{"status":"available","doknr":"OLD311407","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0320.7U198.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-20","aktenzeichen":"7 U 198/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d (abgekürzt):\n\n2\n\nDer Kläger, ein inzwischen im Ruhestand befindlicher ehemaliger\nRegierungsdirektor beim Bundesministerium der Verteidigung, bewarb\nsich auf zwei Ende 1993 von seinem Dienstherrn ausgeschriebene\nReferatsleiterstellen (Ministerialrat) der Besoldungsgruppe A 16/B\n3. Seiner Bewerbung zugrunde lag eine dienstliche Beurteilung aus\ndem Jahre 1992, die mit der Note \"gut\" abschloß. Gegen diese\nBeurteilung hatte er erfolglos Widerspruch eingelegt und sodann\nAnfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Am 8.6.1994\nund 12.7.1994 teilte die Beklagte dem Kläger ohne weitere\nBegründung mit, daß seine Bewerbung erfolglos bleibe. Die hiergegen\neingelegten Widersprüche wies sie mit zwei Bescheiden zurück, die\ndem Kläger am 24.8.1994 zugestellt wurden. Hiergegen erhob der\nKläger Klage vor dem Verwaltungsgericht und bat die Beklagte unter\ndem 22.9.1994, ihm eine etwaige Beförderung der erfolgreichen\nKonkurrenten 14 Tage zuvor mitzuteilen, damit er gegebenfalls\neinstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Zu diesem\nZeitpunkt war allerdings, was der Kläger nicht wußte, der\nMitbewerber B. bereits befördert worden. Die Mitbewerberin W. wurde\nam 5.10.1994 befördert, worüber der Kläger am 11.10.1994\nunterrichtet wurde. Im Jahre 1995 gab das Verwaltungsgericht der\ngegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Klage statt. Hierauf\nhob die Beklagte die Beurteilung aus dem Jahre 1992 auf die Note\n\"sehr gut\" an. Der Kläger begehrt nunmehr im Wege des\nSchadensersatzes die Differenz zwischen den Dienstbezügen der\nBesoldungsgruppe A 15 und denjenigen der Besoldungsgruppe A 16. Er\nist der Auffassung, bei einer von Anfang an rechtmäßigen\ndienstlichen Beurteilung hätte eine seiner Bewerbungen Erfolg\ngehabt. Da die Beklagte durch die vorzeitige Beförderung der beiden\nMitbewerber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der\nBesetzungsentscheidung unmöglich gemacht habe, trage sie die\nBeweislast dafür, daß auch bei rechtmäßiger Regelbeurteilung seine\nBewerbungen erfolglos geblieben wären. Die Beklagte legt im\neinzelnen dar, welche Kriterien für die Entscheidung zugunsten der\nMitbewerber maßgeblich waren. Das Landgericht hat die Klage mit der\nBegründung abgewiesen, es stehe aufgrund der von der Beklagten\nvorgetragenen Kriterien fest, daß die Bewerbungen des Klägers auch\nbei anfänglich rechtmäßiger Beurteilung erfolglos geblieben\nwären.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegt keine\nunzulässige Klageänderung darin, daß der Kläger im Rahmen des\nBerufungsverfahrens sich bei der Frage der Amtspflichtverletzung\nausdrücklich auch auf die vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig\nerachtete dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 1992 beruft, die\nden beiden Besetzungsverfahren zugrundelag. Zunächst ist dieser\nSachvortrag keineswegs neu, denn der Kläger hat sehr wohl auch\nschon in erster Instanz hinreichend deutlich auf diese Beurteilung\nhingewiesen, und diese hat damit als Teil des vorgetragenen\nLebenssachverhalts zur Bestimmung des Streitgegenstandes\nbeigetragen. Davon abgesehen könnte der Streitgegenstand in einem\nRechtsstreit wie dem vorliegenden aber auch nicht derart eng\nverstanden werden, wie