{"status":"available","doknr":"OLD311387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0324.10WF37.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-24","aktenzeichen":"10 WF 37/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen\nUnterhalts in Höhe von 994,--DM bietet keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg, § 114 I ZPO.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat zunächst zu Recht darauf verwiesen, daß die\nBedürftigkeit der 34-jährigen, nicht durch Kindesbetreuung an der\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit gehinderte Antragsgegnerin nicht\ndargetan ist. Zudem kann der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine\nVerwirkung eines etwaigen Unterhaltsanspruches nach § 1579 Ziff. 7\nBGB berufen.Eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf\nnachehelichen Unterhalt wäre grob unbillig, weil Umstände\nvorliegen, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, auf\nUnterhalt in Anspruch genommen zu werden.\n\n4\n\nDie Parteien leben seit April 1995 getrennt.Die Antragsgegnerin\nist inzwischen eine Verbindung mit einem anderen Mann eingegangen,\nmit dem sie im November 1996 in eine gemeinsame Wohnung gezogen\nist. Aus dieser Verbindung erwartet sie ein Kind.Sie lebt daher mit\nihrem Lebensgefährten wie in einer Ehe zusammen.Nach den gegebenen\nUmständen ist davon auszugehen, daß die neue Lebensgemeinschaft in\neinem solchen Maße verfestigt ist, daß das nichteheliche\nZusammensein an die Stelle einer Ehe getreten ist.Wenngleich nach\nder Rechtsprechung des BGH in der Regel vorausgesetzt wird, daß das\nnicht eheliche Verhältnis von einer gewissen Dauer von mindestens\n2-3 Jahren ist, so können im Einzelfall indes weitere Umstände\nhinzutreten, die es rechtfertigen, bereits von einer gefestigten\nBeziehung auszugehen, wenn das Erscheinungsbild dieser Verbindung\nin der Öffentlichkeit die Fortdauer einer Unterhaltsverpflichtung\nunzumutbar werden läßt (OLG Hamm FamRZ 1989,631;Palandt, 56.\nAuflage, BGB-Kommentar § 1579 Rdn 39).Die neue Lebensgemeinschaft\nbesteht nach Angaben der Antragsgegnerin im\nTrennungsunterhaltverfahren (21 F 255/95 AG Aachen) bereits seit\nJuli 1996, mithin seit 9 Monaten. Spätestens seit November 1996 ist\nsie eine häusliche Gemeinschaft mit ihrem neuen Lebensgefährten\neingegangen, führt diesem den Haushalt und erwartet aus dieser\nVerbindung ein Kind.Von einem erst kurzen, noch nicht auf Dauer\nangelegten Zusammenleben kann angesichts dessen nicht ausgegangen\nwerden.Sie lebt vielmehr wie in einer neuen Familie mit ihrem neuen\nLebensgefährten zusammen.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen wäre es grob unbillig, den Antragsteller\nauf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch zu nehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-24/10-wf-37-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-24/10-wf-37-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311387","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.362323+00:00"}}