{"status":"available","doknr":"OLD311464","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1997:0307.6U79.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1997-03-07","aktenzeichen":"6 U 79/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien sind Wettbewerber. Beide betreiben im Raum A.\nVerbrauchermärkte u.a. für Elektroartikel und\nUnterhaltungselektronik; dabei gehören zu ihrem Vertriebssortiment\nauch Mobiltelefone, die in Verbindung mit der Vermittlung des\nAbschlusses von Netzkartenverträgen angeboten werden.\n\n3\n\nIn den Ausgaben der A.er Nachrichten vom 3. und 17. August 1995\nsowie in der Ausgabe der A.er Volkszeitung (AVZ) vom 17. August\n1995 bewarb die Beklagte unter der Überschrift \"FAST GESCHENKT\" den\nKauf eines Mobiltelefons für 0,49 DM. Hinsichtlich der näheren\nAusgestaltung dieser Werbeanzeigen (deren Originale aus Bl. 46, 47,\n47 a d. A. ersichtlich sind) wird auf die Ablichtungen in Ziffer 1.\ndes Tenors dieses Urteils verwiesen, wobei die Anzeige in den A.er\nNachrichten vom 3. August 1995 der Abbildung in Ziffer 1. a) aa)\nund die in identischer Weise jeweils am 17. August 1995 in den A.er\nNachrichten und in der AVZ erschienenen Anzeigen der Ablichtung in\nZiffer 1. a) bb) und Ziffer 1. b) des Tenors entsprechen. Die\nKlägerin sieht in diesen Werbungen der Beklagten Verstöße gegen §§\n1, 3 UWG sowie gegen § 1 ZugabeVO und nimmt deshalb die Beklagte\nu.a. auf Unterlassung in Anspruch.\n\n4\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei dem von der\nBeklagten in den Anzeigen beworbenen Handy sei die Vermittlung des\nAbschlusses des Kartenvertrages mit dem Netzbetreiber die Hauptware\nbzw. die Hauptleistung, während die nur mit einem Scheinentgelt\nverbundene Abgabe des Handys demgegenüber eine Zugabe im Sinne von\n§ 1 Abs. 1 ZugabeVO darstelle. Eine Zuwendung sei nämlich auch dann\neine Zugabe, wenn sie nur gegen ein geringfügiges, bloß zum Schein\nverlangtes Entgelt gewährt werde. Die Werbungen der Beklagten\nverstießen jedoch ebenfalls gegen § 1 UWG, denn die Kunden würden\ndurch den blickfangmäßig hervorgehobenen Verkaufspreis von 0,49 DM\nin sittenwidriger Weise angelockt und einem psychologischen\nKaufzwang unterworfen. Darüber hinaus seien die beiden identischen\nAnzeigen der Beklagten in den A.er Nachrichten und in der A.er\nVolkszeitung (AVZ) jeweils vom 17. August 1995 irreführend und\ndamit gemäß § 3 UWG unzulässig. Für den Verbraucher werde nämlich\nnicht in ausreichendem Maße in diesen beiden Anzeigen deutlich\ngemacht, daß der niedrige Kaufpreis, mit dem das Handy beworben\nwerde, nur in Verbindung mit dem erheblichen Kostenaufwand eines\nabzuschließenden Kartenvertrages Gültigkeit habe.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\n1.\n\n7\n\na)\n\n8\n\ndie Beklagte unter Androhung von\nOrdnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Verkauf\nvon Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei\nFreischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden - wie\ngeschehen in den \"A.er Nachrichten\" vom 3. August 1995 und 17.\nAugust 1995 sowie in der \"A.er Volkszeitung\" vom 17. August 1995 -\nwenn für das Handy ein Preis von 0,49 DM gefordert wird oder einer\nsolcher Preis, der durch seine niedrige Bemessung einer\nunentgeltlichen Zuwendung gleichkommt,\n\n9\n\nund/oder\n\n10\n\nb)\n\n11\n\neinen so beworbenen Artikel wie\nangekündigt zu veräußern,\n\n12\n\nund/oder\n\n13\n\nc)\n\n14\n\nden Verkauf eines Handys mit einem\nbestimmten Preis zu bewerben, wie geschehen in den \"A.er\nNachrichten\" vom 17. August 1995 sowie in der \"A.er Volkszeitung\"\nvom 17. August 1995, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wird,\ndaß das Gerät zu diesem Preis nur dann erworben werden kann, wenn\ngleichzeitig die Freischaltung einer Debitel D 1-Netzkarte\nerfolgt;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr\ndurch die vorstehend unter Ziffer 1. aufgeführten Handlungen\nentstanden ist und künftig noch entstehen wird;\n\n17\n\n3.\n\n18\n\ndie Beklagte ferner zu verurteilen, der\nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die\nBeklagte die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen\nbegangen hat, wobei die Angaben nach Werbeträgern, Auflage der\nWerbeträger, Erscheinungsorten und zeitliche Abfolge\naufzuschlüsseln sind.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte ist dem Vorwurf, mit den beanstandeten\nWerbeanzeigen wettbewerbswidrig zu handeln, entgegengetreten und\nhat geltend gemacht, die Anzeigen enthielten ein gekoppeltes\nAngebot zu einem Gesamtpreis, der in den Kosten des Mobiltelefons\nund des Kartenvertrages bestehe. Auch der Verbraucher betrachte den\nKartenvertrag und das Mobiltelefon als Einheit, da es sich dabei um\neine zweckmäßige Warenverbindung handele, die auf das Bedürfnis des\nVerbrauchers zugeschnitten sei. Die Kosten des Kartenvertrages\nseien wiederum in den Anzeigen jeweils deutlich aufgeschlüsselt, so\ndaß ein Preisvergleich weder unmöglich noch in sittenwidriger Weise\nunzumutbar erschwert werde, wie dies nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs erforderlich ist, um von einer unzulässigen\nKoppelung auszugehen.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien in der ersten Instanz\nwird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n23\n\nMit Urteil vom 8. März 1996 hat das Landgericht die Beklagte\nunter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,\n\n24\n\n1.\n\n25\n\nes unter Androhung eines Ordnungsgeldes\nbis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in werblichen\nAnzeigen, Zeitungsinseraten u.ä.\n\n26\n\na)\n\n27\n\nfür den Verkauf von Handys zu werben,\ndie zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines\nNetzvertrages gegeben werden, wie geschehen in den \"A.er\nNachrichten\" vom 3. August 1995 und 17. August 1995 sowie in der\n\"A.er Volkszeitung\" vom 17. August 1995, wenn für das Handy ein\nPreis von 0,49 DM gefordert wird,\n\n28\n\nund/oder\n\n29\n\nb)\n\n30\n\neinen so beworbenen Artikel wie\nangekündigt zu veräußern,\n\n31\n\nund/oder\n\n32\n\nc)\n\n33\n\nden Verkauf eines Handys mit einem\nbestimmten Preis zu bewerben, wie geschehen in den \"A.er\nNachrichten\" vom 17. August 1995 sowie in der \"A.er Volkszeitung\"\nvom 17. August 1995, wenn nicht deutlich darauf hingewiesen wird,\ndaß das Gerät zu diesem Preis nur dann erworben werden kann, wenn\ngleichzeitig die Freischaltung einer Debitel D 1-Netzkarte\nerfolgt.\n\n34\n\nWeiterhin hat das Landgericht in Ziffer 2. des Tenors seiner\nEntscheidung festgestellt,\n\n35\n\ndaß die Beklagte verpflichtet ist, der\nKlägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend\nunter Ziffer 1. des Urteilstenors aufgeführten Handlungen\nentstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.