{"status":"available","doknr":"OLD311443","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0312.5U55.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"5 U 55/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 15. 2. 1978 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen\nangeblich fehlerhafter Geburtsleitung und daraus resultierender\nDauerschäden in Anspruch.\n\n3\n\nDie Geburt der Klägerin erfolgte im Städtischen Krankenhaus S.,\ndessen Trägerin die Beklagte zu 1) ist. Der Beklagte zu 2) war dort\nals Chefarzt, der Beklagte zu 3) als Oberarzt in der\ngeburtshilflich-gynäkologischen Abteilung tätig.\n\n4\n\nDie Klägerin wurde als 3. Kind ihrer damals 3Ojährigen Mutter\ngeboren, die bereits 2 Töchter zur Welt gebracht hatte. Die beiden\nvoraufgegangenen Geburten hatten eingeleitet werden müssen; die\nKinder wurden aber gesund geboren.\n\n5\n\nNachdem als voraussichtlicher Geburtstermin der 2. 2. 1978\nerrechnet worden war, stellte in der 37./38. Schwangerschaftswoche\nder behandelnde Arzt eine Querlage fest und ordnete in der Annahme\neiner bevorstehenden Risikogeburt die Krankenhauseinweisung an. Am\n11. 1. 1978 suchte die Mutter der Klägerin das Krankenhaus der\nBeklagten zu 1) auf, wobei eine Ultraschallaufnahme die Querlage\nbestätigte. Die Mutter der Klägerin wurde zunächst wieder nach\nHause entlassen.\n\n6\n\nAm Abend des 14. 2. 1978 kam es zu einem vorzeitigen\nBlasensprung und Fruchtwasserabgang, dies laut Aufzeichnung in dem\nKrankenblatt der geburtshilflichen Abteilung seit 19.OO Uhr dieses\nTages, wobei nach dortiger Erklärung klares Fruchtwasser abging.\nGegen 21.OO Uhr wurde die Mutter der Klägerin im Krankenhaus der\nBeklagten zu 1) aufgenommen, wo sie in den Kreißsaal verbracht\nwurde und dort laut Aufzeichnung im Krankenblatt um 21.25 Uhr\ngelagert wurde. In dem Krankenblatt befinden sich zum Geburtsablauf\nfolgende Angaben:\n\n7\n\n21.25 Uhr: CTG: 1 Wehe in 15 Minuten, HT anfangs silent, nach\nWeckversuch o. B. 14O bis 16O ppm\n\n8\n\nU.S. (Ultraschall): siehe Befund\n\n9\n\n22.4O Uhr: 1O mg Valium\n\n10\n\n15.12. 6.OO Uhr: FHF 15O ppm - undulat, vereinzelte\nKontraktionen, Befund unverändert,\n\n11\n\n8.OO Uhr nach Einlauf: Oxytocintropf (5 Tropfen),\n\n12\n\n8.1O Uhr MM 2 - 3 cm, weich, Kopf gut im BE, Oxytocintropf,\n\n13\n\n9.2O Uhr Muttermund 3 cm weich. VT Kopf fest im BE.\n\n14\n\n11.OO Uhr Kopfelektrode, Muttermund 4 cm, Kopf fest im BE\neingeengte HT.\n\n15\n\n11.5O Uhr EPA 8 ml Carbostesin, O,5 %, eingeengter HT,\nDezelerationen.\n\n16\n\n12.OO Uhr MIBU = 7,28.\n\n17\n\n12.5O Uhr 8 ml Carbostesin, Muttermund 4 - 5 cm weich, MIBU\n7,32.\n\n18\n\n13.4O Uhr Oxytocintropf an\n\n19\n\n14.15 Uhr EPA, Muttermund 5 cm (Wirkung der ersten EPA\nunzureichend 8 ml Carbostesin)\n\n20\n\n15.4O Uhr Muttermund vollständig, Beginn der Preßwehen\n\n21\n\n15.48 Uhr Spontangeburt eines lebensfrischen reifen Mädchens aus\n1. HHL. Im Geburtsverlaufprotokoll befindet sich die Angabe, daß\ndie Nabelschnur einen Knoten aufwies. Die Apgarwerte wurden mit\nnach einer Minute 8, nach drei Minuten 9 und nach fünf Minuten 1O\nangegeben. Eine Analyse des Blutes der Nabelschnurarterie erfolgte\nnicht.\n\n22\n\nIm einzelnen stellte sich deshalb der Geburtsverlauf nach\nMaßgabe der vorstehend zitierten Eintragungen wie folgt dar:\n\n23\n\nDas Ergebnis der Ultraschalluntersuchung nach Lagerung im\nKreißsaal ist unter den Parteien streitig. Am Morgen des 15. 2.\n1978 leiteten die behandelnen Ärzte um 8.OO Uhr die Geburt mit\neiner Tropfinfusion von zunächst 5 Tropfen Oxytocin ein. Um 8.3O\nUhr wurde die Dosis auf 8 Tropfen, ab 8.45 Uhr auf 1O Tropfen\nerhöht. Die CTG - Befunde zeigten nach 8.3O Uhr einen Basaltonus\nvon 3O mmHG und eine Wehenamplitude von 2O mmHG an. Um 9.2O Uhr\nwurde die Oxytocin-Dosis auf 12 Tropfen erhöht. Um 9.45 Uhr wurde\nsie noch einmal auf 2O Tropfen gesteigert.\n\n24\n\nUm 11.OO Uhr zeigten die CTG-Aufzeichnungen eingeengte Herztöne\ndes Kindes an; daraufhin legte der Assistenzarzt Dr. N. eine\nElektrode an den Kopf des Kindes zur Ableitung eines EKG an. Um\n11.5O Uhr wurde der Mutter der Klägerin eine Epiduralanästhesie von\n8 ml Carbostesin O,5 % verabreicht. Die CTG-Befunde zeigten\neingeengte Herztöne und Dezelerationen an. Aus diesem Grund führte\nDr. N. eine Mikroblutuntersuchung aus der Kopfschwarte des Kindes\ndurch, die einen pH-Wert von 7,28 ergab. Bei der Mutter der\nKlägerin zeigten die CTG-Aufzeichnungen einen Basaltonus von 5O\nmmHG an. Um 12.15 Uhr stellten die Geburtshelfer den Oxytocintropf\nab, und der Beklagte zu 3) verabreichte der Mutter der Klägerin um\n12.5O Uhr eine zweite Epiduralanästhesie von 8 ml Carbostesin O,5\n%, weil die erste nur unzureichend wirkte. Nachfolgend führte der\nBeklagte zu 3) eine weitere Mikroblutuntersuchung durch, die einen\npH-Wert von 7,32 erbrachte. Zu diesem Zeitpunkt lag eine gute\nWehentätigkeit mit einer Wehenamplitude von über 3O mmHG vor. Um\n13.4O Uhr legte ein anderer Arzt den Oxytocintropf wieder an. Nach\n14.OO Uhr erhielt die Mutter der Klägerin eine weitere\nEpiduralanästhesie in der gleichen Dosis wie zuvor.\n\n25\n\nNachdem die CTG-Aufzeichnungen nach der letzten\nMikroblutuntersuchung noch einmal 6O Spätdezelerationen angezeigt\nhatten, begannen um 15.4O Uhr die Preßwehen und kam es um 15.48 Uhr\nzur Spontangeburt der Klägerin, wobei ein echter Nabelschnurknoten\nvorlag. Klägerin und Nabelschnur waren blaufarben. Im Krankenblatt\nder Mutter der Klägerin befindet sich zum Ablauf der Gravidität\nnoch die Angabe, daß die Mutter der Klägerin wegen Angstneurose\nseit längerem Tavor, ein Benzodiazepinderivat, nehme. Die Klägerin\nhatte ein Geburtsgewicht von 3.23O Gramm und eine Länge von 53 cm.\nBei ihrer Entlassung am 23. 2. 1978 wies sie ein Gewicht von 3.21O\nGramm auf. Im Krankenblatt der Klägerin finden sich unter dem 16.\n2. als Angaben des untersuchenden Arztes zu Inspektion, Palpation,\nAuskultation, Neurologie sämtlich die Angabe: \"ohne Befund.\" Unter\ndem 21. 2. 1978 befindet sich zur Haut die Angabe \"gelblich\". Zu\nden sonstigen Inspektionen die Angabe ohne Befund, zu den\nPalpationsbefunden hinsichtlich der Fontanellen die Angabe dr. S.\nklein, ansonsten alles ohne Befund dies ebenfalls hinsichtlich der\nAuskultation und der Neurologie. Im übrigen wird zur\nAbduktionsprüfung lediglich vermerkt, daß eine Abspreizhemmung und\neine Muselhypotonie bestehe, weshalb die Klägerin breit zu wickeln\nsei. Unter dem 23. 2. 1978, dem Entlassungstag, findet sich zu\nsämtlichen Untersuchungen die Angabe \"ohne Befund.\" Jedenfalls im\nOktober 1978 verweigerte die Klägerin die Nahrungsaufnahme, weshalb\ndie Eltern mit ihr das Kinderkrankenhaus in W. aufsuchten, wo man\nihnen mitteilte, es liege eine frühkindliche Hirnschädigung\nvor.\n\n26\n\nUnter dem 28. 1. 198O forderten die Eltern der Klägerin die\nBeklagte zu 1) zur Herausgabe von Geburtsbericht und sonstigen\nUnterlagen hinsichtlich der Geburt auf. Mit Schreiben vom 6. 2.\n198O übersandte ihnen der Beklagte zu 2) den Geburtsbericht und\nAblichtungen aus dem Krankenblatt. Ferner bot er Einsichtnahme in\ndie Papierstreifen der CTG-Aufzeichnungen an. Unter dem 13. 3. 198O\nstellten die Eltern der Klägerin dem Beklagten zu 2) weitere Fragen\nzum Verlauf der Geburt, die der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom\n11. 