{"status":"available","doknr":"OLD311451","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0311.9U196.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-11","aktenzeichen":"9 U 196/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nVersicherungsleistungen gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der\nAllgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, die dem\nVersicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen, nicht zu. Das\nLandgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den\nstreitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt\nhat, § 61 VVG, indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung\nQ.straße/B.straße/M.-Straße/B.allee in B. eingefahren ist, auf der\nes zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Frau H. E. K. kam.\n\n4\n\nWie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ist ein\nRotlichtverstoß grundsätzlich als grob fahrlässige Herbeiführung\neines Kollisionsunfalls im Kreuzungsbereich anzusehen. Die neuere\nhöchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, daß ein\nRotlichtverstoß grundsätzlich objektiv und in der Regel auch\nsubjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings können besondere Umstände\ndes Einzelfalles den objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in\neinem milderen Licht erscheinen lassen und den Kläger vom\nSchuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten ( BGH r+s 1992,\n292, 293 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418; Senat SP 1995, 249;\nUrteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996, 478 insoweit nicht\nabgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13; MDR 1996,\n1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ). Derartige\nbesondere Umstände stehen nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme nicht fest.\n\n5\n\nDer Kläger verteidigt sich gegen den Vorwurf grober\nFahrlässigkeit in der Berufungsinstanz damit, er habe aufgrund\neines kurzfristigen \"Blackouts\" die Kontrolle über sein Fahrzeug\nverloren ( in 1. Instanz hat er den Zustand als \"allergische\nReaktion\" und \"anaphylaktischen Schockzustand\" beschrieben ). Der\n\"Blackout\" sei verursacht worden durch eine kurzfristige\nKreislaufschwäche, diese wiederum durch das Zusammenwirken zuvor\neingenommener Medikamente.\n\n6\n\nDer Kläger hat dieses Vorbringen jedoch nicht zu beweisen\nvermocht. Dies wirkt sich zu seinen Lasten aus, weil er die\nBeweislast für den behaupteten \"Blackout\" trägt.\n\n7\n\nDer Kläger macht vorliegend der Sache nach einen Zustand der\nSchuldunfähigkeit i.S.v. § 827 Satz 1 BGB geltend. Diese Bestimmung\nist im Rahmen des § 61 VVG anwendbar ( BGH VersR 1989, 469, 470;\nVersR 1990, 888, 889 = r+s 1990, 848; (bzgl. § 152 VVG) OLG Hamm\nVersR 1992, 818; a.M. Prölss/Martin, § 61 VVG Anm. 4 B, S. 467 ).\nZwar trägt der Versicherer die Beweislast dafür, daß die\nVoraussetzungen des § 61 VVG vorliegen. Beweispflichtig für den\nZustand der Schuldunfähigkeit als eines besonderen\nAusnahmetatbestandes ist aber der Versicherungsnehmer ( vgl.\nallgemein zu § 827 BGB: BGH NJW 1987, 121; im Rahmen des § 61 VVG:\nBGH VersR 1990, 888, 889 = r+s 1990, 848; Senat r + s 1994, 370,\n371; OLG Hamm VersR 1992, 818 ). Die Entscheidung BGH NJW 1989,\n1354, 1355, auf die der Kläger sich beruft, ist nicht einschlägig.\nSie betrifft betrifft keinen Fall der behaupteten\nSchuldunfähigkeit, sondern spricht nur allgemein die Beweislast des\nVersicherers für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 VVG\naus.