\n\n36\n\nDarüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der\nKlägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu\nZiffer 1. des Tenors bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei\ndie Angabe nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger,\nErscheinungsorten und zeitliche Abfolge aufzuschlüsseln sind.\n\n37\n\nDas Landgericht hat das Unterlassungsbegehren der Klägerin,\nsoweit es ihm stattgegeben hat, gemäß §§ 1, 3 UWG als begründet\nangesehen und dem Schadensersatz- und Auskunftsbegehren der\nKlägerin gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG, 242 BGB entsprochen.\nWegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die\nangefochtene Entscheidung Bezug genommen.\n\n38\n\nGegen dieses ihr am 13. März 1996 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 15. April 1996 (Montag) Berufung eingelegt und diese\nnach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungfrist\nrechtzeitig am 17. Juni 1996 begründet.\n\n39\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrem\nBerufungsvorbringen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der\nAnsicht, der Klageantrag zu Ziffer 1. a) sei weder aus § 1, 3 UWG\nnoch aus § 1 ZugabeVO begründet. Es könne keine Rede davon sein,\ndaß der Verkehr durch den Preis eines Handys von 0,49 DM\nübertrieben angelockt werde, wie dies das Landgericht bejaht habe.\nJeder, der sich für den Erwerb eines Handys interessiere, wisse,\ndaß er einen Kartenvertrag mit einem Provider (Telekom, Mannesmann,\nDebitel u.s.w.) abschließen müsse, um überhaupt das Handy zur\nFunktion zu bringen und es nutzen zu können. Es sei demgegenüber\neine lebensfremde Vorstellung anzunehmen, die angesprochenen\nVerkehrskreise gingen davon aus, das beworbene Handy ohne einen\nKartenvertrag für 0,49 DM erwerben zu können. Heute würden\nderartige Handys - je nach deren Wertigkeit - so gut wie\nverschenkt, jedenfalls für billiges Geld abgegeben. Beträge von\n1,00 DM oder noch niedriger seien inzwischen nichts Ungewöhnliches\nmehr. Der Kunde solle dadurch zum Abschluß eines Kartenvertrages\nbewegt und veranlaßt werden; ihm solle mit einem besonders\ngünstigen Preis für das Handy der Abschluß eines solchen Vertrages\nschmackhaft gemacht werden. Dies sei nichts Wettbewerbswidriges,\nsondern liege in der Natur der Sache, denn jede Werbung habe\nnotwendigerweise einen Anlockeffekt. Dabei werde der Verkehr auch\nkeineswegs übertrieben angelockt, denn aus der beanstandeten\nWerbung gehe ohne weiteres hervor, daß dieser Preis von 0,49 DM nur\ndann gelte, wenn ein Kartenvertrag abgeschlossen werde. In den\nbeanstandeten Anzeigen seien auch die Tarife für die Debitel D\n1-Netzkarte, und zwar der Blue-Line-Tarif aufgeführt. Der Kunde\nkönne also vergleichen, ob er einen D 1-Kartenvertrag oder -\nalternativ bei einem anderen Anbieter - z.B. einen D 2- oder\ne-plus-Kartenvertrag abschließen möchte. Der Kunde werde also über\ndas beworbene Angebot im einzelnen unterrichtet. Überdies sei es\nheute bei der Werbung für Mobiltelefone üblich und werde inzwischen\nauch vom Verkehr erwartet, daß Handy und Kartenvertrag als Einheit\nangeboten würden, und zwar in der Weise, daß ein besonders\ngünstiger Preis für das Handy angegeben werde und die Tarife für\nden entsprechenden Kartenvertrag genannt würden. Soweit das\nLandgericht einen übertriebenen Anlockeffekt aus der Überschrift\nder Werbung \"FAST GESCHENKT\" herleiten wolle, trage dies ebenfalls\nnicht. Sie - Beklagte - wolle damit sagen, daß der Kunde das Handy\n\"fast geschenkt\" erhalte, wenn er einen Kartenvertrag abschließe.\nGenauso werde aber auch der Werbeslogan von den angesprochenen\nVerkehrskreisen verstanden.\n\n40\n\nDie mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. a) beanstandeten\nWerbeanzeigen seien jedoch ebenfalls nicht irreführend.\nInsbesondere könne ihr - der Beklagten - nicht vorgeworfen werden,\nes werde nicht klar und deutlich darauf hingewiesen, daß der\nbeworbene Preis für das Handy nur bei Freischaltung einer D\n1-Netzkarte gelte. Dieser Umstand werde in allen 3 Anzeigen\ndeutlich dargestellt. Darüber hinaus liege ebenfalls kein Verstoß\ngegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO vor, wie dies von der Klägerin mit dem\nKlageantrag zu 1. a) geltend gemacht werde. Das Handy und die\nFreischaltung einer Netzkarte seien eine wirtschaftliche Einheit\nund würden auch in dieser Weise vom Verkehr so verstanden. Beides\nsei ein \"Paket\", das aus zweckgebundener Zusammengehörigkeit eine\nWareneinheit bilde. Der Kauf eines Handys ohne Karte mache keinen\nSinn, denn man könne das Handy gar nicht benutzen. Der Abschluß\neines Kartenvertrages allein - ohne Handy - sei ebenfalls unsinnig,\ndenn mit der Karte allein könne man nicht telefonieren. Beides\nhänge also untrennbar zusammen, der Verkehr verstehe dies auch so\nund verstehe folglich auch die Werbung in diesem Sinne.\n\n41\n\nUnbegründet sei weiterhin, wie die Beklagte meint, der\nUnterlassungsantrag zu 1. b), und zwar selbst dann, wenn man den\nUnterlassungsantrag zu 1. a) als begründet ansehen wollte. Wäre die\ndamit geltend gemachte Ansicht der Klägerin richtig, wäre der\nAbschluß jedweder Kaufverträge für Waren, für die wettbewerbswidrig\ngeworben worden sei, wettbewerbswidrig und daher unzulässig, was\neine absurde Vorstellung sei. § 1, 3 UWG schützten die Lauterkeit\ndes Wettbewerbs und der Werbung. Ein Eingriff dieser Vorschriften\nin den zivilrechtlichen Abschluß von Verträgen erfolge, wie auch\naus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs \"Folgeverträge I und\nII\" hervorgehe, nur dann, wenn das Verhalten eines\nGewerbetreibenden von vornherein auf einem Gesamtkonzept basiere,\ndas die Täuschung der Geschäftspartner zum Gegenstand und zum Ziel\nhabe und bei dem zu dem Gesamtplan dazugehöre, diese Täuschung\ndurch zivilrechtliche Durchsetzung der Verträge auszunutzen. Mit\nder hier vorliegenden Sachverhaltsgestaltung habe dies absolut\nnichts zu tun.\n\n42\n\nHinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zu 1. c) wendet die\nBeklagte ein, in allen beanstandeten Werbungen sei ein deutlicher\nHinweis darauf enthalten, daß das Handy zu dem beworbenen Preis nur\nbei Abschluß des Kartenvertrages erworben werden könne.\n\n43\n\nSchließlich ist die Beklagte der Ansicht, der von der Klägerin\ngeltend gemachte und vom Landgericht zugesprochene\nAuskunftsanspruch sei, abgesehen davon, daß er schon mangels eines\nwettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten ohne Erfolg bleiben\nmüsse, auch viel zu weit gefaßt. Es sei nicht erkennbar, wieso die\nKlägerin für die Berechnung eines eventuellen Schadens \"Angaben\nnach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Erscheinungsorte\" sowie\neine Aufschlüsselung der \"zeitlichen Abfolge\" benötige. Welche\nAufschlüsselung für eine Schadensberechnung sich die Klägerin von\ndiesen Angaben verspreche, sei nicht nachzuvollziehen.