die Beklagte hier meint. Wenn ein Beamter\nSchadensersatzansprüche geltend macht, weil er der Auffassung ist,\nbei einer Stellenbesetzung zu Unrecht übergangen worden zu sein, so\ngehören zum Streitgegenstand alle Umstände, die für das\nStellenbesetzungsverfahren von Bedeutung waren, denn der Kern des\ndem Streit zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes ist die -\nmöglicherweise fehlerhafte - Besetzung der Stelle an sich. Nicht\naber kann jeder konkrete Einzelumstand, der zu der\nBesetzungsentscheidung führte, als eigenständiger Lebenssachverhalt\nangesehen werden, der zu einem neuen Streitgegenstand führt. Dies\nwäre eine künstlich wirkende, der Sache nicht gerecht werdende\nAufspaltung eines einheitlich zu beurteilenden Geschehens und ginge\nzudem am Kern des Streits vorbei. Würden solche Umstände im\nBerufungsverfahren erstmals vorgetragen, wären sie lediglich neue\nAngriffsmittel im Sinne von § 528 ZPO und ihre Zulassung würde sich\nnach den Regeln über verspätetes Vorbringen richten.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nDie Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwar hat die\nBeklagte im Rahmen der beiden Stellenbesetzungsverfahren zumindest\nfahrlässig Amtspflichten verletzt, die gerade auch gegenüber dem\nKläger bestanden. Diese sind für den geltend gemachten Schaden aber\nnicht ursächlich geworden, denn der Kläger hat letztlich nicht\ndarlegen können, daß er anstelle eines der beiden erfolgreichen\nMitbewerber zum Zuge gekommen wäre.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nIndem die Beklagte im Rahmen der Besetzungsverfahren eine\nBeurteilung des Klägers zugrundelegte, die lediglich mit der Note\n\"gut\" abschloß, obwohl der Kläger richtigerweise mit \"sehr gut\"\nhätte beurteilt werden müssen, hat sie eine dem Kläger gegenüber\nbestehende Amtspflicht objektiv verletzt. Die Rechtswidrigkeit der\nBeurteilung von 1992 hat das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil\nvom 25.3.1995 rechtskräftig festgestellt. An diese Feststellung ist\nder erkennende Senat im Rahmen der Amtshaftungsprozesses gebunden\n(BGHZ 20, 281). Die Amtspflichtverletzung war auch schuldhaft, denn\nsowohl der Erstbeurteiler des Klägers als auch der Abteilungsleiter\nhätten sich über die im Verteidigungsministerium gängige\nBeurteilungspraxis sorgfältig unterrichten können und müssen, und\ndabei ohne weiteres erkennen müssen, daß die Note \"gut\" in Relation\nzu anderen Regierungsdirektoren, die überwiegend die Note \"sehr\ngut\" erhielten, eine letztlich nicht gerechtfertigte und wohl noch\nnicht einmal beabsichtigte Abqualifizierung des Klägers\nbedeutete.\n\n10\n\nEine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt ferner jedenfalls\nauch darin, daß der Kläger entgegen seiner ausdrücklichen Bitte im\nSchreiben vom 22.9.1994 nicht über die bevorstehende Beförderung\nder Mitbewerberin W. unterrichtet wurde. Angesichts des klar\ngeäußerten Zwecks der Bitte, nämlich der Möglichkeit der\nWahrnehmung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes,\nstellt sich die Nichtbeantwortung der Anfrage vor der erst etwa\nzwei Wochen später erfolgenden Beföderung der Mitbewerberin als\neine Vereitelung des klägerischen Rechtsschutzes dar. Selbst wenn\ndie Auffassung richtig wäre, daß der Kläger auch ohne entsprechende\nInformationen seitens seines Dienstherrn einstweiligen Rechtsschutz\nhätte beanspruchen können und müssen, durfte der Kläger doch darauf\nvertrauen, daß