{"status":"available","doknr":"OLD311456","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0310.16U90.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-10","aktenzeichen":"16 U 90/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Düren ist entgegen der Auffassung\ndes Klägers nicht bereits deshalb nach § 539 ZPO aufzuheben und die\nSache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil die Kindesmutter\nausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung\nam 17. Oktober 1996 entgegen §§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 1705, 1706\nNr. 1, 1709 Abs. 1 BGB als Vertreterin des Beklagten aufgetreten\nund das Jugendamt zu dem Termin nicht geladen worden ist. Der\nKläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß\nausweislich der Sitzungsniederschrift die mündliche Verhandlung am\n17. Oktober 1996 entgegen § 170 Satz 1 GVG als öffentliche Sitzung\nstattgefunden hat. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO kommt nur\ndann in Betracht, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem\nwesentlichen Mangel leidet. Wesentlich im Sinne dieser Bestimmung\nsind Verfahrensmängel indes nur, wenn sie das Recht der Parteien\nzum umfassenden Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln\nzu den entscheidungserheblichen Umständen zu Unrecht beschnitten\nhaben. Dabei ist die Feststellung erforderlich, daß der\nVerfahrensmangel tatsächlich zu einer Verkürzung des Vorbringens\ngeführt haben kann ( vgl. Münchener Kommentar/Rimmelspacher, ZPO, §\n539 Rn. 7 ). Davon kann jedoch weder im Hinblick auf den Verstoß\ngegen §§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 1705, 1706 Nr. 1, 1709 Abs. 1 BGB\nnoch im Hinblick auf den Verstoß gegen § 170 Satz 1 GVG ausgegangen\nwerden. Abgesehen davon, daß der Kläger die Verfahrensmängel in\nerster Instanz nicht gerügt hat ( § 295 Abs. 1 ZPO ), sind seine\nMöglichkeiten, zur Sache vorzutragen, durch das Vorgehen des\nAmtsgerichts nicht beeinträchtigt worden. Die Verfahrensfehler\nhaben sich auch nicht zu Lasten des Beklagten ausgewirkt, der in\nerster Instanz obsiegt hat. Zudem hat das Jugendamt als Vertreter\ndes Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 1. März 1996 in der Sache\nStellung genommen. Ungeachtet dieser Umstände ist vorliegend von\neiner Zurückverweisung jedenfalls deshalb abzusehen, weil eine\nEntscheidung durch den Senat im Hinblick auf die\nProzeßwirtschaftlichkeit und zur Vermeidung von Verzögerungen\nsachdienlich ist ( § 540 ZPO ).\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nDer Kläger kann die unter dem 19. September 1995 erklärte\nAnerkennung der Vaterschaft - UR.-Nr. .... Stadtjugendamt D. -\nnicht mit Erfolg anfechten. Nach § 1600 m Satz 1 BGB ist zu Lasten\ndes Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, von der Vermutung\nauszugehen, daß er das Kind gezeugt hat. Diese Vermutung ist\nvorliegend nicht widerlegt. Die Vermutung ist auch nicht nach §\n1600 m Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil die Anerkennungserklärung\ndes Klägers nicht unter einem Willensmangel nach §§ 119 Abs. 1, 123\nBGB leidet.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nDer Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die\nVaterschaft nur deshalb anerkannt, weil die Kindesmutter Halbrussin\nsei und er sich von Russen bedroht gefühlt habe. Diesem Vorbringen\ndes Klägers ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, daß er in einer\nzur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB berechtigenden Weise durch\nkonkrete Drohungen zu der Anerkennung der Vaterschaft gezwungen\nworden ist. Dies gilt auch in Anbetracht des von dem Kläger\nerstmals mit Schriftsatz vom 25. Februar 1997 vorgetragenen -\nzeitlich nicht eingegrenzten, aber jedenfalls nach der Anerkennung\nder Vaterschaft anzusiedeln- den - Vorfalls, bei dem der Kläger in\neiner Gaststätte von 8 Russen zusammengeschlagen worden sein soll.