4. 198O beanwortete.\n\n27\n\nUnter dem 29. 12. 1987 schrieb der damalige Bevollmächtigte der\nKlägerin die Beklagte zu 1) an und forderte sie auf, ihm Kopien\naller Behandlungsunterlagen zu fertigen, die er am 7. 1. 1988\nerhielt. Nachfolgend erhielt er auch die Originale der\nCTG-Aufzeichnungen, wobei er feststellte, daß die Aufzeichnungen\nfür die Zeit von 1O.1O Uhr bis 11.4O Uhr nicht vorhanden waren. Ein\nim Auftrag der Eltern der Klägerin erstelltes Gutachten von Dr. Z.\nkam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Erkrankung mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine während der Geburt\nerworbene hypoxische Gehirnschädigung handele.\n\n28\n\nDie Klägerin, die an schweren geistigen und körperlichen\nBehinderungen leidet und laut Bescheid des Versorgungsamtes Köln\nvom 15. 5. 199O zu 1OO % behindert und schwer pflegebedürftig ist,\nhat behauptet, ihre Leiden beruhten auf Behandlungsfehlern im\nRahmen der Entbindung. Die Ultraschalluntersuchung am Abend des 14.\n2. 1978 habe eine Schräglage ergeben, weshalb es als Fehler zu\nwerten sei, daß ihre Mutter nach der stationären Aufnahme 13\nStunden ohne geburtshilfliche Maßnahmen verblieben sei. Am Morgen\ndes 15. 2. 1978 seien die fetalen Herzfrequenz-Muster eingeengt\nundulatorisch bis silent gewesen. Nach den Werten der\nCTG-Aufzeichnungen habe bei ihrer Mutter eine hypertone\nWehenschwäche vorgelegen. Die Einleitung mit Oxytocin sei deswegen\nkontraindiziert gewesen. Um 9.5O Uhr hätten der Assistenzarzt Dr.\nN. und die Hebamme die Mutter der Klägerin für 5O Minuten alleine\nin einem Raum zurückgelassen und dabei fehlerhaft die\nOxytocininfusion nicht abgestellt. Auch nachfolgend sei die\nOxytocinzufuhr nicht kontrolliert erfolgt. In der Zeit von 9.5O Uhr\nbis 1O.4O Uhr müsse es zu erheblichen pathologischen\nCTG-Veränderungen gekommen sein. Wahrscheinlich habe eine komplette\nSauerstoffnot bei der Klägerin vorgelegen. Ab 11.4O Uhr hätten die\nCTG-Aufzeichnungen einen hoch pathologischen Zustand angezeigt, der\nein sicheres Indiz für Sauerstoffnot des Feten gewesen sei. Deshalb\nhätte der Geburtsvorgang abgebrochen werden müssen. Die Anzahl der\nSpätdezelerationen nach der zweiten Mikroblutuntersuchung habe weit\nüber der zu tolerierenden Grenze gelegen. Die erneute Anlegung des\nOxytocintropfes um 13.4O Uhr sei fehlerhaft gewesen, da der\nBasaltonus ohnehin in einem erhöhten Bereich gelegen habe. Wenn die\nBeklagten eine Spontangeburt angestrebt hätten, hätte in\nregelmäßigen Abständen von 3O Minuten eine Mikroblutuntersuchung\ndurchgeführt werden müssen. Die Verabreichung dreier\nEpiduralanästhesien sei eine Überdosierung gewesen. Ursache für die\nVerzögerung der Geburt sei möglicherweise ein Wirbelsäulenschaden\nbei der Mutter gewesen. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, alle\nGründe für den verzögerlichen Geburtsvorgang und damit auch die\nMöglichkeit einer Sectio zu überprüfen.\n\n29\n\nAuch nach der Geburt sei es zu Behandlungs- und Diagnosefehlern\ngekommen. Unmittelbar nach der Geburt hätten die Ärzte das Blut der\nNabelschnuraterie analysieren müssen. Ein behandlungsbedürftiger\nSauerstoffmangel sei zu diesem Zeitpunkt feststellbar gewesen. Dann\nhätten möglicherweise Maßnahmen zur Verhinderung der Schäden\nergriffen werden können. Nach der Geburt sei sie trinkfaul, extrem\nschläfrig und ruhig gewesen, was ebenfalls Symptome für einen\nvoraufgegangenen Sauerstoffmangel gewesen seien, die zu einer unter\nUmständen noch möglichen Behandlung hätten führen müssen. Aufgrund\nder Behandlungsfehler leide sie unter disharmonischer\npsychomotorischer Retardierung. Sie sei auf die Benutzung eines\nRollstuhls angewiesen und könne sich nicht alleine fortbewegen.\nDeshalb sei ihr ein Schmerzensgeld zuzuerkennen. Als Schaden\nmaterieller Art seien monatliche Pflegekosten in Höhe von 3.OOO,OO\nDM in Ansatz zu bringen, für die Vergangenheit seit dem 12.\nLebensjahr 5.OOO,OO DM Pflegekosten monatlich.\n\n30\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n31\n\n1.)\n\n32\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie ein Teilschmerzensgeld von 45.OOO,OO DM zu\nzahlen;\n\n33\n\n2.)\n\n34\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie für den bisher angefallenen Sachschaden einen\nTeilbetrag von 5.OOO,OO DM zu zahlen;\n\n35\n\n3.)\n\n36\n\nfeztzustellen, daß die Beklagten\nverpflichtet sind, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus\nAnlaß der Geburt am 15. 2. 1978 entstanden ist.\n\n37\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nSie haben ärztliche Behandlungsfehler bestritten und\nvorgetragen, die Ultraschalluntersuchung am Abend des 14. 2. 1978\nhabe eine Schädellage des Kindes ergeben. Eine Einleitung der\nGeburt sei zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen, da mit\neiner komplikationslosen Entwicklung hätte gerechnet werden dürfen.\nEs habe eine spärliche Wehentätigkeit bestanden, der Muttermund sei\nnoch nicht eröffnet gewesen. Die Herztöne hätten zunächst einem\nSchlafzustand entsprochen und hätten auf einen Weckversuch in\nregelrechter Weise angesprochen. Die Applikation von Oxytocin und\ndie Steigerung der Dosis seien sachgerecht gewesen. Eine hypertone\nWeheschwäche habe nicht vorgelegen. Ein erhöhter Basaltonus sei\nnicht erkennbar gewesen. Es habe auch eine ununterbrochene\nÜberwachung durch CTG vorgelegen. Es habe keine Notsituation in\nForm eines kompletten Sauerstoffmangels gegeben. Es seien lediglich\neingeengte Herzstöne festzustellen gewesen, die keinen\npathologischen Befund darstellten. Auch seien zeitnahe\nMikroblutuntersuchungen durchgeführt worden, die eine gute fetale\nSauerstoffversorgung bewiesen hätten. Angesichts der guten\nBlutwerte sei ein gravierender Zustand von\nSauerstoffunterversorgung im vorangegangenen Zeitraum\nauszuschließen. Für einen Wirbelsäulenschaden der Mutter und\nhierauf beruhende Erschwerung des Geburtsablaufes habe es keine\nAnhaltspunkte ergeben. Nach der Geburt sei eine Analyse des Blutes\nder Nabelschnurarterie nicht indiziert gewesen. Die Blaufärbung der\nKlägerin sei nicht ungewöhnlich und nur von kurzer Dauer gewesen,\nund die Klägerin habe auch normale Apgarwerte aufgewiesen.\n\n40\n\nFerner haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.\nHierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe auf\ndie Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Außerdem\nliege keine Verjährung vor, weil ihre Eltern erst spät von der\nMöglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Geburtsfehlern und Schäden\nder Klägerin Kunde erhalten hätten.\n\n41\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten\nder Sachverständigen Prof. Dr. S. nebst Zusatzgutachten Prof. Dr.\nZ. sowie des Sachverständigen Prof. Dr. J..\n\n42\n\nDurch Urteil vom 21. 12. 1992, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und\nzur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Ursache für die\ngesundheitliche Schädigung der Klägerin liege nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme möglicherweise in einem schuldhaften ärztlichen\nVersagen der Beklagten zu 2) und/oder zu 3). Eindeutige\nFeststellungen zu der Ursächlichkeit seien indessen nicht möglich.