\n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n46\n\nhilfsweise bei einem\nVollstreckungsschutzausspruch ihr - der Beklagten - zu gestatten,\nSicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n47\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung der Beklagten mit der\nMaßgabe zurückzuweisen, daß die Klageanträge wie folgt gefaßt\nwerden:\n\n49\n\n1.\n\n50\n\nDie Beklagte unter Androhung eines\nOrdnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis\nzu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\nZwecken des Wettbewerbs in werblichen Anzeigen, Zeitungsinseraten\nu.ä.\n\n51\n\na)\n\n52\n\nfür den Verkauf von Mobiltelefonen\n(\"Handies\") zu werben, die zu dem beworbenen Preis von 0,49 DM nur\nbei Abschluß eines Netzkartenvertrages verkauft werden, wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n- Es folgen nunmehr die in Ziffer 1. a)\ndes Tenors dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen. -\n\n55\n\nund/oder\n\n56\n\nb)\n\n57\n\nein so beworbenes Mobiltelefon wie\nangekündigt zu verkaufen und/oder zu veräußern,\n\n58\n\nund/oder\n\n59\n\nc)\n\n60\n\nden Verkauf eines Mobiltelefons\n(\"Handys\") mit einem bestimmten Preis zu bewerben, wenn nicht\ndeutlich darauf hingewiesen wird, daß das Gerät zu diesem Preis nur\ndann erworben werden kann, wenn gleichzeitig der Abschluß eines\nDebitel D 1-Kartenvertrags erfolgt, wie nachfolgend\nwiedergegeben:\n\n61\n\nhilfsweise\n\n62\n\nden Kauf eines Mobiltelefons (Handy`s)\nmit einem bestimmten Preis zu bewerben, wenn nicht deutlich darauf\nhingewiesen wird, daß das Gerät zu diesem Preis nur dann erworben\nwerden kann, wenn gleichzeitig der Abschluß eines Debitel D\n1-Netzvertrages zum \"Blue Line\"-Tarif erfolgt und/oder nicht die\nBesonderheiten dieses Tarifs im Vergleich zu anderen Tarifen des\nAnbieters Debitel erläutert wurden, wie nachfolgend\nwiedergegeben:\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\n- Es folgt nunmehr die in Ziffer 1. b)\ndes Tenors dieses Urteils wiedergegebene Abbildung. -\n\n65\n\n2.\n\n66\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - den Schaden zu ersetzen, der\nihr durch die vorstehend unter Ziff. 1 aufgeführten Handlungen\nentstanden ist und künftig entstehen wird;\n\n67\n\n3.\n\n68\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr - der\nKlägerin - Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die\nvorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat,\nwobei die Angaben nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger,\nErscheinungsorten und zeitlicher Abfolge aufzuschlüsseln sind.\n\n69\n\nDarüber hinaus beantragt die Klägerin,\n\n70\n\nihr nachzulassen, etwaige Sicherheit\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder\nSteuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.\n\n71\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der\nersten Instanz. Sie vertritt die Ansicht, die beanstandete Werbung\nder Beklagten verstoße sowohl gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO als auch\ngegen §§ 1, 3 UWG. Es handele sich um einen krassen Fall unlauterer\nWertreklame, indem Mobiltelefone zu einem bloßen Scheinentgelt als\nZugabe zum Abschluß eines Debitel D 1-Netzkartenvertrages angeboten\nwürden. Darin liege nicht nur ein Verstoß gegen die ZugabeVO,\nsondern darüber hinaus auch eine Verletzung des § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der sachfremden Verlockung, nämlich des gekoppelten\nVorspannangebots. Das Angebot eines Mobiltelefons zum Preis von nur\n0,49 DM diene lediglich als Lockangebot im Sinne eines\nVorspannangebots zur Förderung des Absatzes von\nTelefondienstleistungen aufgrund von Netzwerkverträgen.\nVoraussetzung für die nahezu kostenlose Abgabe des Geräts sei der\nAbschluß des Kartenvertrages. Dabei werde durch die Vorspannware\n(Telefon) auf den Kunden ein starker Lockeffekt ausgeübt, der\ngeeignet und auch dazu bestimmt sei, ihn ohne sachliche Prüfung zum\nKauf der regulären \"Hauptware\" (Netzkartenvertrag) zu bewegen, um\ndie besonders günstig erscheinende Vorspannware zu erwerben.\nRichtig sei zwar, daß ein Mobiltelefon nicht ohne Telefonkarte\nbenutzt werden könne. Es wäre jedoch ohne weiteres denkbar und\nentspreche auch im übrigen einem weiteren Teil des Handels,\nMobiltelefone und Netzkartenverträge getrennt, ohne akzessorische\nVerknüpfung, anzubieten. Durch den Vorspann, die Anlockung, solle\nder Kunde zum einen dazu bewogen werden, einen Kartenvertrag\nabzuschließen, den er sonst möglicherweise überhaupt nicht\nabgeschlossen hätte. Er soll überdies dazu bewogen werden, mit\ngerade diesem Betreiber einen Vertrag abzuschließen, mit dem er\nsonst - etwa wegen allgemein ungünstiger Konditionen - einen\nVertrag nicht abgeschlossen hätte. Darüber hinaus solle er durch\nden Vorspann - wie in diesem konkreten Fall - dazu bewogen werden,\neinen Kartenvertrag zu einem besonders ungünstigen Tarif\nabzuschließen. Alle drei Gesichtspunkte führten im Streitfall dazu,\nder Verknüpfung das Gepräge des unlauteren Anlockens zu verleihen.\nDer Verkehr werde aber auch irregeführt. Die von der Beklagten mit\nder Berufung angeführte Vergleichsmöglichkeit der sich\ngegenüberstehenden Kartenverträge und Tarife bestehe tatsächlich\nnicht. Der Kunde wisse weder etwas mit dem Begriff des\nBlue-Line-Tarifs ohne nähere Informationen anzufangen, noch werde\ner darüber aufgeklärt, daß es sich bei Gesprächsgebühren von 1,94\nDM/min. um unverhältnismäßig hohe Gesprächsgebühren für\nWenig-Telefonierer handele. Weder könne der Kunde zwischen\nKartenverträgen mit mehreren Anbietern wählen, noch habe der Kunde\nüberhaupt die Wahl, zwischen verschiedenen Tarifen desselben\nAnbieters zu wählen. Der extremen Preisgünstigkeit des\nVorspannangebots (\"FAST GESCHENKT\") stehe die Verpflichtung zur\nBezahlung von Gebühren nach einem überaus teuren Tarif\n(\"Blue-Line-Tarif\") gegenüber, ohne daß der nicht einschlägig\ninformierte Kunde die von der Koppelung ausgehende Gefahr erkennen\nkönne.\n\n72\n\nDie beanstandete Werbung sei darüber hinaus auch irreführend im\nSinne von § 3 UWG. Schon die Überschrift \"FAST GESCHENKT\" täusche\ndarüber hinweg, daß der Kunde über das Vorspannangebot\n(Mobiltelefon für 0,49 DM) dazu verleitet werden solle, einen\nwirtschaftlich ungünstigen Kartenvertrag abzuschließen, dessen\nLeistungen alles andere als \"geschenkt\" seien. Es werde ein\nbesonderer Preisvorteil vorgetäuscht, der tatsächlich nicht\nbestehe. Zudem werde der Kunde durch den fehlenden\nSternchen-Hinweis im Falle der Werbeanzeigen vom 17. August 1995\nund die Art der Gestaltung dieser Anzeigen nicht hinreichend über\ndie Verknüpfung zwischen dem extrem preisgünstigen Erwerb des\nHandys und dem kostenträchtigen Kartenvertrag aufgeklärt. Weiteres\nIrreführungselement sei der Umstand, daß der Kunde auch darüber\nirregeführt werde, daß er sich zum Abschluß eines Debitel D\n1-Netzkartenvertrages ausschließlich zum Blue Line-Tarif\nentschließen müsse und dieser Tarif, wolle er das Gerät auch nur in\ndurchschnittlichem Umfang nutzen, für ihn besonders ungünstig sei.