{"status":"available","doknr":"OLD311421","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0318.9U68.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-18","aktenzeichen":"9 U 68/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für\nsein Leasing-Fahrzeug Chrysler Jeep Cherokee, amtliches\nKennzeichen: ........., abgeschlossenen Kaskoversicherung.\n\n3\n\nEr hat behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 28.12.1993 gestohlen\nworden. Er habe den Pkw an diesem Tag gegen 12.30 Uhr auf der\nK.allee in D. in Höhe der St.straße abgestellt gehabt und es dort\ngegen 13.40 Uhr nicht mehr vorgefunden. Die Beklagte sei, so hat\nder Kläger gemeint, daher verpflichtet, in Höhe des\nAnschaffungspreises für das Fahrzeug von 73.550,00 DM abzüglich der\nSelbstbeteiligung Entschädigung zu leisten.\n\n4\n\nEr hat beantragt,\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nC.-Leasing GmbH, E.straße, M., 71.500,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen\nseit dem 05.12.1994 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat den Fahrzeugdiebstahl bestritten und behauptet, der\nVersicherungsfall sei vom Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nvorgetäuscht worden. Dafür spreche die Tatsache, daß der Kläger im\nJahre 1989 wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit\nversuchtem Betrug zu einer Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt\nworden sei, weil er die Entwendung seines damaligen Fahrzeugs BMW\nCabrio vorgetäuscht hatte. Ferner habe der Kläger im vorliegenden\nFall falsche Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln gemacht. Durch ein\nvon ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengut-achten sei\nfestgestellt worden, daß von einem der beiden vom Kläger\nvorgelegten Fahrzeugschlüssel eine Kopie hergestellt worden sei,\ndie der Kläger verschwiegen habe. Sodann seien auch die Angaben des\nKlägers zu Vorschäden in der Schadensanzeige unzutreffend. Dort\nhabe er lediglich angegeben, vorne rechts hätten sich leichte\nKratzer befunden, während er bei der Polizei von erheblichen\nKratzern sowie davon gesprochen habe, daß die Windschutz- scheibe\ngerissen war. Schließlich weise auch eine Äußerung des Klägers\ngegenüber einem Versicherungsagenten, wonach er das Fahrzeug\n\"veräußert habe\", daraufhin, daß der Diebstahl vorgetäuscht\nsei.\n\n11\n\nDie Beklagte hat darüberhinaus die Höhe der Klageforderung\nbestritten und vorgetragen, der Kläger könne mangels Nachweises der\nBeschaffung eines Ersatzfahrzeugs allenfalls den\nWiederbeschaffungswert verlangen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem\nUmfang Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Erhebung von\nBeweisen die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der\nKläger habe die behauptete Fahrzeugentwendung nicht bewiesen; es\nbestehe aus den von der Beklagten im einzelnen genannten\nIndiztatsachen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die\nEntwendung des Fahrzeugs vorgetäuscht sei.\n\n13\n\nGegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 04.01.1996\nzugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.02.1996\nBerufung eingelegt, die er nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 09.04.1996 mit einem an diesem\nTage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n14\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist\nder Meinung, daß die Beklagte keine Umstände dargelegt und bewiesen\nhabe, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen\nlediglich vorgetäuschten Diebstahl ergebe und die gegen seine\nGlaubwürdigkeit sprächen. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 1989\nkönne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie ihr\nbei Abschluß der Fahrzeugversicherung bekannt gewesen sei. Zudem\nhabe er die Strafe nur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder\nSt. zu decken, der seinerzeit den BMW Cabrio gestohlen habe. Auch\naus der Tatsache, daß nach den Feststellungen des von der Beklagten\nmit der Untersuchung der Fahrzeugschlüssel beauftragten\nSachverständigen ein Nachschlüssel für das Fahrzeug angefertigt\nworden sei, lasse sich nichts für die Annahme einer Vortäuschung\ndes Diebstahls herleiten, solange unbekannt sei, wann und von wem\nund mit wessen Billigung die Schlüsselkopie gefertigt worden ist.\nSodann seien auch seine Angaben zu vorhandenen Vorschäden nicht\ngeeignet, eine erhebliche Wahrschein-lichkeit der Vortäuschung zu\nbegründen. Schon bei der Polizei habe er an der Stoßstange\nvorhandene Kratzer und den Riß in der Windschutzscheibe angegeben,\nwobei es sich um Bagatellen gehandelt habe. Daraus sei ersichtlich,\ndaß er insoweit nichts zu verschweigen gehabt habe. Schließlich sei\nauch nicht bewiesen worden, daß er dem Versicherungs- agenten J.\ngesagt hatte, das Fahrzeug sei veräußert worden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte nach seinem erstinstanzlichen Schluß-antrag zu\nverurteilen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen und zu\ngestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nleisten.\n\n21\n\nAuch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält im\nübrigen das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze Bezug genommen.\n\n23\n\nDer Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 17.09.1996 (Bl. 242 d.\nA.) zum behaupteten Kfz-Diebstahl den Kläger gemäß § 141 ZPO\nangehört (vgl. Sitzungsprotokoll vom 18.02.1997, Bl. 259 ff.) und\ndarüberhinaus die Akten über die Verurteilung des Klägers im Jahre\n1989 wegen Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges - 85\nVRs 1103.7 -1104.2/89 = 51 Js 1298/87 StA Aachen beigezogen, die\nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n24\n\nFerner lag die Akte 510 UJs 38/94 StA Düsseldorf vor und war\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der\nSache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu\nRecht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den behaupteten\nDiebstahl seines Pkw Chrysler Jeep Cherokee am 28.12.1993 in D. auf\nder K.allee nicht bewiesen hat.\n\n27\n\nWie das Landgericht bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt\nhat, sind in der Regel an die Beweisführung in Diebstahlsfällen der\nvorliegenden Art keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem\nVersicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen\ndahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus\ndenen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. Hierfür genügt\nin der Regel der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug\nzu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es\nspäter an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat (vgl. zuletzt\nBGH VersR 1997, 53, 55, 102, 181 = r+s 1996, 474; 1997, 5, 6).\nDieser sogenannte \"Minimalsachverhalt\" ist allerdings ohne jede\nEinschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen (BGH VersR\n1993, 571 f. = r+s 1993, 169 ff.). Stehen hierfür, wie im\nvorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis\nunter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der\nfreien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den\nBehauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO)\ngeglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer\nbedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird\n(BGH VerR 1992, 867 f. = r+s 1992, 221 f.). Diese\nBeweiserleichterungen kommen einem Versicherungsnehmer jedoch dann\nnicht zugute, wenn Umstände vorliegen, die einen anderen\nGeschehensablauf, insbesondere die Vortäuschung des\nFahrzeugdiebstahls, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit\nnahelegen.