\nDies gehe jedoch zu Lasten der Beklagten, weil nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. J. ein Fehlverhalten der Beklagten\nzu 2) und 3) bei der Leitung des Geburtsverlaufes anzunehmen sei,\ndas möglicherweise als grob zu qualifizieren sei und die Ursache\nfür die Hirnschädigung der Klägerin darstelle.\n\n43\n\nNach dem Sachverständigen Prof. Dr. J. sei es nämlich jedenfalls\närztlich unvertretbar gewesen, die Mutter der Klägerin weiterhin\nmit dem Medikament Oxytocin über den Dauertropf zu behandeln,\nnachdem im CTG Auffälligkeiten eingetreten seien. Daß es bei dieser\nFehlbehandlung zu einer acidotischen Schädigung der Klägerin\ngekommen sei, sei eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich.\n\n44\n\nGegen dieses am 8. 1. 1993 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 5. 2. 1993 Berufung eingelegt und diese am 5. 5. 1993\n- nach Fristverlängerung bis zu diesem Tage - begründet.\n\n45\n\nMit ihrer Berufung begehren die Beklagten die Abweisung der\nKlage und wiederholen hierzu unter Vertiefung ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Ergänzend machen sie geltend, eine Haftung der\nBeklagten zu 2) und 3) scheide schon von vornherein aus. Die Mutter\nder Klägerin habe - wie unstreitig ist - keine Wahlleistungen\ngewünscht und deshalb mit dem Beklagten zu 2) keinen Vertrag\ngeschlossen. Dieser sei auch nicht persönlich mit der Geburt der\nKlägerin befaßt gewesen. Der Beklagte zu 3) sei an der Geburt nur\ninsoweit beteiligt gewesen, als er die beiden\nMikroblutuntersuchungen um 12.OO Uhr und 12.5O Uhr vorgenommen\nhabe. Im übrigen sei der Beklagte zu 3) - wozu die Beklagten im\neinzelnen vortragen - sorgfältig ausgewählt und fortlaufend\nüberwacht worden.\n\n46\n\nEtwaige deliktische Ansprüche seien ohnehin verjährt, da die\nEltern der Klägerin offenkundig schon 198O von der Ursächlichkeit\neines bei der Geburt begangenen Behandlungsfehlers für deren\nHirnschaden ausgegangen seien; denn mit dieser Begründung hätten\nsie die Herausgabe aller Unterlagen verlangt und die Beklagten um\nergänzende Erklärungen gebeten. Ihnen sei auch - wie unstreitig ist\n- ausdrücklich angeboten worden, die CTG-Aufzeichnungen in der\nKlinik einzusehen.\n\n47\n\nEin Behandlungsfehler sei bei der Geburt der Klägerin nicht\nbegangen worden. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof.\nDr. J., das CTG sei über weite Strecken auffällig und immer wieder\npathologisch gewesen, lasse eine nähere Begründung vermissen und\nberücksichtige außerdem nicht, daß Normabweichungen nicht unbedingt\npathologische Ursachen haben müßten, da solche Schwankungen sehr\nhäufig auf Ungenauigkeiten des Aufzeichnungsverfahrens, vor allem\nnoch im Jahr 1978, zurückzuführen seien und die\nFrequenzschwankungen auf den Kindsbewegungen und auf den Wehen bei\nder Mutter beruhten.\n\n48\n\nDa die Mikroblutuntersuchungen im Bereich der Norm gelegen\nhätten, habe folglich keine Sauerstoffnot bestanden. Der\nSachverständige habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, daß der\nOxytocin-Dauertropf immerhin zwischen 12.5O Uhr und 13.4O Uhr\nabgestellt gewesen sei. Es wäre auch keineswegs sinnvoll gewesen,\ndie Mikroblutuntersuchungen fortlaufend wiederholen zu lassen, und\ndazu noch von einem anderen Arzt, obwohl der Beklagte zu 3) über\ngroße Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt habe.\n\n49\n\nVon einem groben Behandlungsfehler könne erst recht keine Rede\nsein. Die Auffassungen des Landgerichts, das Fehlen eines\nCTG-Streifens beweise einen groben Fehler, sei rechtlich nicht\nhaltbar. Es liege nicht einmal ein Dokumentationsmangel vor; im\nübrigen könnte aus einem bloßen Dokumentationsversäumnis nicht auf\neinen Behandlungsfehler als Schadensursache geschlossen werden.\nAußerdem sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.\nein Geburtsschaden ganz unwahrscheinlich. Dabei habe Prof. S. nicht\neinmal berücksichtigt, daß es sich nach dem Zusatzgutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Z. hier um eine pränatale hypoxische\nHirnschädigung handeln müsse.\n\n50\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n51\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n52\n\nhilfsweise,\n\n53\n\nden Beklagten Vollstreckungsnachlaß\ngegen Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch\nBankbürgschaft erbracht werden kann.\n\n54\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n55\n\n1.\n\n56\n\ndie Berufung kostenpflig\nzurückzuweisen,\n\n57\n\n2.\n\n58\n\nfür den Fall der Anordnung einer\nSicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu erbringen.\n\n59\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht ergänzend geltend, eine Haftung der Beklagten\nzu 2) und 3) ergebe sich jedenfalls daraus, daß sie einem\noffensichtlich unerfahrenen Assistenzarzt, der nicht einmal\nFacharzt gewesen sei (Dr. N.), über erhebliche Zeiträume die\neigenverantwortliche Betreuung ihrer Mutter überlassen hätten, ohne\neine ausreichende Überwachung und Kontrolle sicherzustellen.\n\n60\n\nDen mit der Geburt und Entbindung befaßten Ärzten seien schwere\nBehandlungsfehler anzulasten. Über die von dem Sachverständigen\nProf. Dr. J. festgestellten Versäumnisse hinaus sei ihnen\nvorzuwerfen, trotz der nicht regelrechten Entwicklung des\nMuttermundes keinen Kaiserschnitt vorgenommen und nach der\nEntbindung eine Temperaturmessung sowie im Hinblick darauf, daß die\nNabelschnur verdickt und weiß gewesen sei, eine Untersuchung des\nBlutes der Nabelschnurarterie unterlassen zu haben. Zudem hätten,\nnachdem den behandelnden Ärzten zumindest eine Muskelhypotonie\naufgefallen sei, weitere ärztliche Untersuchungen veranlaßt werden\nmüssen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche auch für einen\nUrsachenzusammenhang zwischen groben Behandlungsfehlern und\neingetretener Schädigung. Es sei nicht richtig, daß sich nach der\nGeburt keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Vielmehr sei sie fast\nimmer im Halbschlaf geblieben, habe schwere Trinkschwierigkeiten\ngezeigt und auffällig viel geschrien. Der Sachverständige Prof. Dr.\nS. habe auch fälschlicherweise die Epilepsie, die mit dem\nGeburtsschaden in keinem Zusammenhang stehe, in seine Bewertung\neinbezogen. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Z. getroffene\nFeststellung hinsichtlich der periventrikulären Leukomalazie sei\nfalsch; vielmehr sei auch der morphologische Befund mit einer\nperinatalen Hirnschädigung vereinbar.\n\n61\n\nIm Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ferner\nvorgetragen, sie habe bereits unmittelbar nach der Geburt\nVerhaltsauffälligkeiten gezeigt, die für eine intrapartale\nhypoxische Schädigung sprächen. Ferner lasse sich einem unmittelbar\nnach der Geburt gefertigten Foto eine Delle an der linken Schläfe\nentnehmen. Ersichtlich sei sie während des Geburtsvorgangs aufgrund\nungünstiger anatomischer Verhältnisse im Geburtskanal über eine\nDauer von 7 Stunden im Beckeneingang verblieben, wobei der Kopf\ndeformiert worden sei und der Druck auf die Hirnhemisphäre die\nHirnschädigung ausgelöst habe. Die aus dem Foto ersichtliche Delle\nweise auf eine Einklemmung im Promotorium hin. Nach festgestellter\nQuerlage hätten die Beklagten an ein enges Becken denken müssen.\nAngesichts dessen hätte sich eine Sectio aufdrängen müssen.\n\n62\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n63\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15. 