\nDer Blue-Line-Tarif sei nur dann sinnvoll, wenn der Kunde nur ein-\nbis zweimal pro Tag - überwiegend abends oder am Wochenende -\ntelefonieren wolle. Für alle anderen Telefonkunden sei entweder der\nStandard-Tarif (bis zu fünf Telefonate täglich) oder aber der\nBusiness-Tarif (mehr als fünf Telefonate täglich) sinnvoll.\n\n73\n\nHinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1. b) macht die\nKlägerin geltend, die beanstandete Werbung sei darauf ausgerichtet,\nin besonders aggressiver Weise neue Kunden zu werben und die\nUnerfahrenheit und den Mangel an Urteilsvermögen angelockter\nInteressenten auszunutzen. Die Werbung solle gerade die\nVerkehrskreise ansprechen, die die Zusammenhänge (fast geschenktes\nTelefon, hohe Telefongebühren) nicht durchschauten und an diesen\nMarkt unerfahren heranträten. Die unklaren Gebührenzusammenhänge\nschlössen es aus, daß die von dieser Werbung angesprochenen\nBetroffenen die beiderseitigen Leistungen richtig bewerteten und\ndie Vor- und Nachteile des Geschäfts sachgerecht abwägen könnten.\nIm Ausschluß eines solchen Abwägens, in der Ausnutzung des infolge\nunklarer Ausgestaltung des Geschäfts fehlenden Urteilsvermögens,\nliege gerade der Sinn dieser Werbung. Das Verhalten der Beklagten\nbasiere daher, wie die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\"Folgeverträge I und II\" (GRUR 1994/126 f., GRUR 1995/358 f.) zu\nbeurteilenden Fallgestaltungen, auf einem Gesamtkonzept, welches\ndie Täuschung der Geschäftspartner zum Gegenstand und zum Ziel\nhabe, wobei zu dem Gesamtplan dazu gehöre, diese Täuschung dadurch\nauszunutzen, daß die Verträge zivilrechtlich durchgesetzt würden.\nDie Beklagte habe folglich auch die Absatzgeschäfte zu\nunterlassen.\n\n74\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nParteien wird auf die in der zweiten Instanz von den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n75\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n76\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise\nbegründet.\n\n77\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten im zuerkannten Umfang\nUnterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen.\n\n78\n\n1.\n\n79\n\nDas Rechtsmittel der Beklagten bleibt erfolglos, soweit es sich\ngegen den Klageantrag zu 1. c) (entsprechend der Bezifferung in dem\nSchriftsatz der Klägerin - Berufungserwiderung - vom 8. Oktober\n1996 -) wendet, dessen Umformulierung in der zweiten Instanz durch\nNeufassung des landgerichtlichen Unterlassungsgebots mit Ziffer 1.\nb) des Tenors dieses Urteils Rechnung zu tragen war. Daß dieses\nUnterlassungsgebot zu 1. b) sprachlich geringfügig von dem\nzweitinstanzlichen Klageantrag abweicht, beinhaltet dabei kein\nteilweises Unterliegen der Klägerin, sondern erschien geboten, um\nmöglichen Bedenken gegenüber der Bestimmtheit des in dem\nKlageantrag ursprünglich enthaltenen Halbsatzes \"wenn nicht\ndeutlich darauf hingewiesen wird, ...\" entgegenzuwirken. Ziel und\nReichweite des Unterlassungsbegehrens der Klägerin bleiben von\ndiesen Umformulierungen des Klageantrags unberüht.\n\n80\n\nDie Klägerin verlangt mit dem Hauptantrag zu dem Klagebegehren\nzu 1. c) von der Beklagten zu Recht, daß diese es unterläßt, für\nden Verkauf eines Mobiltelefons zu einem bestimmten Preis in der\nForm der Gestaltung der Werbeanzeigen vom 17. August 1995 zu\nwerben, wenn das Handy zu diesem Preis nur bei gleichzeitigem\nAbschluß eines Debitel D 1-Netzkartenvertrags erworben werden kann.\nDas beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist gemäß § 3\nUWG unzulässig, denn die von den Anzeigen der Beklagten vom 17.\nAugust 1995 angesprochenen Verbraucher werden in relevanter Weise\nüber das dort beworbene Angebot und die von der Beklagten dafür\ngeforderte Gegenleistung irregeführt. Dies können die Mitglieder\ndes Senats, die zu den von der Beklagten mit den Anzeigen\numworbenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und\nErfahrung feststellen.\n\n81\n\nGegenstand der (im Urteilstenor zu 1. b) in Schwarzweiß-kopie\nwiedergegebenen) Anzeigen vom 17. August 1995 ist in deren oberen\nDrittel jeweils ein Mobiltelefon zu 0,49 DM, welches nur abgegeben\nwird, wenn der Kunde zugleich einen Debitel D 1-Netzkartenvertrag\nabschließt. Die Beklagte bewirbt somit in diesen Anzeigen ein\nKombinationspaket, bestehend aus dem Handy und dem erwähnten\nKartenvertrag, zu dessen Konditionen und Kosten in dem schwarz\nunterlegten Block in der linken oberen Ecke der Anzeigen Angaben\ngemacht werden. Der in den Anzeigen herausgestellte Preis für das\nHandy ist folglich nur einer der beiden Bestandteile, aus denen\nsich die Gegenleistung zusammensetzt, die die Beklagte für das\nbeworbene Gesamtpaket fordert. Wird - wie im Streitfall - ein\nGesamtpaket angeboten, muß dies für den Verbraucher\nunmißverständlich aus der Werbung hervorgehen. Gleiches gilt für\ndie Preisangaben, die zu den Produkten und bzw. oder Leistungen\ngemacht werden, aus denen sich das Gesamtpaket zusammensetzt. Nur\ndann kann der Verbraucher das Angebot des Wettbewerbers und die\ndort gemachten Preisangaben zutreffend einschätzen und auf dieser\nGrundlage dieses Angebot mit dem anderer Wettbewerber\nvergleichen.\n\n82\n\nDie Gestaltung der beiden Anzeigen der Beklagten vom 17. August\n1995 genügt nicht diesen Anforderungen. Blickfangmäßig\nherausgestellt sind dort die Abbildung des Handys und der Preis des\nMobiltelefons, der sogar zweifach, nämlich durch die Hinweise\n\"-,49\" und \"Nur 49 Pfennig!!\" betont wird. Die Aufklärung darüber,\ndaß der Verbraucher zum Erwerb dieses Handys auch einen\nKartenvertrag mit einem bestimmten Netzbetreiber abschließen muß,\neinschließlich der Konditionen dieses Vertrags, findet sich zwar in\ndem bereits erwähnten schwarz unterlegten Block in der linken\noberen Ecke der Anzeige. Bis auf den Hinweis \"Nicht vergessen!\",\nder für sich genommen lediglich als allgemeiner Werbeappell vom\nBetrachter wahrgenommen wird, sind jedoch die Angaben in diesem\nBlock derart klein, daß sie nur mit großer Anstrengung, fast nur -\nwie das Landgericht zutreffend bemerkt - mit der Lupe lesbar sind.\nDabei sind die Angaben in diesem Block, obwohl erst durch sie das\ntatsächliche Angebot der Beklagten in den Anzeigen komplettiert\nwird und sie für den Interessenten, wenn er vom Angebot der\nBeklagten Gebrauch macht, wegen der mit dem Abschluß eines\nKartensvertrags verbundenen beachtlichen Kosten von Bedeutung sind,\nsogar noch wesentlich kleiner gehalten als die technische\nBeschreibung des Handys in dem Fließtext unterhalb des abgebildeten\nGeräts. Der Verbraucher wird aber zu Recht erwarten, daß Umstände,\ndie den Gegenstand des beworbenen Angebots und die dafür vom\nWerbenden geforderte Gegenleistung bestimmen, nicht in einer Weise\nversteckt in der Anzeige aufgeführt werden, daß ihnen nach ihrer\ngraphischen Gestaltung wie im Streitfall optisch der Rang von\nunwichtigem Kleingedruckten zugewiesen wird.