{"status":"available","doknr":"OLD311441","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0312.5U195.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"5 U 195/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg, wohingegen die - unselbständige - Anschlußberufung der\nKlägerin zurückzuweisen war.\n\n3\n\nDer Klägerin stehen aus der bei der Beklagten seinerzeit\nunterhaltenen Krankentagegeldversicherung bereits ab dem 07.05.1993\nkeine Ansprüche mehr zu. Die Beklagte ist aus mehreren Gründen ab\ndiesem Zeitpunkt leistungsfrei.\n\n4\n\nDiese Leistungsfreiheit ergibt sich bereits aus §§ 6 Abs. 3 VVG\ni.V.m. §§ 9/10 MBKT, weil die Klägerin insgesamt drei auf Anordnung\nder Beklagten anberaumte ärztliche Nachuntersuchungstermine ohne\nausreichende Entschuldigung nicht wahrgenommen hat. Die hierin\nliegende Obliegenheitsverletzung der Klägerin führt zur\nLeistungsfreiheit der Beklagten.\n\n5\n\nEine solche Obliegenheitsverletzung liegt bereits darin, daß die\nKlägerin durch ihr Verhalten den bei Dr. W. auf den 07.05.1993\nanberaumten ersten Untersuchungstermin hat scheitern lassen. Die\nKlägerin hat in keiner Weise nachvollziehbar darzulegen vermocht,\nweshalb aus ihrer Sicht berechtigte Veranlassung dazu bestanden\nhaben soll, ihren behandelnden Masseur bei der Untersuchung durch\nden von der Beklagten beauftragten Arzt zugegen sein zu lassen. Es\nsind nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich\n- dies insbesondere auch nicht aus der vernünftigen Sicht der\nKlägerin -, daß Dr. W. geneigt gewesen sein könnte, unzutreffende\nFeststellungen zu Lasten der Klägerin zu treffen oder aber diese\nz.B. bei der Untersuchung unangemessen zu behandeln. Es entspricht\ngängiger Erfahrung, daß generell von Ärzten die Anwesenheit dritter\nPersonen, im Normalfall auch nicht von Angehörigen, bei der\nkörperlichen Untersuchung des Patienten nicht toleriert wird. Es\nist deshalb ohne weiteres einsichtig, daß Dr. W. insbesondere auch\nnicht die Anwesenheit eines Dritten hinzunehmen bereit war, der mit\nder Klägerin noch nicht einmal in einem verwandtschaftlichen\nVerhältnis stand, sondern lediglich als deren behandelnder Masseur\nfungierte. Das Beharren der Klägerin auf der Anwesenheit ihres\nMasseurs während der Untersuchung war demzufolge sachlich\nungerechtfertigt mit der Folge, daß die Klägerin schon diese\nerstmals angeforderte Untersuchung pflichtwidrig hat scheitern\nlassen.\n\n6\n\nEntsprechendes gilt - und hierin liegt eine weitere\nObliegenheitsverletzung - hinsichtlich der zweiten angeforderten\nUntersuchung vom 07.07.1993 durch einen anderen Arzt. Selbst wenn\ndie Klägerin entsprechend ihrem Vortrag das Aufforderungsschreiben\nzu dieser Untersuchung vom 01.07.1993 erst am 06.07.1993 erhalten\nhaben sollte, ist gleichwohl nicht ersichtlich, daß und weshalb sie\naus objektiven Gründen gehindert gewesen wäre, die für den\nfolgenden Tag vorgesehene Untersuchung wahrzunehmen. Der\nbeauftragte Arzt praktiziert in Duisburg 1, in welchem Stadtteil\nauch die Klägerin wohnhaft ist, und es ist nicht ersichtlich,\nweshalb die seinerzeit angeblich arbeitsunfähige Klägerin nicht in\nder Lage gewesen wäre, am Folgetag nach Erhalt des\nAufforderungsschreibens diesen Arzt aufzusuchen. Eine Prüfung des\ninsoweit möglicherweise in Betracht zu ziehenden Gesichtspunktes\nder Unzumutbarkeit wäre erst dann angezeigt, wenn die Klägerin\nnachvollziehbar dargelegt hätte, daß sie in der kurzen Zwischenzeit\nvon einem Tag nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf einen\nArztbesuch einzustellen und diesen durchzuführen. Hierzu fehlt\njedoch substantiierter Vortrag. Vielmehr ergibt sich aus dem\nhierauf bezogenen Schreiben ihres Anwaltes vom 14.07.1993 gerade\nmit Deutlichkeit, daß die Klägerin Dr. B. ganz bewußt nicht\naufgesucht hat, obwohl sie dies durchaus hätte tun können, weil sie\nangeblich bereits mit einem \"unabhängigen Arbeitsmediziner\" einen\nUntersuchungstermin vereinbart hatte, der allerdings ausweislich\ndes nachfolgenden Schreibens vom 04.08.1993 nicht etwa auf den\n07.07.1993 anberaumt gewesen war. Auch insoweit liegt demzufolge\neine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor. Eine solche folgt\nzudem auch aus der Nichtwahrnehmung des dritten anberaumten\nUntersuchungstermins vom 26.08.1993, wobei die Klägerin das\ndahingehende Aufforderungsschreiben vom 18.08.1993 mangels\ngegenteiligen Vortrages um den 20.08.1993 erhalten haben wird.