11.\n1993 (Bl. 638 d. A.), 14. 2. 1996 (Bl. 878 d.A.) und 4. 7. 1996\n(Bl. 945 d.A.).\n\n64\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nschriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. K. (Gynäkologe)\nvom 28. 12. 1994 (Bl. 666 f. d.A.) Prof. Dr. S. (Neuropädiater) vom\n13. 4. 1996, (Bl. 885 d.A.) nebst Zusatzgutachten Prof. Dr. Z.\n(Neuroradiologe) vom 3O. 4. 1996 (Bl. 913 f. d.A.) verwiesen sowie\nferner auf die weiteren Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.\nvom 3O. 7. 1996 (Bl. 948 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen\nAnhörung des erstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. J.\n(Gynäkologe) sowie des Dr. K. (Gynäkologe) vom 29. 11. 1995 (Bl.\n8O4 f. d.A.) Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n66\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg und führt zur Abweisung der Klage.\n\n67\n\nEine Gesamtwürdigung der eingeholten gutachterlichen\nStellungnahmen läßt bereits eine eindeutige Feststellung von\nBehandlungsfehlern anläßlich der Geburt der Klägerin nicht zu.\n\n68\n\nZwar hat der erstinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. J.\nangenommen, die CTG-Befunde seien \"eigentlich niemals\" in einem\nidealen Normbereich, sondern stets auffällig, häufig pathologisch\ngewesen; wenn sie silent gewesen seien, Spätdezelerationen gezeigt\nund einen hohen Basistonus gehabt hätten, seien sie sogar stark\npathologisch gewesen. Hieraus hat Prof. J. zwei Fehlervorwürfe\nhergeleitet: Das Anlegen eines Oxytocin-Dauertropfes sei bei einem\npathologischem CTG kontraindiziert und fehlerhaft; der\nOxytocin-Dauertropf bei einem pathologischen CTG führe sicher zur\nweiteren Beeinträchtigung des Ungeborenen. Es hätte vielmehr über\neinen längeren Zeitraum beobachtet werden müssen, ob sich die\nkindlichen Herztöne ohne Oxytocin-Tropf erholten, und wenn auch das\nnicht der Fall gewesen wäre, hätte bei einem 5 cm geöffneten\nMuttermund eine Schnittentbindung durchgeführt werden müssen. Bei\ndiesem pathologischen CTG hätten außerdem die\nMikroblutuntersuchungen häufiger erfolgen müssen, und zwar vor\nallem auch durch verschiedene Ärzte, da bei den\nMikroblutuntersuchungen die Abnahme problematisch sei. Dabei hat\nder Sachverständige auch entgegen der Annahme der Beklagten seine\nAngabe, das CTG sei häufig pathologisch gewesen, durchaus näher\nerläutert, indem er unter anderem auf Spätdezelerationen\nhingewiesen hat. Andererseits fehlen jedoch in seinem Gutachten\ngenaue zeitliche Einordnungen der verschiedenen kritischen Phasen\nder CTG-Aufzeichnungen. Auch Angaben über die Anzahl der\nSpätdezelerationen hat das erstinstanzliche Gutachten von Prof. Dr.\nJ. nicht enthalten, wobei dieser auch keine nachvollziehbare\nBegründung dafür gegeben hat, warum ein Oxytocin-Dauertropf\nvorliegend kontraindiziert war und inwieweit die Gabe\nwehenfördernder Mittel \"sicher zur weiteren Beeinträchtigung des\nUngeborenen\" geführt habe. Auch einen Grund für seine Forderung\nnach häufigeren Mikroblutuntersuchungen hat Prof. J. mit Ausnahme\neines Hinweises auf \"dieses pathologische CTG\" nicht angeführt.\nDabei hat er auch unberücksichtigt gelassen, daß immerhin zwei um\n12.OO Uhr und 12.5O Uhr vorgenommene Mikroblutuntersuchungen Werte\nim Normbereich ergeben hatten. Außerdem war im Hinblick auf dieses\nGutachten nicht nachvollziehbar, weshalb allein wegen der\nSchwierigkeit der Blutabnahme solche Untersuchungen durch\nverschiedene Ärzte durchgeführt werden müßten, wobei zu\nberücksichtigen ist, daß der Oberarzt persönlich und nicht etwa ein\nAssistenzarzt die beiden Mikroblutuntersuchungen durchgeführt hat.\nVermögen angesichts dieser Unklarheiten die Ausführungen des\nerstinstanzlichen Sachverständigen Prof. Dr. J. schon nicht ohne\nweiteres zu überzeugen, so stehen ihm zusätzlich auch die\nDarlegungen des in zweiter Instanz beauftragten gynäkologischen\nSachverständigen Dr. K. entgegen, der unter insbesondere\neingehender Auswertung des rekonstruierten CTGs zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß der Oxytocin-Tropf zum richtigen Zeitpunkt\nangelegt und zutreffend dosiert worden ist, wobei die im\nCTG-Streifen bis 9.4O Uhr abzulesende Wehenfrequenz hiermit\nkorrespondiert habe. In diesem Zusammenhang hat er darauf\nhingewiesen, daß das CTG bis zu diesem Zeitpunkt, also bis 9.4O\nUhr, eingeschränkt undulatorisch bis undulatorisch gewesen sei. Es\nseien zwar vereinzelt Dezelerationen vorhanden gewesen, die jedoch\nals variabel und nicht sehr schwerwiegend einzustufen seien und an\neine Nabelschnurproblematik denken ließen. Das bis 1O.3O Uhr\nvorliegende weitergeschriebene CTG habe keine Veränderungen\ngezeigt, die zu einer Änderung der Oxytocin-Zufuhr hätten\nVeranlassung geben müssen. Zwar sei ab 1O.3O Uhr bis 11.45 Uhr ein\nCTG-Streifen nicht vorhanden; angesichts der Normwerte der beiden\nMikroblutuntersuchungen von 12.OO Uhr und 12.5O Uhr könne aber\ndavon ausgegangen werden, daß es angesichts der Verbesserung des\nph-Wertes dem Kind auch in der Zeit vor der Blutentnahme und der\nMikroblutuntersuchung nicht schlecht gegangen sein und es sich\ninsbesondere nicht in einer Sauerstoffmangelsituation befunden\nhaben könne. Auch die Wiederaufnahme der Oxytocin-Zufuhr nach deren\nzeitweiliger Unterbrechung könne nicht als fehlerhaft gewertet\nwerden. Da nach Absetzen des Oxytocin-Tropfes die spontane\nWehentätigkeit zunächst unverändert gewesen sei, könne hieraus\nnicht geschlossen werden, daß durch Abstellen des Oxytocin-Tropfes\nsich das pH in der tropffreien Zeit nur deswegen verbessert habe.\nDa aber nach Bekanntwerden des zweiten pH-Wertes die Wehentätigkeit\nwieder eindeutig zu gering gewesen sei, habe in der Erwartung eines\nweiteren Geburtsfortschrittes nach Anlegen der zweiten\nEpiduralanästhesie keine Kontraindikation gegen eine weitere\nOxytocingabe bestanden. Nach der zweiten Mikroblutuntersuchung sei\ndie Herzfrequenz von zunächst durchschnittlich nur 15O Schlägen auf\n165 angestiegen sei mit Spitzenwerten vereinzelt von 175 und die\nDezelerationen weiterhin variabel geblieben. Deshalb sei es\njedenfals aus der Sicht des Jahres 1978 nicht als elementarer\ngeburtshilflicher Fehler zu werten, daß keine weiteren\nMikroblutuntersuchungen durchgeführt worden seien. Aus heutiger\nSicht würde man bei einem CTG mit solchen Dezelerationen sicher in\nhalbstündigen Abständen weitere Mikoblutuntersuchungen durchführen.\nDies könne jedoch nicht bezogen auf das Jahr 1978 gefordert werden.\nAußerdem wäre jedenfalls auch in der letzten Stunde vor der Geburt\nkeine Azidose nachzuweisen gewesen, wenn man solche weiteren\nMikroblutuntersuchungen durchgeführt hätte, weil das CTG in dieser\nZeit wieder normalisiert habe.