{"status":"available","doknr":"OLD311432","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0314.2WS130.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-14","aktenzeichen":"2 Ws 130/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beschwerdeführer befindet sich in dieser Sache seit dem 08.\nFebruar 1997 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts K. vom\nselben Tage in Untersuchungshaft. Er wird des sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes unter 14 Jahren in 15 Fällen beschuldigt. Die unter\ndem 11. Februar 1997 eingelegt Haftbeschwerde ist von der 2. großen\nStrafkammer des Landgerichts K. vom 19. Februar 1997 verworfen\nworden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit\nVerteidigerschriftsatz vom 26. Februar 1997 eingelegte weitere\nBeschwerde des Beschuldigten.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie nach § 310 Abs. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde, die\nauch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken\nbegegnet, ist insoweit begründet, als sie - unter Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses - zur Abänderung des Haftbefehls des\nAmtsgerichts K. vom 08. Februar 1997 hinsichtlich der Tatvorwürfe\n(Beschränkung der Zahl der Vorwürfe auf sechs, weil weitere\nVorwürfe derzeit nicht hinreichend konkretisiert sind) und zur\nAußervollzugsetzung des Haftbefehls führt. Im übrigen ist die\nBeschwerde nicht begründet.\n\n6\n\nDer Beschwerdeführer ist des sexuellen Mißbrauchs des am 28.\nApril 1986 geborenen Kindes B. F. nach Maßgabe der im Beschlußtenor\naufgeführten sechs Einzelfälle, begangen in der Zeit vom Sommer bis\nOktober 1996 im K. und Umgebung, dringend verdächtig.\n\n7\n\nDieser Tatverdacht beruht in erster Linie auf der Aussage des\ngeschädigten Kindes. Dessen Angaben sind nach dem derzeitigen\nErmittlungsstand glaubhaft.\n\n8\n\nBei seiner eingehenden und umfangreichen Vernehmung durch die\nKriminalpolizei am 07. Februar 1997 hat das Mädchen die von dem\nBeschwerdeführer vorgenommenen sexuellen Handlungen - kindgemäß -\nhinreichend detailgenau geschildert. Soweit die Verteidigung dabei\nsuggestive Vernehmungsmethoden oder tendenziöse\nBefragungsbemühungen festgestellt haben will, entbehren diese\nVorwürfe der Grundlage. Anhaltspunkte dafür, daß das Kind gegen den\nBeschwerdeführer zu Unrecht Tatvorwürfe erhebt, denen kein reales\nGeschehen zugrunde liegt, bestehen nicht. Vielmehr hat das Kind\nmehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es ob des Geschehens traurig\nsei und eigentlich nicht wolle, daß dem \"T.\" etwas passiere. Ihrer\nMutter hatte sie sich auch erst anvertraut, nachdem diese\nversprochen hatte, nichts gegen T. zu unternehmen, insbesondere\nnicht zur Polizei zu gehen.\n\n9\n\nBestätigung haben die Beschuldigungen des geschädigten Mädchens\ndurch die Angaben der Kinder N. R., geboren am 29. September 1982,\nund A. B., geboren am 23. Februar 1982, gefunden. Der N. R. hat der\nBeschwerdeführer bei einer Autofahrt die Hand auf die Schenkel\ngelegt und sie auch auf den Mund geküßt, und auch dem Kind A. B.\nhat er ein oder zweimal - gegen dessen Widerstand - einen Zungenkuß\ngegeben, was von dem Kind als \"ekelhaft, voll ekelig\" beschrieben\nworden ist. Einmal hat er sich auf A. B. gelegt mit den Worten\n\"komm nur einmal\", und - gefragt, was er wohl mit \"nur einmal\"\ngemeint habe, hat das Kind geantwortet, ich weiß nicht, \"vielleicht\nwollte der ficken oder so\".\n\n10\n\nAuch nach der fernmündlichen Mitteilung der Sachverständigen\nFrau O. vom 03. März 1997, die das Kind B. F. am 28. Februar 1997\nbegutachtet hat, sind dessen Angaben glaubhaft.\n\n11\n\nSoweit der Beschwerdeführer, der die Tatvorwürfe entschieden\nbestreitet, den Verdacht geäußert hat, B. F. beschuldigte ihn\nvielleicht deshalb zu Unrecht, weil sie - wie sie ihm gegenüber\ngeäußert habe - von ihrem Vater \"schon mal betatscht\" worden sei,\nund sie, nachdem er - der Beschwerdeführer - sich dahin geäußert\nhabe, er werde einmal mit dem Vater des Kindes sprechen, darauf\nabwehrend reagiert habe, hat die Sachverständige Frau O.\nausgeschlossen, daß B. ein Tatgeschehen durch eine dritte Person\nauf den Beschwerdeführer übertrage.\n\n12\n\nDer Senat ist auch mit dem Amtsgericht und den Landgericht der\nAuffassung, daß der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a\nStPO) besteht.