\n\n83\n\nHinzu kommt, daß es in den beiden Anzeigen vom 17. August 1995\nkeine sonstigen Anhaltspunkte gibt, die den Interessenten\nveranlassen könnten, sich mit den Angaben des erwähnten Blocks zu\nbeschäftigen und dann zu erfahren, was tatsächlich von der\nBeklagten beworben wird. Eine Verknüpfung des Blocks mit dem\nabgebildeten Handy oder bei dessen Preis durch ein sog. Sternchen\nfehlt. Die unterhalb des Handys wiedergegebene \"Karte\" ist\nebenfalls nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Interessenten auf\ndie Angaben in dem Block zu lenken. Diese Karte enthält keine\nErläuterungen dazu, daß das Handy nur bei Anschluß eines Debitel D\n1-Kartenvertrags erworben werden kann und wird daher allenfalls als\nallgemeiner Werbehinweis auf die Möglichkeit verstanden, bei der\nBeklagten einen derartigen Kartenvertrag abschließen zu können\n(nicht müssen), was durch die daneben stehende Angabe \"Sämtliches\nZubehör bei uns erhältlich\" noch unterstützt wird. Für viele\nderjenigen Verbraucher, die sich - eventuell veranlaßt durch die\nWerbung der Beklagten - erstmals mit dem Erwerb eines Mobiltelefons\nbefassen, wird sogar selbst diese Aussage mit der \"Karte\" nicht\nverbunden sein, weil sie gar nicht wisen, daß es zur Benutzung\neines Handys des Abschlusses eines sog. Kartenvertrags bedarf,\ngeschweige denn, daß diese Verbraucher darüber informiert sind, daß\nes verschiedene Anbieter derartiger Kartenverträge, noch dazu mit\nunterschiedlichen Tarifen, gibt. Bei Kaufleuten und freiberuflich\nTtätigen mag von einer Kenntnis dieser Fragen, die bevorzugt in den\nWirtschaftsteilen der größeren Zeitungen erörtert werden,\nauszugehen sein. Bereits bei den Klein- und\nKleinstgewerbetreibenden (z.B. den Betreibern eines Kiosks) und\ninsbesondere bei den durchschnittlichen nicht kaufmännischen\nVerbrauchern kann jedoch eine derartige Kenntnis nicht\nvorausgesetzt werden. Wie aber die wachsende Zahl der\nHandy-Benutzer jedweden Alters und ersichtlich auch jedweden Berufs\nim alltäglichen Straßenbild zeigt, entschließen sich zunehmend auch\nsolche Verbraucherkreise zum Erwerb von Mobiltelefonen angesichts\nderen heute (scheinbar) günstigen Preisen. Diese Verbraucher werden\ndas Angebot der Beklagten im Zweifel jedoch ausgehend von ihren\nKenntnissen und Erfahrungen mit dem \"Normal-Telefon\" beurteilen,\nfolglich zwar mit Gebühren bei der Benutzung des Handys rechnen,\nnicht aber damit, daß grundsätzlich die Wahl unter verschiedenen\nNetzanbietern mit unterschiedlichen Konditionen und Tarifen möglich\nist und zur Benutzung des Mobiltelefons ein Kartenvertrag mit einem\ndieser Netzanbieter abgeschlossen werden muß.\n\n84\n\nSchließlich kann nicht davon ausgegangen werden, daß die\ndurchschnittlichen Verbraucher jedenfalls aufgrund der zahlreichen\nAnzeigen anderer Wettbewerber und der dort praktizierten Art und\nWeise der Bwerbung eines Handys mit Kartenvertrag dazu veranlaßt\nwürden, die beiden Anzeigen der Beklagten vom 17. August 1995 mit\ndem darin enthaltenen Kombinationsangebot zutreffend zu verstehen.\nZum einen müssen auch diejenigen Verbraucher berücksichtigt werden,\ndie sich, veranlaßt durch das sie ansprechende Angebot der\nBeklagten, spontan zum Erwerb eines Handys entschließen, ohne zuvor\naufmerksam die Anzeigen anderer Händler zu studieren. Wie zudem die\nvon der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. November 1996 vorgelegten\nzahlreichen Werbebeispiele anderer Wettbewerber demonstrieren, mag\nes zwar heute weigehend üblich sein, Handies zusammen mit\nKartenverträgen anzubieten. Diese Werbebeispiele machen jedoch auch\ndeutlich, daß diese Angebote jeweils sehr unterschiedlich gestaltet\nsind und den Verbraucher, der derartige Werbungen eher flüchtig\nbeurteilt, noch dazu, wenn er noch nicht zum Erwerb eines der dort\nangebotenen Geräte entschlossen ist, eher verwirren als ihn darüber\naufklären, was es mit den Kartenverträgen und den verschiedenen\nNetzanbietern und Tarifen auf sich hat. Dies beginnt schon damit,\ndaß Handies danach nicht nur - wie bei den streitgegenständlichen\nAnzeigen der Beklagten - als \"Gesamtpaket\" dergestalt angeboten\nwerden, daß sie ausschließlich mit dem Kartenvertrag abgegeben\nwerden, sondern teilweise in derselben Anzeige sowohl mit als auch\nohne Kartenverträge beworben werden. Daneben gibt es ebenfalls,\nwenn auch eher vereinzelt, Anzeigen nur für Handies. Bei den\nAnzeigen, in denen ein Hinweis auf einen Kartenvertrag enthalten\nist oder in denen ein \"Kombinationsangebot\" in der hier in Rede\nstehenden Art beworben wird, sind wiederum die Angaben zu den\nKartenverträgen jeweils völlig unterschiedlich gestaltet, was den\nInhalt und die optische Aufmachung der (häufig nur kursorischen)\nHinweise, daß der Erwerb des Handys zu dem beworbenen Preis vom\nAbschluß eines bestimmten Kartenvertrags abhängig ist, angeht,\nwobei die Verknüpfung zwischen Handy und den dargestellten\nKonditionen des Kartenvertrags häufig mit Hilfe sog. Sternchen\ngeschieht (wie auch bei der streitgegenständlichen Anzeige der\nBeklagten vom 03. August 1995). Nach alledem sprechen zwar die von\nder Beklagten vorgelegten Werbebeispiele für die Richtigkeit des\nVortrags der Beklagten, daß heute in der Werbung häufig Handy und\nKartenvertrag in Kombination angeboten werden, wobei für das Handy\nein besonders günstiger Preis angegeben wird und die Tarife für den\nentsprechenden Kartenvertrag genannt werden (vgl. dazu Bl. 5 der\nBerufungsbegründung der Beklagten = Bl. 99 d.A.). Aus dieser Art\nder Bewerbung läßt sich aber nicht herleiten, daß die\ndurchschnittlichen Verbraucher wegen dieser Werbepraxis die hier in\nRede stehenden Anzeigen der Beklagten vm 17. August 1995 in anderer\nWeise verstehen, als dies oben aufgrund der erörterten konkreten\nGestaltung dieser Anzeigen dargelegt worden ist.\n\n85\n\nVor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erörterte\nGestaltung der beanstandeten Anzeigen der Beklagten vom 17. August\n1995 hat der Senat daher keine Zweifel, daß nicht nur ein nicht\nunbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über das\nAngebot der Beklagten irregeführt wird, weil diese Verbraucher\nnicht bemerken werden, daß sie das in den Anzeigen herausgestellte\nHandy nur bei Abschluß eines Debitel D1-Kartenvertrages\nerhalten.\n\n86\n\nDiese Irreführung der Verbraucher ist auch relevant im Sinne von\n§ 3 UWG, denn sie ist geeignet, die Verbraucher zu veranlassen,\nAnzeigen anderer Wettbewerber, die in gehöriger - ausreichend\ndeutlicher - Form über ihre Kombinationsangebote von Handies mit\nKartenverträgen informieren, zu vernachlässigen und in\ngeschäftlichen Kontakt mit der Beklagten zu treten.