\n\n69\n\nDiese Feststellung überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund\nder weiteren Erläuterung des Sachverständigen, daß dann auch für\nden Zeitraum zwischen der zweiten Blutgasanalyse und der letzten\nStunde vor der Geburt kein wesentlich von der Norm abweichender\npH-Wert zu erwarten gewesen wäre, weil ein Fet nicht in der Lage\nsei, ohne Änderung der äußeren Umstände (also z. B. das\nvollständige Abstellen der Wehen durch Wehenhemmung) eine durch\neinen pH-Wert nachgewiesene metabolische Azidose bis zum Zeitpunkt\nder Geburt wieder selbständig zu korrigieren. Vor diesem\nHintergrund erscheinen auch die weiteren Ausführungen des\nSachverständigen überzeugend, wonach das CTG zwar ein sehr\nzuverlässiger Marker ist, daß es dem Kind gut geht, wenn das CTG\nunauffällig ist, daß andererseits jedoch ein auffälliges CTG oder\nauch ein pathologisches CTG nicht zwingend bedeutet, daß es dem\nKind unbedingt schlecht geht oder es in einer\nSauerstoffmangelsituation ist. Weitere geburtshilfliche Maßnahmen,\ninsbesondere die Indikation zu einer Kaiserschnittentbindung werden\nerst dann erforderlich, wenn auch die Mikroblutuntersuchungen den\nHinweis auf eine Mangelversorgung des Feten geben. Eben dies war\nausweislich der Normwerte der Mikroblutuntersuchungen jedoch gerade\nnicht der Fall, weshalb auch den Ausführungen des Sachverständigen\nzu folgen ist, wonach der sich bessernde zweite pH-Wert zutreffend\nerwarten ließ, daß die Geburt mit einem lebensfrischen Kind vaginal\nbeendet werden konnte und zu einer Schnittentbindung keine\nIndiation bestand.\n\n70\n\nDaß sich aus dem fehlenden CTG für die Zeit von 1O.1O Uhr bis\n11.4O Uhr keine Hinweise auf eine fehlerhaft unberücksichtigt\ngelassene Sauerstoffuntersorgung des Feten herleiten lassen, ergibt\nsich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen von Dr. K., wonach\nes ganz unwahrscheinlich ist, daß aufgrund der vorliegenden\nCTG-Aufzeichnungen und nach dem Geburtsverlauf geschlossen werden\nkönne, daß das fehlende CTG in der fraglichen Zeit so pathologisch\ngewesen wäre, daß andere Maßnahmen als die getroffenen erforderlich\ngeworden wären.\n\n71\n\nDamit hat der Sachverständige Dr. K. im Ergebnis den Einwand der\nBeklagten bestätigt, wonach die Abweichung von der Norm im CTG\nnicht notwendig pathologische Ursachen haben müsse und insbesondere\nauch auf Ungenauigkeiten dieses Aufzeichnungsverfahrens - zumal im\nJahr 1978 - zurückgeführt werden könne. Zudem hätten sich nur\nVeränderungen in Form verminderter Frequenzschwankungen und eines\nleichten Abfalls unter die Grundfrequenz gezeigt, die im\nZusammenhang mit Kindsbewegungen oder mit Wehen der Mutter\ngestanden hätten. Ebenfalls bestätigt hat der Sachverständige Dr.\nK. im Ergebnis den Einwand der Beklagten, gegen eine\nSauerstoffunterversorgung spreche insbesondere, daß im\nunmittelbaren Anschluß an eine vom Sachverständigen Prof. Dr. J.\nals deutlich silent und pathologisch bezeichnete CTG-Phase ab 11.4O\nUhr zwei Mikroblutuntersuchungen vorgenommen worden seien, deren\nWerte im Bereich der Norm gelegen hätten. Auch der Rüge des\nSachverständigen Prof. Dr. J., das Belassen des\nOxytocin-Dauertropfes sei fehlerhaft gewesen, hat der\nSachverständige Dr. K. im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten\nüberzeugend entgegengehalten, der Tropf sei zwischen 12.15 Uhr und\n13.4O Uhr abgestellt gewesen, und gerade die in dieser Zeit\nvorgenommene zweite Mikroblutuntersuchung habe eine\nSauerstoffunterversorgung der Klägerin ausgeschlossen.\n\n72\n\nGegen die Annahme von Behandlungsfehlern anläßlich der\nGeburtsleitung spricht auch das Ergebnis der mündlichen Anhörung\nder Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. K. vor dem Senat. Beide\nwaren sich hierbei einig darin, daß der vorzeitige Blasensprung\nzwar eine Risikogeburt definiert habe, daß es aber durchaus üblich\nsei, nach einem solchen vorzeitigen Blasensprung bei\ngeburtsunreifem Befund 12 Stunden zuzuwarten, bis die Geburt\neingeleitet wird. Dies sei zur damaligen Zeit, als Prostaglandine\nnoch nicht zur Verfügung gestanden hätten, überwiegend üblich\ngewesen, nämlich nicht sofort, sondern erst später einzuleiten.\n\n73\n\nEinig waren sich die beiden Sachverständigen auch darin, daß es\nzwar nach dem CTG-Ergebnissen der Klägerin unter der Geburt\nzeitweise \"nicht gut\" gegangen sein könnte, daß andererseits das\nzweitweise pathologische CTG allerdings durch die nachfolgend\ndurchgeführten zwei unauffälligen Mikroblutuntersuchungen wieder\nrelativiert wurde und es außerdem nicht tunlich ist, fortlaufend in\nkurzen Abständen solche Mikroblutuntersuchungen durchzuführen, weil\nhierbei immerhin mit einer Lanzette kleine Schnitte in den Kopf des\nFeten vorgenommen werden, aus denen Blut abgesaugt wird. Zwar wären\nnach übereinstimmender Bekundung beider Sachverständiger hier\nangesichts des auch nach der zweiten Blutuntersuchung weiterhin\njedenfalls leicht pathologischen CTGs weitere\nMikroblutuntersuchungen sinnvoll gewesen, dies insbesondere aus\nheutiger Sicht, jedoch zeige der gute unauffällige postpartale\nZustand der Klägerin bei verbessertem CTG unmittelbar vor der\nGeburt, daß keine ernsthaften Sauerstoffmangelzustände unter der\nGeburt eingetreten sein könnten.\n\n74\n\nAuch in diesem Punkt waren sich die Sachverständigen einig, die\nanläßlich dieser mündlichen Anhörung übereinstimmend erklärt haben,\ndaß es heute als gesichert anzusehen ist, daß ein schwerer\nSauerstoffmangel unter der Geburt sich darin zeigt, daß ein Kind in\nder Neugeborenenperiode einen schwerkranken Eindruck macht,\nwohingegen ohne eine solche Brückensymptomatik in der Regel ein\nSauerstoffmangelschaden nicht bejaht werden könne.\n\n75\n\nDaß aus der Delle an der Schläfe der Klägerin keine Rückschlüsse\nauf Fehler im Geburtsverlauf gezogen werden können, haben sowohl\nProf. Dr. J. als auch Dr. K. als auch Prof. Dr. S. bestätigt. Prof.\nDr. J. sowie Dr. K. haben zu dem ihnen im Termin vor dem Senat\nvorgelegten Foto erklärt, daß von ihnen nicht zu beurteilen sei, ob\nüberhaupt eine Schädigung des Schädels, wie sie von der Klägerin\ngeltend gemacht werde, vorgelegen habe. Die Ödeme im Bereich der\nAugen und eine gewisse Verschobenheit des Gesichtsschädels haben\nbeide nicht für Anzeichen irgendwelcher Besonderheiten im\nGeburtsverlauf gehalten und sich im übrigen außerstande gesehen,\naus dem vorgelegten Foto irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Prof. Dr.\nS. hat zu dem Foto ausgeführt, er könne diesem keinesfalls\nentnehmen, daß die Klägerin unter der Geburt geschädigt worden sei.\nEine solche Annahme sei vielmehr spekulativ. Schädelasymmetrien\nnach der Geburt seien speziell bei mechanisch auffälligen\nGeburtsverläufen so häufig, daß man aus ihnen unter gar keinen\nUmständen auf eine intracranielle Verletzung schließen dürfe. Schon\ngar nicht könne er aufgrund solch lokaler Eindellung auf eine so\nglobale, so umfassende Hirnschädigung schließen, wie sie bei der\nKlägerin vorliege. Nur wenn in diesem Fall keine andere als eine\nlinkstemporal lokalisierte Hirnschädigung mit ausschließlich\nfokalen neurologischen Symptomen vorläge, wäre eine solche\nMöglichkeit diskutabel. Man müsse allerdings darauf hinweisen, daß\nsogar sogenannte Pingpong-Depressionen des Schädels, die nach der\nGeburt röntgenologisch dargestellt werden könnten, in der\nGeburtshilfe seit vielen Jahrzehnten bekannt seien und\nbekanntermaßen eine gute Prognose hätten. Wenn im übrigen diese\nSchädelasymmetrie und eine sich ggf. darunter verbergende\nImpressionsfraktur des Schädels so schwere Folgen gehabt haben\nsollte, wie sie für den vorliegenden Fall angenommen werden müßten,\num das schwere Restschadenssyndrom bei der Klägerin zu erklären,\ndann hätten bei ihr schwere Anpassungsstörungen an das extrauterine\nLeben (prolongierte Asphyxie) und schwere neurologische\nDurchgangssyndrome als Hinweiszeichen auf die akute postnatale\nEncephalopathie festgestellt werden müssen. Gerade für die gröberen\nImpressionsfrakturen gelte, daß solche Kinder in der\nNeugeborenenperiode krampften und daß sie aufgrund ihres schweren,\ndurch die Impressionsfraktur entstandenen Hirnödems dramatische\nVerläufe der Neugeborenenperiode aufwiesen, sämtlich Umstände, die\nbei der Klägerin nicht vorgelegen haben.