\n\n28\n\nIm Streitfall hat der Kläger schon das äußere Bild einer\nentschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht bewie-sen.\nUnmittelbare Zeugen für das äußere Bild hat der Kläger nicht, sodaß\nder Nachweis nur aufgrund seiner eigenen Angaben geführt werden\nkönnte. Diesen Angaben vermag der Senat jedoch keinen Glauben zu\nschenken.\n\n29\n\nEine schwerwiegende Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des\nKlägers folgt bereits daraus, daß er schon einmal der Vortäuschung\neines Kfz-Diebstahls überführt und dieser-halb durch Urteil des\nAmtsgerichts Geilenkirchen - Schöffengericht - vom 28.02.1989 zu\neiner Geldstrafe von 9.000,00 DM verurteilt worden ist (AZ: 3 Ls 51\nJs 1298/87 - 120/88). Der Umstand, daß der Beklagten diese\nVerurteilung schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages über das\nhier in Rede stehende Fahrzeug bekannt war, hindert nach Auffassung\ndes Senats nicht, diese Tatsache bei der Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit des Klägers und der Würdigung seiner Angaben zum\nVersicherungsfall zu berücksichtigen, da auch diese Tatsache zum\n\"gesamten Inhalt der Verhandlungen\" im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO\ngehört (vgl. dazu auch OLG Koblenz VersR 1995, 1184 = r+s 1995,\n205; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2334; Lücke VersR 1996, 785 ff.,\n792; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB = S. 1473\nunten m.w.N.).\n\n30\n\nSoweit der Kläger die Vorstrafe wegen Vortäuschung eines\nKfz-Diebstahls mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, er\nhabe seinerzeit nur seinen Bruder Stefan decken wollen, der das\nFahrzeug gestohlen habe, kann ihm das nicht abgenommen werden. Die\nbei seiner Anhörung vor dem Senat dazu gemachten Angaben des\nKlägers sind unglaubhaft. Danach soll sich sein Bruder Stefan\ndamals einen Nachschlüssel von dem als gestohlen gemeldeten BMW\nCabrio gemacht haben. Dazu habe er Gelegenheit gehabt, weil er im\nHause seiner Eltern gewohnt habe, wo auch die Lebensgefährtin des\nKlägers, die das Fahrzeug überwiegend benutzte, damals gewohnt\nhabe. Letzteres ist aber unzutreffend. Aus der polizeilichen\nDiebstahlsanzeige vom 09.11.1987 sowie weiteren Belegen aus der\nStrafakte 51 Js 1298/87 StA Aachen geht zweifelsfrei hervor, daß\ndie damalige Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin U. Sch., mit\ndem Kläger zusammen in G., U.weg 7, wohnte (vgl. Bl. 4 und 6 der\nBeiakte 51 Js 1298/87 StA Aachen; ferner die polizeiliche Aussage\nder Zeugin Sch. vom 16.05.1988, Bl. 95 der genannten Beiakte),\nwährend die Eltern des Klägers in St. wohnten (vgl. Bl. 9 der\ngenannten Beiakte). Unzutreffend ist auch die weitere Angabe des\nKlägers vor dem Senat, sein Bruder habe das Fahrzeug damals\nvermutlich deshalb in S./Niederlande an sich bringen können, weil\nseine spätere Ehefrau seinem Bruder wohl gesagt hatte, sie würde\nnach S. zum Einkaufen fahren; dabei müsse er ihr hinterhergefahren\nsein. Ganz anders hat aber die Zeugin Sch. die Dinge geschildert.\nDanach hat sie am Morgen des 20.10.1987, als der BMW Cabrio ihr\nabhanden gekommen ist, gerade dem Kläger mehr oder weniger\nbeiläufig erzählt, daß sie irgendwann im Laufe des Tages nach S.\nfahren wolle, um dort einen Stadtbummel zu machen. Als sie die\nWohnung verlassen habe, habe sich der Kläger und ein Kollege noch\nin ihrer Wohnung befunden (Bl. 95 der genannten Beiakte). Diese\nAussage der Zeugin Sch. bei der Polizei stimmt auch mit den Angaben\ndes Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht\nGeilenkirchen überein. Dort hat der Kläger geschildert, seine\nFreundin sei an dem angeblichen Diebstahlstag mit dem Wagen zum\nEinkaufen nach Holland gefahren; dort habe er den Wagen mit dem\nZweitschlüssel weggefahren und direkt auf das Gelände seines Vaters\ngebracht (Bl. 160 d. Beiakte). Demnach wußte also gerade der Kläger\nund nicht etwa sein Bruder Stefan aufgrund einer Äußerung der\nZeugin Sch., daß sie an jenem Tag nach S. zum Einkaufen fahren\nwollte.