{"status":"available","doknr":"OLD311444","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0312.11U196.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-12","aktenzeichen":"11 U 196/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten\nhat nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach einen\nZahlungsanspruch des Klägers aus § 28O BGB bejaht.\n\n4\n\nUnstreitig ist dem Beklagten die Rückgabe des gemieteten\nFahrzeuges unmöglich geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob\ner es selbst unterschlagen hat oder ob es ihm gestohlen worden ist.\nIn jedem Fall ist er unstreitig zur Herausgabe nicht in der\nLage.\n\n5\n\nDiese Unmöglichkeit hat der Beklagte gemäß § 287 BGB zu\nvertreten. Er befand sich nämlich zu dem Zeitpunkt, in dem der LKW\nnach seiner Darstellung abhanden gekommen ist, in Verzug mit seiner\nRückgabeverpflichtung. Ausweislich des zwischen den Parteien\ngeschlossenen Mietvertrages mußte das Fahrzeug am 1O. 1O. 1993 um\n1O.OO Uhr zurückgegeben werden, nachdem es am Vortag um diese\nUhrzeit übernommen worden war. Nach seiner eigenen Aussage im\nVorprozeß (24 O 248/94 LG Köln, Blatt 118) hat er die Mietzeit\nüberzogen. Der LKW wurde ihm in der Nacht vom 1O. 1O auf den 11.\n1O. 1993 zwischen 21.3O Uhr und 7.OO Uhr angeblich gestohlen (2O U\nJs 1OO/94 StA Köln, Blatt 2). In dieser Zeit befand sich der\nBeklagte ohne Mahnung in Verzug, da eine feste Rückgabezeit\nentsprechend § 284 Abs. 2 BGB vertraglich bestimmt war.\n\n6\n\nDem damit gegebenen Schadensersatzanspruch kann der Beklagte\nnicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ansprüche aus der\nabgeschlossenen Vollkaskoversicherung seien vom Kläger nicht\nordnungsgemäß verfolgt worden. Die Klausel des zwischen den\nParteien geschlossenen Mietvertrages über eine \"Haftungsreduzierung\nauf 300,- DM nach Art einer Vollkaskoversicherung\" verpflichtete\nden Beklagten nur, den Kläger haftungsmäßig so zu stellen, als habe\ner eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug\nabgeschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem\nVersicherungsvertrag auf fremde Rechnung vergleichbare,\nversicherungsrechtlich gemäß §§ 74 ff VVG zu beurteilende\nRechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen.\nVielmehr handelt es sich um eine besondere vertragliche\nUmverteilung der mietvertraglichen Risiken für Verschlechterung und\nVerlust des gemieteten PKW während der Mietzeit (vgl. ua. BGHZ 70,\n304 (306); 22, 109 (115); Senatsurteil v. 2.8.1995 VersR 1996,\n1375). Es kann dem Kläger daher schon im rechtlichen Ausgangspunkt\nnicht vorgehalten werden, von einer Berufung gegen das\nklageabweisende Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln\nvom 26. 6. 1995 - 24 O 248/94 -, nach dem versicherungsvertragliche\nAnsprüche nicht bestanden, weil der Versicherungsfall nicht\nbewiesen war, keine Berufung eingelegt zu haben. Das\nversicherungsvertragliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem\nVersicherer berührt nämlich die mietvertragliche Haftung zwischen\nden Parteien nicht.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen der mietvertraglichen Haftungserleichterung\nzugunsten des Beklagten sind nicht erfüllt. Die Risikoverlagerung\nauf den Vermieter tritt für Kasko-Schäden nämlich allein für die\nvertragliche Mietdauer ein. Nur für diesen Zeitraum hat der\nBeklagte im vorliegenden Fall den Tagessatz \"nach Art einer\nVollkaskoversicherung\" gezahlt. Für die Erwartung des Mieters, in\nden Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen\n(BGHZ 22, 109 (115)) und gegenüber dem Vermieter wie ein\nVollkaskoversicherter bei Verschlechterungen der Sache gestellt zu\nsein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum. Demgegenüber\nbezieht sich die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung\nnicht auf den Zeitraum der sich anschließenden vertragswidrigen\nGebrauchsanmaßung. Mit Ablauf der im vorliegenden Fall bis zum\n10.10.1993 um 10 Uhr vereinbarten Vertragsdauer haftete der\nBeklagte nicht mehr nach den ihm günstigen vertraglichen sondern\nnach den allgemeinen, gesetzlichen Regelungen, nach denen der\nMieter gemäß §§ 287, 280 BGB mit Ablauf der vereinbarten\nNutzungszeit für zufälligen Untergang der Mietsache haftet.