seine Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens schon\naus Gründen beamtenrechtlicher Fürsorge nicht erst zu einem\nZeitpunkt beantwortet wurde, als sie für ihn ersichtlich kein\nInteresse mehr haben konnte. Mit einem derartigen Verhalten seines\nDienstherrn mußte der Kläger schlechterdings nicht rechnen. Dagegen\nkann die Beklagte auch nicht einwenden, das Beförderungsverfahren\nsei verwaltungsintern zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers bereits\nso weit gediehen gewesen, daß die Beförderung der Mitbewerberin\neine bloße Formalität gewesen sei. Wenn schon die Beklagte selbst\nkeinen hinreichenden Anlaß sah, die Aushändigung der\nErnennungsurkunde an die Mitbewerberin etwas aufzuschieben, so wäre\ndies auf einen entsprechenden Antrag des Klägers beim\nVerwaltungsgericht angesichts des noch verbleibenden Zeitraums\ndurch gerichtliche Entscheidung ohne weiteres noch möglich\ngewesen.\n\n11\n\nLetztlich offen bleiben kann die Frage, ob die Beklagte nicht\nsogar von sich aus hätte auf die bevorstehenden Beförderungen\nhinweisen müssen, so daß der Kläger auch hinsichtlich der Stelle\ndes Mitbewerbers B. noch einstweiligen Rechtsschutz hätte in\nAnspruch nehmen können. Aus Art. 33 Abs.2 in Verbindung mit Art. 19\nAbs.4 GG folgt die Pflicht des Dienstherrn, einen unterlegenen\nMitbewerber vor der Ernennung vom Ausgang des Besetzungsverfahrens\nzu unterrichten (BVerfG NJW 1990, 501; BGH NJW 1995, 2344). Diese\nPflicht umfaßt jedenfalls die Mitteilung von der Person des\nerfolgreichen Bewerbers (daß die Beklagte auch dieser Pflicht hier\nnicht nachgekommen ist, war für den Kläger ohne Bedeutung, da ihm\ndie Namen der erfolgreichen Mitbewerber zuverlässig bekannt waren).\nOb darüber hinaus auch die Pflicht besteht, einen Bewerber über die\nbevorstehende Beförderung des Mitbewerbers in Kenntnis zu setzen,\nist bislang - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich\nentschieden worden. Im Normalfall wird der Bewerber davon ausgehen\nmüssen, daß die Stelle in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit\ndem Besetzungsverfahren nicht nur besetzt, sondern der Mitbewerber\nauch sofort oder zumindest alsbald befördert werden wird. Er muß\nalso damit rechnen und gerichtlichen Schutz ohnehin so schnell wie\nmöglich beantragen, so daß sich eine gesonderte Mitteilung insoweit\nwohl erübrigt. Bei Bundesbeamten ist dies aufgrund der in § 11\nBundeslaufbahnverordnung geregelten Erprobungszeit, die ohne\nweiteres ein Jahr überschreiten kann, jedoch anders. Hier könnte\ndie sofortige Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes voreilig\nsein, jedenfalls wäre ein entsprechender Antrag des Beamten mit\nRisiken und Unwägbarkeiten behaftet, die nicht ohne weiteres dem\nBeamten aufzubürden sein dürften. Daß der Einwand der Beklagten,\nder Beamte könne sich ja über den Sachstand beim Dienstherrn\ninformieren, fragwürdig ist, zeigt nicht zuletzt die eigene\nVorgehensweise bei der Besetzung der Stelle W. Einer abschließenden\nFestlegung des Senats in dieser Frage bedarf es aber nicht, da sich\ndie Klage aus anderem Grund als unbegründet erweist.\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert daran, daß er\nnicht darlegen konnte, seine Bewerbung wäre bei einem der beiden\nStellenbesetzungsverfahren erfolgreich gewesen, wenn eine\nrechtmäßige dienstliche Beurteilung dem Verfahren zugrunde gelegen\nhätte und er rechtzeitig hätte verwaltungsgerichtlichen\nRechtsschutz in Anspruch nehmen können.