{"status":"available","doknr":"OLD311458","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0310.27WF9.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-10","aktenzeichen":"27 WF 9/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gemäß § 11 Abs.\n2 Satz 5 RpflG als sofortige Beschwerde geltende befristete\nErinnerung ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung nach § 575 ZPO an\ndas Amtsgericht zum Zweck der erneuten Entscheidung über den Antrag\nder Beschwerdeführer, die gesetzliche Vergütung nach § 19 BRAGO\ngegen den Antragsgegner festzusetzen.\n\n3\n\nDen Beschwerdeführern sind in dem vorliegenden isolierten\nSorgerechtsverfahren die sogenannten Satzrahmengebühren gemäß § 118\nBRAGO gegen ihren Auftraggeber erwachsen (vgl. Gerold/Schmidt/v.\nEicken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rn. 8 vor § 118). Diese Gebühren\nkönnen hier nach § 19 BRAGO festgesetzt werden. Zwar sind in § 19\nAbs.8 BRAGO Rahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung\nausgenommen worden. Es ist jedoch umstritten, ob dieser Ausschluß\nauch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt die Rahmengebühren\nverbindlich nach dem Mindestsatz bestimmt hat (bejahend etwa OLG\nHamm NJW 1972, 2318; KG Rpfl. 1991, 220; Riedel/Sußbauer/Fraunholz,\nBRAGO, 6. Aufl., § 19 Rn. 13; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl.,\n\"Kostenfestsetzung Nr. 43; offengelassen von BGH Rpfl. 1977, 59;\nverneinend z.B. LG Oldenburg AnwBl. 1964, 325; Gerold/Schmidt/v.\nEicken, Madert § 19 Rn. 19; Lappe, Kosten in Familiensachen, 5.\nAufl. Rn. 300). Der Senat schließt sich derjenigen Meinung an, die\nfür den Fall der verbindlichen Bestimmung des Mindestsatzes durch\nden Rechtsanwalt eine Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO zuläßt.\nRichtig ist allerdings, daß der Gesetzeswortlaut nicht zwischen\nMindest- und anderen Sätzen der Rahmengebühr unterscheidet.\nIndessen rechtfertigt es der Grund für den Ausschluß der\nRahmengebühren von der vereinfachten Festsetzung nicht, den\nRechtsanwalt auch bei einer verbindlichen Bestimmung des\nMindestsatzes auf das Klageverfahren zu verweisen. Bei\nRahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall\nnach billigem Ermessen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Die Prüfung , ob\ndie getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. § 315\nAbs. 3 BGB), soll nicht dem Rechtspfleger im Beschlußverfahren\nübertragen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert § 19 Rn.\n19). Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB kommt aber\nnicht in Betracht, wenn der Anwalt nur den Mindestsatz verlangt.\nDies setzt freilich voraus, daß er den Mindestbetrag nicht\nlediglich zur Festsetzung anmeldet, sondern zugleich verbindlich\nbestimmt. In einem solchen Fall scheidet ein Bemessungsstreit mit\ndem Auftraggeber von vornherein aus. Die Beschwerdeführer haben\nersichtlich eine verbindliche Bestimmung der Rahmengebühr in Höhe\ndes Mindestsatzes getroffen. Unter diesen Umständen kann die\nbegehrte Festsetzung der Anwaltsvergütung nach § 19 BRAGO\nerfolgen.\n\n4\n\nDie Prüfung der Gebührenansätze im einzelnen überläßt der Senat,\nschon um den Beteiligten keine Instanz zu nehmen, dem\nAmtsgericht.\n\n5\n\nDa der Umfang des Obsiegens und Unterliegens im\nBeschwerderechtszug derzeit noch nicht feststeht, hat das\nAmtsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nbefinden.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 419,75 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/27-wf-9-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/27-wf-9-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311458","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.710839+00:00"}}