\n\n8\n\nDer Beweis, daß die Voraussetzungen des § 827 Satz 1 BGB im\nStreitfall vorlagen, ist aber nicht erbracht. Daß der angebliche\n\"Blackout\" oder Schockzustand bei dem Kläger Bewußtlosigkeit oder\neinen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, läßt\nsich insbesondere nicht dem vom Landgericht eingeholten\nSachverständigengutachten Dr. S. entnehmen. Hierzu hat bereits das\nLandgericht zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 543 Abs. 1\nZPO. Diese Würdigung des Sachverständigengutachtens greift der\nKläger mit der Berufung auch nicht an. Soweit er ausführt, das\nGutachten sei nicht geeignet, einen allergischen Schock als\nunwahrscheinlich anzusehen, verkennt er allerdings die Beweislast.\nWie bereits ausgeführt, muß nicht die Beklagte beweisen, daß ein\nallergischer Schock oder ein \"Blackout\" ausgeschlossen oder\nunwahrscheinlich ist. Vielmehr muß der Kläger beweisen, daß ein\nsolcher vorlag und er den Verkehrsverstoß daher im Zustand der\nSchuldunfähigkeit i.S.v. § 827 Satz 1 BGB beging.\n\n9\n\nSoweit der Kläger sich gegen das Gutachten selbst wendet,\nbleiben seine Angriffe ohne Erfolg. Er setzt zum einen nur eigene,\nnicht näher belegte Auffassungen an die Stelle derer des\nSachverständigen, greift zum anderen die Grundlage des Gutachtens\nzu Unrecht an und bringt im übrigen Unerhebliches vor. Im\neinzelnen:\n\n10\n\nDie dem Gutachten vorangestellte Einteilung der allergischen\nReaktionen ist nicht, wie der Kläger meint, zur Beurteilung des\nvorliegenden Sachverhalts unbrauchbar und ungeeignet. Auch der der\nBerufungsbegründung beigefügte \"Aufsatz\" von Kownatzki ( es scheint\nsich eher um den Auszug aus einer Loseblattsammlung zu handeln, der\nzudem unvollständig ist ) rechtfertigt diesen Vorwurf des Klägers\ngegen das Sachverständigengutachten nicht. Auch Kownatzki führt als\nQuintessenz aus, daß man sich auf die klinischen Aspekte\nkonzentrieren und nicht allein die 30 Jahre alte Einteilung von\nCoombs und Gell zugrunde legen solle. Gerade auf die klinischen\nAspekte geht aber der Sachverständige in dem anschließenden\nHauptteil des Gutachtens ein, in dem er sich eingehend mit den vom\nKläger beschriebenen Symptomen und seinem Verhalten\nauseinandersetzt ( Bl. 120ff d.A. = S. 9ff des Gutachtens ).\n\nDer Sachverständige führt ( Bl. 122f d.A. = S. 11 des\nGutachtens ) dabei überzeugend aus, daß der vom Kläger beschriebene\nschwere Schockzustand mit Handlungsunfähigkeit nicht so schnell -\nbinnen weniger Sekunden - vorübergegangen sein kann, wie es der\nKläger glauben machen will. Das leuchtet auch dem medizinischen\nLaien unmittelbar ein. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung\ndas Gegenteil behauptet, macht er nicht deutlich, woher er über die\ndem Sachverständigen überlegene Sachkunde verfügen will. Was der\nals Zeuge benannte Internist und Allergologe Dr. J. beobachtet\nhaben soll, das dem Gutachten entgegenstehe, teilt der Kläger\nebenfalls nicht näher mit. Einer weiteren Beweisaufnahme zu der\nBehauptung des Klägers, eine kurzfristige Rekonstitution sei\nkeineswegs unwahrscheinlich, ist im übrigen auch schon deshalb\nnicht erforderlich, weil der Kläger damit die Beweislast verkennt.\nEs genügt nicht der Nachweis, daß eine solche kurzfristige\nRekonstitution möglich ist. Der Kläger muß beweisen, daß es zur\nZeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles tatsächlich so\nwar. Der Zeuge Dr. J. ist insoweit als Beweismittel\nungeeignet.