\nDer Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, bei dem\nJugendamt sei ihm gesagt worden, er solle die Erklärung über die\nAnerkennung der Vaterschaft erst einmal unterschreiben, dann könne\ner sich einen Rechtsanwalt nehmen. Selbst wenn man unterstellt, daß\ndiese Behauptung zutrifft, folgen daraus keine Anfechtungsgründe\nnach §§ 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB oder 123 Abs. 1 BGB. Zum einen ist\ndie behauptete Äußerung im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit\nnach §§ 1600 f Abs. 1, 1600 g Abs. 1, 1600 l Abs. 1 BGB nicht\nunzutreffend. Zum anderen ist - insbesondere auch in Anbetracht des\nInhalts der Urkunde vom 19. September 1995 und im Hinblick auf die\nausweislich der Urkunde erfolgte Belehrung über die Bedeutung der\nVaterschaft - nicht ersichtlich, daß der Kläger über den Inhalt der\nErklärung über die Anerkennung der Vaterschaft im Irrtum war. Gegen\neinen Irrtum des Klägers spricht im übrigen auch die Aussage seiner\nMutter, der Zeugin Renate H., die den Kläger zu dem Termin bei dem\nJugendamt begleitet hat. Die Zeugin hat bekundet, ihr Sohn und sie\nhätten damals in erster Linie die Kosten gesehen, die auf sie\nzugekommen wären, wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hätte.\nDem Kläger war mithin die Bedeutung der von ihm abgegebenen\nErklärung über die Anerkennung der Vaterschaft bewußt.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDas Vorbringen des Klägers und das Ergebnis der im Rahmen des\nBerufungsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme geben keine\nVeranlassung dazu, weiter Beweis zur Widerlegung der\nVaterschaftsvermutung nach § 1600 m Satz 1 BGB zu erheben.\nInsbesondere besteht keine Veranlassung, ein Blutgruppen- und\nserologischen Gutachten einzuholen. Der Senat vertritt in ständiger\nRechtsprechung die Auffassung, daß der Mann, um eine\nEhelichkeitsanfechtungsklage schlüssig zu begründen, konkrete\nAnhaltspunkte für die Annahme darlegen muß, daß das Kind nicht von\nihm abstammt ( vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 1992 - 16 U 118/91 -,\nFamRZ 1993, 106 f.; Beschluß vom 29. November 1995 - 16 W 47/95 -,\nOLGR 1996, 50; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1996, 894 f. ). Dies gilt\nnicht nur für das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren, sondern auch\nfür die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ( vgl. Senat,\nBeschluß vom 15. März 1996 - 16 Wx 66/96 -; Zöller/Philippi, ZPO,\n19. Aufl., § 640 d Rn. 1 m. w. N. ). Auch unter Geltung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes ( §§ 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO ), der\ndas Gericht verpflichtet, alle Beweise zu erheben, die zur\nmöglichen sicheren Klärung der Vaterschaft führen, ist es nicht\ngehalten, alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten auszuschöpfen oder\nvöllig substanzlosen, aus der Luft gegriffenen, jeder tatsächlichen\nGrundlage entbehrenden Prozeßbehauptungen des Klägers nachzugehen.\nDer die Anerkennung der Vaterschaft anfechtende Mann kann sich\ndaher insbesondere nicht auf die Behauptung beschränken, ein\nserologisches und/oder genetisches Gutachten werde ergeben, daß er\nnicht der Vater sei ( vgl. Senat, FamRZ 1993, 106, 107 ).\n\n11\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die von ihm behauptete\nÄußerung der Kindesmutter bei einem Telefonat mit der Zeugin R. H.\nim Februar 1995 als ein gegen seine Vaterschaft sprechendes Indiz\nberufen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten\nBeweisaufnahme steht nicht fest, daß die Kindesmutter auf Nachfrage\nder Zeugin H. zugegeben hat, sie habe noch mit anderen Männern\ngeschlafen. Die Kindesmutter, Frau O. M., hat bekundet, sie habe\ninnerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit des Beklagten - also der\nZeit vom 3. Oktober 1994 bis 1. Februar 1995 - mit keinem anderen\nMann als dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt. Die Kindesmutter hat\nferner bekundet, sie habe im Februar 1995 nicht mit der Zeugin H.\ntelefoniert. Sie habe nur dem Kläger selbst in der Karnevalszeit\ndes Jahres 1995 erzählt, daß sie wahrscheinlich schwanger sei.