\n\n76\n\nAuch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiter\nerhobenen Behandlungsfehlervorwürfe hinsichtlich der Geburtsleitung\nsind durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. So hat die\nKlägerin geltend gemacht, es hätte eine Schnittentbindung\ndurchgeführt werden müssen, zumal sich der Muttermund in der Zeit\nvon 12.5O Uhr bis 14.5O Uhr nicht nennenswert weiter geöffnet habe.\nHierzu hatte der ersintanzliche Sachverständige Prof. Dr. J.\nlediglich bemerkt, es hätte, wenn sich nach längerer Beobachtung\ndie kindlichen Herztöne nicht erholt hätten, bei einem 5 cm\ngeöffneten Muttermund eine Schnittentbindung durchgeführt werden\nsollen. Diesen Ausführungen ist aber nur zu entnehmen, daß eine\nSchnittentbindung vorher nicht indiziert war. Den Vorwurf der\nKlägerin hat aber der Sachverständige Dr. K. überzeugend widerlegt,\nder hierzu ausgeführt hat, da die zunächst angelegten\nEpiduralanästhesien offensichtlich nur unvollständig gewirkt\nhätten, sei es bei der unkoordinierten Wehentätigkeit auch nicht\nbesonders auffällig, daß sich der Muttermund zunächst nicht\nnennenswert weiter geöffnet habe. Ein Grund für eine\nSchnittentbindung habe sich hieraus nicht ableiten lassen, zumal\nder sich bessernde zweite pH-Wert die Geburt eines lebensfrischen\nKindes durch vaginale Entbindung habe erwarten lassen. Nach der\nChronologie des CTG und der unauffälligen Mikroblutuntersuchungen\nsei es auch unwahrscheinlich, daß im Geburtsverlauf eine so\ngravierende Sauerstoffunterversorgung anzunehmen gewesen sei, daß\ndiese Veranlassung zu einer Schnittentbindung hätte sein müssen.\nAuch der Sachverständige Prof. Dr. J. hat anläßlich seiner\nmündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, daß die Frage einer\nSchnittentbindung oder aber der Entscheidung für eine vaginale\nEntbindung durchaus auch im Einzelfall vom \"Temperament\" des\ntätigen Arztes abhänge und hat in Einklang mit Dr. K. angenommen,\ndaß es vorliegend jedenfalls nicht unverständlich sei, daß im Fall\nder Klägerin keine Schnittentbindung vorgenommen sei. Man hätte im\nFall der Klägerin angesichts der CTG-Entwicklung einerseits und der\nMöglichkeit der Durchführung weiterer Mikroblutuntersuchungen\nandererseits zwar auch anders, nämlich per Schnittentbindung,\nvorgehen können; dies bedeute aber nicht, daß man das bei der\nKlägerin gewählte Vorgehen als fehlerhaft bezeichnen können,\njedenfalls sei es kein unverständlicher Fehler gewesen zu\nversuchen, die Geburt vaginal zu beendigen, zumal insbesondere die\nTatsache des vorzeitigen Blasensprungs die Infektionsgefahr für\neine Sectio erhöht hätte und im übrigen die unauffälligen\nMikroblutergebnisse zu der Annahme berechtigt hätten, daß es zu\neinem normalen Geburtsablauf und zur Geburt seines lebensfrischen\nKindes kommen werde.\n\n77\n\nDie weiteren Fehlervorwürfe postpartaler Behandlungsfehler sind\nebenfalls von den Sachverständigen nicht bestätigt worden. Die\nKlägerin hat insoweit behauptet, das Blut der Nabelschnuraterie\nhätte untersucht werden müssen, weil die Nabelschnur verdickt und\nweiß gewesen sei. Prof. Dr. J. hat bereits in seinem\nerstinstanzlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß das Versäumen\nder Analyse des Blutes aus der Nabelschnur im Jahr 1978 kein\nvorwerfbarer Fehler gewesen sei. Dies hat auch der Sachverständige\nDr. K. in seinem schriftlichen Gutachten bestätigt, in dem er\ndarauf hingeweisen hat, daß einerseits die pH-Bestimmung aus dem\nBlut der Nabelschnurarterie des Neugeborenen völlig unabhängig vom\nZustand der Nabelschnur durchgeführt werde, so daß die Behauptung,\ndaß die Nabelschnur der Klägerin verdickt und weiß gewesen sei, für\ndie gestellte Frage ohne Bedeutung sei; die Untersuchung des\npH-Wertes im Nabelschnurblut sei 1978 jedenfalls bei einem als\nunauffällig befundeten Neugeborenen, wie es vorliegend bei der\nKlägerin der Fall war, keineswegs Standard gewesen, so daß sich aus\ndem Unterlassen dieser Maßnahme kein Fehlervorwurf herleiten\nlasse.\n\n78\n\nSoweit die Klägerin ferner beanstandet hat, daß eine\nTemperaturmessung unterblieben und versäumt worden sei, wegen der\nfeststellten Muskelhypotonie eine weitere ärztliche Untersuchung zu\nveranlassen, haben auch diese Vorwürfe keine Bestätigung seitens\ndes Sachverständigen gefunden. Dr. K. hat in seinem schriftlichen\nGutachten darauf hingewiesen, daß ohne klinischen Hinweis auf\nFieber eine Temperaturmessung nach der Geburt nicht unbedingt\nerforderlich sei.\n\n79\n\nFehlt es demzufolge bereits am Nachweis von - insbesondere\nschweren - Behandlungsfehlern, so ist darüber hinaus nach dem\nErgebnis der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehen, daß die\nschweren gesundheitlichen Dauerschäden der Klägerin nicht auf einer\nSauerstoffmangelversorgung unter der Geburt beruhen, sondern ihre\nUrsache in einer vorgeburtlichen Hirnschädigung während der\nSchwangerschaft haben.\n\n80\n\nZwar hat der Sachverständige Prof. Dr. J. in seinem in erster\nInstanz erstatteten schriftlichen Gutachten noch gemeint, der\nOxytocin-Dauertropf bei einem pathologischen CTG führe \"sicher zur\nweiteren Beeinträchtigung des Ungeborenen\"; er hat dies jedoch\nseinerzeit nicht näher begründet und für den konkreten Fall der\nKlägerin auch nicht die Feststellung getroffen, daß der Hirnschaden\nder Klägerin auf die Oxytocingabe zurückzuführen sei, welche\nBeurteilung auch nicht in das Fachgebiet des Gynäkologen, sondern\nausschließlich in dasjenige des Neonatologen bzw. Neuropädiaters\nfällt. Außerdem ist der Sachverständige Prof. Dr. J. von dieser\nAnnahme anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat\nweitgehend abgerückt, wenn er dort ausgeführt hat - dies in\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. K. - auch für ihn sei\ndie Tatsache von Bedeutung, daß die Klägerin weder reanimiert\nwerden mußte noch auch sonst deutliche Zeichen eines schwerkranken\nZustandes aufgewiesen habe und sich im Gegenteil während des\nKlinikaufenthaltes im Anschluß an die Geburt im wesentlichen normal\nentwickelt habe, wobei es heute als gesichert anzusehen sei, daß\nein schwerer Sauerstoffmangel unter der Geburt sich darin zeige,\ndaß ein Kind in der Neugeborenenperiode in einen schwerkranken\nZustand sei.\n\n81\n\nSeine Distanzierung von seinem im Jahr 1992 erstatteten ersten\nGutachtens hat der Sachverständige Prof. Dr. J. anläßlich seiner\nmündlichen Anhörung vor dem Senat auch deutlich gemacht, als er\nausgeführte, daß sich in den letzten fünf Jahren die Diskussion\nüber intrapartale hypoxische Hirnschädigungen und\nDurchgangssyndrome weiter entwickelt habe.