\n\n14\n\naa)\n\n15\n\nFür den Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten trägt\ngrundsätzlich der Kläger die Darlegungs- (und Beweis-)last, wobei\nihm aber erhebliche Erleichterungen zugute kommen (BGH NJW 1995,\n2345 f.). Er muß zunächst nur vortragen, daß er aufgrund seiner\neigenen Befähigungsnachweise im Verhältnis zum tatsächlich\nErnannten und im Verhältnis zu allen anderen Mitbewerbern der am\nbesten Geeignete gewesen wäre. Damit genügt der Kläger zunächst\nseiner Darlegungspflicht, und dieser Pflicht ist der Kläger auch\nnachgekommen. Der Dienstherr muß nun seinerseits sehr konkret\ndarlegen (und im Bestreitensfalle beweisen), wie sich die Dinge bei\npflichtgemäßem Verhalten entwickelt hätten, denn der Beamte wird\nregelmäßig keine Kenntnis von den Beurteilungskriterien des\nDienstherrn haben. Liegt die Amtspflichtverletzung lediglich in der\nVerletzung von Informationspflichten, die den effektiven\nRechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte vereitelt haben, genügt\nes, daß der Dienstherr die konkreten Eignungs- und\nAuswahlerwägungen, die seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde\ngelegen haben, darlegt (so im Fall des BGH NJW 1995, 2346). Liegt\ndie Amtspflichtverletzung - wie hier - darüber hinaus darin, daß\neine falsche dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt wurde, also in\neiner fehlerhaften Entscheidungsbasis, geht die Darlegungslast des\nDienstherrn noch weiter. Dann muß er konkret zu einem\nhypothetischen Gang der Dinge vortragen. Er muß nicht nur darlegen,\nwelche Erwägungen ihn tatsächlich zu seiner Entscheidung bewogen\nhaben, sondern auch, warum einer besseren dienstlichen Beurteilung\ndes Abgelehnten keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Hier\ngenügt nicht die bloße entsprechende Behauptung des Dienstherrn, er\nmuß sie vielmehr durch nachprüfbare Tatsachen untermauern. Solche\nTatsachen können darin bestehen, daß die Maßgeblichkeit der\nletztlich entscheidend für den erfolgreichen Bewerber oder gegen\nden abgelehnten Bewerber sprechenden Kriterien anhand des konkret\nabgelaufenen Besetzungsverfahrens aufgezeigt wird oder daß eine\ngenerelle Übung in Bezug auf bestimmte Kriterien dargelegt wird,\ndie wiederum anhand von anderen Besetzungsverfahren näher belegt\nwerden kann. Sie können sich auch aus Besonderheiten der zu\nbesetzenden Stelle herleiten und in der Stellenausschreibung einen\nbestimmten Niederschlag gefunden haben. Dem abgelehnten Beamten\nobliegt es nunmehr, diesen Tatsachenvortrag in beachtlicher Weise\nzu bestreiten, etwa dahin, daß die vom Dienstherrn vorgetragenen\nKriterein tatsächlich nicht angelegt worden seien, daß sie nicht\nüblich seien usw. Vermag er einen substantiierten Tatsachenvortrag\ndes Dienstherrn in beachtlicher Weise zu bestreiten, wird dem\nDienstherrn auch insoweit, das heißt für die Richtigkeit dieser\nEinzeltatsachen, die Beweislast obliegen.\n\n16\n\nDamit aber erschöpfen sich auch die Darlegungs- und\nBeweiserleichterungen, die dem Beamten zugute kommen. Er kann\nhingegen nicht vom Dienstherrn den Beweis verlangen, daß er selbst\nauf keinen Fall die erstrebte Stelle erhalten hätte. Ein solcher\nBeweis wäre für einen hypothetischen Geschehensablauf nicht zu\nführen. Eine so verstandene Umkehrung der Beweislast, die faktisch\neinem automatischen Erfolg der Klage gleichkäme, wäre auch weder\ninteressengerecht noch kann sie dem Urteil des BGH vom 6.4.1995\n(NJW 1995, 2344 ff.) entnommen werden. Sie würde schließlich dem\nauch im Schadensersatzprozeß zu beachtenden Grundsatz\nwidersprechen, wonach dem Dienstherrn bei der Entscheidung ein\nweiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht und es allein\ndem Dienstherrn überlassen bleibt, welchen sachlichen Umständen er\nbei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimißt (BVerwGE\n68, 109 f. in std. Rechtspr.).