\nSelbst wenn zu diesem Zeitpunkt schon der Termin bei Prof. Dr. I.,\nder ausweislich dessen schriftlicher Aussage ersichtlich\ntatsächlich am 26.08.1993 stattgefunden hat, festgelegt gewesen\nsein sollte, so hätte die Klägerin entsprechend dem ausdrücklichen\nHinweis in Absatz 4 des genannten Aufforderungsschreibens der\nBeklagten bzw. dem beauftragten Arzt zumindest rechtzeitig\nmitteilen können und müssen, daß und weshalb sie den anberaumten\nTermin vom 26.08. nicht wahrnehmen konnte. Auch hier hat sie jedoch\nstatt dessen erst mit Schreiben ihres Anwaltes vom 30.08.1993\nreagiert, nachdem sie bereits mit Schreiben der Beklagten vom\n27.08.1993 auf diese erneute Obliegenheitsverletzung hingewiesen\nworden war, die auch nicht etwa durch die nachfolgende Begründung\ngeheilt wurde. Auch in diesem Fall lag demzufolge eine vorsätzliche\nObliegenheitsverletzung vor.\n\n7\n\nDaß diese geeignet war, eine zeitnahe Feststellung der\nfortdauernden Arbeitsunfähigkeit durch die Beklagte zu vereiteln,\nliegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung. Schon\nhieraus folgt demzufolge nach den eingangs genannten Bestimmungen\ndie Leistungsfreiheit der Beklagten.\n\n8\n\nIm übrigen fehlt es auch an einem Nachweis der fortdauernden 100\n%igen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für die Zeit ab dem\n07.05.1993. Die ohnehin nicht vollständigen Pendelformulare des Dr.\nH. erbringen insoweit keinen ausreichenden Nachweis und binden die\nBeklagte auch nicht, weil diese, wie vorstehend dargelegt, die\nKlägerin dreimal vergeblich zu Untersuchungen bei einem\nVertrauensarzt aufgefordert hat.\n\n9\n\nAuch den vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere auch\nder schriftlichen Aussage des angeblich behandelnden Arztes Dr. H.\nin Verbindung mit dessen Angaben in den Pendelformularen, ist keine\nfortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, schon gar keine\nsolche von 100 %. Zu Recht weist insoweit die Beklagte darauf hin,\ndaß sich in den Auskünften bzw. Bescheinigungen des Dr. H. bereits\nganz unterschiedliche Zeitangaben zur angeblichen\nArbeitsunfähigkeit befinden und auch die dortigen Diagnosen\nkeineswegs so umfassend waren, wie die Klägerin im Rahmen ihres\nVortrags behauptet. Behandlungsbeginn und Beginn der angeblichen\nArbeitsunfähigkeit wurden einmal mit dem 07.02.1993, ferner auch\nmit dem 08.02.1993 sowie andererseits erst mit dem 26.02.1993\nangegeben (siehe hierzu Bl. 52, 54 und 57 GA). Als Diagnosen werden\nin den Pendelformularen ab 24.04.1993 \"erneut fieberhafter Infekt,\nSchwäche, Kreislaufstörung\" und auch ab 06.05.1993 nur\n\"Kreislaufstörungen\" angegeben, ferner ab 18.05.1993 zusätzlich\n\"sinubronchiales Syndrom\". Die Diagnosen und Symptome in der\nschriftlichen Aussage des Arztes Dr. H. vom 12.06.1996 gehen\nhierüber weit hinaus, denn dort wird als Zusammenfassung der\nDiagnosen während des Zeitraums Mai bis Oktober 1993 ausgeführt:\n\"Dringender Verdacht auf postenzephalitisches Syndrom, chronische\nSinusitis, chronische Epstein-Barr-Virusinfektion mit multiplen\nzentralen Steuerungsdefekten, Verdacht auf zerebrales\nAnfallsleiden\". Diese gravierenden Diagnosen lassen sich mit denen\nin den Pendelformularen, mit denen zunächst die Arbeitsunfähigkeit\nbegründet wurde, nicht in Einklang bringen.\n\n10\n\nDer von dem Arzt Dr. H. erwähnte \"deutlich positive\" Titer von\nAntikörpern gegen das Epstein-Barr-Virus läßt sich nach den\nUnterlagen des als Spezialisten von der Klägerin aufgesuchten Prof.