{"status":"available","doknr":"OLD311391","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0321.16WX297.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-21","aktenzeichen":"16 Wx 297/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige\nweitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die\nVorinstanzen - unabhängig von der Frage der Zuständigkeit des\nAmtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht - den Anträgen der\nAntragsteller im Ergebnis zu Recht stattgegeben haben, soweit sie\nnoch Gegenstand der Rechtsbeschwerde sind.\n\n3\n\nDer Senat ist gem. § 17 a Abs. 5 GVG an die von den Vorinstanzen\nbejahte Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ohne\nÜberprüfung gebunden. Denn eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs.\n3 Satz 2 GVG ist zu Recht unterblieben, nachdem keiner der\nBeteiligten die Zuständigkeit des Richters der freiwilligen\nGerichtsbarkeit gerügt hat, sondern die Verfahrensbevollmächtigten\nim Termin vor dem Amtsgericht Königswinter am 25.01.1995 erklärt\nhaben, zur Sache verhandeln zu wollen (vgl. Protokoll vom\n25.01.1995, Bl. 73 d. A.).\n\n4\n\nAuf das vorliegende Verfahren finden die Vorschriften des\nWohnungseigentumsgesetzes über die Gemeinschaft der\nWohnungseigentümer und die Verwaltung (§§ 10-29 WEG) keine\nAnwendung. Nach diesen Vorschriften bestimmt sich \"das Verhältnis\nder Wohnungseigentümer untereinander\" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WEG).\nVoraussetzung sind also Beziehungen zwischen mindestens zwei\nPersonen (oder Personenmehrheiten), die Wohnungseigentümer sind.\nVereinigen sich hingegen alle Wohnungseigentumsrechte in einer\nPerson, so ist begrifflich eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer\nausgeschlossen. Der Fall der Vereinigung \"in einer Person\" liegt\nauch dann vor, wenn es sich um eine Personenmehrheit handelt (vgl.\nWeitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 9 Rz. 5).\n\n5\n\nBeide Antragsteller sind als Gesellschafter der am 26.06.1990\ngegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kümmerlin-Wettengel\nantragsbefugt.\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 1) vertritt den Antragsteller zu 2) gem. §\n714 BGB, da ihm nach dem Gesellschaftvertrag vom 26.06.1990 (Bl. 16\nd. A.) die Befugnis zur Einzelgeschäftsführung zusteht. Dieser\nprivatschriftlich geschlossene Vertrag war zwar zunächst gem. § 125\nBGB formnichtig, weil er in entsprechender Anwendung des § 313 Satz\n1 BGB der notariellen Beurkundung bedurfte. Zweck der\nGesellschaftsgründung war nach Ziffer 3 des Vertrages der Kauf und\ndie Bewirtschaftung des Hausgrundstücks H.straße 393 in K.. Die\nGründung einer Gesellschaft ist gem. § 313 Satz 1 BGB\nbeurkundungspflichtig, wenn der Gesellschaftszweck auf den Erwerb\neines bestimmten Grundstücks gerichtet ist (allgem. Meinung; vgl.\nPalandt/Heinrichs, § 313 BGB Rz. 9 m.w.N.).\n\n7\n\nDer von den Antragstellern geschlossene formnichtige Vertrag ist\naber nach § 313 Satz 2 BGB seinem ganzen Inhalt nach gültig\ngeworden, als die Auflassung und die Eintragung des im Vertrag\nbezeichneten Grundstücks in das Grundbuch erfolgten. Wegen der\nEinzelheiten der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen\nim angefochtenen Beschluß Bezug genommen.\n\n8\n\nDamit war der Antragsteller zu 1) nach Ziffer 7 des Vertrages\neinzeln zur Geschäftsführung berechtigt. Es mag dahinstehen, ob die\nAntragsteller bei der Beurkundung des Kaufvertrages von einer\nhälftigen Verteilung der Gesellschaftsanteile ausgegangen sind -\nwie die Antragsgegnerin behauptet - und der Antragsteller zu 2)\ndamit nach Ziffer 7 des Gesellschaftsvertrages ebenfalls einzeln\nzur Geschäftsführung berechtigt war. Denn dadurch wird die\nVertretungbefugnis des Antragstellers zu 1) nach außen nicht\nbeschränkt. Dem Antragsteller zu 2) hätte nach § 711 BGB ein\nWiderspruchsrecht zugestanden; der Widerspruch hat aber wegen § 714\nBGB im Hinblick auf den Vertrauensschutz für Dritte keine\nAußenwirkung. Der Antragsteller zu 2) hat darüber hinaus von seinem\nWiderspruchsrecht offensichtlich nicht einmal Gebrauch gemacht. Er\nwar im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Königswinter am\n25.01.1995 anwesend, ohne der Antragstellung oder der\nVerfahrensvollmacht der für ihn aufgetretenen Rechtsanwältin\nwidersprochen zu haben (vgl. Protokoll vom 25.01.1995, Bl. 73 d.