\n\n11\n\nDer Sachverständige Dr. S. geht bei seiner Würdigung des\nVerhaltens des Klägers im Unfallzeitpunkt und unmittelbar danach\nauch nicht etwa von falschen Tatsachen aus, wie der Kläger offenbar\nmeint. Das \"zielgerichtete Handeln\", auf das der Sachverständige\nabstellt, ergibt sich nämlich nicht erst aus der Aussage der Zeugin\nK., sondern aus dem eigenen Vortrag des Klägers im vorliegenden\nVerfahren. Er hat selbst in der Klageschrift und im Schriftsatz vom\n07.09.1995 vorgetragen, er habe - wenn auch \"unter Aufbringung\naller Kräfte\" - die Fahrertür seines Wagens geöffnet, um sich um\ndie Unfallgegnerin zu kümmern, und deren Puls gefühlt. In der\nSchadenanzeige vom 09.03.1995 hat er das sogar noch detaillierter\ngeschildert. Auch wenn er bei deren Ausfüllung noch unter Schock\ngestanden haben will, wie der Kläger jetzt weiter geltend macht, so\nbehauptet er doch selbst nicht, zum Unfallablauf und seinem\nVerhalten danach in der Schadenanzeige etwas falsches angegeben zu\nhaben.\n\n12\n\nAuch der weitere Einwand des Klägers, ein Arzt sei schon aus\nGewohnheit in der Lage, den Puls eines Menschen zu fühlen, führt zu\nkeiner anderen Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob diese\nBehauptung des Klägers zutrifft. Es ist jedenfalls auszuschließen,\ndaß ein Arzt dies auch dann kann, wenn er sich in einem\nSchockzustand befindet, der es ihm unmöglich macht, ein Fahrzeug\nbei roter Ampel anzuhalten. Auch das ist für einen geübten\nAutofahrer, als der der Kläger sich hinstellt, eine fast schon\ninstinktive, kaum noch bewußt gesteuerte, jedenfalls nicht weniger\ngewohnheitsmäßige Handlung als das Pulsfühlen durch einen Arzt.\n\n13\n\nAuch soweit der Kläger sich darauf beruft, der Sachverständige\nhabe außer acht gelassen, daß bei dem Kläger Enzyme\nunterschiedlicher Tierarten zusammenwirkten, hieraus folge die\nMöglichkeit, daß die Enzyme zu unterschiedlichen allergischen\nReaktionen führten, verkennt er die Beweislast. Eine solche\nMöglichkeit ist unerheblich. Der Kläger müßte beweisen, daß ein\nsolches Zusammenwirken vorliegend bei ihm der Fall war und zu dem\nbehaupteten \"Blackout\" geführt hat. Das behauptet er aber selbst\nnicht.\n\nDie weiteren vom Kläger angegriffenen Ausführungen des\nSachverständigen betreffen die speziellen Fragen des Landgerichts\nim Beweisbeschluß vom 18.12.1995 zu den Unterziffern 1.-3., also\ndie Frage, ob Schocks der vom Kläger beschriebenen Art durch die\neingenommenen Medikamente bereits beobachtet worden sind, ob sie\n\"ernsthaft in Betracht zu ziehen\" sind und ob der Kläger mit einer\nsolchen Reaktion rechnen mußte. Darauf kommt es aber nicht an. In\nden Fragen zu 1. und 2. offenbart sich, daß das Landgericht -\njedenfalls seinerzeit - von einer Beweislast der Beklagten ausging.\nDas trifft aber - wie ausgeführt - nicht zu. Bei zutreffender\nBeweislastverteilung kommt es auf diese bloß theoretischen\nMöglichkeiten eines Schocks oder ähnlichem aber nicht an. Sie\nlassen nicht darauf schließen, daß ein \"Blackout\" beim Kläger\ntatsächlich vorlag. Die Frage 3. des Beweisbeschlusses vom\n18.12.1995 zielte auf § 827 Satz 2 BGB ab, auf den es - da schon\ndie Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Bestimmung zu verneinen\nsind - nicht mehr ankommt.\n\nDer weitere Einwand des Klägers bezüglich des Medikaments\nMitomycin unter Bezugnahme auf die Anlage 3 zur Berufungsbegründung\nbezieht sich offensichtlich auf eine allergische Dermatitis\n(Hautentzündung, Ekzem), gibt zu der hier interessierenden Frage\ndes \"Blackouts\" also auch nichts her.