\n\n17\n\nAnhand des vom Dienstherrn konkret vorgetragenen hypothetischen\nGeschehensablaufes hat dann das Gericht - gegebenenfalls nach\nvorheriger Beweisaufnahme - zu prüfen, ob die Erwägungen, die den\nDienstherrn bei seiner Entscheidung geleitet hätten, rechtlich zu\nbeanstanden sind, also entweder, ob sachwidrige Erwägungen\nbestimmend gewesen wären oder ob unbedingt zu berücksichtigende\nErwägungen zu Unrecht nicht in Erwägung gezogen worden wären, wobei\nauch hier zu beachten ist, daß sich die gerichtliche Kontrolle nur\nauf das Einhalten des - grundsätzlich weiten -\nBeurteilungsspielraums des Dienstherrn beschränken darf.\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nDas Vorbringen der Beklagten bezüglich beider\nBesetzungsverfahren genügt diesen Anforderungen an die\nDarlegungslast. Dem hat der Kläger beachtlichen Sachvortrag nicht\nmehr entgegenzusetzen. Die damit als unstreitig anzusehenden\nmaßgeblichen Kriterien überschreiten auch nicht den dem Dienstherrn\neingeräumten Beurteilungsspielraum.\n\n20\n\naaa)\n\n21\n\nHinsichtlich der Besetzung der Stelle U II 5, die dem\nMitbewerber B. übertragen wurde, hat die Beklagte vorgetragen,\nentscheidende Bedeutung sei dem Kriterium der besondere Erfahrungen\nim Bereich der Bundeswehr- und vor allem der NATO-Liegenschaften\neinschließlich der erforderlichen Sprachkenntnisse zugekommen.\nDaneben sei von gewisser Bedeutung auch die - arithmetisch genaue -\nNote des Bewerbers gewesen. Das steht im Einklang mit der\nStellenausschreibung von November 1993, wo entsprechende\nErfahrungen und Kenntnisse an vorderster Stelle (nach der\nBefähigung zum Richteramt) genannt sind. Es steht auch im Einklang\nmit dem Inhalt des Besetzungsvorgangs, insbesondere mit dem\nSchreiben an das Büro des Staatssekretärs Dr. Wiechers vom\n22.3.1994 und der Vorlage an den Minister vom 6.5.1994, wo\nhinsichtlich des Bewerbers B. jeweils erwähnt wird, daß er als der\nam besten geeignete Bewerber anzusehen sei, weil er die\nQualifikationserfordernisse gemäß der Ausschreibung am besten\nerfülle. Davon, daß diese Kriterien als die letztlich maßgeblichen\nim Laufe dieses Rechtsstreits etwa nachgeschoben worden wären, kann\nalso keine Rede sein, auch wenn sie im Laufe des Rechtsstreits\nunübersehbar eine etwas stärkere Betonung erfahren haben als in den\n(inhaltlich eher dürren) schriftlichen Fixierungen im Rahmen des\nBesetzungsverfahrens.\n\n22\n\nEs ist auch vom Kläger nicht vorgetragen, daß bei der\nEntscheidung für den Mitbewerber B. etwa Umstände von\nausschlaggebender Bedeutung gewesen seien, die im Besetzungsvorgang\nkeinen Niederschlag gefunden hätten, oder daß sachwidrige Gründe zu\nLasten des Klägers eine besondere Rolle gespielt hätten. Auch\nsoweit der Kläger auf den Passus im Stellenbesetzungsbericht\nverweist, wonach sein Abteilungsleiter nicht bereit sei, ihn als\nReferatsleiter zu akzeptieren, vermag der Senat sachwidrige\nUmstände, erst recht solche von entscheidender Bedeutung, nicht zu\nerkennen. Die Ablehnung seitens des Abteilungsleiters bezieht sich\nauf die aus dessen Sicht geringere Eignung des Klägers, also auf\neinen grundsätzlich sachbezogenen Grund, nicht hingegen auf einen\nunsachlichen, wie etwa persönliche Abneigung. Daß letzteres der\nwahre Hintergrund für eine wiederholte Zurücksetzung des Klägers\nsei, ist von ihm nicht plausibel dargelegt.