{"status":"available","doknr":"OLD311457","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0310.19W3.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-10","aktenzeichen":"19 W 3/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der\nBeklagten hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von\nRäumen begehrt, die die Beklagte angeblich unberechtigt in\nMitbesitz zu dem gesondert auf Räumung verklagten Herrn U. F.\ngenommen hat. Der Gebühren-Wert des Klageantrages bestimmt sich\nvorliegend nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG.\nNach dieser Bestimmung ist der Wert der Nutzung eines Jahres\nmaßgebend, wenn nicht wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses,\nsondern aus einem anderen Rechtsgrund die Räumung und Herausgabe\nverlangt wird. Das setzt gleichwohl voraus, daß die Parteien\nletztlich über das Bestehen eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen\nNutzungsverhältnisses streiten (OLG Bamberg JurBüro 1988, 516\nm.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Streits ist nicht nur dann zu\nbejahen, wenn ihn bereits der Kläger in der Klageschrift (als\nKlagegrund oder als vom Beklagten zu erwartende Einwendung)\nvorträgt, sondern - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - auch\ndann, wenn er erstmals vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung\neingewandt wird (BGHZ 48, 177 ff. = NJW 1967, 2263; weitere\nNachweise bei Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2. Aufl.,\n\"Miete und Pacht\" Rn. 20).\n\n4\n\n§ 16 GKG ist aus der früheren Fassung des § 12 GKG\nhervorgegangen. Beide Vorschriften sind als soziale\nSchutzvorschriften weit auszulegen (so BGH, a.a.O. zu § 12 a.F.\nGKG; zu § 16 GKG: Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 16 Anm. 1).\nDie aus sozialen Gründen bestehende Notwendigkeit,\nMietstreitigkeiten zu verbilligen, findet in § 16 GKG ihre\ngesetzliche Ausprägung. Sie ist in allen Sachverhalten anwendbar,\nbei denen eine Berechtigung in Streit steht, die für das Verhältnis\nvon Vermieter und Mieter typisch ist. Nicht mehr anwendbar ist die\nVorschrift bei solchen Nutzungsverhältnissen, bei denen es an der\nihr gedanklich zugrunde liegenden Unterschiedlichkeit im Grade der\nBerechtigung zwischen Vermieter und Mieter fehlt, so z.B. beim\nNutzungsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer vor dem\nEigentumsübergang (BGH, a.a.O.).\n\n5\n\nDem vom Kläger vorliegend geltend gemachten Eigentum setzt die\nBeklagte ein schuldrechtliches Nutzungsrecht entgegen, das auf\nLeihe gestützt wird. Bei einem solchen Einwand der\nNutzungsberechtigung - dessen Richtigkeit unterstellt - bleibt der\nsoziale Schutzgedanke im Vordergrund (BGH, a.a.O. zu einem\nNutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht; ferner: Schneider, DGVZ 1986,\n4, 8). Gegenstand des Streites ist auch hier allein die\nBerechtigung des unmittelbaren Besitzers zur Sachnutzung aus -\nbehauptetem - abgeleitetem, der mietvertraglichen Nutzung\nvergleichbarem Recht, welches die Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG\nrechtfertigt.\n\n6\n\nDen Nutzungswert der herausverlangten Räumlichkeiten schätzt der\nSenat auf monatlich 1.000,-- DM. Die Größe der Wohnung beträgt\netwas mehr als 70 qm; bei einem als üblich anzusehenden\nKaltmietzins von 14,-- DM je qm ergäbe sich ein Nutzungswert von -\ngerundet - 1.000,-- DM für Wohnung nebst Keller. Daraus errechnet\nsich ein Gebührenwert von 12 x 1.000,-- DM = 12.000,-- DM. Diesen\nBetrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.4.1996 zutreffend\nals Streitwert festgesetzt; er ist für das erstinstanzliche\nVerfahren maßgebend.\n\n7\n\nDemgemäß waren der Streitwertänderungsbeschluß vom 20.12.1996\naufzuheben und die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten\ndes Klägers vom 9.5.1996 zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/19-w-3-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/19-w-3-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311457","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.621011+00:00"}}