\n\nDaß das Medikament Mitomycin fünf Monate nach dem\nVerkehrsunfall wegen zunehmender allergischer Reaktionen beim\nKläger abgesetzt werden mußte, ist ebenfalls unerheblich. Diese\nTatsache läßt einen sicheren Rückschluß auf den Zeitpunkt des\nUnfalls nicht zu.\n\nDas gleiche gilt für die Behauptung, Kraftfahrer hätten nach\nder Einnahme von Pantozol von Sehstörungen und schwindelähnlichen\nBeschwerden berichtet, die das Autofahren erheblich beeinträchtigt\nhätten. Daraus ergibt sich nicht, daß diese Wirkung auch beim\nKläger und zwar zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles eingetreten ist.\nZumindest Schwindel trägt er auch nicht vor. Daß das Medikament bei\nden Kraftfahrern zu Schockzuständen der vom Kläger für sich in\nAnspruch genommenen Stärke geführt hätte, behauptet er zudem nicht\neinmal.\n\nSchließlich rechtfertigt auch das angeblich 20-jährige\nunfallfreie Fahren keine andere Beurteilung. Wie die Beklagte mit\nRecht ausführt, kann es Streß gewesen sein, der den Kläger\nunaufmerksam oder leichtsinnig machte. Darauf kommt es aber nicht\nan.\n\n14\n\nGreift der Kläger nach alldem das Sachverständigengutachten ohne\nErfolg an, so weist der Senat nur noch ergänzend darauf hin, daß\nder Kläger überdies die von ihm geschilderten und von der Beklagten\nbestrittenen Symptome, die auf einen Schock und \"Blackout\"\nschließen lassen sollen, nicht zu beweisen vermag. Lediglich\nJuckreiz sowie rote Flecken und Schwellungen am ganzen Körper nach\ndem Unfallgeschehen stellt er durch Zeugen unter Beweis. Daß diese\nErscheinungen nicht ausreichen, um einen Schock und \"Blackout\" zum\nUnfallzeitpunkt zu belegen, kann der Senat nach dem vorliegenden\nGutachten selbst und ohne weitere sachverständige Beratung\nbeurteilen. Der Sachverständige hat diese Symptomatik als \"einer\nallergischen/pseudoallergischen Reaktion zuordbar\" eingestuft und\nvon den anderen Symptomen unterschieden, die als \"schwerwiegende\nSymptomatik angesehen werden\" müßten und bei denen eine \"beginnende\nKreislaufsymptomatik zu diskutieren\" sei ( Bl. 121 d.A. = S. 10 des\nGutachtens ). Diese Unterscheidung zeigt, daß die Hautsymptomatik,\ndie zudem als \"Reste einer Urtikaria ( Nesselsucht )\" beschrieben\nwerden, also völlig harmlos sein können ( Bl. 120 d.A. = S. 9 des\nGutachtens unten ), allein als keineswegs ausreichend angesehen\nwerden kann, einen Schock und \"Blackout\" des Klägers zum\nUnfallzeitpunkt zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht\naus der weiteren durch Zeugen unter Beweis gestellten Tatsache, daß\ndas Medikament Mitomycin fünf Monate nach dem Verkehrsunfall wegen\nzunehmender allergischer Reaktionen abgesetzt werden mußte. Dies\nläßt - wie bereits ausgeführt - einen sicheren Rückschluß auf den\nZeitpunkt des Unfalls ebenfalls nicht zu. Das gleiche gilt für die\nBehauptung, Kraftfahrer hätten nach der Einnahme von Pantozol von\nSehstörungen und schwindelähnlichen Beschwerden berichtet, die das\nAutofahren erheblich beeinträchtigt hätten. Daß dies zu\nSchockzuständen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen\nStärke geführt hätte, behauptet er selbst nicht.\n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers:\n14.924,47 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-11/9-u-196-96","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-11/9-u-196-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311451","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.047828+00:00"}}