\n\n23\n\nEs ist ferner nicht ersichtlich, daß bei einer von Anfang an\nrichtigen Beurteilung des Klägers den genannten Kriterien keine\noder eine deutlich geringere Bedeutung zugekommen wäre. Hiergegen\nspricht schon, daß die meisten Mitbewerber ebenfalls die Note \"sehr\ngut\" vorzuweisen hatten, andererseits der Kläger - offenbar wegen\nseiner Zugehörigkeit zur entsprechenden Abteilung - trotz der\nschwächeren Note in den engeren Kreis der aussichtsreichen Bewerber\neinbezogen wurde, insgesamt der Note allein also keine besonders\ngroße oder gar ausschlaggebende Bedeutung zukam. Daß in den\nWiderspruchsbegründungen der Beklagten demgegenüber nur darauf\nhingewiesen wurde, der Mitbewerber des Klägers sei erheblich besser\nbeurteilt als der Kläger, steht dazu nicht wirklich in Widerspruch.\nHier sollte dem Kläger offensichtlich nur eine kurze und plakative\nablehnende Begründung erteilt werden. Als Beleg dafür, daß\nausschließlich die Note bestimmend für die Besetzungsentscheidung\nwar, taugen die Widerspruchsbescheide nicht.\n\n24\n\nDiese für die Besetzungsentscheidung maßgeblichen Kriterien sind\nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind ersichtlich nicht\nsachwidrig, vielmehr ausgespochen naheliegend, was das\nAnforderungsprofil, die einschlägigen Erfahrungen gerade im\nNATO-Bereich samt den entsprechenden Sprachkenntnissen und\nallgemein die Eignung zum Referatsleiter angeht, letztlich auch,\nwas die - untergeordnete - Bedeutung des genauen Notenwertes\nbetrifft. Wenn es zutrifft - was der Kläger nicht bestritten hat -,\ndaß in Zukunft verstärkt um die Rückgabe und weitere Verwendung von\nNATO-Grundstücken verhandelt werden muß, dann drängt es sich auf,\netwa besondere Kenntnisse der NATO-Struktur und der entsprechenden\nPersönlichkeiten, die Fähigkeit, in internationalem Rahmen\nVerhandlungen zu führen, und, damit verbunden, gute\nSprachkenntnisse mit einem besonders hohen Gewicht zu bewerten. Da\nder Umgang mit ausländischen Vertretern zu den besonders sensiblen\nAufgabenbereichen gehört, ist es sogar sachgerecht, in\nentsprechenden Erfahrungen und Kenntnissen eines Bewerbers einen\nvon anderen praktisch nicht zu kompensierenden Vorteil zu sehen. Es\nist schließlich auch nicht sachwidrig, als ergänzendes Kriterium\nden genauen Punktwert der Befähigungs-Gesamtnote heranzuziehen,\ndenn wenn das Gros der Bewerber die Note \"sehr gut\" aufweist, kommt\neiner Einstufung im oberen Notenrahmen durchaus ein gewisser\nAussagewert zu. Daß dieses Merkmal eine unangemessen große\nBedeutung erlangt hätte, ist ohnehin nicht festzustellen.\n\n25\n\nWenn der Kläger demgegenüber meint, anderen Kriterien müßte ein\nstärkeres Gewicht zukommen, wie namentlich dem höheren Dienstalter,\nder längeren Verwendung auf einem A 15 - Dienstposten, der längeren\nTätigkeit in einem Grundsatzreferat, der Erfahrung mit\nLiegenschaften und Umweltschutz o.ä., so setzt der Kläger hier nur\nseine Wertung an die Stelle der des Dienstherrn. Tatsächlich mögen\nauch dies sachgerechte Kriterien für die Besetzung einer Stelle\nsein. Aber es obliegt allein dem Dienstherrn, welchen Kriterien er\nwelches Gewicht beimißt, und solange die Kriterien nicht sachwidrig\nsind - was sie hier nicht sind - ist diese Bewertung der\ngerichtlichen Kontrolle entzogen.