\nDanach habe sie erst nach der Geburt des Kindes mit dem Kläger und\nder Zeugin H. telefoniert und ihnen dazu gratuliert, daß sie Vater\nbeziehungsweise Großmutter geworden seien. Die Bekundungen der\nKindesmutter werden nicht durch die Aussage der Zeugin H.\nwiderlegt. Die Zeugin hat bekundet, die Kindesmutter habe im\nFebruar 1995 am Telefon auf ihren Vorhalt, sie habe doch auch noch\nmit anderen Männern geschlafen, mit \"ja, ja\" geantwortet. Weitere\nÄußerungen zu dem Vorhalt soll die Kindesmutter nach dem Bekunden\nder Zeugin H. indes nicht gemacht haben. Abgesehen davon, daß die\nvon der Zeugin geschilderte Reaktion der Kindesmutter auf einen\nsolchen Vorhalt wenig plausibel erscheint, läßt sich allein der von\nder Zeugin wiedergegebenen Äußerung \"ja, ja\" nicht entnehmen, daß\ndie Kindesmutter damit eingeräumt hat, sie habe während der\nEmpfängniszeit noch mit anderen Männern verkehrt. Auch wenn die\nÄußerung nach der Auffassung der Zeugin H. wie eine Bestätigung des\nvon ihr gemachten Vorhalts geklungen haben soll, kann nicht mit der\nfür die Bildung einer Überzeugung erforderlichen Sicherheit davon\nausgegangen werden, daß die Kindesmutter mit dieser knappen\nBemerkung eine ernsthafte Aussage zur Frage des Mehrverkehrs\ngemacht hat. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des\nUmstands, daß die Äußerung \"ja, ja\" in der Umgangssprache -\nabhängig vom Tonfall - durchaus nicht nur als Zustimmung, sondern\nauch als hinhaltende oder sogar abwertende Bemerkung zu verstehen\nsein kann. Die Aussage der Zeugin H. erscheint zudem auch deshalb\nwenig nachvollziehbar, weil sie auf die von ihr so verstandene\nBejahung eines Mehrverkehrs durch die Kindesmutter nicht erregt\nreagiert und im Gespräch mit der Kindesmutter - obwohl dies\nnahegelegen hätte - die Frage der Vaterschaft ihres Sohnes nicht\nweiter vertieft haben will.\n\n12\n\nAbgesehen von der von dem Kläger behaupteten und - wie oben\ndargelegt - nicht erwiesenen Äußerung der Kindesmutter ist das\nVorbringen des Klägers unsubstantiiert, die Kindesmutter habe in\nder gesetzlichen Empfängniszeit nicht nur mit ihm, sondern auch mit\nanderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Es ist nicht\nvorgetragen, auf welchen konkreten Umständen diese Behauptung\nberuhen soll und wann diese Umstände dem Kläger gegebenenfalls\nbekannt geworden sein sollen. Das Vorbringen des Klägers, er habe\ndie Kindesmutter \"ständig mit anderen Männern gesehen\", ist vage\nund nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist dem Vorbringen des\nKlägers nicht zu entnehmen, wann, bei welchen Gelegenheiten und\nunter welchen Umständen er die Kindesmutter mit anderen Männern\ngesehen haben will und wieviele und welche Personen mit der\nKindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt haben sollen. Ferner fehlt\nes an konkreten Angaben zu den Zeiten, zu denen es zu dem\nbehaupteten Mehrverkehr gekommen sein soll, sowie zur Zahl der\nMehrverkehrsfälle. Dabei ist nicht zu verkennen, daß der Kläger\ndazu aus eigener Anschauung keine näheren Angaben machen kann.\nJedenfalls hätte der Kläger aber - wie oben bereits dargelegt -\nvortragen müssen, auf welche konkreten Umstände sich die Behauptung\ndes Mehrverkehrs stützen soll. Der Kläger kann sich in diesem\nZusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die\nKindesmutter ihm den Kontakt mit dem Kind nicht gestattet. Diese im\nRahmen des der Kindesmutter nach § 1705 BGB obliegenden Sorgerechts\ngetroffene Entscheidung läßt nicht darauf schließen, daß der Kläger\nnicht der Vater des Beklagten ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nEine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kommt gemäß § 704\nAbs. 2 ZPO nicht in Betracht.\n\n15\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 4.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/16-u-90-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-10/16-u-90-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311456","retrieved":"2026-07-09 03:42:00.530824+00:00"}}