\n\n31\n\nDie Behauptung des Klägers, er habe die Verurteilung wegen\nVortäuschung des Diebstahls und versuchten Versicherungs-betruges\nnur deshalb auf sich genommen, um seinen Bruder zu decken, und dies\nsei vorher mit seinem Bruder abgesprochen gewesen, ist auch deshalb\nnicht glaubhaft, weil der Kläger seinen Bruder in der\nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht ohne ersichtliche\nNotwendigkeit der Mitwisserschaft bezichtigt hat, was in völligem\nWiderspruch zu der angeblichen Absprache zwischen den Brüdern\nsteht. Der Kläger hat in der Hauptverhandlung erklärt, seinem\nBruder sei bekannt gewesen, daß er, der Kläger, den Wagen habe\nverschwinden lassen wollen; sein Bruder habe ihm noch geholfen, den\nAuspuff des Fahrzeugs (das nach dem behaupteten Diebstahl auf dem\nelterlichen Grundstück in seine Einzelteile zerlegt worden war) in\neinen See zu werfen (vgl. Bl. 160 der Beiakte). Soweit sich der\nKläger auf Vorhalt dieser den Bruder belastenden Bekundung bei dem\nSenat dahin eingelassen hat, aufgrund der Aussage des Zeugen Bings\nhabe festgestanden, daß sein Bruder den Motor des Fahrzeugs\nverkauft hatte, und deshalb sei ihm nichts anderes übrig geblieben,\nals ihn der Mittäterschaft oder der Beihilfe zu bezichtigen, vermag\ndas nicht plausibel zu machen, warum der Kläger selbst noch\nzusätzlich seinen Bruder belasten mußte.\n\n32\n\nEs mag im übrigen auch sein, daß der Kläger in Absprache mit\nseinem damaligen Verteidiger (eine vom Kläger behauptete\ngleichlautende Absprache mit dem damaligen Staatsanwalt erscheint\ndemgegenüber äußerst unwahrschein-lich) versuchen wollte, seinen\nBruder aus der Sache soweit wie möglich herauszuhalten, weil dieser\nbereits vorbestraft gewesen sei (allerdings lediglich wegen\nzweimaliger Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung im\nStraßenverkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 2.250,00 DM). Dies\nbesagt noch keineswegs, daß der Kläger an der Vortäuschung des\nDiebstahls des BMW Cabrio nicht mit seinem Bruder zusammengewirkt\nhatte. Das Schöffengericht des Amtsgerichts Geilenkirchen hat\njedenfalls eine Täterschaft des Klägers mit einer zur Verurteilung\nausreichenden Gewißheit festzustellen vermocht.\n\n33\n\nAufgrund der Vorstrafe des Klägers wegen Vortäuschung eines\nKfz-Diebstahls und versuchten Versicherungsbetruges sowie\nangesichts seines untauglichen Versuches, sich durch\nwidersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu rechtfertigen, sind\nauch gegenüber seiner Schilderung des hier in Rede stehenden\nFahrzeugdiebstahls vom 28.12.1993 in Düsseldorf erhebliche Zweifel\nangebracht. Dies auch deshalb, weil der Kläger auch im Hinblick auf\nseine persönliche Glaubwürdigkeit einen negativen Eindruck\nhinterlassen hat. Insbesondere fiel in dieser Hinsicht auf, daß der\nKläger für jede, selbst geringfügigere Ungereimtheit bei der\nDarstellung der damaligen Vorgänge im Zusammenhang mit dem\nStrafverfahren vor dem Amtsgericht Geilenkirchen sofort eine\nwortreiche Erklärung bereit hatte, die aber nur vordergründig\nplausibel erschien, ohne wirklich überzeugen zu können.\n\n34\n\nNach alledem kann aufgrund der Anhörung des Klägers das äußere\nBild eines versicherten Fahrzeugsdiebstahls nicht als bewiesen\nangesehen werden. Da ihm insoweit auch keine Zeugen zur Verfügung\nstehen, ist er beweisfällig geblieben.\n\n35\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger:\n\n38\n\n71.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-18/9-u-68-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-18/9-u-68-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311421","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.348018+00:00"}}