\n\n26\n\nDaß der Mitbewerber B. bei Anlegung dieser rechtlich\nunbedenklichen Auswahlkriterien zu Recht dem Kläger vorgezogen\nwurde, ergibt sich ebenfalls aus dem unbestritten gebliebenem\nVortrag der Beklagten hinsichtlich des beruflichen Werdegangs\nbeider Bewerber. Der Mitbewerber B. hat die wichtigen\nNATO-Erfahrungen in weit größerem Maße als der Kläger und er\nbesitzt unstreitig die überlegenen Sprachkenntnisse (daß ein viele\nJahre zurückliegender dreimonatiger Sprachkurs nicht die bei einem\nvierjährigen NATO-Einsatz in Brüssel erworbenen Sprachkenntnisse,\ngeschweige denn die sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen, aufwiegen\nkann, bedarf keiner weiteren Begründung). Schon dies reicht aus, um\ndie gleichwertigen, möglicherweise sogar überlegenen Erfahrungen\ndes Klägers auf dem in der Ausschreibung ebenfalls als wesentlich\nangesehenen allgemeinen Liegenschaftsbereich, das höhere allgemeine\nDienstalter, die längere Dienstzeit auf einer A 15-Stelle, die\nlängere Beschäftigung als stellvertretender Referatsleiter und die\nlange Verwendung des Klägers im Grundsatzreferat zu kompensieren.\nNicht zu übersehen ist aber auch, daß der erfolgreiche Mitbewerber\nB. ebenfalls eine langjährige Erfahrung in diesem Referat\nvorzuweisen hat, und daß er in bestimmten nach der Ausschreibung\nals wichtig anzusehenden Einzelmerkmalen seiner dienstlichen\nBeurteilung wie Initiative, Zusammenarbeit, bürgerfreundliches\nVerhalten, Förderung von Mitarbeitern usw. besser beurteilt ist als\nder Kläger.\n\n27\n\nbbb)\n\n28\n\nBei der Stelle H I 2 (Mitbewerberin W.) erscheint dem Senat -\nwie dem Landgericht - die Rechtslage eher noch eindeutiger. Auch\nhier weichen die von der Beklagten vorgetragenen, als maßgeblich\nanzusehenden und rechtlich nicht zu beanstandenden, Kriterien von\ndenen, die tatsächlich zugrundegelegt wurden, in keiner Weise ab,\nund auch hier ist der Kläger der Mitbewerberin bei Anlegung dieser\nKriterien eindeutig unterlegen.\n\n29\n\nDie Beklagte legt dar, daß für diese Stelle (Kassen- und\nRechnungswesen, Bundesrechnungshofangelegenheiten) besondere\nFähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der\nHaushaltsangelegenheiten gefordert waren sowie die Fähigkeit zur\nVerhandlung mit anderen Bundesministerien und dem\nBundes-rechnungshof. Daneben sah die Ausschreibung noch gründliche\nKenntnisse über die Organisation und die Aufgaben des Ministeriums,\nEDV-Erfahrung, Sprachkenntnisse und allgemeine Fähigkeiten wie\nInitiative und Mitarbeiterführung vor. Daß insbesondere den\neinschlägigen Haushaltskenntnissen und -fertigkeiten maßgebliche\nBedeutung zukommen sollte, ergibt sich nicht nur aus der\nAusschreibung sondern eindeutig aus dem gesamten Besetzungsvorgang,\nwo namentlich in der Ministervorlage auf die insoweit vorhandenen\nQualitäten der Bewerberin W. und ihren Vorsprung gegenüber allen\nanderen Mitbewerbern ausdrücklich hingewiesen wurde. Von einem\nnachgeschobenen Argument aus prozeßtaktischen Erwägungen kann also\nauch hier keine Rede sein.\n\n30\n\nDie von der Beklagten angelegten Kriterien sind sachgerecht.\nNach dem Aufgabengebiet (Neuorganisation und Aufsicht über die\nBundeswehrkassen, Geldversorgung und Abrechnungsverfahren,\nRechnungsprüfungsangelegenheiten usw.) muß sogar davon ausgegangen\nwerden, daß anderen Fähigkeiten als denen auf dem Gebiet des\nHaushaltswesens keine oder nur nachrangige Bedeutung zukommen\nsollte. Angesichts der unstreitig notwendigen Zusammenarbeit mit\netwa dem Finanzministerium, dem parlamentarischen Raum und dem\nRechnungshof ist auch naheliegend, daß einer insoweit bestehenden\nErfahrung relativ große Bedeutung zukommt. Erst recht gilt dies im\nHinblick auf die unstreitig geplante Zusammenlegung dieses Referats\nmit einem Titelreferat. Anhaltspunkte, daß daneben andere,\nsachwidrige Kriterien eine Rolle spielten, sind nicht vorgetragen.