annimmt (BayObLG\nFamRZ 1994, 725; OLG Köln FamRZ 1992, 861; Palandt-Heldrich, 55.\nAufl., Rn. 9 m.w.N.).\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nWenn sich der Eigentumserwerb an dem in\nDeutschland belegenen Grundstück nach deutschem Recht richtet,\nkönnen die nach österreichischem Recht berufenen Erben daher mit\ndem Erbfall gem. § 1922 BGB Eigentümer des Grundstücks werden,\nobwohl nach österreichischem Recht für den Erbschafterwerb\n(\"modus\") eine Einantwortung nach Erbserklärung erforderlich ist\n(so Hoyer IPrax 1986, 345 (346) m.w.N.); Rummel, ABGB-Komm./Welser,\na.a.O., § 547 ABGB, Rn.1; § 797 Rn.5).\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\n4)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nWenn die Erben hinsichtlich des in\nDeutschland belegenen Vermögens ohne Rücksicht auf eine\nErbserklärung unmittelbar in Anspruch genommen werden können, da\nsich ihr Eigentumserwerb nach deutschem Recht vollzogen hat, ändert\ndas doch nichts daran, daß derzeit eine Nachlaßpflegschaft\nbesteht.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDa das Nachlaßgericht durch Beschluß\nvom 3.9.1991 (76 VI 361/91 AG Brühl) eine Nachlaßpflegschaft\nangeordnet hat, ist der Nachlaßpfleger für die gegen die Erben\ngeltend gemachten Ansprüche gem. §§ 1958, 1960 III BGB\nprozeßführungsbefugt und auch passivlegitimiert\n(Münchener-Komm./Leipold, 2. Aufl., § 1960, Rn. 56) .\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDas gilt auch für den Fall, daß die\nErben nach dem Gesagten schon jetzt als Eigentümer des in\nDeutschland belegenen Grundstücks anzusehen sind, denn die\nangeordnete Nachlaßpflegschaft endet nicht von selbst, wenn die\nVoraussetzungen ihrer Einrichtung nicht erfüllt waren oder später\nweggefallen sind, sondern erst mit der Aufhebung durch Beschluß des\nNachlaßgerichts (Münchener-Komm./Leipold, a.a.O., § 1960 Rn.\n49).\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nAuch wenn man der Auffassung wäre, eine\nNachlaßpflegschaft hätte wegen des österreichischen Erbstatuts\nnicht bestellt werden dürfen (vgl. KG OLGZ 1977, 309 ff. - dort nur\nfür die damals noch zu bejahende das Erbstatut umfassende\nNachlaßspaltung für zulässig gehalten), bedürfte es der Aufhebung\nder Nachlaßpflegschaft, so daß der Nachlaßpfleger verklagt werden\nkann, solange das nicht geschehen ist.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n5)\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDie Bestellung als Nachlaßpfleger\numfaßt im Streitfall auch die Prozeßführung gegen den Nachlaß. Das\nhat das Nachlaßgericht nicht nur durch seinen weiteren Beschluß vom\n7.6.1996 klargestellt, sondern dies ergibt sich schon aus der\nBestellung selbst, denn die \"Sicherung und Verwaltung des\nNachlasses\" umfaßt auch die Prozeßführung (Münchener-Komm./Leipold,\n2. Aufl., § 1958 Rn. 13).\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\n6)\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDer ausgesetzte Rechtsstreit über einen\nvorzeitigen Zugewinnausgleich (14 UF 151/90) steht der Zulässigkeit\nder Klage nicht entgegen. Insbesondere ist dadurch keine\nanderweitige Rechtshängigkeit gegeben, denn der Anspruch auf\nvorzeitigen Zugewinnausgleich (§§ 1385 ff. BGB) betrifft einen\nanderen Streitgegenstand. Endet der gesetzliche Güterstand während\nder Rechtshängigkeit auf andere Weise, z.B. durch Tod eines\nEhegatten, erledigt sich dieser Rechtsstreit in der Hauptsache\n(vgl. z.B. FamGB-Baumeister, § 1385 Rn. 12).\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n7)\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDas Amtsgericht wird daher in der Sache\nzu klären haben, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin\ngeltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche begründet sind.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung, auch für die\nBerufungsinstanz, war dem Amtsgericht zu übertragen.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz:\n267.429,38 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/14-uf-186-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1961","ref_norm":"1961","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1385","ref_norm":"1385","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1960","ref_norm":"1960","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-25/14-uf-186-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311383","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.015509+00:00"}}