\nA.).\n\n9\n\nFür eine nachträgliche Abänderung des Gesellschaftsvertrages\ndahin, daß nur der Antragsteller zu 2)\nalleingeschäftsführungsbefugt war oder daß die gesetzliche Regelung\ndes § 709 Abs. 1 BGB gelten sollte, hat die Antragsgegnerin nicht\nhinreichend substantiiert vorgetragen. Ihr Vortrag über die\n\"ständige Übung\", wonach der Antragsteller zu 2) seit Jahren die\nGeschäfte allein führe, gab keinen Anlaß zu einer weiteren\nAufklärung von Amts wegen.\n\n10\n\nDie von den Vorinstanzen zugesprochenen Anträge sind zulässig\nund begründet.\n\n11\n\nDer mündlich geschlossene Hausverwaltervertrag zwischen der aus\nden Antragstellern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und\nder Antragsgegenerin ist durch die schriftliche Erklärung des\nAntragstellers zu 1) vom 08.09.1993 (Bl. 17 d. A.) wirksam zu\n31.12.1993 gekündigt worden.\n\n12\n\nDer Antragsteller zu 1) war gem. § 714 BGB als\nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer zur Kündigung\nberechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch der Antragsteller zu\n2) alleinvertretungsberechtigt und ob er mit der Kündigung\neinverstanden war. Auf die Wirksamkeit des allein das\nInnenverhältnis der Gesellschafter betreffenden Beschlusses der\nGesellschafterversammlung vom 10.11.1993 (Bl. 18 f. d. A.) kommt es\ndaher nicht an.\n\n13\n\nDie Kündigung des Verwaltervertrages, der\nGeschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB ist, war\njedenfalls gem. § 621 BGB zulässig und ist gem. § 621 Nr. 3 BGB\nfristgerecht erfolgt, da die Verwaltervergütung nach dem Vortrag\nder Antragsgegnerin monatlich zu zahlen war. Auf das Vorliegen\nbesonderer Kündigungsgründe kam es daher nicht an.\n\n14\n\nDa die Antragsgegnerin sich im Schreiben vom 24.03.1994 (Bl. 20\nd. A.) an die Mieter des zuvor von ihr verwalteten Hauses weiterhin\nals Verwalterin geriert und die Kündigung des Verwaltervertrages\nals unwirksam erklärt hat, ist der Antrag zu 1) auf Feststellung,\ndaß die Antragsgegnerin seit 01.01.1994 nicht mehr Verwalterin ist,\nzulässig und begründet.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin ist entsprechend dem Antrag zu 2) gem. §§\n675, 667 BGB zur Herausgabe der Mietverträge bezüglich des Objektes\nan den Antragsteller zu 1) als einzelvertretungsberechtigten\nGeschäftsführer verpflichtet.\n\n16\n\nDie Verpflichtung zur Rechnungslegung gem. den Anträgen zu 3)\nund 4) in der mit der Anschlußbeschwerde geltend gemachten Fassung\nfolgt aus §§ 675, 666 BGB und erstreckt sich im Hinblick darauf,\ndaß die Antragsgegnerin auch nach Beendigung des Verwaltervertrages\nweiterhin als Verwalterin aufgetreten ist, auch auf die Jahre 1993\nbis 1995. Sie ist nicht durch die Vorlage der vom Steuerberater\nerstellten Jahresabschlüsse bzw. die entsprechenden\nSteuererklärungen erfüllt.\n\n17\n\nDie Verpflichtung zur Herausgabe der Versicherungsverträge und\nAbgabenbescheide gem. Antrag zu 5) folgt ebenfalls aus §§ 675, 667\nBGB.\n\n18\n\nGleiches gilt für die Verpflichtung gem. Antrag zu 6) auf\nZustimmung zur Auszahlung der beim Amtsgericht Königswinter\nhinterlegten Mietzinsen an die Antragsteller.\n\n19\n\nDie sofortige weitere Beschwerde war daher als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen\ngerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin\naufzuerlegen, da sie diese auch gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen\nhaben würde, wenn der Streit durch das zuständige Prozeßgericht\nentschieden worden wäre.\n\n21\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 6.800,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-21/16-wx-297-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-21/16-wx-297-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311391","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.718889+00:00"}}