\n\n8\n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers ist darauf gerichtet, so\ngestellt zu werden, wie er ohne die Entwendung oder Unterschlagung\ndes Lkws gestanden hätte (§ 249 BGB). Der Kläger hatte hier das\nabhandengekommene Fahrzeug geleast. Nach Ziffer XV. 4. der\nLeasingbedingungen war bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung\ndurch Verlust des Fahrzeugs der Abrechnungswert zu erstatten.\nDiesen hat die M. Leasing GmbH auf 29.173,OO DM berechnet. Es ist\nnichts dafür ersichtlich, daß die Leasinggeberin insofern überhöhte\nKosten abrechnete, die der Kläger nunmehr vom Beklagten verlangt.\nDie Abrechnung entspricht vielmehr den vertraglichen Regelungen.\nNach dem zwischen dem Kläger und der M. Leasing GmbH geschlossenen\nLeasingvertrag belief sich der Restwert des Fahrzeug nach Ablauf\nder 12monatigen Vertragsdauer auf 92,42 %. Da das Fahrzeug kurz vor\nEnde des Vertrages abhanden kam, läßt sich ausgehend von dem\nkalkulierten Gesamtwert des Leasingobjekts bei Vertragsbeginn von\n31.66O,14 DM der abgerechnete Betrag unschwer ermitteln. Dem kann\nder Beklagte nicht entgegen halten, daß sich der\nversicherungsvertragliche Anspruch des Leasinggebers gegen den\nKaskoversicherer im Fall des Totalschadens auf den Betrag\nbeschränkt, den die Leasinggeberin für den Erwerb eines Neuwagens\naufbringen muß (BGH VersR 1993, 1223, 1224). Dieser von dem\nBeklagten ins Feld geführte Gedanke hilft ihm aus mehreren Gründen\nnicht weiter. Zum einen kann diese für das Verhältnis zwischen\nLeasinggeber und Kaskoversicherer entwickelte Rechtsprechung nicht\nohne weiteres auf die vertragliche Beziehung zum Leasingnehmer\nübertragen werden. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, daß\nauch unter Berücksichtigung von Rabatten für Großabnehmer die M.\nLeasing GmbH für die Neubeschaffung eines Ersatzfahrzeuges weniger\nals im Leasingvertrag kalkuliert aufwenden mußte.\n\n9\n\nDer durch Begleichung der Rechnung der M. Leasing GmbH in Höhe\nvon 29.173,OO DM dem Kläger entstandene Schaden ist in Höhe des vom\nBeklagten gezahlten Betrages von 3OO,OO DM, der als\n\"Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung\" bestimmt waren,\nerloschen (§ 362 BGB).\n\n10\n\nSchließlich hat sich das Landgericht nicht mit der bereits\nerstinstanzlich vom Beklagten vorgetragenen Vorschädigung des\nMiet-LKWs auseinandergesetzt und auch insoweit einen Abzug\nvernachlässigt. Das Fahrzeug hatte unstreitig eine Delle an der\nHecktüre und die Schiebetür klemmte. Im Wege der\nVorteilsausgleichung muß sich der Kläger wegen dieser Schäden auf\ndie Schadensersatzforderung einen Abzug von weiteren 5OO,OO DM\nanrechnen lassen. Nach den zu den Akten gereichten\nLeasingbedingungen (XVI. 3.) wäre bei Beendigung des\nLeasingvertrages nämlich der dadurch bedingte Minderwert des\nFahrzeugs vom Kläger zu tragen gewesen. Den ihm insofern durch den\nTotalverlust zugeflossenen Vorteil - Entlastung von einer\nVerbindlichkeit zur Reparatur der wertmindernden \"Gebrauchsspuren\"\n- muß sich der Beklagte anrechnen lassen. Den durch die beiden\nSchäden hervorgerufenen Minderwert des Fahrzeugs schätzt der Senat\ngemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 5OO,OO DM. Da zu den Schäden im\neinzelnen nichts genaueres vorgetragen ist, scheidet die\nBerücksichtigung eines höheren ausgleichspflichtigen Vorteils\naus.\n\n11\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 291 BGB.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n92 Abs. 2, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 29.179,OO DM\n\n14\n\nBeschwer für den Beklagten: 28.373,OO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/11-u-196-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-12/11-u-196-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311444","retrieved":"2026-07-09 03:41:59.389005+00:00"}}