{"status":"available","doknr":"OLD311427","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0317.1W5.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-17","aktenzeichen":"1 W 5/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige, auf die Verteidigung\ngegen eine Klageforderung in Höhe von 10.000,00 DM beschränkte\nBeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht\ndavon ausgegangen, daß über dem Prozeßkostenhilfeantrag der\nBeklagten, soweit er sich auf ihre Verteidigung gegen die mit der\nKlage geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM\nbezieht, sachlich nicht mehr entschieden werden kann, nachdem der\nKläger die Klage insoweit zurückgenommen hat. Die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe setzt einen - schon oder noch - anhängigen\nRechtsstreit nicht voraus; Prozeßkostenhilfeverfahren und\nRechtsstreit sind - wie sich schon aus dem Wortlaut des § 114 S. 1\nZPO (\"Beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\")\nergibt - zwei verschiedene Verfahren. Ebenso wie nach\nrechtskräftigem Abschluß einer Instanz kann daher auch nach\nKlagerücknahme unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO noch\nProzeßkostenhilfe bewilligt werden, sofern zuvor ein\nordnungsgemäßer (§ 117 ZPO) Prozeßkostenhilfeantrag gestellt war\n(vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1995, 205; OLG Bamberg JurBüro 1986,\n123; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn.\n540). Die Rückwirkung ist lediglich auf den Zeitpunkt der\nordnungsgemäßen Antragstellung begrenzt (vgl. BGH NJW 1982, 446;\nZöller/Philippi, ZPO, 20.Aufl. § 119 Rdnr.41). Die Auffassung des\nLandgerichts, Prozeßkostenhilfe sei allenfalls im Falle\nverzögerlicher Beschlußfassung durch die Kammer - rückwirkend - zu\nbewilligen, würde zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis führen, daß\nder beklagten Partei in allen anderen Fällen selbst bei Vorliegen\nder objektiven und subjektiven Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe\ngenerell zu versagen wäre, obwohl sie gezwungen war, sich gegen die\n- später zurückgenommene - Klage zunächst zu verteidigen.\n\n3\n\nDie hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung -\nabgestellt auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den\nPKH-Antrag (30.10.1996) und bezogen auf den eingeklagten\nVertragsstrafenanspruch - ist zu bejahen. Nach Ziffer 7) des\nzwischen den Parteien geschlossenen Kauf- und Übernahmevertrages\nvom 30.11.1995 war eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM\nlediglich bei Ausübung des vertraglich vereinbarten\nRücktrittsrechts zu zahlen. Die Beklagte hatte demgegenüber unter\nBeweisantritt vorgetragen, der Vertrag sei deshalb nicht zustande\ngekommen, weil der Hauseigentümer eine Übernahme des Klägers als\nneuen Pächter abgelehnt habe.\n\n4\n\nAuch die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe sind erfüllt. Zwar wird die Beklagte nach ihren\nAngaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse von ihren Eltern finanziell unterstützt. Das Bestehen\neines - die Bedürftigkeit ausschließenden -\nProzeßkostenvorschußanspruchs der Beklagten gegen ihre Eltern kommt\njedoch angesichts des rein schuldrechtlichen Charakters des\nvorliegenden Rechtsstreits nicht in Betracht (vgl.\nKalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 351 f., 363).\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt, § 127 Abs.4\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-17/1-w-5-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-17/1-w-5-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311427","retrieved":"2026-07-09 03:41:57.893473+00:00"}}