{"status":"available","doknr":"OLD311433","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0314.3U147.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"3 U 147/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet. Sie ist, wie das Landgericht richtig\nangenommen hat, nicht bereits unzulässig. Der Senat folgt zu der\nFrage der Ordnungsgemäßheit der Klageerhebung den zutreffenden\nAusführungen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird.\n\n4\n\nDer Klägerin beziehungsweise ihren Zessionaren stehen gegen die\nBeklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht\nzu.\n\n5\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen der Verspätung des\nTransportes - dabei kann dahinstehen, ob sie diese zu vertreten hat\n-, denn bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden handelt\nes sich nicht um Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1, 2.\nAlt. CMR. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte sich erfolgreich\nentlasten kann.\n\n6\n\nIn Art. 17 CMR werden mit der Haftung \"für gänzlichen oder\nteilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes\" \"sowie für\nÜberschreitung der Lieferfrist\" zwei verschiedene Tatbestände\nerfaßt. Während es bei der ersten Alternative darum geht, daß das\nzu befördernde Gut gänzlich oder teilweise untergeht oder\nbeschädigt angeliefert wird, somit in erster Linie auf den\nSachschaden am Gut abgestellt wird, liegt der zweiten Alternative\nersichtlich die Vorstellung zugrunde, daß das beförderte Gut in\nunversehrtem Zustand, aber eben zu spät ankommt und dem Empfänger\naufgrund der Verspätung Schäden erwachsen, die er ersetzt erhalten\nsoll.\n\n7\n\nEntsprechend dieser Differenzierung unterscheidet die CMR in\nArt. 23 hinsichtlich des Haftungsumfangs zwischen den\nSubstanzschäden (Abs.1) und den Verspätungsschäden (Abs.5) und\nknüpft daran unterschiedliche Folgen in bezug auf den\nHaftungsumfang.\n\n8\n\nDaß die Klägerin keinen echten Verspätungsschaden geltend macht,\nverkennt auch das Landgericht nicht, das von \"auf einer Verzögerung\nberuhende Güterschäden\" spricht.\n\n9\n\nSolche können zwar neben den eigentlichen Verspätungsschäden\nentstehen und letztlich auf der Verzögerung beruhen, wie etwa beim\nVerderb von Ware infolge überlangen Transports (Vgl. OLG Hamm VersR\n1987, 609). Die Haftung für derartige Schäden als Substanzverlust\nergibt sich aber bereits aus der 1.Alternative in Art.17 CMR \"für\ngänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des\nGutes\" und nicht erst aus der 2. Alternative \"sowie für\nÜberschreitung der Lieferfrist\".\n\n10\n\nEntscheidend ist, daß die Schäden an den Zitronen nicht durch\ndie Transportverzögerung, sondern infolge der Frosteinwirkung\nentstanden sind. Die Dauer des Transportes - im Rahmen der hier in\nBetracht kommenden Zeitspannen - hat grundsätzlich keine Bedeutung\nfür die Haltbarkeit von Zitronen, das heißt, diese hätten\ngrundsätzlich auch eine vier Wochen dauernde Beförderung\nüberstanden, ohne wegen der Zeitdauer zu verderben. Umgekehrt\nunterliegt es keinem Zweifel, daß die Zitronen bei einem Transport\ninnerhalb der normalen Transportdauer von 6 Tagen, bei denen sie\ndie ganze Zeit hohen Minustemperaturen ausgesetzt gewesen wären,\ngleichfalls verdorben angekommen wären. Der Umstand, daß die\nwesentlichen Temperatureinwirkungen zu einem Zeitpunkt auftraten,\nzu dem bei normaler Transportdauer die Anlieferung bereits hätte\nerfolgt sein können, betrifft nur den zufälligen Zeitpunkt des\nSchadenseintritts nach der Verspätung, aber nicht die eigentliche\nSchadensursache. Die strenge Frostperiode hätte auch früher\neinsetzen können.\n\n11\n\nDa es sich somit um keinen Verspätungsschaden handelt, den die\nKlägerin geltend macht, ist die Haftung des Frachtführers allein\nnach der ersten Alternative des Art. 17 Abs.1 CMR zu bemessen und\nbei der Prüfung der Haftungsausschlüsse des Art. 17 Abs. 2 und 4\nCMR der Vorwurf der Transportverzögerung außer acht zu lassen.\nAndernfalls würde man den Frachtführer nach Eintritt der Verspätung\nohne Entlastungsmöglichkeit für Zufallschäden haftbar machen. Dies\nläßt sich jedoch - wie bereits oben ausgeführt - weder dem Wortlaut\nnoch der Systematik des CMR-Abkommens entnehmen, auf die bei der\nErmittlung des Willens der Vertragspartner eines internationalen\nAbkommens wie der CMR zur Erschließung des Inhalts seiner\nVorschriften maßgeblich abzustellen ist (BGH NJW 1993, 1269,1270).\nDer Senat sieht sich in seiner Rechtsauffassung auch durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Frankfurt NJW-RR 1993, 809 ff.\nbestätigt, das die Haftung für Verspätungsschäden im Rahmen der\ninsoweit vergleichbaren Bestimmungen des Warschauer Abkommens in\ngleicher Weise bewertet.\n\n12\n\nDie Beklagte ist jedenfalls gemäß Art 17 Abs. 4, b CMR von ihrer\nHaftung befreit, weil das Transportgut mangels geeigneter\nVerpackung Frostschäden erlitten hat. Wie das Landgericht bereits\nin seinem Urteil festgehalten hat, waren unstreitig keine\nverpackungsmäßigen Vorkehrungen gegen Kälteeinwirkungen getroffen\nworden.\n\n13\n\nDem kann aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin nicht\ngemäß Art. 18 Abs.2 CMR erfolgreich entgegenhalten, daß das\nTransportgut bei vertragsgerechter Ablieferung nicht durch Frost\nbeschädigt gewesen wäre.\n\n14\n\nNach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs.1\nZPO stattzugeben.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die\nKlägerin: 27.193,88 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-14/3-u-147-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-14/3-u-147-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311433","retrieved":"2026-07-09 03:41:58.390201+00:00"}}