\n\n82\n\nZu entsprechenden Ergebnissen, in der Frage der Kausalität, ist\nder Sachverständige Dr. K. bereits in seinem Gutachten aus Dezember\n1994 gelangt. Dort legt er - unter Beanstandung der Ausführungen\ndes Sachverständigen Prof. Dr. J. in dessen Erstgutachten - dar, es\ngelte heute als gesichertes Wissen, daß bei Fehlen sogenannter\nBrückensymptome ein Zusammenhang zwischen interpartaler\nSauerstoffmangelversorgung und Spätschäden eher unwahrscheinlich\nsei. Nur die Sequenz: pathologisches CTC / schwere Asphyxie /\nHirnödem / Leukomalazie/ Porenzephalie/ spastische Parese ließen\neinen Kausalzusammenhang erwarten. Es finde sich in den\nKrankenunterlagen zwar mehrfach die Angabe, daß das Kind schlecht\ngetrunken habe. Bei Betrachtung der Kinderkurve lasse sich aber\nfeststellen, daß die Klägerin bei der Entlassung das Geburtsgewicht\ntrotz der Stillprobleme bereits wieder erreicht habe, also von\neiner Trinkschwäche keine Rede sein könne. Auch die dokumentierten\nKindesuntersuchungen wiesen außer der Muskelhypotonie keine\nbehandlungsbedürftigen Befunde auf.\n\n83\n\nMit diesen Feststellungen befindet er sich in Übereinstimmung\nmit den Ausführungen des dem Senat aus einer Vielzahl\nvergleichbarer Verfahren als gerade für perinatale\nSauerstoffmangelschäden überaus qualifiziert und sorgfältig\nbekannten Sachverständigen Prof. Dr. S., der als Neuropädiater zur\nBeantwortung der Kausalitätsfrage hinsichtlich geburtassoziierter\nhypoxisch-ischämischer Hirnschäden in besonderem Maße berufen\nist.\n\n84\n\nBereits in seinem im Jahr 1991 in erster Instanz erstatteten\nGutachten hat Prof. S. darauf hingewiesen, es sei nicht beweisbar\nund eher unwahrscheinlich, daß das Leiden der Klägerin -\npsychiatrisches und neurologisches Restschadenssydrom mit Epilepsie\n- auf einer perinatalen Hirnschädigung - Asphyxie/Hirntrauma - als\nFolge eines Sauerstoffmangels während der Geburt entstanden sei.\nEin solcher Zusammenhang sei aufgrund der gegebenen Faktoren nicht\nzu beweisen und nicht einmal als in dieser Abfolge als regelhaft zu\nbezeichnen. Bei der gut dokumentierten Zustandsbeurteilung des\nKindes unmittelbar nach der Geburt (Apgarwerte) und dem sehr\nstörungsfreien postnatalen Vergleich mit gut dokumentierter\nneurologischer Untersuchung des Kindes sei es in der Beurteilung ex\npost speziell auch für das Jahr 1978 sicher nicht fehlsam gewesen,\ndaß unmittelbar nach der Geburt keine Blutgasanalyse mit\npH-Wertbestimmungen und anderen Untersuchungen vorgenommen worden\nseien. An dieser Feststellung ändere in Anbetracht der fehlenden\nAnpassungsstörungen und der guten Entwicklung der Apgarwerte auch\nder Nabelschnurknoten und das angeblich zyanotische Aussehen des\nKindes nichts, da letzteres relativiert werde durch die Apgarwerte.\nLetztere seien zwar subjektiv aber nicht mehr oder nicht weniger\nsubjektiv als die Angaben der unmittelbar postnatalen Zyanose.\n\n85\n\nDiese Feststellungen hat er in seiner in zweiter Instanz\nerstatteten gutachtlichen Stellungnahme in nachvollzieh- barer und\nüberzeugende Weise bestätigt.\n\n86\n\nWie bereits in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme aus\nOktober 1991 hat Prof. Dr. S. auch in seinen mehrfachen\nzweitinstanzlichen Gutachten wiederholt darauf hingewiesen, es\nentspreche inzwischen gesicherter Erkenntnis, das akute\nErkrankungen des Nervensystems mit Hirnsubstanzzerstörungen lange\nvor der Geburt oft während der ersten Lebensmonate nicht auffielen.\nEinmal entstandene Defekte würden jedenfalls bei nicht ganz\nvollständiger Untersuchung erst dann offenbar, wenn die\nbetreffenden Leistungen des Nervensystems auch abgefordert würden,\ndas Kind also physiologischerweise sitzen, laufen, greifen,\nsprechen, denken und sich in bestimmten Verhaltensweisen sinnvoll\nsolle präsentieren können. So sei auch im vorliegenden Fall gerade\ndie Tatsache, daß unmittelbar und in den ersten Wochen und Monaten\nnach der Geburt eine solche Leistungsstörung des Nervensystems\nnicht erkennbar geworden sei, geradezu ein Hinweis darauf, daß die\nvon ihm computertomographisch nachgewiesene Läsion weit vor der\nGeburt entstanden sein müsse. Andererseits sei darauf hinzuweisen,\ndaß in der akuten Phase der Entstehung eines so schweren\nSubstanzdefektes und einer so schweren allgemeinen Hirnschädigung\ndas Kind nicht symptomarm oder sogar symptomlos gewesen sein könne.\nDas Neugeborene, welches unter der Geburt oder kurz nach der Geburt\neine schwere Hirnschädigung erfahre, die in ein so schweres\nRestschadenssymdrom wie bei der Klägerin einmünde, sei unmittelbar\nnach dieser schweren Hirnschädigung für einige Tage oder Wochen\nschwer krank. Es träten Krämpfe auf, das Kind habe Atemstörungen\nund müsse unter Umständen sogar künstlich beatmet werden; es esse\nund trinke nicht und müsse künstlich ernährt werden. Kreislauf- und\nBlutdruckregulationen unterlägen immer wieder schweren,\nkrisenhaften Schwankungen. Kinder mit so schweren subtantiellen\nHirnschädigungen seien in aller Regel für einige Tage\nintensivpflichtig. Die im Falle der Klägerin beschriebenen\nApgarwerte, die relativ gut dokumentierten neurologischen Befunde\nin der ersten Lebenswoche und die Tatsache, daß die Klägerin in der\nFrauenklinik verbleiben und mit der Mutter entlassen werden konnte,\nsprächen gegen eine akute schwere Hirnschädigung während der\nGeburt. Bei einer weit vor der Geburt gelegenen Hirnschädigung, wie\nsie sowohl von ihm als auch von dem neuroradiologischen Gutachter\nProf. Dr. Z. mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werde, sei das\nDurchgangssyndrom zum Zeitpunkt der Geburt bereits durchlaufen, und\ndas Kind erscheine zu diesem Zeitpunkt wenig oder gar nicht abnorm.\nIntrauterine Erkrankungen des fetalen Nervensystems verliefen in\nder Regel nicht als vitale Notfallsituation, weil einer der\nwichtigstens Leistungen des Nervenystems, die Atmung, intrauterin\nnicht benötigt werde. Das Kind werde nämlich über die Mutter mit\nSauerstoff versorgt. Ein schwerer Untergang von Hirngewebe mit\nausgedehntem Hirnödem und vielleicht sogar vorübergehend Hirndruck,\nwelches unmittelbar nach der Geburt unweigerlich zu einer schweren\nBeeinträchtigung des Atemzentrums und damit sofort zu einer\nlebensbedrohlichen Notfallsituation des Kindes führen würde, bliebe\nbeim Feten völlig unbemerkt, weil die allgemeine\nSauerstoffversorgung der lebenswichtigen Organe - und lebenswichtig\nsei in dieser vitalen Periode das Gehirn gerade noch nicht - völlig\nunbeeinflußt bleibe. Schwerst cerebrale Fehlbildungen könnten\nwährend der ersten Schwangerschaftswochen und Monate entstehen,\nohne daß die Schwangerschaft gestört werde und ohne daß beim Feten\nerkennbare Notfallsignale aufträten.