\nDr. I. nicht eindeutig nachvollziehen. Auch wird die\nÜberzeugungskraft der Aussage des Dr. H. dadurch in Frage gestellt,\ndaß er in keiner Weise näher substantiiert dargelegt hat - obwohl\ner hiernach gefragt worden war -, welche jeweiligen Untersuchungen,\nBefunde und Therapien den einzelnen Krankschreibungen zugrunde\ngelegen haben. Nach den vorliegenden Unterlagen kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Krankschreibungen seitens des Dr. H.\neher pauschal und ohne erneute jeweilige Einzelprüfung erfolgt\nsind. Auch die von dem Zeugen Dr. H. erwähnten mehreren\nRücksprachen mit Prof. I. und die angeblich hierauf beruhende\nKrankschreibung wegen Arbeitsunfähigkeit der Patientin werden nach\nden Angaben von Prof. Dr. I. in keiner Weise bestätigt. Prof. Dr.\nI. hat nämlich in seiner schriftlichen Aussage vom 14.06.1996\nlediglich dargelegt, vor dem Hintergrund des geschilderten\nBeschwerdebildes sei bei der Klägerin objektivierbar - nur - eine\nNeigung zu niedrigem Blutdruck, wobei der Zeuge Dr. I. ausdrücklich\ndarauf hingewiesen hat, er könne heute nicht beurteilen, ob die\nsich aus seinen Aufzeichnungen ergebende hypotone\nKreislaufdysregulation zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt\nhabe. Aufschlußreich sind auch seine weiteren Ausführungen, wonach\npathologische Laboratoriumsbefunde, die eine Arbeitsunfähigkeit\nzwingend nahe gelegt hätten, aus seinen Unterlagen nicht\nersichtlich sind, aus welchen vielmehr überwiegend Normalbefunde\nhervorgehen. Auch in diesem Zusammenhang hat Prof. Dr. I. erneut\ndarauf hingewiesen, daß der einzig relevante, aus seiner Sicht\nobjektivierbare Befund bzw. Diagnose die arterielle Hypotonie\ngewesen sei. In diesem Zusammenhang hat er mehrfach klargestellt,\ndaß er zur Frage der Arbeitsunfähigkeitszeiten nie habe Stellung\nnehmen müssen, was die dahingehende Erklärung des Dr. H. zu\nwiderlegen geeignet ist. Im übrigen hat Prof. Dr. I. der Klägerin\nauch in keiner Weise eine Virus-Epstein-Barr-Erkrankung\nbescheinigt. Seine von der Klägerin zu Beginn des Verfahrens\nvorgelegten Stellungnahmen sind eher zurückhaltend formuliert. So\nheißt es in dem ärztlichen Attest vom 25.01.1994, daß als\nwesentlicher klinischer Befund eine anhaltende Hypotonie sowie ein\ndeutliches Übergewicht auffielen. Zu den einzelnen Ergebnissen der\nLaboruntersuchung wird dabei lediglich darauf hingewiesen, daß ein\nIgG-Antikörper von 1 : 640 einen \"möglichen Hinweis\" auf eine\nchronisch persistierende oder reaktivierte Infektion mit humanem\nHerpes-Virus 6 darstelle. Weiter heißt es dort, den Befunden sei zu\nentnehmen, daß eine Aktivierung für Herpes-6-Virus und Epstein-Barr\nbestehe und nicht sicher entschieden werden könne, daß die von der\nPatientin geklagte Symptomatik auf diese Befundgrundkonstellation\nursächlich zurückzuführen sei. Ferner heißt es, für einen\nschwereren Immundefekt habe man keinen weiteren Anhalt, sowie\naußerdem: \"Die Beschwerden der Patientin erscheinen glaubwürdig,\nohne daß wir gegenwärtig ein objektivierbares Korrelat in unserer\nBefundkonstellation finden\". Dies legt den Schluß nahe, daß diese\nsubjektiv geklagten Beschwerden tatsächlich nicht eindeutig\nobjektivierbar waren. Daß sich aus der kaum objektivierbaren\nSymptomatik eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf als\nKauffrau ergeben haben soll, ist sämtlichen vorliegenden Unterlagen\nnicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, weshalb\nauch unter diesem Gesichtspunkt die Klage unbegründet ist, so daß\ndie Berufung der Beklagten Erfolg hat und die Klage umfassend\nabzuweisen war. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die\nAnschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713\nZPO.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert:\n\n13\n\nder Berufung der Beklagten: 8.938,08 DM\n\n14\n\nder Anschlußberufung der\n\n15\n\nKlägerin: 13.582,20 DM bis 26.2.97\n\n16\n\nab dann: 5.651,92 DM\n\n17\n\nWert der Beschwer der Klägerin: unter 60.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/5-u-195-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/5-u-195-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311441","retrieved":"2026-07-09 03:41:59.108035+00:00"}}