\n\n87\n\nDas schließlich die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Abwägungen\nder sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien ebenfalls zum\nNachteil der Beklagten ausfallen muß, denn dieser ist eine\nzutreffende Information des Verkehrs durch entsprechende\nUmgestaltung der Anzeige ohne weiteres möglich, ist somit das\nUnterlassungsverlangen der Klägerin zu Ziffer 1. c) ihrer\nzweitinstanzlichen Klageanträge nach dem Hauptantrag gemäß § 3 UWG\ngerechtfertigt. Auf das Hilfsbegehren zu diesem Klagebegehren kommt\nes daher nicht an.\n\n88\n\n2.\n\n89\n\nBegründet ist ebenfalls das von der Klägerin mit Ziffer 1. a)\nihrer Klage geltend gemachte Unterlassungsverlangen, dessen\nNeuformulierung durch die Klägerin in der zweiten Instanz mit\nZiffer 1. a) des Tenors dieses Urteils Rechnung zu tragen war.\n\n90\n\nDieses Klagebegehren ist gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt\ndes unlauteren Vorspannangebots erfolgreich.\n\n91\n\nIn beiden Anzeigen der Beklagten, die mit diesem\nUnterlassungsantrag beanstandet werden und die in Ziffer 1. a) des\nTenors dieses Urteils in Schwarzweißkopie abgebildet sind, wird\neine Gesamtpaket bestehend aus Handy und Kartenvertrag angeboten;\ndas Handy zu 0,49 DM kann nur bei Abschluß eines Debitel D\n1-Netzkartenvertrags zum Blue-Line-Tarif erworben werden. Das Ganze\nsoll, wie die Beklagte selbst vorträgt, dazu dienen, dem Kunden\ndurch den beworbenen besonders günstigen Preis von 0,49 DM den\nAbschluß des Kartenvertrages \"schmackhaft\" zu machen. Unstreitig\nhat das fragliche Handy - für sich genommen - einen ungleich\nhöheren Preis als in der Werbung ausgewiesen. Ein derart extrem\nniedriger Preis des Handys ist nur möglich, weil die Netzanbieter\nhohe Provisionen an die Händler bezahlen, wobei diese Provisionen\nwiederum nur durch die den Netzbetreibern durch die Kartenverträge\nzufließenden Erlöse ermöglicht werden.\n\n92\n\nEs geht danach im Streitfall um ein Kopplungsangebot, bei dem\nder sehr günstige Preis des Handys als sog. Vorspannware den Absatz\ndes in Rede stehenden konkreten Kartenvertrags fördern soll.\nVorspannangebote sind zwar nicht in jedem Fall unlauter, denn jede\nWerbung entfaltet einen Anlockeffekt, worauf die Beklagte zu Recht\nhinweist. Gerade dann, wenn - wie hier bei der\nstreitgegenständlichen Werbung - die gekoppelten Waren trotz\nBranchenfremdheit eine beachtliche Gebrauchsnähe aufweisen und aus\nder Sicht des Verkehrs als sinnvolle Verbindung für eine\nAngebotseinheit erscheinen (das Handy kann nicht ohne einen\nKartenvertrag benutzt werden), kann der Indizcharakter für eine\ngemäß § 1 UWG unlautere Vorspannware entfallen (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1 UWG Rdn. 132,\n136). Das Anlocken des Kunden mit einem Vorspannangebot\nüberschreitet jedoch auch bei einer derartigen Gebrauchsnähe der\ngekoppelten Waren und Leistungen die Grenzen der zulässigen\nBewerbung, wenn der von der Vorspannwirkung ausgehende Lockeffekt\nderart stark ist, daß er geeignet ist, den Kunden von der Hauptware\nund ihren Eigenschaften abzulenken und ihn aus sachfremden Gründen\nzum Erwerb der Hauptware zu veranlassen (Baumbach-Hefermehl,\na.a.0., § 1 UWG Rdn. 138 m.w.N.).\n\n93\n\nDie beanstandeten Werbungen der Beklagten vom 3. und 17. August\n1995 sind aber in dieser Weise unlauter, denn der davon\nangesprochene Verbraucher wird durch den besonders günstigen Preis\ndes Handys mit Hilfe der konkreten Gestaltung der Anzeigen in einer\nderart übermäßigen Weise angelockt. Dies gilt selbst dann, wenn bei\nbeiden Anzeigengestaltungen im Rahmen des hier zu prüfenden\nUnterlassungsantrags zu Ziffer 1. a) (in Abgrenzung zu dem\nvorstehend erörterten Klageantrag zu 1. c)) unterstellt wird, daß\nder Verbraucher die Koppelung von Handy und Kartenvertrag bemerkt,\nden Anzeigen also entnimmt, daß er das Handy nur bei Abschluß des\nKartenvertrages zu dem beworbenen Preis erhält. Nicht vorausgesetzt\nwerden kann nämlich, daß der durchschnittliche Verbraucher über\nKartenverträge und Tarife für Mobiltelefone zumindest in der Weise\ninformiert ist, daß er von der Existenz verschiedener\nNetzkartenanbieter und unterschiedlicher Tarife selbst bei dem\njeweiligen Netzkartenanbieter mit den damit sich für ihn ergebenden\nWahlmöglichkeiten Kenntnis hat. Insoweit wird auf die Erörterungen\nzu Ziffer 1. der Entscheidungsgründe verwiesen. Gerade gegenüber\ndiesen Interessenten, die sich von den streitgegenständlichen\nAnzeigen der Beklagten besonders angesprochen fühlen werden, weil\nsie meinen, sich nunmehr wegen des günstigen Preises ebenfalls ein\nderartiges Mobiltelefon ohne weiteres leisten zu können, ist jedoch\ndie Werbung der Beklagten darauf angelegt, den Blick der\nVerbraucher ausschließlich auf das scheinbar so günstige Handy zu\nrichten und dabei die eigentliche Hauptware - den Kartenvertrag mit\nseinen Konditionen und Kosten - zu vernachlässigen.\n\n94\n\nDafür sorgt bereits, daß im Vordergrund beider\nAnzeigengestaltungen jeweils das groß abgebildete Handy und der\nebenfalls blickfangmäßig herausgestellte Preis von 0,49 DM stehen.\nDie Angaben zu dem mit dem Handy gekoppelte Kartenvertrag mit dem\nAusschluß der Möglichkeit, zumindest unter den Debitel-Tarifen zu\nwählen, weil nur der Blue-Line-Tarif zur Verfügung steht, also die\nAngaben zu der Leistung, die angesichts ihrer Kosten und\nKonditionen den Teil des Kombinationsangebots darstellt, der den\nKunden ungleich stärker als der geringe Preis des Handys belastet,\nerscheint demgegenüber durch die von der Beklagten gewählte\ngrafische Gestaltung der Anzeigen als bloße Nebensächlichkeit.\nBesonders deutlich zeigt sich dies bei den beiden bereits\nerörterten Anzeigen vom 17. August 1995, in denen nach der\nGestaltung der Anzeige dem Kartenvertrag der Rang von unwichtigem\nund deshalb vom Kunden ohne weiteres zu vernachlässigendem\nKleingedruckten beigemessen wird, weil der Hinweis auf die\nNotwendigkeit des Abschlusses des Kartenvertrags und die Angaben zu\ndessen Konditionen noch nicht einmal so deutlich wie der Fließtext\nmit der technischen Beschreibung des Geräts sind.\n\n95\n\nDies gilt aber ebenfalls für die Anzeige vom 3. August 1995, die\nim Prinzip ähnlich gestaltet ist. Der dort ebenfalls mit schwarzer\nFarbe unterlegte Block mit den Angaben zum Kartenvertrag, der sich\n- anders als bei den Anzeigen vom 17. August 1995 - im unteren\nDrittel der Werbung befindet, ist zwar erheblich größer als der\nentsprechende Block in den Anzeigen vom 17. August 1995; seine\nAngaben sind zudem - auch ohne Lupe - lesbar. In der Anzeige vom 3.\nAugust 1995 befindet sich darüber hinaus bei der Preisangabe des\nHandys ein - im Verhältnis zum Preis des Handys - kleines\nSternchen, welches mit dem (eher als kleiner Punkt erscheinenden)\n\"Sternchen\" in dem erwähnten schwarzen Block korrespondieren soll.