\n\n87\n\nDiese Darlegungen hat Prof. Dr. S. in seinem Gutachten aus April\n1996 unter Einbeziehung und Berücksichtigung zwischenzeitlicher\nweiterführender wissenschaftlicher Erkenntnisse dahingehend\nerläutert und bekräftigt, daß aufgrund neurer wissenschaftlicher\nUntersuchungen davon auszugehen sei, daß die Entstehung eines\nirreversiblen Hirnschadens durch Versorgungsstörungen während\nSchwangerschaft und Geburt ein dynamischer Prozeß sei, der -\nzunächst durchaus noch reversibel - während der Schwangerschaft\nseinen Anfang nehme, durch kreislauf-physiologische und\nbiochemische Kompensationsmechanismen aber zunächst nicht zur\nKatastrophe, also nicht zum Untergang von Hirngewebe führe. Unter\nder Geburt, unter den Bedinungen des kontrahierenden Uterus und\nzumindest zeitweise eingeschränkter Versorgung des Feten könne es\ndann unter Umständen zur irreversiblen Hirnschädigung kommen. Auch\nsolche pränatal beginnenden unter Umständen noch reversiblen, sich\nintrapartual fortsetzenden und dann unter Umständen sogar überhaupt\nerst durch mangelhafte postnatale Versorgung des Neugeborenen\nirreversibel werdenen Hinschäden hätten aber das dargestellte\nPrinzip gemeinsam, daß sie unmittelbar postnatal zumindest in der\nweit überwiegenden Mehrzahl der Fälle, also im Regelfall, zu\nschweren Anpassungstörungen an das extrauterine Leben und zu\nneurologischen Durchgangsyndromen in der Neugeborenenperiode\nführten. Mehr noch als im Jahr 1991 seien die Wissenschaftler auf\nseinem Fachgebiet heute der Meinung, daß es speziell beim reifen\nNeugeborenen geburtassoziierte, also perinatale Hirnschäden\nzumindest für den Regelfall nur dann gebe, wenn solche\nAnpassungsstörungen an das extrauterine Leben mit prolongierter\npostnataler Asphyxie vorhanden seien und wenn neurologische\nDurchgangssyndrome mit dramatischen Symptomen wie Atemstillständen,\nschweren Tonusanomalien der Muskulatur und Neugeborenenkrämpfe\nvorgelegen hätten. Er hat hierbei auf die Bestätigung seiner\nAnnahme durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und\nVeröffentlichungen hingewiesen, wonach für den Fall der Annahme\neiner intrapartalen Hirnschädigung drei Voraussetzungen zwingend zu\nfordern sind, nämlich: 1. Hinweise auf eine vitale Mangelversorgung\nwie z. B. Anomalien im fetalen CTG oder mekoniumhaltiges\nFruchtwasser, 2. Depression der vitalen Parameter unmittelbar nach\nder Geburt, d. h. niedrige Apgarwerte und 3. ein offenkundiges\nneurologisches Durchgangssyndrom in der Neugeborenperiode während\nder ersten Lebensstunden und Lebenstage, wobei subtile oder\ngeringfügige neurologische Symptome in der Neugeborenenperiode\nnicht ausreichen, sondern diese in stark ausgeprägter Weise\nvorliegen müssen. Symptomatische neurologische Durchgangssyndrome\nzeigten sich darin, daß die Neugeborenen, komatös seien, krampften,\nschwere Tonusstörungen der Muskulatur hätten, nicht atmen, nicht\nsaugen und nicht schlucken könnten; in der Mehrzahl der Fälle\nmüßten solche Kinder sondiert oder intravenös ernährt werden und\nkünstliche Atemhilfen bis hin zur maschinellen Beatmung erhalten\nund seien sowohl für Pflegepersonal als auch für die Eltern\nunzweideutig erkennbar krank.\n\n88\n\nDiese Feststellungen hat der Sachverständige vor dem Hintergrund\naktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse abschließend dahingehend\nbekräftigt, daß die typischen Hinweiszeichen und die weltweit\nanerkannten Risikofaktoren, die Kriterien einer geburtsassoziierten\nHinschädigung sind, bei der Klägerin nicht vorgelegen haben. Die\nKlägerin habe keine postnatale Asphyxie gehabt, kein intranatale\nAzidose, die Klägerin habe keine neurologischen Durchgangsyndrom\ngehabt, und das jetzt bei ihr bestehende Restschadenssydrom sei für\ndie perinatale hypoxisch-ischämische oder traumatische\nHirnschädigung gerade nicht typisch. Unter der Geburt und nach der\nGeburt müßten die Zeichen einer hypoxischen Funktionsstörung des\nGehirns deutlich sein, wenn man eine geburtsassoziierte\nGehirnschädigung annehmen wolle. Es sei heute nicht mehr erlaubt,\nohne diese entscheidenden Hinweiszeichen einer Versorgungsstörung\ndes Gehirns unter der Geburt eine geburtassoziierte\nGehirnschädigung anzunehmen. Solche eindeutigen Brückensymptome\nlägen bei der Klägerin nicht vor.\n\n89\n\nDiese Ausführungen sind überzeugend, und die Klägerin hat ihnen\nauch keine durchgreifenden Bedenken entgegenzusetzen vermocht, dies\numsoweniger als sie sich jedenfalls in diesem Punkt mit den\nAusführungen der weiteren Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. J.\ndecken.\n\n90\n\nKeine der von den Eltern der Klägerin hervorgehobenen\ngutachterlichen Stellungnahmen der Privatgutachter ist geeignet,\ndiese fundierten Ausführungen, insbesondere von Prof. Dr. S., zu\nwiderlegen, zumal dieser Neuropädiater insoweit jedenfalls über die\neinschlägigen Fachkenntnisse nicht dagegen die Gynäkologen.\n\n91\n\nSoweit die Klägerin im Verlauf des Berufungsverfahrens darauf\nhingewiesen hat, sie habe schon sogleich nach der Geburt\nAuffälligkeiten der von Prof. Dr. S. geforderten Art gezeigt, war\ndiesem Vorbringen nicht nachzugehen, weil es im eindeutigen\nWiderspruch zum voraufgegangenen Vortrag der Klägerin\nbeziehungsweise zu den zeitnahen Erklärungen ihrer Eltern steht.\nBereits in seinem Gutachten vom 1. 7. 1991 hat nämlich der\nSachverständige Prof. Dr. S. darauf hingewiesen, daß nach Angaben\nder Eltern der Klägerin diese erst zwischen dem 7. und 9.\nLebensmonat bemerkt haben, daß das Kind Entwicklungsauffälligkeiten\nzeigte, wobei sich diese zunächst in Eßschwierigkeiten geäußert\nhätten.\n\n92\n\nAuch bei ihrer in erster Instanz erfolgten Anhörung vor dem\nLandgericht haben die Eltern der Klägerin persönlich erklärt, daß\nAuffälligkeiten bei der Klägerin erst mehrere Monate nach der\nGeburt aufgetreten seien. Erst im Herbst des Geburtsjahres sei es\nzu Trinkschwierigkeiten gekommen. Wörtlich haben sie erklärt: \"Nach\nder Geburt und der Entlassung aus dem Krankenhaus der Beklagten zu\n1) waren wir zunächst der Überzeugung, wir hätten ein drittes\ngesundes Kind, also ein ebenso gesundes Kind wie seine beiden\nälteren Schwestern. Erst im Oktober des Jahres 1978 verweigerte P.\njegliche Nahrungsaufnahme.\" Inwiefern diese Angaben nunmehr\nunrichtig sein sollen, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar\ndargetan, so daß es hierzu keiner weiteren Beweisaufnahme\nbedurfte.\n\n93\n\nAuch einer weiteren Abklärung, der von dem Sachverständigen\nProf. Dr. S. als denkbare Hypothese in den Raum gestellten\nHypophysenschädigung war entbehrlich, weil es jedenfalls an den vom\nSachverständigen auch in einem solchen Fall für erforderlich\nerachteten Indexfaktoren fehlt. Der Sachverständigen hat hierzu\nnämlich ausdrücklich ausgeführt, auch für eine hypophysäre\nSchädigung gelte, daß sie das gesamte Ausmaß der hier vorliegenden\npsychoneurologischen Entwicklungsstörung einschließlich des\nmorphologischen Defektes nicht erklären könne und daß eine\nGeburtsschädigung des Gehirns und der Hypophyse wiederum nur dann\nangenommen werden dürfe, wenn die Voraussetzungen, die\nIndexfaktoren, die Hinweiszeichen, gegeben seien, die er zuvor\nwiederholt aufgeführt habe, nämlich die vorstehend mehrfach\nerwähnten schweren Durchgangssyndrome.\n\n94\n\nIm übrigen haben die Eltern der Klägerin sich auch geweigert,\ndie Klägerin Prof. Dr. S. nochmals vorzustellen, so daß eine\nerneute Untersuchung durch diesen zur Abklärung der von ihm\naufgeworfenen Frage einer hypophysären Schädigung ausscheidet.\n\n95\n\nNach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO\nabzuweisen.\n\n96\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 7O8 Ziffer 1O, 711 ZPO.\n\n97\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n48O.OOO,OO DM (5O.OOO,OO DM plus 8O % von 6OO.OOO,OO DM minus\nzuerkannten 5O.OOO,OO DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/5-u-55-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/5-u-55-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311443","retrieved":"2026-07-09 03:41:59.286205+00:00"}}