\nDaß den genannten Erfahrungen tatsächlich ein nennenswertes Gewicht\nzukommen mußte, wird auch dadurch verdeutlicht, daß der Kläger\n\"schon wegen seiner bisherigen Verwendung\" wie es im\nBesetzungsbericht heißt, nicht in die engere Wahl der besten 7\nBewerber genommen wurde.\n\n31\n\nDie Beklagte hat substantiiert dargelegt, daß der Kläger\nhinsichtlich der maßgeblichen Kriterien nicht besser qualifiziert\nwar als die Mitbewerberin. Diese ist schon von ihrer Ausbildung her\n(Betriebswirtin und Diplomkauffrau) eher mit\nHaushaltsangelegenheiten vertraut als der Kläger (Jurist). Daß die\nMitbewerberin kein 2. Staatsexamen hat, ist unerheblich, da die\nStelle ausdrücklich nur die Befähigung für den höheren\nnichttechnischen Dienst vorsah. Die Mitbewerberin war seit ihrem\nEinsatz beim Verteidigungsministerium ausschließlich in der\nHaushaltsabteilung eingesetzt bzw. als Referentin des für\nHaushaltsfragen zuständigen Staatssekretärs mit der eigenen\nZuständigkeit für die Haushaltsangelegenheiten. Demgegenüber hat\nder Kläger lediglich eine zu vernachlässigende Verwendung in dieser\nAbteilung für knapp ein Jahr vorzuweisen, die fast zwanzig Jahre\nzurückliegt, und daneben einen zehnjährigen Einsatz in der\nRüstungsabteilung, wo seiner Befassung mit Haushaltsfragen\nunbestritten eine untergeordnete Bedeutung zukam. Die Mitbewerberin\nverfügt zudem insbesondere durch die vierjährige Verwendung im Büro\ndes Staatssekretärs unstreitig über Erfahrungen im Kontakt mit\nanderen Ministerien, dem Bundestag und dem Rechnungshof. Der Kläger\nhat keine entsprechenden Erfahrungen vorzuweisen. Soweit es um\ngründliche Kenntnisse über Organisation und Aufgaben des\nMinisteriums geht, hat der Kläger zwar eine deutlich höhere\nVerwendungsbreite vorzuweisen, die Mitbewerberin allerdings eine\nmehrjährige Tätigkeit im Büro des Staatssaekretärs, was dem Senat\nin vergleichbarer Weise geeignet erscheint, den notwendigen\nvertieften Überblick über die Organisation und die Aufgaben des\nHauses zu gewährleisten.\n\n32\n\nSoweit der Kläger demgegenüber auf sein erheblich höheres\nLebens- und Dienstalter, die Tatsache, daß er die A 15 -Stelle\nerheblich länger bekleidet als die Mitbewerberin, deren geringere\nVerwendungsbreite und die Tatsache, daß sie noch nicht\nstellvertretende Referatsleiterin war, verweist, mögen dies\nwiederum durchaus sachgerechte andere Erwägungen sein, die aber\nnicht so zwingend sind, daß der Dienstherr sie höher gewichten\nmüßte als die tatsächlich zugrundegelegten Kriterien. Daß all dies\nnach Auffassung der Beklagten nicht den deutlichen Vorsprung der\nMitbewerberin in Haushaltsfragen auszugleichen vermag, ist eine\nnicht sachwidrige Wertung innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden\nBeurteilungsrahmens und vom Kläger hinzunehmen.\n\n33\n\n3.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 713 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert: 39.697,05 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-20/7-u-198-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-20/7-u-198-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311407","retrieved":"2026-07-09 03:41:56.030665+00:00"}}