\nIn Relation zu der sehr großen Abbildung des Handys und dessen\nPreises einschließlich der Größe der anderen Angaben wirken jedoch\nauch bei der Anzeige vom 3. August 1995 die Hinweise zum\nKartenvertrag in dem schwarzen Block als \"Kleingedrucktes\" und\ndamit als etwas Nachrangiges/Nebensächliches gegenüber dem Handy\nund dessen Preis.\n\n96\n\nDer in beiden Anzeigengestaltungen jeweils in der Kopfzeile\nenthaltene blickfangmäßig herausgestellte Hinweis \"FAST GESCHENKT\"\nist ein weiteres Moment, das den Blick des Interessenten auf das\nscheinbar überaus billige, fast geschenkte Handy richtet und\nzusätzlich die Vorstellung des Kunden fördert, für die Beurteilung\nder Preisgünstigkeit des von der Beklagten in den Anzeigen\nbeworbenen Angebots komme es allein auf das Handy an. Daß er das\nHandy in Wahrheit nicht \"fast geschenkt\" erhält, weil er das Gerät\nnur dann erwerben kann, wenn er den fraglichen Kartenvertrag mit\nden damit verbundenen erheblichen Kosten abschließt, im Streitfall\nsogar noch zu dem unstreitig besonders nachteiligen Blue-Line-Tarif\nohne Wahlrecht zwischen den Netzkartenanbieter oder zumindest\nzwischen den von Debitel angebotenen Tarifen, der Werbehinweis\n\"FAST GESCHENKT\" also nur ironisch gemeint die Situation zutreffend\nbeschreibt, wird nur für den offenbar, der mit den in Rede\nstehenden Fragen der Kartenverträge vertraut ist. Die\ndurchschnittlichen Verbraucher, zumal diejenigen, die sich erstmals\nmit dem Kauf eines Handys befassen, sind jedoch dazu aus den\nbereits erörterten Gründen nicht in der Lage. Sie werden daher,\nverführt durch die Gestaltungen der Werbeanzeigen der Beklagten,\ngar nicht auf die Idee kommen, daß sie, um die Preisgünstigkeit des\nAngebots der Beklagten gegenüber den von anderen Wettbewerbern\nbeworbenen Handies beurteilen zu können, auch den Kartenvertrag mit\ndem dabei ausschließlich für sie möglichen Blue Line-Tarif und\ndessen Kosten berücksichtigen müssen und nicht nur auf den Preis\ndes Handys abstellen können, weil dieser allein nichts über die\nGünstigkeit des Gesamtpreises für das Kombinationsangebot aussagt.\nSie werden vielmehr das Angebot der Beklagten ausgehend von ihren\nKenntnissen zum \"Normaltelefon\" einschätzen und dementsprechend\nzwar in Rechnung stellen, daß für die Benutzung des Mobiltelefons\nKosten anfallen. Sie werden aber nicht in ihre Vorstellung\neinziehen, daß diese Kosten je nach Kartenvertrag und Tarif\nvariieren und deshalb der Gesamtpreis von Kombinationsangeboten,\nbestehend aus Handy und Kartenvertrag, sehr unterschiedlich sein\nkann, selbst wenn der dort für das Handy ausgewiesene Preis jeweils\nin etwa gleich ist.\n\n97\n\nDie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. November 1996\nvorgelegten Werbebeispiele anderer Wettbewerber führen auch im\nRahmen des hier zu erörternden Unterlassungsantrags der Klägerin zu\nkeiner anderen Beurteilung der Verbrauchervorstellung. Die bereits\nangesprochenen Werbebeispiele machen zwar deutlich, daß\nKombinationsangebote von preisgünstigen Handies und Kartenverträge\nim steigenden Maße beworben werden, aber, wie schon erörtert, mit\njeweils sehr unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bedingungen.\nDies gilt selbst für die Preise der Handies mit Kartenvertrag, die\nausweislich dieser Werbebeispiele von Pfennigsbeträgen bis zu\nPreisen von ca. 10,00 DM, 49,00 DM und mehr variieren. Daß aufgrund\ndieser Anzeigen dem von der Beklagten beworbenen Preis für das\nHandy in der konkreten Gestaltung der Anzeigen keine übermäßige\nAnlockwirkung zukommt, läßt sich daraus nicht herleiten. Abgesehen\ndavon, daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß jeder, der sich\nzum Kauf eines derart billigen, scheinbar fast geschenkten Handys\nentschließt, sich vorher mit den Werbeanzeigen der anderen\nWettbewerber befaßt, steht dem schon die erwähnte unterschiedliche\nAusgestaltung, wie derartige Handies jeweils beworben werden (mit\nKartenvertrag, mit zwei Preisen je nach dem, ob ein Kartenvertrag\nabgeschlossen wird u.s.w.) entgegen. Diejenigen durchschnittlichen\nVerbraucher, die die Anzeigen der anderen Wettbewerber mit\npreisgünstigen Handies zunächst nur flüchtig lesen, solange der\nEntschluß zum Erwerb eines Mobiltelefons noch nicht feststeht,\nwerden im übrigen um so weniger in dem niedrigen Preis des Handys\neinen \"Pferdefuß\" des Angebots der Beklagten vermuten und darauf\ngestoßen, sich näher mit den Kosten und Konditionen des beworbenen\nKartenvertrags zu beschäftigen.\n\n98\n\nNach alledem ist (in Übereinstimmung mit OLG Düsseldorf, Urteil\nvom 13. Juni 1996 - 2 U 2/96 - und OLG Frankfurt, WRP 1997/99 f.\nund den Ausführungen des Senats im Urteil vom 30. August 1996, 6 U\n74/96) die beanstandete Werbung der Beklagten als gem. § 1 UWG\nunlauter zu werten. Ist damit das Unterlassungsbegehren der\nKlägerin zu Ziffer 1. a) schon aus § 1 UWG begründet, bedarf es\nkeiner Prüfung, ob die Anzeigen vom 3. und 17. August 1995\nebenfalls gegen § 1 ZugabeVO verstoßen.\n\n99\n\n3.\n\n100\n\nDie Klägerin ist klagebefugt und aktivlegitimiert die vorstehend\nunter Ziffer 1. und 2. der Entscheidungsgründe erörterten\nUnterlassungsbegehren gegenüber der Beklagten geltend zu machen.\nDies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Ziff. 1 UWG, so daß dahinstehen\nkann, ob die Klägerin nicht schon als unmittelbar Verletzte der in\nRede stehenden Wettbewerbshandlungen klagebefugt und\naktivlegitimiert ist. Die Beklagte zieht nach dem unstreitigen\nSachverhalt zu Recht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen des\n§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 UWG erfüllt sind. Beide Parteien bieten die\nWaren und Leistungen, um die es im Streitfall geht, auf demselben\nörtlichen Markt an. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen der\nBeklagten sind auch geeignet, den Wettbewerb im Sinne von § 13 Abs.\n2 Ziff. 1 UWG wesentlich zu beeinträchtigen. Dafür spricht bereits\ndie erhebliche Anlockwirkung bzw. Irreführung des Verbrauchers\ndurch die beanstandeten Anzeigen. Hinzu kommt die\nNachahmungsgefahr, die von den Wettbewerbsverstößen der\nmarktstarken Beklagten ausgeht und andere Wettbewerber veranlassen\nkann, in gleicher unlauterer Weise für ihre Produkte und Leistungen\nzu werben, um die sich aus den Wettbewerbsverstößen der Beklagten\nergebenden Nachteile auszugleichen und sich gegenüber der Beklagten\nzu behaupten.\n\n101\n\n4.\n\n102\n\nDas Schadensersatzverlangen und der Anspruch der Klägerin auf\nAuskunft (Ziffer 2. und 3. des Tenors dieses Urteils) sind in\nzuerkanntem Umfang gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 UWG i.V.m. § 242\nBGB begründet.