\n\n13\n\nBei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten handelt es sich\num solche, die als Anlaßtaten in § 112 a Abs. 1 Nr. 1 aufgeführt\nsind. Auch ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr gegeben,\nder Beschwerdeführer werde vor rechtskräftiger Aburteilung weitere\nerhebliche Straftaten gleicher Art begehen.\n\n14\n\nDer Beschwerdeführer hat das Kind B. F. über einen längeren\nZeitraum in einer Mehrzahl von Fällen und in verschiedener Weise\nsexuell mißbraucht. Das Kind schätzt die Zahl der Taten auf 15,\nwovon aber nur sechs Handlungen hinreichend konkretisiert worden\nsind. Auch gegenüber den Kindern N. R. und A. B. hat sich der\nBeschwerdeführer - deren Angaben zufolge - sexuelle Übergriffe\n(Zungenküsse, Hand auf die Schenkel und sich ganz auf das Kind\nlegen) schuldig gemacht. Dies rechtfertigt die Feststellung, daß\nbei dem Beschwerdeführer eine starke innere Neigung zur Begehung\nsolcher Straftaten zum Nachteil von Kindern vorliegt. Das gilt\numsomehr, als gerade in letzter Zeit die Frage des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern und die Forderung nach konsequenter\nVerfolgung und höherer Bestrafung in der öffentlichen Diskussion\neinen breiten Raum eingenommen hat, der Beschwerdeführer sich aber\ndadurch nicht hat abhalten lassen, die Taten, deren er dringend\nverdächtig ist, zu begehen. Hinzu kommt, daß der Reiterhof, der von\nihm betrieben wird, eine starke Anziehung gerade auch auf junge\nMädchen ausübt, so daß er durchaus Gelegenheit zur Begehung\ngleichartiger Taten hat.\n\n15\n\nSchließlich entbehrt die Feststellung, daß bei dem\nBeschwerdeführer, der eine nicht unerhebliche kriminelle\nVergangenheit hinter sich hat - mögen die abgeurteilten Straftaten\nauch schon viele Jahre zurückliegen - erhebliche charakterliche\nDefizite gegeben sind, nicht der Grundlage.\n\n16\n\nDer damit zu Recht auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr\ngestützte Haftbefehl kann aber nach § 116 Abs. 3 StPO außer Vollzug\ngesetzt werden, weil die Erwartung hinreichend begründet ist, daß\nder Beschwerdeführer die im Beschlußtenor erteilten Weisungen\nbefolgen werde und dadurch - sowie durch die Leistung der\nSicherheit - der Zweck der Haft erreicht werden kann.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus den dem\nBeschwerdeführer vorgeworfenen Taten bei dem derzeitigen\nErkenntnisstand nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der\nSchluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer - vielleicht mit\nKrankheitswert - pädophil veranlagt ist. Immerhin ist er - obwohl\nschon 60 Jahre alt - bisher nicht einschlägig bestraft worden. Auch\nhat er sich nach den Ermittlungen an anderen Kindern, die den\nReiterhof besucht haben, und an den Töchtern seiner Lebensgefährtin\nnicht vergangen.\n\n18\n\nBei den sogenannten \"Gegenmaßnahmen\" (Boujong in Karlsruher\nKommentar, StPO, 3. Aufl., § 116 Rdnr. 10) kommt der Weisung an den\nBeschwerdeführer keine Kinder - ausgenommen die Töchter seiner\nLebensgefährtin und verwandte Kinder - auf den Reiterhof zu lassen,\nbesondere Bedeutung zu; denn bei diesen Gelegenheiten, die damit\nausgeschlossen werden sollen, ist es zu den dem Beschwerdeführer\nzur Last gelegten Taten gekommen.\n\n19\n\nDa die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer, der aufgrund\nseiner Vergangenheit in K. einen hohen Bekanntheitsgrad hat, eine\nbreite öffentliche Resonanz gefunden hat und dieser somit unter\nbesonderer öffentlicher Beobachtung steht, muß er davon ausgehen,\ndaß es nicht verborgen bleiben wird, wenn er gegen die ihm erteilte\nWeisung verstößt. Mithin riskiert er bei einem solchen Verstoß mit\nhoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Verhaftung.\n\n20\n\nUm die Gefahr der Wiederholung weiter herabzumindern, ist gegen\nden Beschwerdeführer die Leistung einer Sicherheit i. H. v.\n25.000,00 DM festgesetzt worden. Zwar ist diese Maßnahme in dem\nKatalog des § 116 Abs. 1 StPO als eine die Fluchtgefahr\nabschwächende Auflage genannt; der Senat hält aber auch bei dem\nHaftgrund der Wiederholungsgefahr die Leistung einer Sicherheit für\nzulässig (vgl. KK-Boujong, a.a.O., § 116 Rn. 19 m. w. Nachw.; a.A.\nKleinknecht/Meyer-Goßner; StPO, 2. Auflage, § 116 Rn. 16). Denn der\ndrohende Verlust der Sicherheit kann den Beschuldigten zusätzlich\nmotivieren, von Wiederholungshandlungen Abstand zu nehmen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-14/2-ws-130-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-14/2-ws-130-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311432","retrieved":"2026-07-09 03:41:58.307558+00:00"}}