\n\n103\n\nEs ist hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin als einer\nmaßgeblichen Konkurrentin der Beklagten durch die Verstöße der\nBeklagten ein Schaden bereits entstanden ist und - bei Fortsetzen\ndieser Handlungen - weiterhin entstehen wird, denn diese Verstöße\nsind geeignet, die Verbraucher davon abzuhalten, sich mit den\nAngeboten von Mobiltelefonen der anderen Wettbewerber, damit auch\nder Klägerin, näher zu befassen. Die Beklagte ist daher der\nKlägerin zum Schadensersatz verpflichtet, wie bereits im\nangefochtenen Urteil des Landgerichts ausgeführt.\n\n104\n\nDa die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens der mit dem\nAuskunftsanspruch geforderten Auskünfte bedarf, die wiederum von\nder Beklagten unschwer und auch zumutbar erteilt werden können, ist\ngemäß § 242 BGB ebenfalls der Auskunftsanspruch der Klägerin\ngerechtfertigt. Dies gilt ebenfalls, soweit damit Auskunft\nhinsichtlich der Werbeträger, ihrer Auflage und Erscheinungsorte\nund eine Aufschlüsselung nach der zeitlichen Abfolge verlangt wird.\nDiese Angaben können geeignet sein, um das Ausmaß des der Klägerin\nentstandenen Schadens zutreffend einzuschätzen. Die Beklagte wird\ndadurch auch nicht zu ihr nicht möglichen oder unzumutbaren Angaben\ngezwungen, denn es geht dabei ausschließlich um solche Daten, die\nUnternehmen wie die Beklagte bei der Schaltung von Werbeanzeigen\nberücksichtigen und dementsprechend vor Planung ihrer Werbung in\nErfahrung bringen.\n\n105\n\nDas Schadensersatz- und Auskunftsverlangen der Klägerin war\njedoch jeweils auf den Zeitpunkt des ersten Erscheinungstages der\nbeiden beanstandeten Anzeigengestaltungen als dem Zeitpunkt der\njeweils ersten bekanntgewordenen Wettbewerbsverstöße zu begrenzen\nund dementsprechend das weitergehende Klagebegehren der Klägerin\nauf Schadensersatz und Auskunft abzuweisen (vgl. dazu\nBaumbach-Hefermehl, a.a.0., UWG Einl Rdn. 400 m.w.N.). Umstände,\ndie die Klägerin berechtigen könnten, Auskunft und Schadensersatz\nauch für die Zeit vor diesen Verstößen zu fordern, sind nicht\nvorgetragen.\n\n106\n\n5.\n\n107\n\nDas Klagebegehren zu Ziffer 1. b) der zweitinstanzlichen\nKlageanträge der Klägerin, wie sie auch im Tatbestand dieses\nUrteils wiedergegeben sind, ist unbegründet, die Berufung der\nBeklagten daher insoweit erfolgreich.\n\n108\n\nDie Klägerin verlangt mit diesem Anspruch von der Beklagten, es\nzu unterlassen, ein Mobiltelefon zu verkaufen und/oder zu\nveräußern, wie es mit der mit dem Klageantrag zu 1. a)\nbeanstandeten Werbung angekündigt wird. Dieser Anspruch der\nKlägerin ist weder gemäß § 1 UWG noch aus einem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt gerechtfertigt.\n\n109\n\n§ 1 UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, nicht aber\ndie dadurch zustandegekommenen Rechtsgeschäfte (vgl.\nBaumbach-Hefermehl, a.a.0., § 1 UWG Rdn. 913 m.w.N.). Verträge sind\ndaher nicht schon deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB als nichtig\nanzusehen, weil sie auf einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme\nberuhen. Im Streitfall liegen keine Umstände vor, die eine andere\nBeurteilung nahelegen. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit\nkann es allerdings gemäß § 1 UWG unlauter sein, wenn ein\nWettbewerbsteilnehmer systematisch versucht, die Früchte aus seinen\nWettbewerbsverstößen zu ziehen (vgl. dazu BGH GRUR 1994/126\n\"Folgeverträge I\", BGH GRUR 1995/358 \"Folgeverträge II\"). Im\nStreitfall geht es jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin um\nkeine Konstellation, die mit derjenigen vergleichbar wäre, die in\nden vorerwähnten Urteilen \"Folgeverträge I und II\" des\nBundesgerichtshofs zur Entscheidung stand. Der Bundesgerichtshof\nhat es in diesen Urteilen als gemäß § 1 UWG unlauter angesehen,\nwenn ein Wettbewerbsteilnehmer systematisch die Früchte von solchen\nVerträgen ziehen könnte, deren Zustandekommen er durch - ebenfalls\nsystematische und zielgerichtete - Täuschungshandlungen bewirkt hat\nund deren Fortbestand auch allein darauf zurückzuführen ist, daß er\ndie verursachte Täuschung auch bei der Durchführung des Vertrags\ndurch konkludentes Verhalten aufrechterhält. Der Wettbewerbsverstoß\nder Beklagten, gegen den sich der Klageantrag zu Ziffer 1. a)\nrichtet - das unlautere Anlocken der Verbraucher - führt aber noch\nnicht zu einem Vertragsschluß, sondern veranlaßt den Verbraucher\nerst, das Geschäftslokal der Beklagten aufzusuchen. Auf diese Weise\nwerden zwar die Chancen der Beklagten für einen Vertragsabschluß\nerhöht, weshalb auch derartige unlautere Werbungen im Vorfeld des\nGeschäftsabschlusses zu untersagen sind. Der Umstand allein, daß\nder Kunde - veranlaßt durch die unlautere Werbung - die\nVerkaufsräume der Beklagten aufsucht, führt aber noch nicht zu\neinem Vertragsschluß. Vielmehr bedarf es dazu erneuter Handlungen\nund Willenserklärungen auf beiden Seiten, denn dazu muß nicht nur\ndas Handy gekauft, sondern insbesondere auch der Kartenvertrag mit\nall seinen Förmlichkeiten abgeschlossen werden. In diesem Stadium\nkann es zu erneuten Wettbewerbsverstößen seitens der Beklagten\nkommen. Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Beklagte bei\ndiesem Geschehensablauf in etwa vergleichbar mit der von dem\nBundesgerichtshof a.a.0. entschiedenen Sachverhaltsgestaltung durch\nbloßes Aufrechterhalten der unlauteren Anlockwirkung in ihren\nAnzeigen systematisch den Nutzen daraus zieht. Vielmehr wird durch\nden erst im Geschäftslokal erfolgenden Vertragsschluß eine\nmaßgebliche Zäsur im Geschehensablauf geschaffen, die einer\nÜbertragung der o.a. Grundsätze des Bundesgerichtshofs auf den\nStreitfall entgegensteht. Die beanstandeten Anzeigen der Beklagten\nführen eben nicht dazu, daß die Beklagte die Früchte dieser\nWettbewerbsverstöße allein dadurch erzielen kann, daß sie die von\nden Anzeigen ausgehende Anlockwirkung nicht beseitigt.\n\n110\n\nAndere Anspruchsgrundlagen, die dem Begehren der Beklagten zum\nErfolg verhelfen könnten, sind von der Beklagten nicht geltend\ngemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt auch für § 1\nAbs. 1 ZugabeVO mit dem dort angeführten Tatbestandsmerkmal der\nGewährung einer Zugabe. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte,\ndaß die mit dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 a) beanstandeten\nWettbewerbshandlungen der Beklagten einen Verstoß gegen § 1\nZugabeVO darstellen, kann nach Ansicht des Senats jedenfalls der\neigentliche Erwerb des Handys im Geschäftslokal der Beklagten mit\ndem dazu notwendigen Abschluß des Kartenvertrages, bei dem den\nKunden die gesamten Modalitäten des Kombinationsangebots vor Augen\ngeführt werden, nicht als Gewähren einer Zugabe im Sinne von § 1\nAbs. 1 ZugabeVO angesehen werden.\n\n111\n\n6.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Parteien\nim Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-79-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1997-03-07/6-u-79-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311464","retrieved":"2026-07-09 03:42:01.250634+00:00"}}